BGH XII ZR 90/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZR90.17.0
bei uns veröffentlicht am31.10.2018
vorgehend
Amtsgericht Torgau, 1 C 204/12, 03.02.2017
Landgericht Leipzig, 1 S 132/17, 25.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 25. Juli 2017 wird auf Kosten der Kläger verworfen.

Wert: 14.212 €

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren nach Beendigung eines Pachtverhältnisses über ein Erholungsgrundstück von dem Beklagten Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz wegen verschiedener Bauwerke und Anpflanzungen, die von ihnen nach den Rechtsvorschriften der früheren DDR auf dem Pachtgrundstück errichtet worden waren. Die Kläger haben ihren Zahlungsanspruch in erster Instanz nicht beziffert und im weiteren Verlauf vorgetragen, dass sie mindestens eine Entschädigung von 28.000 € beanspruchen. Das Amtsgericht hat den Klägern nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verkehrswerterhöhung des Pachtgrundstücks eine Entschädigung in Höhe von 13.788 € nebst Zinsen zugesprochen. Gegen diese Entscheidung haben sich die Kläger mit der Berufung gewendet und vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten über die bereits zuerkannte Entschädigung in Höhe von 13.788 € nebst Zinsen hinaus dazu zu verurteilen, an die Kläger "einen von einem noch zu bestellenden Sachverständigen in einem Obergutachten zu ermittelnden weiteren Geldbetrag in Höhe von mindestens 14.212 € nebst Zinsen" zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.

2

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vom Amtsgericht auf 28.000 €, der Streitwert für das Berufungsverfahren vom Landgericht auf 14.212 € festgesetzt worden.

II.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

4

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beträgt der Wert der Beschwer, soweit die Berufung der Kläger wegen eines weitergehenden Entschädigungsanspruchs abgewiesen wurde, lediglich 14.212 €. Ein Kläger ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der Vorinstanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist. Verfolgt ein Kläger - wie hier - einen Anspruch im Wege des unbezifferten Zahlungsantrags, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelführer die von ihm in der Vorinstanz geäußerte Vorstellung von der Größenordnung des Anspruchs maßgebend. Gibt ein Kläger dabei einen Mindestbetrag an, was im vorliegenden Fall sogar im Berufungsantrag selbst geschehen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Wert der Beschwer von diesem Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag unterschritten wurde (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. März 2016 - III ZR 52/15 - NZV 2016, 517 Rn. 6 und vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - NJW-RR 2004, 102 f.; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - NJW 2002, 212, 213). Weil es für den Wert der Beschwer nur auf die Unterschreitung des in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrages, nicht aber auf die tatsächliche Höhe des Anspruchs ankommt, sind die im Rechtsmittelzug geäußerten Betragsvorstellungen ohne Belang (vgl. BGHZ 140, 335, 341 = NJW 1999, 1339, 1340).

5

2. Die vorstehenden Ausführungen gelten im vorliegenden Fall auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

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a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zum Nachteil der Partei abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen wor- den ist (z.B. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338; Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102; jew. mwN). Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzensgeldbetrag , sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 aaO S. 340 f; Beschluss vom 30. September 2003 aaO). Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, was nicht im Klageantrag selbst geschehen muss, so ist für die Berechnung der Beschwer des Klägers von diesem Mindestbetrag auszugehen. Eine Beschwer besteht nur, soweit dieser unterschritten wurde (BGH, Urteile vom 2. Februar 1999 aaO und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00, NJW 2002, 212, 213; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., Vor § 511 Rn. 17b). Bei vollständiger Klageabweisung ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrags beschwert (BGH, Beschluss vom 30. September 2003 aaO S. 103).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 78/03
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§§ 2, 3 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO
Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision
geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in
Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Klageforderung
unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000 bsicht
, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung
des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2003 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: 13.795,35

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hat den ! #"$ % '&( *) materiellen Schaden in erster Instanz auf 6.662,33 auf +,+- . * / 1032 !4 657 89 : : ; < 4 6 =) 94 . ?>@< A B ( C4 ) 6.125,97 Ermessen des Gerichts gestellt; jedoch hat er einen Betrag von mindestens +E F) . 89 ; ; G : ) < * H I) KJ ). 4 : ; 9 ) F4% 15.000 DM (= 7.669,38 D Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu- 8PO rückgewiesen. Der Streitwert ist vom Landgericht auf 14.331,71 LNM u- + . . ; Q %" 4 R S I) 'OT VU;+EU ; E 3 ) @4 fungsgericht auf 13.795,35 M Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Kläger hat in erster und zweiter Instanz den Mindestbetrag des von ihm verlangten Schmerzensgeldes auf 15.000 DM beziffert. Bei dieser Sachlage kann mit der Revision betreffend das Schmerzensgeld äußerstenfalls eine %< : 4W 89) Beschwer in Höhe des aberkannten Anspruchs von 7.669,38 werden. Die mit der Beschwerde geäußerte Schmerzensgeldvorstellung von + . * UYXZ ( . 7[S E 2: U. Y4 20.000 r geltend zu machenden Beschwer. § 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz (erstmals) beziffern will, sondern darauf, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 f.). Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zum Nachteil der Partei abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 140, 335, 338 und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - VersR 2001, 1578 f. m.w.N.). Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzensgeldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 f. m.w.N.). Gibt der Kläger - wie hier - einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zurückbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 351 f.; 140,
335, 340 f. sowie vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - aaO; so auch Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 2 Rn. 107; MünchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rn. 121; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn. 4401). Wird der Mindestbetrag zuerkannt, ist der Kläger nicht beschwert. Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen dem Mindestbetrag und dem Zugesprochenen (so zuletzt auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - VersR 2002, 1521, 1522, sub I 1). Wird die Klage - wie hier - insgesamt abgewiesen, ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrages beschwert. Die in der Beschwerdebegründung geäußerte Ansicht, auf die Betragsvorstellung des Geschädigten komme es nur an, wenn der Mindestbetrag zugesprochen , der Klage also stattgegeben werde, ist nicht zutreffend. Erhält der Kläger das zugesprochen, was er (mindestens) verlangt hat, besteht kein Anlaß , den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit dem Ziel der Durchsetzung einer höheren Klageforderung zu eröffnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 140, 335, 338 und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - aaO, S. 1579 m.w.N.). Entsprechendes gilt aber auch für den Fall der - vollen oder teilweisen - Abweisung der Klage. Ungeachtet der Frage, wie die Geltendmachung eines höheren Schmerzensgeldes rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - aaO, S. 1522), und ungeachtet der Tatsache, daß eine möglicherweise darin liegende Klageerweiterung im Rechtsmittelverfahren nur in eingeschränktem Umfang (im Berufungsverfahren) oder überhaupt nicht (im Revisionsverfahren) möglich ist, setzt eine Erweiterung des Anspruchsumfangs jedenfalls voraus, daß das Rechtsmittel als solches zulässig eingelegt werden kann. Dies erfordert aber, daß - zumindest auch - die Beseitigung einer Beschwer verlangt werden kann (Senatsurteile aaO). Soweit die Revision nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen werden kann, ist dies nur der
Fall, wenn die gesetzlich bestimmte Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist. Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 356/00 Verkündet am:
2. Oktober 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages
begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen
Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden
bejaht hat.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - OLG München
LG Kempten
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. Juli 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte Klägerin wurde am 2. November 1996 als Fußgängerin auf einem Zebrastreifen von einem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt. Die Klägerin hat in erster Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld beantragt und als Mindestbetrag 10.000 DM angegeben. Ihren materiellen Schaden hat sie mit 656,44 DM beziffert. Das Landgericht hat ihr ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zugesprochen und dem bezifferten Klageantrag in Höhe von 525,15 DM stattgegeben. Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 5.131,29 DM (davon 5.000 DM Schmerzensgeld) gerichtete Berufung der Klä-
gerin hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 1.500 DM, denn die Klägerin sei durch das angefochtene Urteil nur in Höhe der vom Landgericht nicht zugesprochenen 131,29 DM beschwert. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes fehle eine Beschwer, weil das Landgericht der Klägerin den Betrag zuerkannt habe, den diese in erster Instanz als Mindestbetrag angegeben habe.

II.

Die gemäû § 547 ZPO zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO). 1. Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden ist eine Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts nicht gegeben.
a) Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen wor-
den ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697). Das ist hier nicht der Fall. Der Klägerin ist vom Landgericht das zugesprochen worden , was sie begehrt hat, nämlich ein Schmerzensgeld in Höhe der von ihr selbst angegebenen Gröûenordnung von 10.000 DM. Die Klägerin hat in erster Instanz zwar keinen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulässiger Weise in die Form eines unbezifferten Klageantrages gekleidet und einen Mindestbetrag von 10.000 DM genannt hat. Genau diesen Betrag hat das Landgericht ihr aber als Schmerzensgeld zugesprochen. Hat die klagende Partei ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihr ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist sie durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 m.w.N.).
b) Entgegen der Auffassung der Revision läût sich eine Beschwer der Klägerin nicht daraus herleiten, daû sie selbst bei der Angabe des Mindestbetrages von einer Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen ist, während das Landgericht ihr ein Mitverschulden von 20 % angelastet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 80 % nur zu einer Kürzung der geltend gemachten materiellen Schäden geführt oder, wie die Revision meint, auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung gefunden hat. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, hätte die Klägerin mit den ihr zuerkannten 10.000 DM das erhalten, was sie wollte. Ob eine klagende Partei beschwert ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur grundsätzlich danach, ob die gerichtliche Entscheidung nachteilig von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober
1990 - VI ZR 89/90 - VersR 1991, 359, 360 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einl. V vor § 511, Rdn. 78, jeweils m.w.N.). Wird dem Klageantrag mit einer anderen rechtlichen Begründung stattgegeben als von der klagenden Partei gewünscht, ist diese nicht beschwert (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052, 2053; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., vor § 511, Rdn. 29). Nichts anderes gilt, wenn sich im Falle eines unbezifferten Klageantrages die Höhe des vom Gericht zuerkannten Schmerzensgeldes mit der von der klagenden Partei angegebenen Betragsvorstellung deckt. Die klagende Partei ist daher nicht beschwert, wenn das Gericht zwar den angestrebten Mindestbetrag zugesprochen, aber dabei z.B. ein Mitverschulden berücksichtigt hat (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 511 a, Rdn. 33; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Rdn. 80 f.). Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (VersR 1993, 616) vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil das Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB nicht quotenmäûig zu berücksichtigen ist, sondern sich als ein Bewertungsfaktor neben anderen darstellt (Senatsurteil vom 12. März 1991 - VI ZR 173/90 - NZV 1991, 305; OLG Karlsruhe, VersR 1988, 59, 60). Die Bejahung eines Mitverschuldens begründet für sich allein keine Beschwer. Auf die Frage, ob das Landgericht, wenn es hier entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin ein Mitverschulden verneint hätte, ein den angegebenen Mindestbetrag übersteigendes Schmerzensgeld zugesprochen hätte (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350), kommt es deswegen nicht an. Da die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hatte, löst die Annahme eines Mitverschuldens entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den - u.U. beachtlichen - Anschein einer Beschwer aus.
2. Für die mit der Berufung erstrebte Erhöhung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 15.000 DM fehlt es an der dafür erforderlichen Zulässigkeit des Rechtsmittels. Zwar kann eine Partei eine Klage auch noch im Berufungsrechtszug erweitern (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO), doch darf die Klageerweiterung nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulässige Berufung voraus. Diese ist nur gegeben, wenn die klagende Partei mit dem Rechtsmittel zumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 338; BGHZ 85, 140, 143; Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - VersR 1992, 1110; BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527, jeweils m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Hinsichtlich der in erster Instanz geltend gemachten immateriellen Schäden ist die Berufung - wie dargelegt - mangels Beschwer der Klägerin unzulässig. Soweit das Landgericht den bezifferten Klageantrag auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 131,29 DM abgewiesen hat, ist die Berufung unzulässig, weil die Beschwer der Klägerin die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht übersteigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner
Diederichsen Pauge