Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZR 81/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZR81.16.0
16.08.2017
vorgehend
Landgericht Freiburg, 12 O 20/13, 03.11.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 199/14, 22.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 81/16
vom
16. August 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZR81.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2017 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 2), aber unbegründet.
2
Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom Oberlandesgericht offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - NJW-RR 2006, 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts , so dass für die weiteren Anträge 44.000 € hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 € ergibt.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 03.11.2014 - 12 O 20/13 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.07.2016 - 4 U 199/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZR 81/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZR 81/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZR 81/16 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 8 Pacht- oder Mietverhältnis


Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZR 81/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZR 81/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2006 - XII ZR 134/03

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

[Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wgk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313212004&doc.part=K&doc.price=0.0#

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - XI ZR 366/15

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 366/15 vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:070217BXIZR366.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr

Referenzen

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2
Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

[Link]
http://www.juris.de/jportal/portal/t/wgk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313212004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint
[Link]
http://www.juris.de/jportal/portal/t/wgk/##

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 134/03
vom
22. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses
richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8
ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und
Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.

b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins
und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang
der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März
2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 ).
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - OLG Koblenz
LG Trier
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. Februar 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in seinem Beschluss vom 11. Januar 2006 zu ändern.

Gründe:

1
1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 € begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.
2
§ 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 8 Rdn. 1).
3
2. Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins in Höhe von 15.246,72 € erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die Zeit nach dem 30. Mai 2001 entfällt, für die das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.
4
Werden in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsanspruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der Zeitraum, für den Zahlung verlangt wird, und der Zeitraum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen , da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139).
5
Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.), vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 unter 2a. Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Ahlt
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 15.03.2002 - 5 O 147/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2003 - 8 U 532/02 -