Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2017 - XII ZB 98/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB98.16.0
published on 18/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2017 - XII ZB 98/16
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Previous court decisions
Amtsgericht Erlangen, 2 F 706/15, 06/10/2015
Oberlandesgericht Nürnberg, 11 UF 1466/15, 01/02/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 98/16
vom
18. Januar 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung
über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum
31. August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine
Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung
gestützt wird.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 98/16 - OLG Nürnberg
AG Erlangen
ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB98.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller strebt eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, die das Amtsgericht im Scheidungsverbundurteil vom 14. Februar 1990 hinsichtlich des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3 getroffen hat.
2
Die im Februar 1965 geschlossene Ehe des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3 wurde auf die im November 1988 zugestellten wechselseitigen Scheidungsanträge rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Oktober 1988 haben die Eheleute folgende Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 790,30 DM monatlich erworben. Darüber hinaus hat er bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zu- satzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Beteiligte zu 1; im Folgenden : ZVK-BG) eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von - unverfallbar - 184,69 DM monatlich erlangt. Die Beteiligte zu 3 hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft von 639,90 DM monatlich erworben.
3
Das Amtsgericht hat für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-BG einen Barwert von 11.303,03 DM ermittelt und daraus einen dynamisierten Wert der Rente von 61,50 DM monatlich errechnet. Den Versorgungsausgleich hat es deshalb rechtskräftig dahingehend geregelt, dass ein Monatsbetrag von 105,95 DM auszugleichen war, wovon gesetzliche Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 75,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf das Versicherungskonto der Beteiligten zu 3 übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-BG auf dem Versicherungskonto der Beteiligten zu 3 in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von monatlich 30,75 DM, bezogen auf das Ehezeitende , begründet wurden.
4
Der Antragsteller erbringt für die Beteiligte zu 3 seit dem 8. Februar 2015 bis auf weiteres Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Hierfür hat die Beteiligte zu 3 einen monatlichen Aufwendungsersatz in der jeweiligen Höhe ihrer Altersrente, einer Unfallrente und einer österreichischen Rente zu leisten.
5
Den Antrag des Antragstellers auf "Neuberechnung des Versorgungsausgleichs" hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der Antragsteller weiterhin eine "Neuberechnung des Versorgungsausgleichs" an.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe eine Antragsberechtigung des Antragstellers gemäß §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 1 FamFG zutreffend verneint, weil der Antragsteller nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre. Eine Antragsberechtigung könne auch nicht auf § 95 SGB XII gestützt werden, da es sich bei den Anrechten des Antragsgegners bei der ZVK-BG - im Gegensatz zu den Anrechten der geschiedenen Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht um Sozialleistungen handele. Diese Vorschrift ermögliche zudem keine Ausübung von Gestaltungsrechten. Der Träger der Sozialhilfe sei danach nicht befugt, über die Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG eine Abänderung auch solcher Anrechte herbeizuführen, die keine Sozialleistungen beträfen. Die vorliegend behaupteten Voraussetzungen einer Abänderung bezögen sich ausschließlich auf das private Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der ZVK-BG. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht vorlägen.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beantragen.
9
a) Nach § 51 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist für die Durchführung des Abänderungsverfahrens § 226 FamFG anzuwenden. Antragsberechtigt sind daher gemäß § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Dass der Antragsteller diesem Kreis zuzurechnen sein sollte, behauptet er selbst nicht.
10
b) Aber auch aus § 95 SGB XII lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers seine Antragsberechtigung nicht herleiten.
11
Nach § 95 SGB XII kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.
12
aa) In der Sache stützt der Antragsteller den Abänderungsantrag ausschließlich darauf, das Anrecht des Antragsgegners bei der ZVK-BG sei abweichend zu bewerten. Bei diesem Anrecht handelt es sich aber nicht um eine Sozialleistung.
13
Die Bayerische Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer ) führt als Oberbehörde des Freistaats Bayern die Geschäfte diverser berufsständischer und kommunaler Altersvorsorgeeinrichtungen, darunter für den kommunalen Bereich insbesondere den Bayerischen Versorgungsverband und die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Während der Bayerische Versorgungsverband nach Art. 1 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist, handelt es sich bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, bei der das Anrecht des Antragstellers vorliegend besteht, nach Art. 45 VersoG um eine nicht rechtsfähige Einrichtung (Sondervermögen) des Bayerischen Versorgungsverbands. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist eine betriebliche Al- tersversorgung auf tarifvertraglicher Basis. Die Mitgliedschaft begründet dabei nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Neufassung vom 25. Juni 2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 3. Februar 2014, ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis (zur vergleichbaren Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11 - FamRZ 2013, 852 Rn. 12).
14
Der Begriff der Sozialleistung ist in § 11 SGB I definiert: Sozialleistungen sind danach die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Anrechte aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, die ihre Grundlage nicht im Sozialrecht haben, fallen daher nicht unter den Begriff der Sozialleistungen (vgl. Lilge SGB I 4. Aufl. [2016] § 11 Rn. 11 ff.; Hauck/ Noftz/Ross SGB [Stand: November 2011], § 11 SGB I Rn. 14).
15
bb) Ein Feststellungsrecht nach § 95 SGB XII haben die Sozialhilfeträger zudem nur dann, wenn sie erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Sozialleistung bestehen muss, demgegenüber der Sozialhilfeträger die Sozialleistung feststellen lassen will. Ein Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeempfänger ist dagegen nicht ausreichend (vgl. Hauck/Noftz/Kirchhoff SGB [Stand: März 2015], § 95 SGB XII Rn. 16).
16
Eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs würde nach §§ 51, 10 VersAusglG vorliegend im Rahmen der Totalrevision aller in den Ausgleich einbezogenen Anrechte zu einer internen Teilung nicht nur der Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der ZVK-BG führen. Soweit die Beteiligte zu 3 aus dem geteilten Anrecht bei der ZVK-BG eine Rente beziehen würde und diese vorrangig zu ihrem Lebensunterhalt einzusetzen hätte, erwüchse dem Antragsteller ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beteiligte zu 3 nach § 19 Abs. 5 SGB XII. Erstattungsansprüche gegen andere Träger von Sozialleistungen sind dagegen weder dargelegt noch ersichtlich.
17
cc) Der Zweck des § 95 SGB XII, der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die bis dahin geltende Regelung des § 91 a BSHG inhaltlich unverändert übernommen hat, liegt darin, den in § 2 SGB XII angeordneten Nachrang der Sozialhilfe gegenüber den Verpflichtungen anderer Träger von Sozialleistungen herzustellen (vgl. BSG Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R - juris Rn. 23 zu § 91 a BSHG). Die Norm ist damit eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Sozialhilfeträgers, dem insbesondere das Recht verliehen wird, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien (vgl. BVerwG NJW 2014, 1979 Rn. 17). Nicht aber soll die Vorschrift es dem Sozialhilfeträger ermöglichen, die vorrangige Verpflichtung eines anderen Trägers einer Sozialleistung durch einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten zu ersetzen. Dass eine Regelung des Versorgungsausgleichs nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht dem Sozialhilfeberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft hat, die als Sozialleistungen gegenüber der Sozialhilfe vorrangig sind, vermag daher für den Träger der Sozialhilfe jedenfalls dann keine Antragsberechtigung für eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn die Abänderung im Ergebnis dazu führt, dass die Anrechte des Sozialhilfeberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - teilweise - durch Anrechte gegenüber einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung ersetzt werden.
18
c) Ob die Voraussetzungen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG überhaupt vorliegen, kann danach dahinstehen.
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 06.10.2015 - 2 F 706/15 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 11 UF 1466/15 -
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published on 06/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 271/11 vom 6. März 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 32, 37, 38 a) Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Re
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Annotations

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.