Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 01. Feb. 2016 - 11 UF 1466/15

published on 01/02/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 01. Feb. 2016 - 11 UF 1466/15
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Amtsgericht Erlangen, 2 F 706/15, 06/10/2015
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Das Amtsgericht Erlangen hat durch Endurteil vom 14.02.1990 die Ehe der früheren Ehegatten geschieden und den Versorgungsaugleich ausgehend von einer versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.02.1965 bis zum 31.10.1988 durchgeführt. Dabei wurde vom Konto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft von monatlich 75,20 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen. Zusätzlich wurde zulasten der für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bestehenden Zusatzversorgung auf dem Konto der gesetzlichen Rentenversicherung der Frau eine Anwartschaft von monatlich 30,75 DM begründet. Der Ehemann hatte eine Anwartschaft mit einem ehezeitlichen Nominalwert von 184,69 DM monatlich erworben, die nach durchgeführter Dynamisierung und (fiktiver) Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in einen dynamisierten Wert von 61,50 DM umgerechnet wurde. Beide frühere Ehegatten beziehen Rente.

Mit beim Amtsgericht am 29.06.2015 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs beantragt. Er erbringe als überörtlicher Sozialleistungsträger Sozialleistungen gem. SGB XII für die frühere Ehefrau. Mit Schreiben vom 10.06.2015 seien gegenüber der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 104 SGB X Erstattungsansprüche geltend gemacht worden, die Rente der früheren Ehefrau werde vereinnahmt. Gemäß § 95 SGB XII könne der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung beantragen. Unter diesen Begriff fielen auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff der Feststellung sei weit auszulegen. Er umfasse alle rechtserheblichen Handlungen und Gestaltungsrechte. Die Wesentlichkeitsgrenze des § 51 Abs. 3 VersAusglG sei überschritten, weil hinsichtlich der Zusatzversorgung des Ehemannes „eine statische Rente von 11.303,03 DM [gemeint ist der in dem Endurteil errechnete Barwert] in eine monatliche Rente von 61,50 DM umgerechnet“ worden sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.10.2015 den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller zähle nicht zu den unter § 226 FamFG genannten Antragsberechtigten. Die Regelung sei abschließend. Es sei nicht ersichtlich, dass im Falle der Erbringung von Sozialleistungen eine Auslegungslücke bestehe. Nur dem genannten Personenkreis komme die Entscheidung zu, ob sie die Abänderung beantragen wollten oder nicht. Aus § 95 SGB XII könne keine Befugnis, ein Gestaltungsrecht auszuüben, abgeleitet werden.

Gegen diesen dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 14.10.2015 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit seiner am 13.11.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er moniert, § 95 SGB XII umfasse ausdrücklich auch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Bei der Durchführung der Neuberechnung des Versorgungsausgleichs handele es sich um kein höchstpersönliches Recht. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs habe unmittelbaren Einfluss auf die Rentenhöhe.

II. Die gemäß §§ 58 ff., 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Wird ein Antrag vom erstinstanzlichen Gericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, so eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist. Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (BGH FamRZ 2015, 1787 Rn. 14 m. w. N.).

Das Amtsgericht hat die Antragsberechtigung gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 1 FamFG zutreffend verneint. Der Antragsteller gehört nicht zu dem dort genannten Personenkreis. Er kann den Antrag auch nicht in gesetzlicher Verfahrensstandschaft gemäß § 95 SGB XII für die selbst antragsberechtigte frühere Ehefrau stellen.

Nach § 95 SGB XII kann ein erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Die Vorschrift hat zwei Zielrichtungen, sie ermöglicht dem leistenden Träger der Sozialhilfe einerseits seinen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht nur zu sichern, sondern auch aktiv die Voraussetzungen für seine Realisierung herbeizuführen, andererseits zukünftige Ansprüche des Berechtigten selbst zu realisieren und dadurch im Ergebnis die eigene Leistungspflicht zu beenden (Armbruster in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 95 SGB XII Rn. 26 f.). Zu den Sozialleistungen im Sinne der Vorschrift zählen nur solche Leistungen, die - zumindest über die Anordnung des § 68 SGB I oder kraft ihrer Wurzel (Armbruster a. a. O. Rn. 71) - in das SGB (vgl. die Legaldefinition in § 11 Satz 1 SGB I) einbezogen sind, also im vorliegenden Verfahren insbesondere die Ansprüche der Ehefrau gegen die gesetzliche Rentenversicherung, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemann und der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung, weil letzteres privater Natur ist und auf Tarifverträgen beruht.

Der Träger der Sozialhilfe kann die „Feststellung der Sozialleistung“ betreiben. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst nicht nur das Begehren nach einer rein feststellenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung hinsichtlich der Sozialleistung, sondern auch die Verwirklichung und Durchsetzung der Leistung, nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten (Armbruster a. a. O. Rn. 80; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB, Stand 03/15, § 95 SGB XII Rn. 22). Die Vorschrift ist darauf angelegt, dass der Sozialhilfeträger (in Verfahrensstandschaft für den Leistungsbezieher) Beteiligter an einem Verwaltungsverfahren wird.

Demgegenüber führt der Antrag nach § 51 VersAusglG nicht zu einem Verwaltungsverfahren, sondern zu einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem sich die früheren Ehegatten mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehen. Ein zulässiger Antrag nach § 51 VersAusglG führt zur Totalrevision des Versorgungsausgleichs aller in die frühere Entscheidung einbezogenen Anrechte, also auch derjenigen, die keine Sozialleistung betreffen. Die Umgestaltung dieser Anrechte geht über die Rechtsmacht hinaus, die § 95 SGB XII dem Sozialhilfeträger einräumt, auch wenn die Abänderung eine Änderung der Höhe von Sozialleistungen nach sich ziehen kann.

Im vorliegenden Verfahren beziehen sich die behaupteten Abänderungsvoraussetzungen sogar ausschließlich auf das private Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemann und der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht vorliegen.

Der Nominalwert der Versorgung von 184,69 DM oder 94,43 Euro weicht von dem dynamisierten und gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG auf das Datum der Antragstellung (29.06.2015) aktualisierten Wert des Ehezeitanteils von 61,50 DM * 28,61 (aktueller Rentenwert bei Antragstellung)/19,05457 (aktueller Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Euro) = 92,34 DM oder 47,21 Euro um 47,22 Euro und damit weniger als den Grenzwert nach § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 FamFG bei Eingang des Abänderungsantrags von 56,70 Euro ab. Die Wertabweichung rechtfertigt deshalb nicht die Abänderung der Vorentscheidung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG. Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Prüfung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ohne vorangegangene (Neu-)Auskunft durchgeführt werden soll (BT-Drs. 16/10144 S. 89), können insoweit nur die Rentenwerte verglichen werden, obwohl die Bezugsgröße der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen kein Rentenwert ist, so dass bei der Prüfung des § 51 Abs. 2 VersAusglG eine Änderung der Kapitalwerte zu überprüfen wäre.

Ob die Wesentlichkeitsschwelle des § 51 Abs. 2 VersAusglG überschritten wurde, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Der Senat hat die Einkünfte der früheren Ehegatten nicht im Einzelnen ermittelt, weil bei einer Überschreitung des Mindestwerts nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG eine Reduzierung nach § 50 Abs. 3 FamGKG angezeigt wäre. Die vorliegende Entscheidung befasst sich nämlich ausschließlich mit der Antragsbefugnis des Antragstellers.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Antragsbefugnis des Sozialhilfeträgers höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Annotations

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.