Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - XII ZB 188/15

bei uns veröffentlicht am14.10.2015
vorgehend
Landgericht Arnsberg, 5 T 69/15, 14.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB188/15
vom
14. Oktober 2015
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und
Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Verfahrenswert für die Rechtsmittelverfahren 364 € beträgt.

Gründe:

1
Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist nicht begründet. Die angegrif- fene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.
2
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.
3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 684/13 - FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN).
4
2. Die von dem Betreuer berufsgleitend am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland und an der Verwaltungs-Akademie für West- falen erworbenen Fortbildungsabschlüsse „Verwaltungsfachwirt“ (1981) und „Verwaltungsdiplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“ (1996) sind einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine rechtliche Gleichstellung lässt sich insbesondere nicht schon aus der Einordnung von Abschlüssen in die Niveaustufen des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) herleiten (vgl. auch BayVGH Beschluss vom 15. Januar 2013 - 7 CE 12.2407 - juris Rn. 23 f. und Urteil vom 13. Juli 2015 - 7 BV 14.1507 - juris Rn. 22 f.; VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn.

19).

5
3. Soweit das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die Vergleichbarkeit der von dem Betreuer absolvierten Fortbildungen mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung - insbesondere dem dreijährigen Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) oder eines „Bachelor of Laws“ bzw. eines „Bachelor of Arts- Allgemeine Verwaltung“ - verneint hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
6
a) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).
7
b) § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon deshalb mit einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar ist, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 20 f.).
8
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Rechtsbeschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest, dass die Abschlüsse des geprüften Fachwirts, des Fachschulabsolventen und des Bachelors im DQR auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind.
9
Der am 1. Mai 2013 eingeführte DQR ist die nationale Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), mit dem nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich gemacht werden sollen. Die im deutschen Bildungssystem erworbenen Qualifikationen ordnet der DQR in acht Niveaus ein, die ihrerseits den acht Niveaus des EQR zugeordnet werden können.
10
Eine Einordnung in die sechste Niveaustufe, dem der geprüfte Fachwirt, der Fachschulabsolvent und der Bachelor/Fachhochschulabsolvent - aber auch der geprüfte Meister - zugeordnet sind, setzt auf der Ebene der Fachkompetenz (Wissen) ein „breitesund integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen Faches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und Methoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse)“ oder aber „ein breites und integriertesberufliches Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen“ voraus. Die für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Niveaustufe tragenden Erwägungen sind demgegenüber im DQR nicht im Einzelnen offengelegt, weil sich der DQR insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Zuordnung nach „dem Konsensprinzip im Arbeitskreis DQR“ erfolgt (vgl. auch VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn. 22).
11
Schon daraus erschließt sich, dass sich aus der Einordnung eines Abschlusses in die sechste Niveaustufe des DQR - unabhängig von der rechtlichen Unverbindlichkeit des DQR - keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu beurteilende Frage gewinnen lassen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat.
12
c) Gemessen daran vermag die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aufzuzeigen.
13
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleichbarkeit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt mit einer Hochschulausbildung schon darauf gestützt, dass der von ihm festgestellte Zeitaufwand von 1.050 Stunden für die Fortbildung im „Angestelltenlehrgang II“ deutlich hinter dem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zurückbleibt.
14
bb) Soweit es die Ausbildung des Betreuers an der VerwaltungsAkademie für Westfalen betrifft, verweist das Beschwerdegericht auf die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013, wonach ein an der Sächsischen Verwaltungsakademie erworbener Abschluss „Be- triebswirt (VWA)“ nicht mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist(Senats- beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15 f.). Soweit das Beschwerdegericht hiernach in tatsächlicher Hinsicht erkennbar davon ausgeht, dass auch der mit der Ausbildung an der Verwaltungs-Akademie für Westfalen verbundene Zeitaufwand deutlich unter dem für ein Hochschuloder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand zurückbleibt und dieser Abschluss im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht nicht mit einem Fachhochschulabschluss als gleichwertig angesehen wird, erinnert die Rechtsbeschwerde dagegen nichts.
15
cc) Richtig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat es das Beschwerdegericht auch abgelehnt, aus der Gesamtschau beider berufli- cher Weiterbildungen des Betreuers eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung herzuleiten.
16
4. Unbehelflich ist letztlich auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz einer mit öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüchen einhergehenden gerichtlichen Festsetzung der Betreuervergütung nach Treu und Glauben entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Unabhängig davon, ob dem Vorbringen des Betreuers hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass er sich wegen des mit der Festsetzung verbundenen öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung der überzahlten Betreuervergütung (175,35 €) auf den Vertrauensgrundsatz berufen wollte, dürfte dieser unter den obwaltenden Umständen ersichtlich nicht zum Tragen kommen. Denn die Überzahlungen beruhen darauf, dass dem Betreuer (noch) am 5. Dezember 2013 und am 5. Februar 2014 im Verwaltungswege Leistungen gewährt wurden, denen noch der erhöhte Stundensatz von 44 € zugrunde gelegen hat. Schon seinerzeit konnte der Betreuer im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichte Senatsrechtsprechung kein uneingeschränktes Vertrauen mehr dahin in Anspruch nehmen, dass seine Ausbildung an einer Verwaltungsakademie in einem Festsetzungsverfahren - weiterhin - als einer Hochschulausbildung vergleichbar anerkannt werden würde.
17
5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Günter Botur Guhling

Vorinstanzen:
AG Werl, Entscheidung vom 29.01.2015 - 2 XVII B 562 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 14.04.2015 - I-5 T 69/15 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 3 mwN).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

7 BV 14.1507

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13.07.2015

(VG München, Entscheidung vom 11. Februar 2014, Az.: M 3 K 12.3397)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 223

Hauptpunkte: Zugang zu konsekutivem Masterstudiengang Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen Gleichwertigkeit Hochschulabschluss Meisterprüfung; Deutscher Qualifikationsrahmen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München,

- Beklagter

wegen Zulassung zum Masterstudiengang, SS 2012, Hochschule München;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 13. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aufgrund seiner verschiedenen, außerhalb eines Hochschulstudiums absolvierten bzw. erworbenen Ausbildungen und Abschlüsse die unmittelbare Zulassung zum Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: Hochschule).

Seine gegen den ablehnenden Bescheid der Hochschule gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. Februar 2014, zugestellt am 7. Juli 2014, abgewiesen. Der Kläger verfüge weder über einen Hochschulabschluss, noch über einen gleichwertigen Abschluss im Sinne von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG. Dem vorgängigen Bachelorstudiengang könnten in dieser Hinsicht gleichwertig nur die Inhalte eines - anderweitig - vorangegangenen Hochschulstudiums sein, nicht jedoch Abschlüsse aufgrund außerhalb des Hochschulbereichs absolvierter Ausbildungen. Dieses Begriffsverständnis der erforderlichen „Gleichwertigkeit“ stehe im Einklang sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch dem Umstand, dass der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) die Meisterprüfung und einen Bachelorabschluss auf ein einheitliches Niveau stelle.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Studium im Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management an der Hochschule München nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 zuzulassen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag erster Instanz sowie sein Vorbringen aus dem bereits durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2013 - 7 CE 12.2407 - juris) wiederholt. Er macht geltend, das Bachelor- und Masterstudium bauten zwar aufeinander auf, seien aber letztlich als ein einheitlicher berufsqualifizierender Abschluss, ähnlich dem früheren Diplom, anzusehen. Der Zugang zum Masterstudiengang dürfe von Seiten der Hochschulen nicht durch ein „Wunschkandidatenprofil“ begrenzt oder erschwert werden. Er als höchstqualifizierter Handwerksmeister und Fachlehrer, Jahrgangsbester des Meisterkurses für Industriemeister und Inhaber des Staatspreises sowie beamteter Fachlehrer an beruflichen Schulen und Ausbilder von Meisterschülern sei einem Absolventen des Bachelorstudiums mindestens gleichzustellen, so wie es in anderen Bundesländern offensichtlich gehandhabt werde. Das ergebe sich auch aus dem DQR, der sowohl den Bachelor- als auch den Meisterabschluss der Niveaustufe 6 zuordne. Die Kompetenzen, die der Kläger aufgrund seiner Meisterprüfungen, seiner hochschulähnlichen Lehramtsausbildung und seiner berufspraktischen Tätigkeit erworben habe, seien auch hinsichtlich der Vorlesungs- und Prüfungszeiten und der Lehrinhalte mit einem Bachelorabschluss im Studiengang Druck- und Medientechnik vergleichbar. Außerdem habe er das Eignungsgespräch für das Masterstudium an der Hochschule bestanden. Im Übrigen führe die Verneinung der Gleichwertigkeit zu einer mit Europarecht unvereinbaren Inländerdiskriminierung, verstoße gegen Hochschulrecht, verbürgte Grundrechte und die Bayerische Verfassung und stehe überdies nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und das angegriffene Urteil verteidigt. Im Hinblick auf die Systematik des Hochschulrechts weist er insbesondere darauf hin, die Hochschulen hätten die Aufgabe, akademische Bildung zu vermitteln. Absolventen der Meisterprüfung werde zwar der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, die Meisterprüfung und die damit verbundene Berufserfahrung ersetzten aber gerade nicht das Hochschulstudium, das die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit vermittle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger erfüllt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: Hochschule). Ihm fehlt die hierfür erforderliche Qualifikation, weil er weder einen Hochschulabschluss, noch einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 200B (GVBl S. 245, BayRS 22101-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 251), setzt der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem und höchstens zwei Jahren einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Bei dem an der Hochschule eingerichteten Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management mit einer Regelstudienzeit von drei theoretischen Studiensemestern (§ 5 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für den Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management vom 2B. April 2010 [im Folgenden: Studien- und Prüfungsordnung - StPrO]), der auf einem Studium der Druck- und Medientechnik aufbaut (§ 2 Abs. 1 StPrO), handelt es sich um einen solchen Studiengang. Er führt nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden (Bachelor-)Abschluss und ist damit nicht grundständig im Sinne von Art. 56 Abs. 3 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, sondern postgradual und dient dem Erwerb weiterer beruflicher oder wissenschaftlicher Qualifikationen (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BayHSchG, § 2 StPrO, vgl. auch § 19 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes [HRG] i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.1.1999 [BGBl I S. 18], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.4.2007 [BGBl I S. 506]). Als Qualifikationsvoraussetzung für den Zugang verlangt die Studien- und Prüfungsordnung neben dem Nachweis eines praktischen Studiensemesters oder einer einschlägigen qualifizierten praktischen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StPrO) und dem Bestehen eines Eignungsverfahrens aufgrund eines Aufnahmegesprächs (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 StPrO) den Nachweis eines mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden und mit dem Prüfungsgesamtergebnis „gut“ oder besser abgeschlossenen Studiums mit Schwerpunkt in Druck- und Medientechnik oder eines damit verwandten Studiums an einer Deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StPrO).

1. Einen Hochschulabschluss hat der Antragsteller unstreitig nicht nachgewiesen. Auch seine Ausbildung zum Fachlehrer für gewerblich- technische Berufe an beruflichen Schulen vermittelt keinen Hochschulabschluss.

Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ist keine Hochschule im Sinne von Art. 1 BayHSchG, sondern eine staatliche Ausbildungseinrichtung mit der Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung von Fachlehrern, die auf der Grundlage des Art. 125 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 22301-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), durch Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. September 1967 (GVBl S. 449, BayRS 203846-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.November 2011 (GVBl S. 578), errichtet wurde. Bei Fachlehrern für gewerblich-technische Berufe vermittelt die bestandene Anstellungsprüfung am Staatsinstitut nach einjährigem Vorbereitungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen zwar die - außerhalb des Hochschulbereichs erworbene - fachgebundene Hochschulreife (Art. 125 Abs. 3 Satz 3 BayEUG, § 29 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt für gewerblich-technische Berufe der Fachlehrer für Hauswirtschaft und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern [ZAPOFIB] vom 21.4.1997 [GVBl S. 154, BayRS 203846-UK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.11.2005 [GVBl S. 588], § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaats Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen [Qualifikationsverordnung - QualV] vom 2.11.2007 [GVBl S. 767 BayRS 22101UK/WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.8.2012 [GVBl S. 423]). Sie entspricht aber keiner Prüfung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, die ein Studium abschließt, insbesondere nicht der Ersten Lehramtsprüfung für berufliche Schulen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16 BayRS 2238UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344). Das Bayerische Lehrerbildungsgesetz lässt die Bestimmungen über Ausbildung, Prüfungen, Laufbahnen und Verwendung der Fachlehrer und somit auch die Regelung des Art. 125 Abs. 3 Satz 3 BayEUG i. V. m. § 29 ZAPOFIB ausdrücklich unberührt (Art. 24 Abs. 1 BayLBG). Anderes ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht aus der Homepage des Instituts (www.fachlehrerausbildung-ansbach.de), auf der unter dem Oberbegriff „Bayerisches Berufsschulnetz“ ausdrücklich von „Ausbildung“ von Fachlehrerinnen und -lehrern die Rede ist, nicht dagegen von einem Studium.

2. Die außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Qualifikationen des Klägers, insbesondere seine beiden Meisterprüfungen als Buchbinder für Handwerk und Industrie, seine Anstellungsprüfung als Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe an beruflichen Schulen und seine Berufspraxis, können zwar nach Maßgabe von Art. 63 Abs. 2 BayHSchG im Rahmen des Masterstudiums angerechnet werden, wurden aber nicht aufgrund eines Hochschulstudiums erworben und sind damit einem Hochschulabschluss nicht gleichwertig im Sinne von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen können zwar den Zugang zu einem Studium eröffnen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind jedoch für den Zugang zu einem postgradualen konsekutiven Masterstudiengang nicht ausreichend. Das ergibt sich aus folgendem:

a) Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die hierfür erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, ebenso § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG). Für ein Studium an einer Fachhochschule, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird die Qualifikation durch die Hochschul- oder Fachhochschulreife nachgewiesen (Art. 43 Abs. 2 BayHSchG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 QualV, vgl. auch § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG).

Nur für solche grundständigen Studiengänge (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG) sehen Art. 45 Abs. 1 BayHSchG und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 29 QualV den allgemeinen sowie Art. 45 Abs. 2 BayHSchG und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 QualV den fachgebundenen Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige vor (vgl. auch § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG, auf den die amtliche Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Art. 45 BayHSchG [LT-Drs. 15/4396 S. 60] Bezug nimmt). Daran hat auch die Erweiterung der Hochschulzugangsberechtigung für qualifizierte Berufstätige in Art. 45 BayHSchG durch das Änderungsgesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256) nichts geändert. Auch wenn danach Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nicht mehr nur besonders qualifizierten Absolventen der Meisterprüfung, die an einem Beratungsgespräch teilgenommen haben, den fachgebundenen Zugang zur Fachhochschule für die der Meisterprüfung fachlich entsprechenden Studiengänge eröffnet, sondern nunmehr alle Absolventen der Meisterprüfung mit der Teilnahme an einem Beratungsgespräch die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erwerben, und darüber hinaus mit Art. 45 Abs. 2 BayHSchG eine weitere Qualifizierungsmöglichkeit für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufspraxis geschaffen wurde, bezieht sich diese Berechtigung nach wie vor nur auf grundständige Studiengänge im Sinne des Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen (vgl. auch LT-Drs. 16/970 S. 9). Für das postgraduale Masterstudium als Aufbaustudium, mit dem - wie bereits ausgeführt - ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verbleibt es dabei, dass nur Hochschulabsolventen der Zugang eröffnet werden soll (vgl. LT-Drs. 15/4396 S. 59 zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG und LT-Drs. 16/6026 S. 2 und 14: „neben einem ersten Hochschulabschluss“). Das ergibt sich auch aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG, wonach für „Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums“ postgraduale Studiengänge angeboten werden können (ebenso § 12 Satz 1 HRG; siehe auch BayVGH B. v. 25.4.2012 - 7 CE 12.153 und 7 C 12.7 C 12.154 -NVwZ 2012, 1420 f. Rn. 15 und Lindner in Hartmer/Detmer [Hrsg.] Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel VI Rn. 78 f., 92, 175 und 186).

Auch die Regelung des Art. 43 Abs. 6 Satz 2 BayHSchG spricht für diese Betrachtungsweise. Danach stehen sonstige weiterbildende, nicht postgraduale Studien neben Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen Bewerbern mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nur Hochschulabsolventen der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang eröffnet sein soll.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend macht, nicht zuletzt die Vielzahl seiner außerhalb eines Hochschulstudiums erworbenen Abschlüsse befähige ihn in der Gesamtschau - in gleicher Weise oder besser als Absolventen eines Bachelorstudiums - dazu, unmittelbar einen Masterstudiengang zu absolvieren, ist ihm entgegen zu halten, dass Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG für den Zugang zum Masterstudium ausdrücklich einen und nicht mehrere einem Hochschulabschluss gleichwertige Abschlüsse verlangt. Eine Prüfung dahingehend, ob gerade die Kombination mehrerer Abschlüsse einem Hochschulabschluss in diesem Sinne gleichwertig ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Hochschulabschluss als Qualifikationsvoraussetzung soll vielmehr u. a. auch eine komplexe Prüfung, ob eine Kombination von außerhalb der Hochschule erworbenen Abschlüssen oder gar durch Berufserfahrung erworbene - nicht durch einen Abschluss dokumentierte - Fähigkeiten die Eignung für einen Masterstudiengang indizieren, erübrigen. Eine Vielzahl derartiger Prüfungen würde Kapazitäten der Hochschulen binden, die vorrangig der Lehre und Forschung zugute kommen sollen. Die Entlastung der Hochschulen hiervon ist ein wichtiger Belang des Gemeinwohls.

b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (B. d. Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 4.2.2010, http://www.kmk.ork/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-laendergemeinsame-struktur-vorgaben.pdf; im Folgenden: Strukturvorgaben). Danach ist Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang in der Regel ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Nur für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge können die Landeshochschulgesetze vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann (A 2.1 und A 5.2 der Strukturvorgaben).

Der streitgegenständliche Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management an der Hochschule baut auf einem Studium der Druck- und Medientechnik auf (§ 2 Abs. 1 StPrO) und ist damit konsekutiv im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG, § 19 Abs. 4 HRG und A 4.1 der Strukturvorgaben und nicht weiterbildend oder - wie der Kläger vor allem unter Berufung auf den Begriff der „Buchdruckerkunst“ meint - künstlerisch. Es handelt sich um einen Studiengang, der nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung zu dem akademischen Grad „Master of Engineering“, Kurzform: „M. Eng.“, führt (§ 12 Abs. 1 StPrO). Er wurde vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit den von der Landesanwaltschaft Bayern im bereits durchgeführten Beschwerdeverfahren (BayVGH, B. v. 15.1.2013 - 7 CE 12.2407 - juris) vorgelegten Schreiben vom 28. Juni 2007 und vom 12. März 2010 als konsekutiver Masterstudiengang genehmigt und von der Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurswissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASIIN) e.V. entsprechend akkreditiert (Art. 10 Abs. 4 BayHSchG). Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen eröffnen daher auch nach den Regelungen der Strukturvorgaben nicht den Zugang zu diesem Studiengang.

c) Schließlich führt auch die vorgesehene Klassifizierung von Bachelor und Meister im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR), über die sich die an der Erarbeitung beteiligten Institutionen im Januar 2012 geeinigt haben (http://www.bmdf-de/pubRD/erklaerung_spitzengesprächKMK_BMBF31_1_12logos..pdf), zu keinem anderen Ergebnis. Der DQR dient dazu, die Qualifikationen des Deutschen Bildungssystems in Relation zu den acht Niveaustufen des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zu setzen und soll damit auch im internationalen Vergleich die Einordnung der Qualifikationen im Bildungs- und Beschäftigungssystem erleichtern. Aber abgesehen davon, dass der DQR keine Gesetzeskraft hat und noch der rechtlichen Umsetzung bedarf, hebt er das bestehende System der Zugangsberechtigungen nicht auf. Insbesondere berechtigt das Erreichen eines bestimmten Niveaus des DQR nach dem Willen der beteiligten Institutionen nicht automatisch zum Zugang in Bildungsgänge, die Qualifikationen im nächsthöheren Niveau vermitteln (http://www.deutscherqualifikationsrahmen.de/de/der_dqr/funktion/; siehe auch http://www.zdh.de/failadmin/user_ablout/themen/bildung/bildungspolitik/dqr_kurzinfo_ gleichwertigkeit.pdf: „Dies alles bedeutet allerdings nicht, dass die Meisterqualifikation dem Bachelor formell gleichgestellt wird oder umgekehrt. Auch verbinden sich für Meister damit keine Ansprüche wie etwa die Zulassung zu einem hochschulischen Masterstudiengang.“)

Auch wenn der DQR die Abschlüsse Bachelor und Meister dem Niveau 6 und damit auf einer Stufe verortet, bedeutet dies sonach nicht, dass der Meisterabschluss den Hochschulabschluss als Zugangsberechtigung zum postgradualen Masterstudium ersetzen würde oder insoweit als gleichwertig anzusehen wäre.

3. Das Aufnahmegespräch an der Hochschule, an dem der Kläger am 6. Februar 2012 teilgenommen hat, berechtigt für sich allein ebenfalls nicht zur Aufnahme des Masterstudiums. Abgesehen davon, dass bereits im diesbezüglichen Einladungsschreiben der Hochschule vom 15. Januar 2012 klargestellt worden ist, dass dieses Schreiben keinerlei Zusage über die Zulassung zum streitgegenständlichen Masterstudiengang darstelle und das Ergebnis des Aufnahmegesprächs unter dem Vorbehalt stehe, dass die noch ausstehenden Zulassungsvoraussetzungen rechtzeitig erfüllt werden, tritt es nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 StPrO als Qualifikationsvoraussetzung für den Zugang zum Studium neben den Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StPrO) und eines praktischen Studiensemesters oder einer einschlägigen qualifizierten praktischen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StPrO), ersetzt diese Qualifikationsvoraussetzungen aber nicht.

4. Der - auch im Berufungsverfahren nicht näher substantiierte - Einwand des Klägers, in anderen Bundesländern eröffneten „offensichtlich“ auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen den Zugang zum Masterstudium, führt ebenfalls nicht zu einem Zugangsanspruch. Die Länder regeln die erforderliche Qualifikation für den Studienzugang im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 70 Abs. 1 GG) in eigener Verantwortung. Etwaige unterschiedliche Zugangsregelungen im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen sind Ausdruck des Förderalismus. Auch wenn das Grundrecht der freien Ausbildungs- und Berufswahl grundsätzlich den Zugang zu postgradualen Studiengängen umfasst, ergibt sich ein Zugangsanspruch zu einem konsekutiven Masterstudiengang für beruflich qualifizierte ohne Hochschulabschluss weder aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus Art. 101, Art. 128 Abs. 1 oder Art. 166 Abs. 3 BV. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Masterstudiums und der damit verbundenen Abschlüsse den Zugang nur solchen Bewerbern eröffnet, die ein fachlich einschlägiges Erststudium absolviert haben und aufgrund ihrer dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Gewähr dafür bieten, dass sie für das darauf aufbauende Masterstudium hinreichend qualifiziert sind.

5. Schließlich hat der Kläger auch nicht wegen einer Inländerdiskriminierung (vgl. hierzu Lindner in Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, Kapitel XI Rn. 63) Anspruch auf Zugang zu dem angestrebten Masterstudiengang. Dass die Hochschule Bewerbern ohne Hochschulabschluss „im Rahmen einer europarechtlichen Gleichwertigkeitsprüfung“ allein aufgrund im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen den Zugang zu diesem Studiengang eröffnen würde, ist weder in der Berufungsbegründung hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die hier aufgeworfene Frage der Hochschulzugangsberechtigung grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).
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dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen , wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

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(2) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung erkennt das sächsische Landesinnenministerium den Abschluss nicht als im Laufbahnrecht gleichwertig an. Vielmehr hat es in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 21 ff. SächsLVO für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes ein dreijähriges Fachhochschulstudium mit anschließender Laufbahnprüfung vorgeschrieben sei und alle anderen Abschlüsse diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Lediglich im Tarifrecht könnten die durch den Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Einzelfallumständen eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen.
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dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen , wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.