Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - XII ZB 188/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist nicht begründet. Die angegrif- fene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 2
- 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.
- 3
- Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 684/13 - FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN).
- 4
- 2. Die von dem Betreuer berufsgleitend am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland und an der Verwaltungs-Akademie für West- falen erworbenen Fortbildungsabschlüsse „Verwaltungsfachwirt“ (1981) und „Verwaltungsdiplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“ (1996) sind einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine rechtliche Gleichstellung lässt sich insbesondere nicht schon aus der Einordnung von Abschlüssen in die Niveaustufen des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) herleiten (vgl. auch BayVGH Beschluss vom 15. Januar 2013 - 7 CE 12.2407 - juris Rn. 23 f. und Urteil vom 13. Juli 2015 - 7 BV 14.1507 - juris Rn. 22 f.; VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn.
19).
- 5
- 3. Soweit das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die Vergleichbarkeit der von dem Betreuer absolvierten Fortbildungen mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung - insbesondere dem dreijährigen Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) oder eines „Bachelor of Laws“ bzw. eines „Bachelor of Arts- Allgemeine Verwaltung“ - verneint hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
- 6
- a) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).
- 7
- b) § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon deshalb mit einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar ist, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 20 f.).
- 8
- Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Rechtsbeschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest, dass die Abschlüsse des geprüften Fachwirts, des Fachschulabsolventen und des Bachelors im DQR auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind.
- 9
- Der am 1. Mai 2013 eingeführte DQR ist die nationale Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), mit dem nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich gemacht werden sollen. Die im deutschen Bildungssystem erworbenen Qualifikationen ordnet der DQR in acht Niveaus ein, die ihrerseits den acht Niveaus des EQR zugeordnet werden können.
- 10
- Eine Einordnung in die sechste Niveaustufe, dem der geprüfte Fachwirt, der Fachschulabsolvent und der Bachelor/Fachhochschulabsolvent - aber auch der geprüfte Meister - zugeordnet sind, setzt auf der Ebene der Fachkompetenz (Wissen) ein „breitesund integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen Faches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und Methoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse)“ oder aber „ein breites und integriertesberufliches Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen“ voraus. Die für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Niveaustufe tragenden Erwägungen sind demgegenüber im DQR nicht im Einzelnen offengelegt, weil sich der DQR insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Zuordnung nach „dem Konsensprinzip im Arbeitskreis DQR“ erfolgt (vgl. auch VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn. 22).
- 11
- Schon daraus erschließt sich, dass sich aus der Einordnung eines Abschlusses in die sechste Niveaustufe des DQR - unabhängig von der rechtlichen Unverbindlichkeit des DQR - keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu beurteilende Frage gewinnen lassen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat.
- 12
- c) Gemessen daran vermag die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aufzuzeigen.
- 13
- aa) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleichbarkeit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt mit einer Hochschulausbildung schon darauf gestützt, dass der von ihm festgestellte Zeitaufwand von 1.050 Stunden für die Fortbildung im „Angestelltenlehrgang II“ deutlich hinter dem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zurückbleibt.
- 14
- bb) Soweit es die Ausbildung des Betreuers an der VerwaltungsAkademie für Westfalen betrifft, verweist das Beschwerdegericht auf die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013, wonach ein an der Sächsischen Verwaltungsakademie erworbener Abschluss „Be- triebswirt (VWA)“ nicht mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist(Senats- beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15 f.). Soweit das Beschwerdegericht hiernach in tatsächlicher Hinsicht erkennbar davon ausgeht, dass auch der mit der Ausbildung an der Verwaltungs-Akademie für Westfalen verbundene Zeitaufwand deutlich unter dem für ein Hochschuloder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand zurückbleibt und dieser Abschluss im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht nicht mit einem Fachhochschulabschluss als gleichwertig angesehen wird, erinnert die Rechtsbeschwerde dagegen nichts.
- 15
- cc) Richtig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat es das Beschwerdegericht auch abgelehnt, aus der Gesamtschau beider berufli- cher Weiterbildungen des Betreuers eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung herzuleiten.
- 16
- 4. Unbehelflich ist letztlich auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz einer mit öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüchen einhergehenden gerichtlichen Festsetzung der Betreuervergütung nach Treu und Glauben entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Unabhängig davon, ob dem Vorbringen des Betreuers hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass er sich wegen des mit der Festsetzung verbundenen öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung der überzahlten Betreuervergütung (175,35 €) auf den Vertrauensgrundsatz berufen wollte, dürfte dieser unter den obwaltenden Umständen ersichtlich nicht zum Tragen kommen. Denn die Überzahlungen beruhen darauf, dass dem Betreuer (noch) am 5. Dezember 2013 und am 5. Februar 2014 im Verwaltungswege Leistungen gewährt wurden, denen noch der erhöhte Stundensatz von 44 € zugrunde gelegen hat. Schon seinerzeit konnte der Betreuer im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichte Senatsrechtsprechung kein uneingeschränktes Vertrauen mehr dahin in Anspruch nehmen, dass seine Ausbildung an einer Verwaltungsakademie in einem Festsetzungsverfahren - weiterhin - als einer Hochschulausbildung vergleichbar anerkannt werden würde.
- 17
- 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Werl, Entscheidung vom 29.01.2015 - 2 XVII B 562 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 14.04.2015 - I-5 T 69/15 -
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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
7 BV 14.1507
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 13.07.2015
(VG München, Entscheidung vom 11. Februar 2014, Az.: M 3 K 12.3397)
7. Senat
Sachgebietsschlüssel: 223
Hauptpunkte: Zugang zu konsekutivem Masterstudiengang Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen Gleichwertigkeit Hochschulabschluss Meisterprüfung; Deutscher Qualifikationsrahmen
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München,
- Beklagter
wegen Zulassung zum Masterstudiengang, SS 2012, Hochschule München;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 13. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte nach dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Klasse 10 der Hauptschule von 1990 bis 1996 erfolgreich die Ausbildung zum Metallbauer und Maurer. Im April 1999 bestand er die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk. Mit Wirkung zum 1. 7. 1999 trat er als Oberwerkmeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Werkdienstes des Justizvollzugs des beklagten Landes ein. Im August 2001 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Seit Februar 2003 ist er Beamter auf Lebenszeit und zuletzt im September 2004 zum Hauptwerkmeister, Besoldungsgruppe A 8, ernannt worden. Er ist bei der Justizvollzugsanstalt Münster tätig. Nach den letzten dienstlichen Beurteilungen ist er dort im Wesentlichen als Maurer für Bauerhaltungsmaßnahmen und Umarbeiten eingesetzt worden.
3Mit Schreiben an das beklagte Land vom 22. 9. 2006 beantragte der Kläger die Änderung seiner Laufbahnzugehörigkeit. Zur Begründung führte er aus: Der Werkdienst sei dem allgemeinen Vollzugsdienst gleichgestellt, obwohl mit dem Erfordernis der Meisterprüfung als Voraussetzung für die Einstellung in den Werkdienst höhere Anforderungen gestellt würden. Auch bei einem Vergleich mit dem gehobenen nichttechnischen Dienst sei die Eingruppierung der Werkmeister lediglich in den mittleren Dienst nicht gerechtfertigt. Politik und Wirtschaft hätten sich wiederholt dahingehend geäußert, dass die Ausbildung zum Meister als gleichwertiger Ersatz für ein Fachhochschulstudium anzusehen sei.
4Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen teilte dem Kläger unter dem 9. 11. 2006 mit: Die beantragte Höhergruppierung sei nach geltendem Landesrecht nicht möglich. Die vom Kläger angeführte Gleichwertigkeit der Ausbildung zum Handwerksmeister mit einem Fachhochschulstudium habe in den beamtenrechtlichen Regelungen keinen Niederschlag gefunden.
5Mit Schreiben an das beklagte Land vom 2. 3. 2012 bat der Kläger erneut um Prüfung und Entscheidung, dass der Werkdienst in den Justizvollzugsanstalten des beklagten Landes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingruppiert werde. Zur Begründung führte er aus: Nach dem deutschen Qualifikationsrahmen sei der Handwerksmeister der Qualifikationsstufe 6 und damit einem Bachelor gleichgestellt.
6Der Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen beschloss in seiner Sitzung vom 12. 6. 2012 auf eine Eingabe des Klägers vom 14. 2. 2012, dass nach geltendem Recht die Zuordnung der Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten zur Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht möglich sei.
7Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster lehnte mit Bescheid vom 30. 10. 2012 den Antrag des Klägers vom 2. 3. 2012 ab und führte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Justizministeriums NRW aus: Die Eingruppierung des Werkdienstes in den gehobenen Dienst sei auch unter Berücksichtigung der europaweiten Anerkennung der Meisterqualifikation und der Einstufung dieser Qualifikation innerhalb des Deutschen Qualifikationsrahmens nicht möglich. Eine dem dreijährigen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst vergleichbare Ausbildung sei für die Laufbahn des Werkdienstes nicht erforderlich. Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes müssten auf die besonderen vollzuglichen Aufgaben und den Umgang mit Gefangenen vorbereitet werden. Aus diesem Grund entspreche der Vorbereitungsdienst weitgehend demjenigen für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes. Unabhängig davon sei mit Gesetz vom 10. 11. 2009 das Eingangsamt im Werkdienst von der Besoldungsgruppe 6 in die Besoldungsgruppe 7 und das Spitzenamt nach A 11 gehoben worden. Die Laufbahn umfasse nunmehr die Ämter des Oberwerkmeisters (A 8), des Betriebsinspektors (A 9), des Betriebsinspektors mit Amtszulage (A 9 mit Zulage), des Technischen Oberinspektors (A 10) und des Technischen Amtmannes (A 10). Außerdem werde den Beamtinnen und Beamten des Werkdienstes eine allgemeine Stellenzulage, eine sog. „Gitterzulage“, die sog. „Meisterzulage“ sowie Anwärterinnen und Anwärter ein Anwärtersonderzuschlag gewährt.
8Der Kläger hat am 19. 12. 2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt weiter vor: Er habe aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes einen Anspruch auf eine Höhergruppierung. Nach Feststellung der Gleichwertigkeit eines Handwerkmeisterabschlusses mit dem Bachelor sei die Alimentation des Werkmeisters nicht mehr amtsangemessen. Während für die Einstellung in den allgemeinen Vollzugsdienst eine Qualifikation nach Stufe 3 des Deutschen Qualifikationsrahmens erforderlich sei, setze die Übernahme in den Werkdienst mit dem Nachweis der Meisterprüfung eine Qualifikation nach Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens voraus. Bei Polizeibeamten sei die Überleitung in den gehobenen Dienst auch ohne ein entsprechendes Fachhochschulstudium möglich. Eine unterschiedliche Wertung des Strafvollzuges gegenüber der Polizeiarbeit sei nicht gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung liege darüber hinaus mit Blick auf die Tätigkeit eines Meisters im Schuldienst vor. Ein Meister werde im Schuldienst nach A 9, gehobener Dienst, besoldet.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 30. 10. 2012 zu verurteilen, ihn in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einzugruppieren und ihn in dienst-, beamten- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er zum 1. 10. 2006 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 (gehobener Dienst) seinen Dienst versehen hätte.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es vertieft die Ausführungen in dem Bescheid vom 30. 10. 2012 und trägt ergänzend vor: Die rechtliche Bewertung von Dienstposten und ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliege der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die Ausbildungsverhältnisse bei der Polizei seien mit denjenigen im Werkdienst nicht vergleichbar. Ein Meister im Werkdienst sei zudem mit einem Meister im Schuldienst nicht vergleichbar.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ihn in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einzugruppieren und ihn in dienst-, beamten- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er zum 1. 10. 2006 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10, gehobener Dienst, seinen Dienst versehen hätte. Die Ablehnung des dahingehenden Antrags des Klägers durch den Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 30. 10. 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
17Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen steht dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls entgegen, dass die vom Kläger geltend gemachte schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung und der von ihm angeführte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vorliegen. Darüber hinaus trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, nach der Feststellung der Gleichwertigkeit einer erfolgreichen Meisterprüfung mit einem Bachelor sei die Alimentation eines Meisters im Werkdienst entgegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht mehr amtsangemessen.
18Die Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe und zu Laufbahnen obliegt der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dabei hat er den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung der Funktionen, ihrer Zuordnung zu Ämtern und der Zuordnung der Ämter nach ihrer Wertigkeit zu Besoldungsgruppen (§ 18 Sätze 1 und 2 ÜBesG NRW) zu berücksichtigen. Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend hat ein Beamter grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens und kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber seine Entscheidungen den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle.
19Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 14. 2. 2012 – 2 BvL 4/10 -, juris, Rdn. 148 ff., und vom 5. 7. 1983 – 2 BvR 460/80 -, juris, Rdn. 33 f.; BVerwG, Urteile vom 23. 5. 2002 – 2 A 5.01 -, juris, Rdn. 13, und vom 28. 11. 1991 – 2 C 7.89 -, juris, Rdn. 19 f., jeweils m. w. N.
20Derart evident sachwidrige Erwägungen in Bezug auf die Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes liegen nicht vor.
211. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die durch den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) erfolgte Gleichstellung einer Meisterprüfung mit dem Bachelor. Die Einstufung der Meisterprüfung und des Bachelor jeweils in das Niveau 6 des DQR lässt eine evident sachwidrige Beibehaltung der Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des nordrhein-westfälischen Justizvollzugsdienstes schon deshalb nicht erkennen, weil die Einstufung keine normative Bindungswirkung hat und auch sonst keine Veranlassung gibt, die Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs geänderten Gegebenheiten anzupassen. Vielmehr gibt der DQR lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe bei der Bewertung von Abschlüssen und Berechtigungen und ist es erklärte Absicht des DQR, keine besoldungs- oder tarifrechtlich relevanten Vorgaben zu machen.
22Der am 1. 5. 2013 eingeführte DQR ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zugeordnet werden können. So ist das DQR-Niveau 6, dem die Meisterprüfung und der Bachelor zugeordnet sind, definiert durch „Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen“. Eine normative oder sonst für die (landesrechtliche) Eingruppierung des Werkdienstes beachtliche Bindungswirkung hat die Einstufung durch den DQR nicht. Auf der Website des DQR wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, „die zutreffende EQR-/DQR-Zuordnung künftig auf allen neuen Qualifikationsbescheinigungen auszuweisen. Da zunächst in den einzelnen Bildungsbereichen die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, wird dies ab 2014 schrittweise erfolgen. Eine rückwirkende Ausweisung auf Zeugnissen, die vorher vergeben wurden, wird nicht möglich sein. Der DQR hat orientierenden Charakter, keine regulierende Funktion. Das System der Zugangsberechtigungen in Deutschland ändert sich durch den DQR nicht.“ Außerdem weist der DQR ausdrücklich darauf hin, „bestehende tarif- oder besoldungsrechtliche Regelungen werden vom DQR nicht berührt. Beim DQR geht es um die Vergleichbarkeit von Kompetenzprofilen, nicht um eine tarif- oder besoldungsrechtliche Gleichstellung von Qualifikationen. In die hier bestehenden Zuständigkeiten greift der DQR in keiner Weise ein.“
23Die vorstehenden und nachfolgenden Angaben zum DQR sind im Internet abrufbar unter www.dqr.de.
24Vor diesem Hintergrund kann die Einstufung der Meisterprüfung durch den DQR auch nicht etwa als sachverständige Aussage gewertet werden, die Veranlassung gibt, die Bewertung der Funktionen im Werkdienstdienst des nordrhein-westfälischen Justizvollzuges, die Zuordnung der Funktionen zu Ämtern und die Zuordnung der Ämter zu Besoldungs- und Laufbahngruppen als nicht mehr von sachgerechten Erwägungen getragen anzusehen. Dem steht zudem entgegen, dass auf der Website des DQR die tragenden Erwägungen für die Einstufung der Meisterprüfung nicht offengelegt sind. Der bloße Hinweis darauf, dass „die Zuordnung … nach dem Konsensprinzip im Arbeitskreis DQR“ erfolgt, ist unergiebig. Da auch der Kläger zu den Gründen der Einstufung seiner Meisterprüfung zum Niveau 6 des DQR und der von ihm angeführten Gleichwertigkeit einer Meisterprüfung mit einem Bachelor nicht substantiiert vorgetragen hat, besteht keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
252. Eine den geltend gemachten Anspruch begründende evidente Ungleichbehandlung liegt nicht vor.
26Soweit der Kläger darauf verweist, dass Polizeibeamten die Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst auch ohne ein entsprechendes Hochschulstudium möglich sei, ist ein besoldungsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen schon deshalb nicht erkennbar, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die Funktionen und Ämter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit denen des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst vergleichbar sind. Der Kläger hat die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Diskriminierung nicht näher begründet.
27Letzteres gilt auch in Bezug auf den vom Kläger gerügten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die (Eingangs-) Besoldung von Handwerksmeistern im Schuldienst. Inwiefern die Funktionen und Ämter von Lehrern mit der Vorbildung eines Handwerkmeisters, etwa eines Werkstattlehrers, mit denen des Werkdienstes im Justizvollzug vergleichbar sind, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
28Davon abgesehen hat der Dienstherr nicht nur in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auch hinsichtlich des Art. 3 Abs. 1 GG Gestaltungsfreiheit.
29BVerfG, Urteil vom 5. 7. 1983 – 2 BvR 460/80 -, a. a. O., Rdn. 33; BVerwG, Urteil vom 28. 11. 1991 – 2 C 7.89 -, a. a. O., Rdn. 19.
30Dementsprechend kann eine unterschiedliche Vorbildung ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, um Beamte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in verschiedene Laufbahnen einzuteilen und verschiedenen Besoldungsgruppen zuzuweisen.
31BVerwG, Urteil vom 21. 12. 2000 – 2 C 41.99 -, juris, Rdn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. 5. 2006 – 6 A 3712/04 ‑, juris, Rdn. 8.
32Umgekehrt kann die Wahrnehmung unterschiedlicher Funktionen ein zulässiges Differenzierungskriterium dafür sein, die Funktionen unterschiedlichen Ämtern und die Ämter unterschiedlichen Besoldungsgruppen und Laufbahnen zuzuordnen. Dass das beklagte Land sich bei der Bewertung der Funktionen und Ämter einerseits des Werkdienstes im Justizvollzug und andererseits des Polizeivollzugsdienstes des mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Lehrer im Schuldienst, die die Vorbildung eines Handwerkmeisters besitzen, nicht von sachgemäßen Erwägungen hat leiten lassen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster hat in ihrem Bescheid vom 30. 10. 2012 zudem zutreffend auf die Anhebung der Besoldung im Werkdienst des Justizvollzuges hingewiesen. Auch diesem Hinweis ist der Kläger nicht mit beachtlichen Argumenten, die seine Eingruppierung und Besoldung als Hauptwerkmeister als evident sachwidrig und amtsunangemessen erscheinen lassen, entgegengetreten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
37Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte nach dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Klasse 10 der Hauptschule von 1990 bis 1996 erfolgreich die Ausbildung zum Metallbauer und Maurer. Im April 1999 bestand er die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk. Mit Wirkung zum 1. 7. 1999 trat er als Oberwerkmeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Werkdienstes des Justizvollzugs des beklagten Landes ein. Im August 2001 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Seit Februar 2003 ist er Beamter auf Lebenszeit und zuletzt im September 2004 zum Hauptwerkmeister, Besoldungsgruppe A 8, ernannt worden. Er ist bei der Justizvollzugsanstalt Münster tätig. Nach den letzten dienstlichen Beurteilungen ist er dort im Wesentlichen als Maurer für Bauerhaltungsmaßnahmen und Umarbeiten eingesetzt worden.
3Mit Schreiben an das beklagte Land vom 22. 9. 2006 beantragte der Kläger die Änderung seiner Laufbahnzugehörigkeit. Zur Begründung führte er aus: Der Werkdienst sei dem allgemeinen Vollzugsdienst gleichgestellt, obwohl mit dem Erfordernis der Meisterprüfung als Voraussetzung für die Einstellung in den Werkdienst höhere Anforderungen gestellt würden. Auch bei einem Vergleich mit dem gehobenen nichttechnischen Dienst sei die Eingruppierung der Werkmeister lediglich in den mittleren Dienst nicht gerechtfertigt. Politik und Wirtschaft hätten sich wiederholt dahingehend geäußert, dass die Ausbildung zum Meister als gleichwertiger Ersatz für ein Fachhochschulstudium anzusehen sei.
4Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen teilte dem Kläger unter dem 9. 11. 2006 mit: Die beantragte Höhergruppierung sei nach geltendem Landesrecht nicht möglich. Die vom Kläger angeführte Gleichwertigkeit der Ausbildung zum Handwerksmeister mit einem Fachhochschulstudium habe in den beamtenrechtlichen Regelungen keinen Niederschlag gefunden.
5Mit Schreiben an das beklagte Land vom 2. 3. 2012 bat der Kläger erneut um Prüfung und Entscheidung, dass der Werkdienst in den Justizvollzugsanstalten des beklagten Landes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingruppiert werde. Zur Begründung führte er aus: Nach dem deutschen Qualifikationsrahmen sei der Handwerksmeister der Qualifikationsstufe 6 und damit einem Bachelor gleichgestellt.
6Der Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen beschloss in seiner Sitzung vom 12. 6. 2012 auf eine Eingabe des Klägers vom 14. 2. 2012, dass nach geltendem Recht die Zuordnung der Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten zur Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht möglich sei.
7Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster lehnte mit Bescheid vom 30. 10. 2012 den Antrag des Klägers vom 2. 3. 2012 ab und führte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Justizministeriums NRW aus: Die Eingruppierung des Werkdienstes in den gehobenen Dienst sei auch unter Berücksichtigung der europaweiten Anerkennung der Meisterqualifikation und der Einstufung dieser Qualifikation innerhalb des Deutschen Qualifikationsrahmens nicht möglich. Eine dem dreijährigen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst vergleichbare Ausbildung sei für die Laufbahn des Werkdienstes nicht erforderlich. Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes müssten auf die besonderen vollzuglichen Aufgaben und den Umgang mit Gefangenen vorbereitet werden. Aus diesem Grund entspreche der Vorbereitungsdienst weitgehend demjenigen für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes. Unabhängig davon sei mit Gesetz vom 10. 11. 2009 das Eingangsamt im Werkdienst von der Besoldungsgruppe 6 in die Besoldungsgruppe 7 und das Spitzenamt nach A 11 gehoben worden. Die Laufbahn umfasse nunmehr die Ämter des Oberwerkmeisters (A 8), des Betriebsinspektors (A 9), des Betriebsinspektors mit Amtszulage (A 9 mit Zulage), des Technischen Oberinspektors (A 10) und des Technischen Amtmannes (A 10). Außerdem werde den Beamtinnen und Beamten des Werkdienstes eine allgemeine Stellenzulage, eine sog. „Gitterzulage“, die sog. „Meisterzulage“ sowie Anwärterinnen und Anwärter ein Anwärtersonderzuschlag gewährt.
8Der Kläger hat am 19. 12. 2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt weiter vor: Er habe aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes einen Anspruch auf eine Höhergruppierung. Nach Feststellung der Gleichwertigkeit eines Handwerkmeisterabschlusses mit dem Bachelor sei die Alimentation des Werkmeisters nicht mehr amtsangemessen. Während für die Einstellung in den allgemeinen Vollzugsdienst eine Qualifikation nach Stufe 3 des Deutschen Qualifikationsrahmens erforderlich sei, setze die Übernahme in den Werkdienst mit dem Nachweis der Meisterprüfung eine Qualifikation nach Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens voraus. Bei Polizeibeamten sei die Überleitung in den gehobenen Dienst auch ohne ein entsprechendes Fachhochschulstudium möglich. Eine unterschiedliche Wertung des Strafvollzuges gegenüber der Polizeiarbeit sei nicht gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung liege darüber hinaus mit Blick auf die Tätigkeit eines Meisters im Schuldienst vor. Ein Meister werde im Schuldienst nach A 9, gehobener Dienst, besoldet.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 30. 10. 2012 zu verurteilen, ihn in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einzugruppieren und ihn in dienst-, beamten- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er zum 1. 10. 2006 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 (gehobener Dienst) seinen Dienst versehen hätte.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es vertieft die Ausführungen in dem Bescheid vom 30. 10. 2012 und trägt ergänzend vor: Die rechtliche Bewertung von Dienstposten und ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliege der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die Ausbildungsverhältnisse bei der Polizei seien mit denjenigen im Werkdienst nicht vergleichbar. Ein Meister im Werkdienst sei zudem mit einem Meister im Schuldienst nicht vergleichbar.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ihn in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einzugruppieren und ihn in dienst-, beamten- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er zum 1. 10. 2006 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10, gehobener Dienst, seinen Dienst versehen hätte. Die Ablehnung des dahingehenden Antrags des Klägers durch den Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 30. 10. 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
17Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen steht dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls entgegen, dass die vom Kläger geltend gemachte schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung und der von ihm angeführte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vorliegen. Darüber hinaus trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, nach der Feststellung der Gleichwertigkeit einer erfolgreichen Meisterprüfung mit einem Bachelor sei die Alimentation eines Meisters im Werkdienst entgegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht mehr amtsangemessen.
18Die Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe und zu Laufbahnen obliegt der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dabei hat er den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung der Funktionen, ihrer Zuordnung zu Ämtern und der Zuordnung der Ämter nach ihrer Wertigkeit zu Besoldungsgruppen (§ 18 Sätze 1 und 2 ÜBesG NRW) zu berücksichtigen. Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend hat ein Beamter grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens und kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber seine Entscheidungen den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle.
19Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 14. 2. 2012 – 2 BvL 4/10 -, juris, Rdn. 148 ff., und vom 5. 7. 1983 – 2 BvR 460/80 -, juris, Rdn. 33 f.; BVerwG, Urteile vom 23. 5. 2002 – 2 A 5.01 -, juris, Rdn. 13, und vom 28. 11. 1991 – 2 C 7.89 -, juris, Rdn. 19 f., jeweils m. w. N.
20Derart evident sachwidrige Erwägungen in Bezug auf die Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes liegen nicht vor.
211. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die durch den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) erfolgte Gleichstellung einer Meisterprüfung mit dem Bachelor. Die Einstufung der Meisterprüfung und des Bachelor jeweils in das Niveau 6 des DQR lässt eine evident sachwidrige Beibehaltung der Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des nordrhein-westfälischen Justizvollzugsdienstes schon deshalb nicht erkennen, weil die Einstufung keine normative Bindungswirkung hat und auch sonst keine Veranlassung gibt, die Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs geänderten Gegebenheiten anzupassen. Vielmehr gibt der DQR lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe bei der Bewertung von Abschlüssen und Berechtigungen und ist es erklärte Absicht des DQR, keine besoldungs- oder tarifrechtlich relevanten Vorgaben zu machen.
22Der am 1. 5. 2013 eingeführte DQR ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zugeordnet werden können. So ist das DQR-Niveau 6, dem die Meisterprüfung und der Bachelor zugeordnet sind, definiert durch „Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen“. Eine normative oder sonst für die (landesrechtliche) Eingruppierung des Werkdienstes beachtliche Bindungswirkung hat die Einstufung durch den DQR nicht. Auf der Website des DQR wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, „die zutreffende EQR-/DQR-Zuordnung künftig auf allen neuen Qualifikationsbescheinigungen auszuweisen. Da zunächst in den einzelnen Bildungsbereichen die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, wird dies ab 2014 schrittweise erfolgen. Eine rückwirkende Ausweisung auf Zeugnissen, die vorher vergeben wurden, wird nicht möglich sein. Der DQR hat orientierenden Charakter, keine regulierende Funktion. Das System der Zugangsberechtigungen in Deutschland ändert sich durch den DQR nicht.“ Außerdem weist der DQR ausdrücklich darauf hin, „bestehende tarif- oder besoldungsrechtliche Regelungen werden vom DQR nicht berührt. Beim DQR geht es um die Vergleichbarkeit von Kompetenzprofilen, nicht um eine tarif- oder besoldungsrechtliche Gleichstellung von Qualifikationen. In die hier bestehenden Zuständigkeiten greift der DQR in keiner Weise ein.“
23Die vorstehenden und nachfolgenden Angaben zum DQR sind im Internet abrufbar unter www.dqr.de.
24Vor diesem Hintergrund kann die Einstufung der Meisterprüfung durch den DQR auch nicht etwa als sachverständige Aussage gewertet werden, die Veranlassung gibt, die Bewertung der Funktionen im Werkdienstdienst des nordrhein-westfälischen Justizvollzuges, die Zuordnung der Funktionen zu Ämtern und die Zuordnung der Ämter zu Besoldungs- und Laufbahngruppen als nicht mehr von sachgerechten Erwägungen getragen anzusehen. Dem steht zudem entgegen, dass auf der Website des DQR die tragenden Erwägungen für die Einstufung der Meisterprüfung nicht offengelegt sind. Der bloße Hinweis darauf, dass „die Zuordnung … nach dem Konsensprinzip im Arbeitskreis DQR“ erfolgt, ist unergiebig. Da auch der Kläger zu den Gründen der Einstufung seiner Meisterprüfung zum Niveau 6 des DQR und der von ihm angeführten Gleichwertigkeit einer Meisterprüfung mit einem Bachelor nicht substantiiert vorgetragen hat, besteht keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
252. Eine den geltend gemachten Anspruch begründende evidente Ungleichbehandlung liegt nicht vor.
26Soweit der Kläger darauf verweist, dass Polizeibeamten die Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst auch ohne ein entsprechendes Hochschulstudium möglich sei, ist ein besoldungsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen schon deshalb nicht erkennbar, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die Funktionen und Ämter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit denen des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst vergleichbar sind. Der Kläger hat die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Diskriminierung nicht näher begründet.
27Letzteres gilt auch in Bezug auf den vom Kläger gerügten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die (Eingangs-) Besoldung von Handwerksmeistern im Schuldienst. Inwiefern die Funktionen und Ämter von Lehrern mit der Vorbildung eines Handwerkmeisters, etwa eines Werkstattlehrers, mit denen des Werkdienstes im Justizvollzug vergleichbar sind, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
28Davon abgesehen hat der Dienstherr nicht nur in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auch hinsichtlich des Art. 3 Abs. 1 GG Gestaltungsfreiheit.
29BVerfG, Urteil vom 5. 7. 1983 – 2 BvR 460/80 -, a. a. O., Rdn. 33; BVerwG, Urteil vom 28. 11. 1991 – 2 C 7.89 -, a. a. O., Rdn. 19.
30Dementsprechend kann eine unterschiedliche Vorbildung ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, um Beamte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in verschiedene Laufbahnen einzuteilen und verschiedenen Besoldungsgruppen zuzuweisen.
31BVerwG, Urteil vom 21. 12. 2000 – 2 C 41.99 -, juris, Rdn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. 5. 2006 – 6 A 3712/04 ‑, juris, Rdn. 8.
32Umgekehrt kann die Wahrnehmung unterschiedlicher Funktionen ein zulässiges Differenzierungskriterium dafür sein, die Funktionen unterschiedlichen Ämtern und die Ämter unterschiedlichen Besoldungsgruppen und Laufbahnen zuzuordnen. Dass das beklagte Land sich bei der Bewertung der Funktionen und Ämter einerseits des Werkdienstes im Justizvollzug und andererseits des Polizeivollzugsdienstes des mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Lehrer im Schuldienst, die die Vorbildung eines Handwerkmeisters besitzen, nicht von sachgemäßen Erwägungen hat leiten lassen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster hat in ihrem Bescheid vom 30. 10. 2012 zudem zutreffend auf die Anhebung der Besoldung im Werkdienst des Justizvollzuges hingewiesen. Auch diesem Hinweis ist der Kläger nicht mit beachtlichen Argumenten, die seine Eingruppierung und Besoldung als Hauptwerkmeister als evident sachwidrig und amtsunangemessen erscheinen lassen, entgegengetreten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
37Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.