Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - XII ZB 66/19

bei uns veröffentlicht am27.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/19
vom
27. März 2019
in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2019:270319BXIIZB66.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2019 wird verworfen.

Gründe:

1
Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.
2
Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, – wie hier – dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
3
Entgegen der Auffassung des Verfahrensbeistands besteht auch keine Notwendigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmen zuzulassen.
4
Im vorliegenden Verfahren hat der Verfahrensbeistand die Rechtsbeschwerde "namens und in Vollmacht des betroffenen Kindes" eingelegt. Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN), das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7), kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Er hat weder dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorliegen, noch vorgetragen, dass die Eltern nicht gewillt wären, die dazu erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes zu machen.
5
Soweit der Verfahrensbeistand mit seinem nach Ablauf der Rechtsbeschwerde - und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2019 "klargestellt" hat, dass die Rechtsbeschwerde im Interesse des Kindes eingelegt wurde, und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese im eigenen Namen einlegen wollte, kann er damit nach Ablauf der vorgenannten Fristen nicht mehr gehört werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag zum Geschäftszeichen XII ZB 71/19 Bezug genommen.
6
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Dose Schilling Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.10.2018 - 2 F 1231/18 -
OLG München, Entscheidung vom 09.01.2019 - 12 UF 1397/18 -

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

13
Die wirksame Vertretung der Interessen des Kindes durch den Verfahrensbeistand ist ausnahmsweise dann nicht gewährleistet, wenn in dem jeweiligen Verfahren die dem Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG verschlossene gesetzliche Vertretung des Kindes notwendig wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 22 f. und BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 12 - Vaterschaftsanfechtung).
7
Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger – mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) – seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 6 mwN).

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.