Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - XII ZB 66/14

bei uns veröffentlicht am11.02.2015
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 275 F 274/12, 05.07.2013
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 UF 95/13, 14.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB66/14 Verkündet am:
11. Februar 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten
Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige
nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der
Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer
im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.)
berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur
Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile
BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009
- XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 -
FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012,
525).
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Der 1955 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung einer im Jahre 1993 gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung.
2
Die Beteiligten, aus deren am 13. September 1985 geschlossener Ehe eine am 11. Oktober 1987 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebten seit Juli 1989 getrennt; am 11. Mai 1990 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Am 29. Januar 1993 ließen die Beteiligten im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht einen Scheidungsfolgenvergleich protokollieren, durch die sich der An- tragsteller - unter anderem - zur Zahlung eines wertgesicherten Ehegattenunterhalts in monatlicher Höhe von 1.500 DM an die Antragsgegnerin verpflichtete. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezog der Antragsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragsgegnerin, die das seinerzeit minderjährige Kind der Beteiligten betreute , ging einer Teilzeitbeschäftigung als technische Zeichnerin nach.
3
Die Vereinbarung enthält verschiedene Regelungen, die eine Anpassung der Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben. Insbesondere soll die Antragsgegnerin eine Erhöhung des vereinbarten Unterhalts bei Krankheit, Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit verlangen können, letzteres auch für den Fall einer durch nachweislich gestiegenen Betreuungsbedarf für die gemeinsame Tochter veranlassten Eigenkündigung ihres Arbeitsplatzes. Der nach einer Anhebung durch den Antragsteller zu zahlende Unterhalt ist allerdings einerseits durch 3/7 seines "durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens" und andererseits durch einen absoluten Höchstbetrag von 3.000 DM begrenzt. Der Antragsteller kann im Fall eigener Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zugunsten einer vollständigen "Neuberechnung des geschuldeten Unterhalts entsprechend der gesetzlichen Regelung" fordern. Bei einer Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Zu einer Reduzierung oder Einstellung seiner Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der "im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens gültigen Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB" soll der Antragsteller berechtigt sein, wenn die Antragsgegnerin in "eheähnlichen Verhältnissen" mit einem neuen Partner lebt. Abschließend enthält die Unterhaltsvereinbarung folgende Regelung: "Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne daß sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt.
Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen."
4
Die Ehescheidung ist seit dem 13. April 1993 rechtskräftig. Der in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzte nacheheliche Unterhalt wurde zwischen 1995 und 2011 aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel mehrfach angepasst und beträgt derzeit monatlich 976 €.
5
Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Antragsteller unter Hinweis auf eine geänderte Rechtslage zur zeitlichen Begrenzung von Unterhaltsansprüchen auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit Oktober 2012 angetragen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.
6
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller könne keine Abänderung des geschlossenen Vergleichs dahingehend verlangen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin seit Oktober 2012 nicht mehr bestehe. Die Beteiligten hätten in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung eine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach eine spätere Abänderung ausschließlich aus den im Einzelnen aufgeführten und ausdrücklich als abschließend bezeichneten Gründen möglich sein solle, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Der Verzicht auf die Abänderung aus anderen, in der Vereinbarung nicht genannten Gründen umfasse bei Würdigung des gesamten Regelungsinhalts der Vereinbarung auch Änderungen der Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Denn für die Antragsgegnerin bedeute diese Vereinbarung, dass sie sich, solange sie nicht wieder heiraten oder eine eheähnliche Partnerschaft eingehen sollte, auf die lebenslange Zahlung eines inflationsgeschützten Mindestunterhalts in Höhe von 1.500 DM verlassen könne. Dieser sei von den Beteiligten auch nicht nach konkreten gesetzlichen Vorgaben berechnet, sondern ausdrücklich frei vereinbart worden.
9
Im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens sei die gemeinsame Tochter der Beteiligten bereits volljährig gewesen, so dass es nur noch um die Abänderbarkeit des vereinbarten Aufstockungsunterhalts gehe. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung habe der Aufstockungsunterhalt aber gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden können. Die Ansicht des Antragstellers, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sei, treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe in seinen damaligen Entscheidungen keine bestimmte Ehedauer festgelegt, die eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs stets ausgeschlossen hätte. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Ehedauer nur eines der Merkmale gewesen sei, die neben anderen Gesichtspunkten in eine Billigkeitsabwägung mit dem Ziel einer angemessenen Entscheidung jedes Einzelfalls einbezogen werden müssten. Schon nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es für die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin daher auf eine umfassende Billigkeitsabwägung angekommen. Von dem betreuenden Elternteil sei nach der damals herrschenden Rechtsprechung eine Vollzeittätigkeit erwartet worden, sobald das Kind etwa 15 Jahre alt geworden war. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung noch keine Veranlassung dazu bestanden hätte, die Frage der zeitlichen Befristung - insbesondere des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB - zu bedenken. Die Beteiligten hätten in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur zugunsten der Antragsgegnerin eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs auf Dauer ausschließen wollen, sondern ausdrücklich vereinbart, dass - im Übrigen auch zulasten der Antragsgegnerin - auf andere als die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe wechselseitig verzichtet werde.
10
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
11
Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell -rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Fall entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei.
12
a) Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 28).
13
aa) Der Senat hat in diesem Zusammenhang vor allem auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, dass die Unterhaltsbefristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB (bzw. nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) von der Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltsleistung abhängt und im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände regelmäßig noch nicht vorhersehbar zu Tage treten. Aus diesem Grund wird jedenfalls bei der erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts typischerweise davon auszugehen sein, dass sich die Vertragsparteien die Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollten, weil der Unterhaltspflichtige mit einem sofortigen Ausschluss des Befristungseinwands regelmäßig nicht einverstanden sein wird und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 24). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unterhaltsvereinbarung eine ausdrückliche oder konkludente Regelung dahingehend entnehmen lässt, dass die abschließende Entscheidung zugunsten einer unbefristeten Dauer der Unterhaltspflicht schon bei Vertragsschluss getroffen werden sollte (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23).
14
bb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung hält den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abreden durch das Rechtsbeschwerdegericht geltenden Maßstäben (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 und vom 26. Juni 2013 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN) stand. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zu dem Ergebnis gelangt , dass die Geltendmachung des Befristungseinwands dauerhaft ausgeschlossen sein sollte. Dies hat das Beschwerdegericht daraus gefolgert, dass einerseits eine Befristung von Erwerbslosigkeits- und Aufstockungsunterhalt schon nach dem Rechtszustand bei Vertragsschluss im Jahre 1993gesetzlich möglich gewesen wäre (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) und dass andererseits die Geltendmachung eines Befristungseinwands durch den Antragsteller nicht zu den in der Unterhaltsvereinbarung enumerierten Abänderungsgründen gehört.
15
Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien die spätere Abänderung ihrer Unterhaltsvereinbarung schon bei Vertragsschluss bedacht haben und einzelne Regelungen zu deren Abänderbarkeit - etwa im Hinblick auf Einkommensentwicklungen - getroffen haben, lässt sich zwar noch nicht zwangsläufig folgern, dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand ausgeschlossen werden sollen (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht demgegenüber allerdings mit Recht auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abgestellt, wonach die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe seinerzeit "abschließend" sein sollten und die Beteiligten im Übrigen auf das "Recht zur Abänderung" ausdrücklich "verzichteten". Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.
16
b) Auch wenn die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage - hier im Jahre 1993 - eine Befristung des Unterhalts auf Dauer ausschließen wollten, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob sich die für den Unterhaltsanspruch relevanten gesetzlichen Grundlagen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss der Vereinbarung grundlegend geändert haben und dies nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Unterhaltspflichtigen nunmehr die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 16).
17
Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen , bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 17; BGH Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - FamRZ 2014, 1547 Rn. 12 mwN). Bei Unterhaltsvereinbarungen wird der Geschäftswille der Vertragsparteien dabei regelmäßig auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut sein (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 28).
18
aa) Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Störung der Geschäftsgrundlage entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Beteiligten eine vom Gesetz losgelöste Unterhaltsregelung mit einem eigenen Schuldgrund geschaffen hätten, die einer Abänderung im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage zum gesetzlichen Unterhaltsrecht nicht zugänglich wäre. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 19 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875).
19
Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den von der Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigten Aspekten nicht. Die bloße Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt - für sich genommen - noch nichts über die Rechtsnatur des in Rede stehenden Anspruchs (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674). Auch Vereinbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 33 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674). Demgegenüber sind verschiedene andere Regelungen aus der Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten eindeutig an unterhaltsrechtliche Grundsätze angelehnt. Die Antragsgegnerin sollte beim Eintreten typisch unterhaltsrechtlicher Bedürfnislagen - Ausweitung der Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit - berechtigt sein, eine Erhöhung des Unterhalts zu fordern. Soweit der Antragsteller wegen eigener Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung verlangen kann, soll eine freie Neuberechnung des Unterhalts "entsprechend der gesetzlichen Regelung" erfolgen. Der Unterhaltsanspruch soll bei Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfallen (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) und - unter ausdrücklichem Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB a.F. - bei der Aufnahme eines "eheähnlichen Verhältnisses" durch die Antragsgegnerin ganz oder teilweise verwirkt werden können. Dies lässt mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung lediglich den sich aus §§ 1570 ff. BGB ergebenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestalten wollten.
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bb) Auch dass das Beschwerdegericht eine schwerwiegende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse offensichtlich schon deshalb verneinen will, weil die Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. schon nach dem Stand der Rechtsprechung bei Vertragsschluss eine umfassende Billigkeitsabwägung vorausgesetzt habe, begegnet rechtlichen Bedenken.
21
(1) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Senatsentscheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN). Denn der Senat hat mit diesem Urteil seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert. Zwar hatte er es in dieser früheren Rechtsprechung abgelehnt, dem Kriterium der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. einen absoluten Vorrang in dem Sinne einzuräumen, dass der Unterhaltsanspruch unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls generell keiner Befristung mehr zugänglich sein solle, wenn die Ehedauer (einschließlich der ihr gleichgestellten Kinderbetreuungszeit) eine bestimmte feste Zeitgrenze übersteigt. Andererseits hatte der Senat aber betont, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein "durchschlagendes" Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen werde (Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/88 - FamRZ 1991, 307, 310; zur Entwicklung der Senatsrechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
22
(2) Unter den hier obwaltenden Umständen war bei Protokollierung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Januar 1993 absehbar, dass die Ehe der Beteiligten bis zu ihrer kurz bevorstehenden Scheidung knapp sieben Jahre gedauert haben würde. Bei der Scheidung war die im Haushalt der Antrags- gegnerin lebende gemeinsame Tochter erst sechs Jahre alt, so dass die Beteiligten darüber hinaus auf der Grundlage des früher angewandten Altersphasenmodells damit rechnen konnten, dass sich an die Rechtskraft der Ehescheidung eine noch rund zehnjährige Kinderbetreuungszeit anschließen würde. Daraus hätte sich für eine Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine gesamte zu berücksichtigende Zeitspanne von etwa siebzehn Jahren ergeben. In diesem Fall wäre nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung die spätere Befristung eines Anspruchs der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt - wenn überhaupt - nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich gewesen. Es liegt durchaus nahe , dass der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen und damit auch auf der Erwartung aufbaute, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine überragende Bedeutung zugewiesen hatte, auch künftig Bestand haben werde.
23
cc) Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt indessen noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen , dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818, 1819 mwN). In diese Richtung vermag der Senat die Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst auszulegen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 17).
24
(1) Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erblicken sein, dass die Beteiligen einen umfassenden Anpassungsausschluss vereinbaren. Von einem Anpassungsausschluss, der auch der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht und für den der Abänderungsgegner darlegungs- und beweisbelastet ist, wird indessen nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung auszugehen sein (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 29). An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Auf eine umfassende Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung kann nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Vertragsparteien den Unterhalt pauschal ohne konkrete Berechnungsmodalitäten und ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse festgelegt haben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 27 ff.). Auch aus dem Umstand, dass die Parteien im Hinblick auf die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage eine als "lebenslänglich" bezeichnete Zahlung von Unterhalt verabredet haben, folgt für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass ihre Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf die Geltendmachung eines Befristungseinwands auch bei nachträglich geänderter Gesetzeslage oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstößlich wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 31 ff.).
25
(2) Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten allerdings eine ausdrückliche Bestimmung getroffen, wonach die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung aus anderen als den in der Vereinbarung selbst enumerierten Gründen ausgeschlossen sein soll. Enthält der Vertrag einen solcherart ausdrücklichen Anpassungsausschluss , soll dieser offenbar unbedingt und ohne Rücksicht auf mögliche Störungen gelten; die auftretenden Risiken sollen dort verbleiben, wohin sie fallen (MünchKommBGB/Finkenauer 6. Aufl. § 313 Rn. 66).
26
Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die von den Beteiligten getroffene Regelung - noch verstärkt durch den "Verzicht" auf das "Recht zur Abänderung" der Unterhaltsvereinbarung im Übrigen - nicht solche Störungen ergreift, die sich erst aus der nachträglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhalt. Zwar bildet auch ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, weil sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - WM 2014, 2280 Rn. 50 und vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN).
27
Besondere Umstände, die an dem Verständnis der Regelung als einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde aber nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinbarung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war (vgl. BGHZ 58, 355, 362 f. = NJW 1972, 1577, 1579; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. [1992] § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 2. Aufl. [1990] S. 1007 f.; Graba NJW 1988, 2343, 2347). Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste deshalb beiden Beteiligten bewusst sein, dass sie sich mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines uneingeschränkten Abänderungsverzichts auch solcher Anpassungsmöglichkeiten begaben, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten eröffnen konnten. Die auf der Ungewissheit über die Entwicklung der künftigen unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhenden Risiken werden gerade in diesem Fall bei dem Beteiligten zu verbleiben haben, bei dem sie sich verwirklichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm Beschluss vom 3. August 2011 - 8 UF 83/11 - juris Rn. 32). Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (RGZ 166, 40, 49; OLG Bamberg FamRZ 1998, 830, 831; OLGR Saarbrücken 2004, 13, 15; Staudinger/Baumann BGB [Stand 2014] § 1585 c Rn. 251; Erman/ Böttcher BGB 14. Aufl. § 313 Rn. 57; Münch MittBayNot 2010, 212, 213; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff. zur Inhaltskontrolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung).
28
c) Der Antragsteller kann daher einen Abänderungsantrag nicht allein auf die Begründung stützen, dass ihm wegen schwerwiegender Änderungen der rechtlichen Vertragsgrundlagen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) die Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet sein müsse.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2013 - 275 F 274/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2014 - 2 UF 95/13 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2009 - XII ZR 8/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 8/08 Verkündet am: 25. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2012 - XII ZR 139/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 139/09 Verkündet am: 25. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - XII ZR 47/10

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 47/10 Verkündet am: 23. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2001 - XII ZR 281/99

bei uns veröffentlicht am 19.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 281/99 Verkündet am: 19. Dezember 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2013 - XII ZR 39/10

bei uns veröffentlicht am 16.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 39/10 Verkündet am: 16. Januar 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2003 - II ZR 63/02

bei uns veröffentlicht am 06.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 63/02 Verkündet am: 6. Oktober 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - XII ZB 181/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB181/13 Verkündet am: 3. Dezember 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - XII ZR 111/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR111/12 Verkündet am: 15. Oktober 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2014 - X ZR 135/11

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 3 5 /11 Verkündet am: 6. Mai 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - XII ZB 66/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2019 - XII ZR 46/18

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 46/18 Verkündet am: 30. Januar 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - XII ZB 341/17

bei uns veröffentlicht am 16.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 341/17 Verkündet am: 16. Oktober 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2016 - 13 UF 34/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17.02.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Antragsgegner wird verpf

Referenzen

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

28
Wenn das abzuändernde Urteil eine bis dahin nicht vollstreckbare ehevertragliche Unterhaltsregelung auf eine entsprechende Leistungsklage hin (vgl. MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 323 Rn. 13) einer Titulierung zuführt und keine Abänderung der vertraglichen Grundlagen zum Gegenstand hat, ist im Rahmen des hier an sich einschlägigen § 323 Abs. 1 ZPO aF auch § 313 BGB zu beachten, der die Störung der Geschäftsgrundlage regelt (vgl. Graba aaO Rn. 511 u.a. zu § 238 FamFG). Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien eine bindende Regelung zur Möglichkeit einer Abänderung getroffen haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - juris Rn. 15).

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

16
Die Parteien haben sich letztmalig im Jahr 2003 über den nachehelichen Unterhalt verständigt. Ob dieser Vergleich eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten (Herabsetzung bzw. Befristung) enthält, hat das Berufungsgericht nicht geprüft und demgemäß die gebotene Auslegung des Vergleichs unterlassen. Hierauf kommt es für das Revisionsverfahren indes nicht entscheidend an. Denn selbst wenn eine solche Auslegung zu dem Ergebnis gelangte, dass die Parteien eine spätere Begrenzung des Unterhalts hätten ausschließen wollen, wäre eine Herabsetzung bzw. Befristung nunmehr nach § 313 iVm § 1578 b BGB eröffnet. Von daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Senat die - grundsätzlich dem Tatrichter obliegende - Auslegung des Vergleichs hier ausnahmsweise selbst vornehmen könnte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 ff., 17).
17
(1) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Um- stände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 22 mwN).
12
a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ 177, 193 Rn. 40, 44 mwN). Ein Ausgleichsanspruch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen sonach in Betracht, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 19).
28
aa) Für Prozessvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. In solchen Fällen kann eine beiderseitige irrtümliche Vorstellung über die künftige Rechtslage eine Anpassung nach den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum und in Kenntnis der künftigen Rechtsprechung nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Das gilt ebenso, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war, was regelmäßig der Fall ist. Auch dann ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muss hinzukommen , dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar ist. Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 und BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690).
28
Wenn das abzuändernde Urteil eine bis dahin nicht vollstreckbare ehevertragliche Unterhaltsregelung auf eine entsprechende Leistungsklage hin (vgl. MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 323 Rn. 13) einer Titulierung zuführt und keine Abänderung der vertraglichen Grundlagen zum Gegenstand hat, ist im Rahmen des hier an sich einschlägigen § 323 Abs. 1 ZPO aF auch § 313 BGB zu beachten, der die Störung der Geschäftsgrundlage regelt (vgl. Graba aaO Rn. 511 u.a. zu § 238 FamFG). Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien eine bindende Regelung zur Möglichkeit einer Abänderung getroffen haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - juris Rn. 15).

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

17
b) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts schon im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Änderung der Senatsrechtsprechung aufgrund des Urteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (zuletzt Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN). Denn der Senat hat mit diesem Urteil seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 63/02 Verkündet am:
6. Oktober 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 157 D, 242 Bb, 705
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als
Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung
der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem
Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage
entzogen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Oktober 2003 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
Dr. Graf, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2002 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. August 2000 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und der 16 Jahre ältere Beklagte lebten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft und erwarben im Dezember 1993 zur Schaffung eines gemeinsamen Altersruhesitzes das von ihnen zu gleichen Teilen finanzierte Hausgrundstück H.straße 7 in W. zu Miteigentumsanteilen von je 1/2. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Beklagte 2/3 seines Miteigentumsanteils auf die Klägerin, der seither insgesamt 5/6 Miteigen-
tumsanteile an dem Hausgrundstück zustehen. Im Gegenzug vereinbarten die Parteien im notariellen "Schenkungsvertrag", daß dem Beklagten im Umfang des ihm verbleibenden und der von ihm übertragenen Miteigentumsanteile ein Mitbenutzungsrecht (Wohnrecht) gemäß § 1090 BGB zustehen sollte, welches in der Folge auch im Grundbuch eingetragen wurde. Weiterhin schlossen die Parteien das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus, was gleichfalls ins Grundbuch eingetragen wurde. Schließlich wurde dem Beklagten u.a. für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft oder des Vorversterbens der Klägerin das Recht zum Rücktritt und auf Rückauflassung des ihr übertragenen Miteigentumsanteils eingeräumt und gleichzeitig zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs eine Auflassungsvormerkung für den Beklagten ins Grundbuch eingetragen (§ 5 der notariellen Vereinbarung).
Im Jahr 1998 zog die Klägerin aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Anwesen aus; seitdem ist die Lebensgemeinschaft der Parteien beendet.
Die Klägerin ist der Auffassung, im notariellen Vertrag seien die Rechtsfolgen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft unvollständig geregelt , weil nur dem Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. Nicht sei daran gedacht worden, daß der Beklagte durch Eintragung von Dienstbarkeiten und Rechten eine Rechtsposition erlangt habe, die es ihr - der Klägerin - unmöglich mache, Nutzen aus ihrem Miteigentumsanteil zu ziehen oder diesen zu verwerten. Sie ist der Ansicht, daß die sich daraus ergebende Regelungslücke unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahingehend zu schließen sei, daß sie gegen Rückübertragung des ihr übertragenen Miteigentumsanteils an den Beklagten Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rechte, auch soweit sie selbst nicht von ihnen begünstigt sei (§ 7 Nr. 4 aaO: Ausschluß der Aufhebung der Gemeinschaft), beanspruchen könne.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Ab- gabe von Löschungsbewilligungen verurteilt, allerdings ohne dies von der Rückübertragung des der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteils abhängig zu machen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit abgeändert, daß die Verurteilung von der Rückübertragung des der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteils abhängig gemacht wird, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, für den gemeinsamen Erwerb des Anwesens wie auch die als "Schenkungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung sei das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft der Parteien Geschäftsgrundlage. Diese sei mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft entfallen, so daß der Vertragsinhalt der Schenkungsvereinbarung einer Anpassung dahingehend bedürfe, daß auch die Klägerin eine Rückabwicklung des Schenkungsvertrages sowie aller im Zuge der Schenkung bewilligten grundbuchlich gewahrten Belastungen beanspruchen könne.
Dies greift die Revision mit Erfolg an.
II. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht
nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, BGHR BGB § 705 - Lebensgemeinschaft 1; Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 340/95, NJW 1996, 2727). Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht ausgeglichen (vgl. BGHZ 77, 55, 59).
1. Diese Grundsätze stehen der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für bisher erbrachte Leistungen entfallen (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96, ZIP 1997, 1962, 1963). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 121, 378, 391; Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96 aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien mit dem Erwerb des Eigentums die Vorstellung verfolgt, das Anwesen als Altersruhesitz zu erwerben. Ersichtlich diesem Zweck diente die beiderseitige Vereinbarung, das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer auszuschließen. Wen diese Klausel bei Scheitern der Lebensgemeinschaft schützen würde, weil er in der Folge im gemeinsamen Haus verbleiben wollte, war bei Abschluß der Vereinbarung nicht absehbar. Wenn aber beide Parteien ein solches vertragliches Risiko eingegangen sind, ist ihnen später der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen (BGHZ 74, 370, 373).
2. Demgegenüber macht die Klägerin vergeblich geltend, von einer der- artigen Risikoübernahme könne nicht ausgegangen werden, weil andernfalls auch ihr ein Rücktrittsrecht, nämlich von der die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließenden Klausel, hätte eingeräumt werden müssen. Aus § 5 des notariellen Vertrages, den der Senat selbst auslegen kann, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, ergibt sich zweifelsfrei, daß die Parteien den Fall einer auch ohne den Tod eines der Beteiligten beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedacht haben. Ihre Regelung, für diesen Fall allein dem Beklagten ein Rücktrittsrecht von der Übertragung der Miteigentumsanteile einzuräumen, ist schon angesichts des Altersunterschieds der Parteien und ihres Ziels, dem Beklagten einen Wechsel des Altersruhesitzes zu ersparen, interessengerecht. Zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Parteien notariell beraten waren, kann von einer lückenhaften Regelung nicht ausgegangen werden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Beklagte selbst bei einem von ihm erklärten Rücktritt nicht besser, weil dadurch nur der ursprüngliche Zustand beim Erwerb des Grundstücks - hälftiges Miteigentum - wiederhergestellt würde. Auch der Beklagte kann dann nicht die Aufhebung der Gemeinschaft gegenüber der Klägerin durchsetzen. Daß angesichts des Zerwürfnisses der Parteien die Klägerin das Miteigentum nicht mehr gemeinsam nutzen will und kann, beruht auf der von ihnen selbst geschaffenen (Mit-)Eigentumslage und der Raumsituation des Anwesens.
III. Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht, so daß auf die Re- vision des Beklagten die Klage abzuweisen war.
Goette Kraemer Graf
Gehrlein Strohn
28
aa) Für Prozessvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. In solchen Fällen kann eine beiderseitige irrtümliche Vorstellung über die künftige Rechtslage eine Anpassung nach den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum und in Kenntnis der künftigen Rechtsprechung nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Das gilt ebenso, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war, was regelmäßig der Fall ist. Auch dann ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muss hinzukommen , dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar ist. Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 und BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690).
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Wenn das abzuändernde Urteil eine bis dahin nicht vollstreckbare ehevertragliche Unterhaltsregelung auf eine entsprechende Leistungsklage hin (vgl. MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 323 Rn. 13) einer Titulierung zuführt und keine Abänderung der vertraglichen Grundlagen zum Gegenstand hat, ist im Rahmen des hier an sich einschlägigen § 323 Abs. 1 ZPO aF auch § 313 BGB zu beachten, der die Störung der Geschäftsgrundlage regelt (vgl. Graba aaO Rn. 511 u.a. zu § 238 FamFG). Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien eine bindende Regelung zur Möglichkeit einer Abänderung getroffen haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - juris Rn. 15).
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Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Regelung in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung tatsächlich so ein- deutig ist, wie die Revision der Beklagten annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Die Revision der Beklagten verkennt insoweit, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung die Regelungssystematik der Vergleichsvereinbarung berücksichtigt hat. Die damit verbundene Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in Ziffer 13 der Vergleichsvereinbarung eine ausdrückliche Regelung für Ansprüche getroffen, die sich aus dem Nichtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ergeben, weshalb sich der in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung enthaltene Verzicht nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten vereinnahmten Umsatzsteuerrückerstattung beziehe, ist eine vertretbare Schlussfolgerung, die sich im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung bewegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 281/99 Verkündet am:
19. Dezember 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 133 B, 157 D
Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. September 1999 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das beklagte Land Berlin (im folgenden: der Beklagte) faßte 1992 den Entschluß, auf einer als "L. II" bezeichneten Fläche in B. ein Bauabfall-Recycling-Zentrum zu errichten. Es sollte sich um ein sogenanntes Vorzeigeobjekt handeln. Die Klägerinnen, drei Berliner Baugesellschaften , schlossen sich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und boten sich dem Beklagten als Investoren und als Träger des geplanten Recycling-Zentrums an. Am 19. Mai 1993 schlossen die Klägerinnen als Mieter und der Beklagte als Vermieter über die
Grundstücke L. II einen schriftlichen Mietvertrag ab. Die Mieter verpflichteten sich unter anderem, alle erforderlichen Bauarbeiten auf eigene Kosten auszuführen (§ 9) und Baumischabfälle anzunehmen und zu sortieren sowie Reststoffe ordnungsgemäû zu entsorgen (§ 3). Der Mietzins sollte - zunächst - eine 1 DM pro Quadratmeter und Monat betragen, auûerdem sollte der Vermieter als "Nutzungsentgelt" 10 % vom Rohertrag des Betreibers erhalten (§ 6). § 1 Abs. 4 lautet: "Der Mieter übernimmt sämtliche Kosten für alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen im Falle des positiven Abschlusses." In einer von beiden Parteien unterzeichneten ergänzenden Vereinbarung zum Mietvertrag erläuterten die Parteien, was mit einigen Regelungen des Mietvertrages gemeint sei. Zu § 1 Abs. 4 heiût es, gemeint sei: "Der Vermieter übernimmt alle notwendigen nachgewiesenen Kosten, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt werden." Die Klägerinnen haben die erforderlichen Genehmigungsunterlagen erarbeiten lassen und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eingeleitet. Gegen den Plan, auf dem Gelände L. II die Anlage zu errichten, erhoben sich erhebliche Widerstände in der Bevölkerung, über die auch in der Presse berichtet wurde. Auch das zuständige Bezirksamt P. , das an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen war, war gegen diesen Plan. Der Beklagte schlug den Klägerinnen deshalb vor, die Anlage zu veränderten Bedingungen auf dem Gelände L. I zu errichten. Die Kläger beantragten daher am 30. Januar 1995 zunächst das Ruhen des Genehmigungsverfahrens für das Gelände L. II. Mit Schreiben vom 25. August
1995 teilte der Beklagte (Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen) den Klägerinnen mit, es sei "in unserem Hause" entschieden worden, den Standort L. II nicht weiter zu verfolgen und die geplante Anlage statt dessen auf der Fläche L. I zu errichten. Weiter heiût es in diesem Schreiben: "Aus diesem Grunde lösen wir im gegenseitigen Einvernehmen obigen Vertrag ... auf, um einen modifizierten Vertrag hinsichtlich des neuen Standorts ... zu vereinbaren." Die Klägerinnen widersprachen der Auflösung des alten Mietvertrages, weil sie mit verschiedenen Regelungen des vom Beklagten für L. I vorgelegten Vertragsentwurfs nicht einverstanden waren. Die Verhandlungen hierüber scheiterten. Die Klägerinnen nahmen später den Genehmigungsantrag zurück. Mit der vorliegenden Klage verlangen sie die Erstattung der bei ihnen angefallenen Planungskosten. Sie machen geltend, bei der Vertragsverhandlung am 18. Dezember 1992 hätten sie ausdrücklich gefordert, daû ihnen im Falle der Nichtdurchführbarkeit des Vorhabens die Planungskosten erstattet werden müûten. Die Vertreter des Beklagten hätten daraufhin versichert, das Vorhaben könne an dem vorgesehenen Standort unzweifelhaft durchgeführt werden, die Senatsverwaltung für Bauen werde sich gegenüber dem Bezirksamt durchsetzen. Irgendwelche Kosten müûten die Klägerinnen nur selbst tragen , wenn ihnen die erforderlichen Genehmigungen auch erteilt würden. Als Ergebnis dieser Erörterung sei § 1 Abs. 4 in den Mietvertrag aufgenommen worden.
Den Genehmigungsantrag hätten sie zurückgenommen, nachdem die zuständige Genehmigungsbehörde ihnen unmiûverständlich erklärt habe, unter den gegebenen Umständen komme eine Genehmigung nicht in Frage. Das Landgericht hat durch Grundurteil die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, nach § 1 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages hätten die Klägerinnen als Mieter "im Falle des positiven Abschlusses" alle Planungs- und Genehmigungskosten zu tragen. In der schriftlichen Zusatzvereinbarung hätten die Parteien diese Regelung dahin erläutert, daû der Beklagte als Vermieter die entsprechenden Kosten übernehmen müsse , wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt würden. Der Wortlaut dieser Vereinbarung sei eindeutig und enthalte keine Regelungslücke, deshalb sei er einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich. Den Klägerinnen sei unstreitig spätestens seit Dezember 1992 - also Monate vor Vertragsschluû - bekannt gewesen, daû Bürgerinitiativen die geplante Anlage verhindern wollten. Das damit verbundene Risiko sei nach dem Vortrag der Klägerin-
nen bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden. Dennoch sei in den Vertrag nicht aufgenommen worden, der Beklagte müsse die Planungskosten auch dann tragen, wenn die Verwirklichung des Projekts L. II wegen der Aktivitäten der Bürgerinitiative aus politischen Gründen verhindert werde. Ob das Fehlen einer solchen vertraglichen Regelung auf einer Fehleinschätzung dieses Risikos beruhe - so die Behauptung der Klägerinnen -, sei unerheblich. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Vertreter des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen - wie von den Klägerinnen behauptet - zur Beruhigung der Klägerinnen die Meinung vertreten hätten, sie - die Klägerinnen - müûten irgendwelche Kosten nur tragen, wenn die erforderlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Die Vertragsurkunde habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diese Vermutung könne nur entkräftet werden, wenn der Nachweis erbracht werde, daû die Parteien bei Errichtung der Urkunde eine Nebenabrede getroffen hätten. Daû während der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen über einen bestimmten Punkt Einigkeit bestanden habe, sei dazu nicht ausreichend. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Klägerinnen die Planungskosten zu ersetzen, würde deshalb nur dann bestehen, wenn die Genehmigung nicht erteilt worden wäre. Über den Genehmigungsantrag sei aber nicht entschieden worden, weil die Klägerinnen das Verfahren nicht weiter betrieben hätten. Dahingestellt bleiben könne auch, ob den Klägerinnen - wie von ihnen behauptet - von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz erklärt worden sei, der gestellte Antrag könne sowieso nicht genehmigt werden. Die Klägerinnen seien verpflichtet gewesen, zunächst einen schriftlichen und begründeten Bescheid abzuwarten und gegen diesen Bescheid notfalls Rechtsmittel einzulegen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 2. Die Revision rügt mit Erfolg die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages durch das Berufungsgericht. Zwar unterliegt die Auslegung eines Vertrages als tatrichterliche Würdigung der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt jedoch allgemein anerkannte Auslegungsregeln. Das Berufungsgericht stellt bei seiner Auslegung ausschlieûlich auf den Wortlaut ab, und zwar nicht einmal auf den Wortlaut des Vertrages selbst (§ 1 Abs. 4), der der Auslegung des Berufungsgerichts sogar entgegenstehen könnte, sondern auf den Wortlaut einer schriftlichen Erläuterung, die die Parteien zu dieser Klausel abgegeben haben. Es meint, dieser Wortlaut sei eindeutig und deshalb komme eine weitere Auslegung des Vertrages - auch eine ergänzende Vertragsauslegung - nicht in Betracht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verstoûen gegen das sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschlieûlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages in Verbindung mit der Vertragsklausel selbst so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung an Hand der Gesamtumstände, und zwar weder bei der einfachen Auslegung noch bei der ergänzenden Auslegung eines lückenhaften Rechts-
geschäfts. Das Berufungsgericht verkennt, daû sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen läût (BGHZ 86, 41, 47; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 133 Rdn. 27, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht führt weiter aus, die von den Klägerinnen behaupteten Absprachen bei den vorvertraglichen Verhandlungen seien ohne Bedeutung, weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkunde gefunden hätten und weil eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde spreche. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daû der Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen entscheidende Bedeutung haben kann für die Auslegung eines Vertrages (BGHZ 86 aaO; Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 - Der Betrieb 1975, 1368 f.; MünchKommBGB/Mayer-Maly, 3. Aufl. § 133 Rdn. 44 m.N.). Da jedenfalls nicht auszuschlieûen ist, daû das von dem Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis auf diesen Auslegungsfehlern beruht, kann die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. 3. Der Senat ist nicht in der Lage, die Auslegung selbst vorzunehmen (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 550 Rdn. 10 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), weil die für die Auslegung maûgeblichen Gesamtumstände nicht hinreichend aufgeklärt sind. Der Senat ist deshalb auch nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Sache muû vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es - eventuell nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die für die Auslegung notwendigen Feststellungen nachholen kann.

a) Nach § 1 Abs. 4 des Mietvertrages sollten die Klägerinnen die Kosten für alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen (nur) tragen "im Falle des positiven Abschlusses". Diese Formulierung würde auf Anhieb dafür sprechen , daû der Beklagte die Planungskosten tragen muû, wenn das Projekt - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung haben die Parteien aber klargestellt, gemeint sei, daû der Beklagte diese Kosten tragen müsse, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt würden. Diese von den Vertragsschlieûenden gegebene Erläuterung der Vertragsklausel kann unterschiedliche Bedeutungen haben. Sie kann einmal lediglich die Klarstellung bedeuten, daû der Beklagte die Planungskosten zu tragen habe, wenn es nicht zu einem "positiven Abschluû" komme und, daû die - von den Parteien unstreitig als einziges ernst zu nehmendes Hindernis für die Durchführung des Projekts angesehene - Verweigerung der Genehmigung einer der Fälle sein sollte, in denen die Planungskosten von dem Beklagten zu übernehmen seien. Für diese Auslegung würde es entscheidend sprechen, wenn die Darstellung der Klägerinnen richtig ist, bei den Vertragsverhandlungen hätten die Vertreter des Beklagten erklärt, das Projekt würde auf jeden Fall durchgeführt, es handele sich um ein Prestigeobjekt des Landes Berlin, die Klägerinnen brauchten sich um nutzlose Planungskosten keine Sorgen zu machen, weil sie diese nur tragen müûten, wenn die Anlage genehmigt werde. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
b) Der Text der Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages läût allerdings auch die - vom Berufungsgericht vertretene - Deutung zu, die Planungskosten sollten nur dann von dem Beklagten getragen werden, wenn die Genehmigung nicht erteilt werde. Für eine solche Auslegung könnte es sprechen, wenn die Darstellung der Klägerinnen über die vorvertraglichen Verhandlungen
unrichtig ist und auûerdem die Anregung, die geschilderte Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages abzugeben, nicht von den Klägerinnen, sondern von dem Beklagten ausgegangen ist. Auch hierzu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
c) Schlieûlich besteht die - nicht fernliegende - Möglichkeit, daû die Parteien Hindernisse für die erfolgreiche Durchführung des Projekts nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Genehmigung gesehen haben und daû sie deshalb nur den Fall geregelt haben, daû diese Genehmigung nicht erteilt werde. In diesem Falle käme eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung nicht deshalb aus, weil den Klägerinnen von vornherein bekannt war, daû eine Bürgerinitiative das Projekt verhindern wollte und daû deshalb mit politischen Widerständen zu rechnen war. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben, sondern auch dann, wenn sie ihn offengelassen haben, weil sie - aus welchen Gründen auch immer - eine Regelung dieses Punktes für nicht erforderlich hielten (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - VII ZR 128/65 - WM 1967, 1147, 1148; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdn. 41 m.w.N.). Dieser Ansicht steht die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1965 (II ZR 6/63 - NJW 1965, 1960) nicht entgegen. In dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall hatten die Vertragsschlieûenden erwogen, ob sie für einen Angestellten im Falle günstiger Geschäftsentwicklung eine erhöhte Tätigkeitsvergütung vorsehen sollten und hatten dann von einer entsprechenden Regelung in dem Vertrag abgesehen, weil sie eine solche Erhöhung nicht vereinbaren wollten. Sie haben also eine vertragliche Regelung für eine bestimmte Entwicklung nicht offengelassen, sondern sie haben bewuût eine "negative Entscheidung" getroffen. In einem solchen Falle enthält
der Vertrag selbstverständlich keine Lücke, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung auszufüllen wäre. Sollte eine solche ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen, so könnten für die Ausfüllung der Vertragslücke die von den Klägerinnen behaupteten Absprachen bei den Vertragsverhandlungen ebenfalls entscheidende Bedeutung haben. 4. Falls sich ein Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz der Planungskosten nicht unmittelbar aus den getroffenen Vereinbarungen ergeben sollte, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob den Klägerinnen ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden beim Vertragsschluû zusteht. Die Zurückverweisung gibt den Klägerinnen die Gelegenheit, ihre hierzu in der Revisionsbegründung geltend gemachte Rüge dem Berufungsgericht erneut vorzutragen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.