Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09.04.2015 12:44

Haben die Parteien lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, so bleibt es bei nachträglicher Änderung der Rechtslage dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.
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(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe
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published on 15.05.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 357/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 05.03.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 150/05 Verkündet am: 5. März 2008 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1
published on 25.04.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/04 Verkündet am: 25. April 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 28.01.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 259/01 Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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