Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - XII ZB 341/17

bei uns veröffentlicht am16.10.2019
vorgehend
Amtsgericht Essen, 109 F 308/15, 15.11.2016
Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 267/16, 26.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 341/17 Verkündet am:
16. Oktober 2019
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters.
Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte
anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung
gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung
zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
vorsehen (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 -
FamRZ 2010, 802).
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - XII ZB 341/17 - OLG Hamm
AG Essen
ECLI:DE:BGH:2019:161019BXIIZB341.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2016.
2
Aus der am 4. Dezember 1980 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind zwei 1981 und 1984 geborene Töchter hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich am 5. August 2007; seit dem 2. Januar 2009 ist ihre Ehe rechtskräftig geschieden.
3
Der im Mai 1953 geborene Antragsteller war seit September 1970 durchgehend als Angestellter im öffentlichen Dienst vollschichtig erwerbstätig. Er ist alkoholkrank und leidet an diversen weiteren Erkrankungen, was zu einem Grad der Behinderung von 70 (mit Merkzeichen G) geführt hat. Seit Oktober 2016 bezieht er vorgezogene ungekürzte Altersrente (DRV Bund) in Höhe von mo- natlich 1.831,67 € (ab Januar 2017: 1.827,56 €) sowie eine Zusatzrente der Rheinischen Versorgungskasse in Höhe von monatlich 419,45 €. Den Wohnwert seiner von ihm bewohnten Eigentumswohnung haben die Beteiligten mit 400 € unstreitig gestellt.
4
Die im Juni 1957 geborene Antragsgegnerin besuchte bis 1972 die Hauptschule und absolvierte dann eine Ausbildung zur Uhren- und Schmuckfachverkäuferin. In diesem Beruf war sie bis März 1979 beschäftigt. Danach arbeitete sie in einem Tabakgeschäft. Im Februar 1980 erkrankte sie und ab Juli 1980 war sie arbeitslos. Im September 1980 arbeitete sie nochmals einen Monat als Verkäuferin, bevor sie noch vor der Eheschließung wiederum erkrankte und dann schwanger wurde. Mit Ausnahme des Zeitraums von Oktober 1991 bis Juni 1993, in dem sie als geringfügig beschäftigte Verkäuferin tätig war, arbeitete sie danach nicht mehr, zunächst wegen der Betreuung und Erziehung der Kinder und später krankheitsbedingt. Auch sie ist alkoholkrank und krankheitsbedingt dauerhaft vollständig erwerbsunfähig, ohne die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu erfüllen.
5
Seit der Trennung zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin dauerhaft Unterhalt. Am 9. November 2011 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sich der Antragsteller auf der Grundlage eines unterhaltsrelevanten Einkommens von 2.422,39 € (inklusive Wohnvorteil) verpflichtete , an die Antragsgegnerin ab Dezember 2011 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.600 € zu zahlen, in dem Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 210 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 296,50 € enthalten war.
6
Der Antragsteller begehrt eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs dahingehend , dass er ab Oktober 2016 nur noch nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 612,58 € schuldet und der Unterhalt ab Juni 2021 insgesamt ent- fällt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Vergleich dahingehend abgeändert, dass sich der nacheheliche Unterhalt ab Oktober 2016 auf monatlich 1.561 € (1.075 € Elementarunterhalt zuzüglich 231,31 € Krankenvorsorgeunterhalt und 254,69 € Altersvorsorgeunterhalt) und ab Januar 2017 auf 1.557 € (1.075 € Elementarunterhalt zuzüglich 230,95 € Krankenvorsorgeunterhalt und 251,05 € Altersvorsorgeunterhalt) beläuft; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der Antragsteller eine weitere Reduzierung des Unterhalts ab Oktober 2016 auf 1.034 € (880 € Elementarunterhalt zuzüglich 154 € Krankenvorsorgeunterhalt) sowie einen Wegfall des Unterhalts ab Juni 2023 an.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , unterhaltsrechtlich sei es billigenswert, dass der Antragsteller bereits mit der Vollendung des 63. Lebensjahrs in den Ruhestand eingetreten sei. Insoweit könne offenbleiben, ob eine Kündigung des Arbeitgebers unmittelbar bevorgestanden habe. Denn die Krankheiten des Antragstellers ließen es nachvollziehbar und nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig erscheinen, dass er den Bezug einer abschlagsfreien Rente auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze dem aktiven Dienst vorgezogen habe. Zusätzlich stehe der Grad der Behinderung von 70 einer unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit entgegen. Daher seien ab Oktober 2016 die tatsächlich erzielten Versorgungseinkünfte zugrunde zu legen.
9
Aus dem Einkommen des Antragstellers (Renten zuzüglich Wohnvorteil von unstreitig 400 €) von 2.651,12 € (ab 2017: 2.647,01 €) errechne sich für die Zeit ab Oktober 2016 ein vorläufiger Elementarbedarf von 1.325,56 € (ab 2017: 1.323,51 €). Daraus ergebe sich ein Krankenvorsorgeunterhalt von 231,31 € (ab 2017: 230,95 €). Nach Abzug dieses Krankenvorsorgeunterhalts vom Einkommen des Antragstellers vermindere sich der vorläufige Elementarunterhalt auf 1.210 € (ab 2017: 1.208 €). Daraus ergebe sich der Altersvorsorgeunterhalt von 269,26 € (ab 2017: 266,56 €) und ein neu berechneter Elementarunterhalt für den gesamten Zeitraum ab Oktober 2016 von (gerundet) 1.075 €.
10
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit sei von einem eheangemessenen Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Antragstellers von 1.090 € auszugehen. Insoweit bestehe kein Anlass, von dem in Nr. 21.4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm aufgeführten Betrag abzuweichen. Dass demgegenüber für einen Erwerbstätigen ein höherer Selbstbehalt (1.200 €) angesetzt werde, solle - wie der Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Bedarfsbemessung - einen Anreiz geben, eine Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben. Sei der Unterhaltspflichtige allerdings nicht erwerbstätig, entfalle diese Rechtfertigung. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege insoweit schon deshalb nicht vor, weil die Leitlinien ausweislich ihrer Vorbemerkung keine verbindlichen Regeln darstellten. Zudem werde eine Anpassung des Selbstbehalts, um eine den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werdende angemessene Lösung zu finden, durch die Leitlinien nicht ausgeschlossen.
11
Eine Erhöhung des Selbstbehalts entsprechend Nr. 21.5 Abs. 1 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm komme vorliegend nicht in Betracht. Erhöhte unvermeidbare Wohnkosten, die den im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkostenanteil von 430 € überschreiten, habe der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.
12
Konkrete Mehrkosten, die für den Antragsteller aufgrund seiner Behinderung anfallen und deshalb zu einer Erhöhung des Regelselbstbehalts führen könnten, seien nicht vorgetragen worden.
13
Unter Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts sei der An- tragsteller daher in Höhe von 1.561 € (ab 2017: 1.557 €) leistungsfähig. Damit bestehe hinsichtlich des Gesamtbedarfs der Antragsgegnerin in Höhe von 1.575,57 € (ab 2017: 1.572,51 €) eine Leistungsunfähigkeit nur in ganz geringem Umfang. Da der Elementarunterhalt und der Krankenvorsorgeunterhalt vorrangig seien, sei der Altersvorsorgeunterhalt entsprechend geringfügig auf 254,69 € (ab 2017: 251,05 €) zu kürzen.
14
Eine Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b BGB komme jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Die Ehedauer sei mit nahezu 28 Jahren relativ lang. Zudem gehe es nicht um Aufstockungsunterhalt , sondern um Krankenunterhalt. Selbst wenn die Erkrankung der Antragsgegnerin nicht ehebedingt sei, sei es als ehebedingter Nachteil zu berücksichtigen, dass sie ohne die Ehe zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erfüllt hätte, weil sie dann jedenfalls bis zum Auftreten der Symptome der Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Der Altersvorsorgeunterhalt entfalle auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin eine Erwerbsminderungsrente nicht durch zusätzliche Zahlungen aufstocken könne, da sie den Altersvorsorgeunterhalt auch anderweitig zur Altersvorsorge verwenden könne. Auch eine Befristung oder Herabsetzung auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der Antragsgegnerin im Juni 2023 scheide im Hinblick auf die mit dem langen Zeitraum verbundenen Unabwägbarkeiten derzeit aus.
15
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 die Einigung der Beteiligten auf einen Wohnwert von 400 € im Verhandlungstermin vom 26. April 2016 vor dem Amtsgericht anfechten wolle, sei diese Anfechtung ersichtlich verspätet. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei insoweit nicht dargelegt.
16
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
17
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Abänderungsantrag nach § 239 FamFG zulässig ist. Bei dem gerichtlichen Vergleich vom 9. November 2011 handelt es sich um einen Vergleich im Sinne der §§ 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Damit ist ein Abänderungsantrag gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erzielte der Antragsteller bei Abschluss des Vergleichs monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 3.323,84 €, während er ab Oktober 2016 vorgezogene ungekürzte Altersrente (DRV Bund) in Höhe von monatlich 1.831,67 € (ab Januar 2017: 1.827,56 €) sowie eine Zusatzrente der Rheinischen Versorgungskasse in Höhe von monatlich 419,45 € bezieht.
18
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Oberlandesgericht indessen weiter zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Abänderungsantrag nur in ganz geringem Umfang Erfolg hat. Denn die Rechtsbeschwerde übergeht im Ansatz, dass sich das für den Ehegattenunterhalt relevante Einkommen des Antragstellers gegenüber dem Vergleichsabschluss gleichwohl nur unwesentlich verändert hat, weil zwischenzeitlich und mit dem Rentenbezug Abzugsposten des Antragstellers in Höhe von insgesamt 1.301,45 € (604,39 € ehebedingte Belastungen, 210 € für die Ehefrau gezahlte Krankenversiche- rungsbeiträge, 150 € pauschale berufsbedingte Aufwendungen und 337,06 € Erwerbstätigenbonus) entfallen sind.
19
a) Die Abänderung eines Prozessvergleichs gemäß § 239 Abs. 2 FamFG richtet sich nach der Rechtsprechung des Senats allein nach materiellrechtlichen Kriterien. Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 11 f. und vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 670/10 - FamRZ 2013, 274 Rn. 14 mwN).
20
b) Dass das Oberlandesgericht eine Abänderung des Vergleichs unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller geltend gemachten Belastungen an Hausgeld (monatlich 179 €, ab Januar 2017 monatlich 210 €) und Grundsteuer (monatlich 22,28 €) abgelehnt hat, ist schon danach nicht zu beanstanden.
21
Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, wobei die Auslegung auch ohne entsprechende Rüge vom Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN).
22
Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 9. November 2011 bewohnte der Antragsteller noch das Einfamilienhaus, das den Beteiligten zuvor als Ehewohnung gedient hatte. Die Beteiligten hatten insoweit einen Wohnwert von 400 € unstreitig gestellt. Schon vor Beginn des Rentenbezugs seitens des Antragstellers wurde das Einfamilienhaus verkauft. Der Antragsteller hat stattdessen eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 68 m² erworben. Auch hinsichtlich der Eigentumswohnung haben die Beteiligten im Termin vom 26. April 2016 vor dem Amtsgericht einen Wohnwert von 400 € unstreitig ge- stellt.
23
Der gerichtliche Vergleich vom 9. November 2011 beruht auf der in Ziffer 3 des Vergleichs ausdrücklich als Grundlage in Bezug genommenen mehrseitigen Unterhaltsberechnung im Schriftsatz des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Oktober 2011. In dieser Berechnung wird der unstreitige Wohnwert jeweils ohne Abzüge für Hauskosten oder Grundsteuer berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hat den Vergleich - jedenfalls konkludent - im Einklang mit seinem Wortlaut dahingehend ausgelegt, dass der Wohnwert ohne weitere Abzüge wie etwa Hausgeld oder Grundsteuer (vgl. insoweit Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 30 ff. mwN) angesetzt werden soll. Im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigende Auslegungsfehler sind insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Die Rechtsbeschwerdebegründung beschränkt sich auf die schlichte Mutmaßung , dass diese Kosten offensichtlich vergessen worden seien. Diese erstmalig im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Auffassung lässt einen Auslegungsfehler des Oberlandesgerichts nicht erkennen, zumal der Antragsteller selbst im gesamten vorangegangenen Verfahren ein solches Vergessen nicht behauptet hat.
24
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners dessen angemessenen Selbstbehalt nach Nr. 21.4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm mit 1.090 € für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (gegenüber 1.200 € für einen Erwerbstätigen) angesetzt hat.
25
aa) Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus seinen Einkünften abzüglich eines ihm zu belassenden Selbstbehalts. Eine Unterhaltspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner infolge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebedürftig würde. Denn dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben , der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet deswegen jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Bei der Bemessung des Selbstbehalts, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht ergeben (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Rn. 23 mwN).
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bb) Auf die weiter von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, in Nr. 21.4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm werde zu Unrecht zwischen dem eheangemessenen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige (1.090 €) und für Erwerbstätige (1.200 €) differenziert, kommt es nach der umfassenden Prüfung des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht an.
27
Zwar trifft es zu, wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, dass diese Differenzierung über die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm hinaus gegenwärtig nur von den Oberlandesgerichten Frankfurt, Braunschweig, Celle, Hamm, Karlsruhe, Stuttgart und dem 2. und dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken (vgl. Anmerkung zu Nr. 21.4 SüdL) vorgenommen wird, während die überwiegende Zahl der Leitlinien der Oberlandesgerichte (KG Berlin, Bre- men, Brandenburg, Düsseldorf, Hamburg, Jena, Koblenz, Köln, Naumburg, Oldenburg, Rostock, Saarbrücken und Schleswig jeweils unter Nr. 21.4) eine solche Differenzierung beim Ehegattenunterhalt ablehnt.
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Indessen hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass ein erhöhter Selbstbehalt des Erwerbstätigen im Rahmen der Leistungsfähigkeit - wie der Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Bedarfsbemessung - die Fortführung der Erwerbstätigkeit honoriert (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 3/19 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ist der Unterhaltspflichtige allerdings nicht erwerbstätig, entfällt auch diese Rechtfertigung (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Rn. 15, 25,27 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 26). Soweit der Tatrichter im Rahmen der Leistungsfähigkeit auch beim Ehegattenunterhalt eine entsprechende Differenzierung vornimmt, ist dies daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 Rn. 27 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 210,124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 7 f., 26 bezüglich der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm).
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cc) Nach der Berechnung des Oberlandesgerichts ist der eheangemes- sene Selbstbehalt von 1.090 € nach Nr. 21.4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm für den nicht erwerbstätigen Antragsteller gewahrt. Die Voraussetzungen einer Anpassung des Selbstbehalts, wie sie in Nr. 21.5 dieser Leitlinien geregelt ist, hat das Oberlandesgericht verneint. Dabei hat es darauf hingewiesen , dass die Leitlinien ausweislich ihrer Vorbemerkung keine verbindlichen Regeln darstellen, sondern lediglich dazu beitragen sollen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Daher hat das Oberlandesgericht zusätzlich noch geprüft, ob weitere Gesichtspunkte vorlie- gend für eine Erhöhung des Selbstbehalts des Antragstellers sprechen könnten, dies aber im Ergebnis verneint, da der Antragsteller konkrete Mehrkosten nicht vorgetragen hat.
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Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal die Rechtsbeschwerdebegründung auch keine konkreten Mehrkosten benennen kann, deren Vortrag das Oberlandesgericht etwa übergangen haben sollte.
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d) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Hamm einen angemessenen Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Antragstel- lers von 1.090 € nach Nr. 21.4 seiner Leitlinien als gewahrt angesehen hat.
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Da die Einkünfte des Antragstellers nicht um Hauskosten und Grundsteuer zu kürzen sind, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde daraus auch keine Unterschreitung des Selbstbehalts hergeleitet werden. Auch der Regelsatz der Sozialhilfe wird entgegen den Behauptungen der Rechtsbeschwerde selbst dann nicht unterschritten, wenn man berücksichtigt, dass in dem vom Oberlandesgericht angenommenen Selbstbehalt von 1.090 € der Wohnwert von 400 € enthalten ist.
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e) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist eine Abänderung des Vergleichs auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin den eheangemessenen Selbstbehalt des Antragstellers übersteige. Die Rechtsbeschwerde vergleicht insoweit zu Unrecht den Bruttounter- haltsbedarf der Antragsgegnerin von 1.561 € (ab 2017: 1.557 €) mit dem Nettoselbstbehalt des Antragstellers von 1.090 € abzüglich des Wohnwerts von 400 €. Dass das Oberlandesgericht dem Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen hat, zeigt sich vielmehr im Vergleich des dem unterhaltspflichtigen An- tragsteller tatsächlich verbleibenden Selbstbehalts (1.090 €) mit dem der An- tragsgegnerin tatsächlich zur Verfügung stehenden Elementarunterhalt (1.075 €). Soweit die Rechtsbeschwerde noch einwendet, dass im Selbstbehalt des Antragstellers ein geldwerter Vorteil des mietfreien Wohnens in Höhe von 400 € enthalten sei, steht dem gegenüber, dass die Antragsgegnerin aus ihrem Elementarunterhalt auch die Miete für ihre Wohnung zahlen muss.
34
f) Die Voraussetzungen für den Altersvorsorgeunterhalt sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht weggefallen. Denn eine Vermutung dahingehend, dass die Antragsgegnerin den Altersvorsorgeunterhalt zukünftig nicht zweckgebunden verwenden wird, ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gerechtfertigt.
35
g) Schließlich ist es aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht derzeit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB abgelehnt hat.
36
aa) Mit zutreffender Begründung und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB im Abänderungsverfahren geltend machen kann, nachdem dies in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 9. November 2011 ausdrücklich vorbehalten worden war.
37
bb) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichti- gen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 23 und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
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§ 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 24 und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 15 mwN).
39
Als Rechtsfolge sieht § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 25 mwN und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 16 mwN).
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Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 26 und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 17 mwN).
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cc) Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Senats.
42
(1) Das Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin durch die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Töchter und die Gestaltung der Haushaltsführung während der Ehe ein Nachteil erwachsen ist. Denn die Antragsgegnerin wäre ohne die Ehe länger einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätte damit auch früher die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI erfüllt. Dass nicht genau festgestellt werden kann, wie lange sie ihren Beruf als Verkäuferin krankheitsbedingt noch hätte ausüben können, lässt diesen Nachteil - der über die durch den Versorgungsausgleich ausgeglichenen Rentenanwartschaften hinausgeht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vollständig entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 24 mwN). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Mutmaßungen der Rechtsbeschwerde, in welchem Umfang die Antragsgegnerin bis zur Erkrankung nach ihrem Versicherungsverlauf noch Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erwerben können.
43
Danach ist es im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin abgelehnt hat, solange die Antragsgegnerin noch keine Altersrente bezieht. Denn insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen , dass eine Befristung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf einen fortwirkenden ehebedingten Nachteil regelmäßig ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 29; Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824 Rn. 24 mwN).
44
(2) Dass das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Unwägbarkeiten hinsichtlich des Rentenbezugs der Antragsgegnerin die Entscheidung über eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB einem späteren Abänderungsverfahren überlassen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
45
Denn einer Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs steht derzeit jedenfalls entgegen, dass die Höhe der Renteneinkünfte, die die Antragsgegnerin erzielen wird, bislang nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Fest steht nach der Rentenauskunft der DRV Bund für die Antragstellerin vom 26. Juni 2015 lediglich, dass letztere die Regelaltersgrenze am 12. Mai 2023 erreichen wird. Eine verbindliche Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Rente liegt dagegen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht vor.
46
(3) Schließlich ist es im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wenig zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht gegenwärtig auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf abgelehnt hat.
47
Das Oberlandesgericht hat dafür hinsichtlich der nachehelichen Solidarität maßgeblich auf die Dauer der Ehe abgestellt. Dass das Oberlandesgericht insoweit bei einer Dauer der Ehe von knapp 28 Jahren von einer relativ langen Ehe ausgegangen ist, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Fragegestellt. Wenn es im Hinblick darauf auch auf die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung der Antragsgegnerin während der Ehe einen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen gegenwärtig noch nicht als unbillig i.S. von § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB erachtet hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dose Klinkhammer Schilling Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 15.11.2016 - 109 F 308/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2017 - II-4 UF 267/16 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - XII ZB 341/17 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden


(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit


(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1581 Leistungsfähigkeit


Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur i

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(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

11
Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell -rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Fall entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei.
14
Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln , ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13).
23
aa) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden , ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, wobei die Auslegung auch ohne entsprechende Rüge vom Revisionsgericht zu überprüfen ist (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 30 und BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 mwN).
30
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wert der in dem Wohnvorteil liegenden Nutzungen nach § 100 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem ortsüblichen Mietwert zu bemessen und entspricht - abgesehen von Korrekturen im Rahmen der Angemessenheitsbetrachtung - den Kosten, die der Eigentümer gegenüber einem Mieter erspart (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965; st. Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356; Dose Jugendamt 2009, 57, 58). Demzufolge bleiben alle Kosten , die ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, bei der Ermittlung des nach der Grundmiete bemessenen Wohnwerts außer Betracht.
23
b) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich aus dessen Einkünften in Höhe von 963,30 € abzüglich eines ihm zu belassenden Selbstbehalts. Eine Unterhaltspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner infolge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebedürftig würde. Denn dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet deswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Bei der Bemessung des Selbstbehalts, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 f. = FamRZ 2006, 683, 684).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 3/19 Verkündet am:
13. November 2019
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits
berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen,
den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen –
allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.

b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen
, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige
bereits Rentner ist.

c) Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung
hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit
bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel
daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend
verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts
der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen
(Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ
1987, 684).
BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 3/19 - OLG Nürnberg
AG Erlangen
ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB3.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2018 wird im Kostenpunkt
a) und auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin insoweit aufgehoben, als der Antragsteller für die Zeit, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 637 €, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 1.026 €, – vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zur Zahlung ei- nes Gesamtunterhalts von weniger als 1.688 €, – vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zur Zahlung ei- nes Gesamtunterhalts von weniger als 1.988 € sowie – vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 zur Zahlung eines Ge- samtunterhalts von weniger als 1.782 € verpflichtet worden ist,
b) sowie auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers insoweit aufgehoben, als er für die Zeit – vom 1. März bis 31. Dezember 2012 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 538 €, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 180 €, – vom 1. Januar bis 30. September 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 593 €, – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 673 €, – vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 801 € sowie – für die Zeit ab 1. Januar 2018 zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Ihre im Oktober 1978 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden ; der Scheidungsausspruch ist seit dem 11. April 2007 rechtskräftig. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung eines am 26. April 2007 vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, der ihn zur Zahlung von monatlich 801 € ab Mai 2007 verpflichtet, wobei hiervon 162 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen.
3
Die im September 1954 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) war als Beamtin im gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung tätig. Sie gab ihre Beamtenstellung im Jahr 1996 auf. Im April 2000 begann sie, zunächst halbtags als Angestellte wieder in der Finanzverwaltung zu arbeiten. Seit dem 1. Januar 2019 bezieht die Ehefrau Rente, wie die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt haben. Der im November 1950 geborene Ehemann trat am 1. Dezember 2011 in den Ruhestand. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die 1983 geborene Tochter beendete ihr Studium im Juni 2015. Der 1985 geborene Sohn schloss sein Studium über den zweiten Bildungsweg am 30. September 2015 ab. Die Beteiligten lebten seit Juni 2002 getrennt. Der Ehemann zahlte seither Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Aus der Verwertung des gemeinsamen Hauses und dem Zugewinnausgleich erhielt die Ehefrau insgesamt 233.125 €. Die Beteiligten einigten sich im Laufe des Verfahrens darauf, dass der Unterhaltsanspruch nach einer fiktiven Steuerberechnung allein auf der Grundlage der Renteneinkünfte des Ehemanns sowie des Arbeitseinkommens der Ehefrau ermittelt werden sollte.
4
Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag des Ehemanns auf Herabsetzung des Unterhalts abgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat er neben einer Herabsetzung auch eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB bis Ende 2017, hilfsweise bis Ende April 2020, begehrt. Mit ihrer Anschlussbeschwerde hat die Ehefrau ab 2015 einen gestaffelt höheren Unterhalt verlangt. Das Oberlandesgericht hat die ab März 2012 geschuldeten Unterhaltsbeträge in unterschiedlicher Höhe abgeändert und den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau bis zum 31. Mai 2020 befristet. Hiergegen wenden sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und der Ehemann mit der Anschlussrechtsbeschwerde.

B.

5
Die Rechtsmittel haben Erfolg, die Rechtsbeschwerde der Ehefrau allerdings nur, soweit es den Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2020 anbelangt. Sie führen zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

6
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Entgegen der Auffassung der Ehefrau verhindere eine Bindung an den Vergleich vom 26. April 2007 nicht die Berücksichtigung des Befristungseinwands. Die Beteiligten hätten mit dem Vergleich erstmals den nachehelichen Unterhalt festgesetzt und keine Regelung der Befristungsfrage getroffen. Zwar habe der Ehemann im damaligen Verfahren zunächst eine Befristungverlangt und sich im Berufungsverfahren nicht mehr gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts gewandt. Hieraus lasse sich aber kein sicherer Schluss auf einen gemeinsamen Willen ziehen, eine Befristung dauerhaft auszuschließen.
8
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau sei nach § 1578 b BGB bis zum Beginn ihres regulären Rentenbezugs zu befristen. Die Ehefrau habe für die danach folgende Zeit keine ehebedingten Nachteile vorgetragen, die nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert seien. Sie mache lediglich geltend, infolge der Ehe geringere Versorgungsanwartschaften erworben zu haben, als dies bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin der Fall gewesen wäre. Diese Versorgungsnachteile seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Auch die Leistungen aus dem Zugewinnausgleich kompensierten etwaige ehebedingte Nachteile der Ehefrau. Die Dauer der Ehe von rund 25 Jahren stehe der Befristung nicht entgegen. Sie könne allein keinen fortdauernden Unterhalt nach den – die eigenen Lebensverhältnisse übersteigenden – ehelichen Lebensverhältnissen rechtfertigen. Dies gelte zumindest dann, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig gewesen und die Einkommensdifferenzen lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zu Beginn der Ehe zurückzuführen seien. Die Ehefrau habe zwar seit ihrem Wiedereintritt ins Erwerbsleben zunächst nur halbschichtig gearbeitet, führe dies aber selbst nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe, sondern auf ihre gesundheitliche Situation zurück. Letztere sei aber nicht ehebedingt.
9
Allerdings könne sich ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ergeben. Hier sei während der überwiegenden Ehezeit eine enge wirtschaftliche Verflechtung gegeben gewesen, weil sich die Ehefrau habe beurlauben lassen, um sich um Haushalt und Kinder kümmern zu können. Das verbiete eine Befristung zu dem frühen, vom Ehemann gewünschten Zeitpunkt, aber nicht eine Befristung mit Beginn der eigenen Altersversorgung. Für diese Befristung spreche dagegen ganz wesentlich der Umstand, dass die Ehefrau trotz der langjährigen familienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Dafür sprächen zudem die Dauer der bisher vom Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen von etwa 18 Jahren sowie die Länge der zwischen der Scheidung und dem Befristungszeitpunkt verstrichenen Zeit von 14 Jahren.
10
Die Unterhaltsleistung des Ehemanns für den gemeinsamen Sohn könne nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Der Sohn habe für sein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum absolviertes Studium der Wirtschaftspädagogik keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr gehabt, da er mit der Ausbildung zum Bankkaufmann bereits eine angemessene Ausbildung erhalten habe und kein Fall einer zulässigen gestuften Ausbildung vorliege.
11
Vom Erwerbseinkommen der Ehefrau sei ein Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Ansatz dieses Anreizes davon abhängig sein solle, dass auch der Unterhaltspflichtige erwerbstätig sei. Die Erzielung von Einkommen durch Arbeit sei mit besonderen Mühen verbunden, die ihre Besserstellung gegenüber Kapital- oder Renteneinkünften rechtfertigten.

II.

12
Die Rechtsbeschwerde und die zur Höhe des bis zum 31. Mai 2020 zugesprochenen Unterhalts erhobene Anschlussrechtsbeschwerde sind in vollem Umfang zulässig.
13
Zutreffend ist die Auffassung der Ehefrau, wonach die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen ist. Zwar hat das Oberlandesgericht in den Gründen ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidung zum Erwerbstätigenbonus und zur Befristung zugelassen werde. Aus diesen vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Motiven kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Zwar mag der verfahrensgegenständliche Unterhalt bei einer Entscheidung, die – wie hier – einen Ausspruch zur Befristung enthält, in zeitlicher Hinsicht teilbar sein und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 9 mwN). Jedoch erstreckt sich die Frage der Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus auf den im Streit stehenden Unterhaltszeitraum bis zu dem vom Oberlandesgericht angenommenen Rentenbeginn; eine Teilbarkeit kommt insoweit nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 6 mwN).

III.

14
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
15
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB. Zu Recht rügen Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde , dass das Oberlandesgericht sowohl das Einkommen unzutreffend ermittelt als auch den Unterhalt rechtsfehlerhaft bemessen hat. Diese Rechtsfehler wirken sich zum Teil zu Lasten der die Rechtsbeschwerde führenden Ehefrau und zum Teil zu Lasten des die Anschlussrechtsbeschwerde führenden Ehemanns aus. Allerdings ist die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts zum 31. Mai 2020rechtsbeschwerderechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als eine noch spätere Befristung nicht in Betracht kommt.
16
1. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unterhalts zwar den Abzug eines Erwerbstätigenbonus für gerechtfertigt gehalten, diesen dann aber in der Berechnung ersichtlich nicht vorgenommen hat. Demgegenüber geht die Anschlussrechtsbeschwerde mit ihrer Auffassung fehl, ein solcher Abzug sei auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, jedenfalls dann nicht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte – wie hier – Renteneinkünfte beziehe.
17
a) Dass das Oberlandesgericht den Abzug eines Erwerbstätigenbonus auf Seiten der Ehefrau anerkannt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
18
aa) Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ist nach ständiger bisheriger Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz nicht, zugunsten eines erwerbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus von seinem Einkommen zugebilligt wird, ist durch den Halbteilungsgrundsatz und der diesem zugrundeliegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 25 mwN). Ist ein Beteiligter nicht erwerbstätig, entfällt der Gesichtspunkt eines Erwerbsanreizes als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten. Nichts Anderes gilt, wenn er auf längere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und Krankengeld bezieht (Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Rn. 15 mwN).
19
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Erwerbsanreiz – wie vorliegend – allein dem Unterhaltsberechtigten zugutekommt, weil der Verpflichtete über Renteneinkünfte verfügt, für die ihm kein Erwerbstätigenbonus zuteil wird.
20
bb) Allerdings wird die Berechtigung eines Erwerbstätigenbonus inzwischen vereinzelt in Frage gestellt.
21
(1) Der Erwerbstätigenbonus sei für die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt nicht im Gesetz verankert. Er sei vom Bundesgerichtshof aus der vor 1977 geltenden Rechtsprechung übernommen worden, die auf dem Leitbild der Hausfrauenehe gefußt habe und die dadurch einen alleinverdienenden Pflichtigen bei Zahlung von Ehegattenunterhalt habe entlasten wollen. Leitbild der Ehe sei heute jedoch die Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Übernahme der Familienarbeit bei Geburt der Kinder. Spätestens seit der "Surrogatslösung" des Bundesgerichtshofs, die die Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Berufstätigkeit betont habe, sei der Ansatz eines Erwerbstätigenbonus zur Quotierung des Ehegattenunterhalts überholt. Rechnerisch bevorzuge er immer den Besserverdienenden , obwohl aus Gleichbehandlungsgrundsätzen der Arbeitsanreiz für den Pflichtigen und den Berechtigten nicht unterschiedlich hoch ausfallen dürfe. Schließlich verstoße er auch gegen den vom Gesetzgeber bei der Unterhaltsrechtsreform 2008 als eines der wesentlichen Ziele herausgestellten Vereinfachungsgrundsatz. Die durch die Ausübung der Berufstätigkeit entstandenen Kosten würden in ausreichendem Umfang (gegebenenfalls durch eine Pauschale) berücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Abzug des Erwerbstätigenbonus zum Arbeitsanreiz sei wegen der wechselseitigen Obliegenheiten, sich leistungsfähig zu halten bzw. den Bedarf im Rahmen der Eigenverantwortung selbst zu decken, nicht erforderlich. Es gebe zudem keinen Grund, den Erwerbstätigenbonus in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken pauschal in unterschiedlicher Höhe anzusetzen. Eine einheitliche Lösung werde sich nur finden lassen, indem er generell abgeschafft werde (Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 4 Rn. 781; s. auch Gerhardt FamRZ 2013, 834).
22
(2) Demgegenüber wenden die Oberlandesgerichte einen Erwerbstätigenbonus durchgehend an. Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel bzw. von einem Zehntel (Süddeutsche Leitlinien) vor. Auch in der Literatur wird ein Erwerbstätigenbonus ganz überwiegend für gerechtfertigt gehalten. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solle es beim Abzug eines zusätzlichen Erwerbstätigenbonus bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch neben pauschalen berufsbedingten Auslagen bleiben. Allerdings sei eine Herabsetzung des Erwerbstätigenbonus auf ein Zehntel geboten, wenn er sich nur noch auf die Honorierung der Arbeitsleistung beschränke (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 131). Ebenso hat sich der 22. Deutsche Familiengerichtstag für die Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus als "anerkanntes Instrumentarium der Unterhaltsberechnung" ausgesprochen (These 3 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 S. 117).
23
cc) Diese Kritik ist nicht geeignet, die – in eigener Verantwortung des Tatrichters erfolgende (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 92/03 - FamRZ 2004, 1867, 1868) – Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist zutreffend, dass der Erwerbstätigenbonus insoweit seine Berechtigung verliert, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbstständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nichtselbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden. Deshalb hat es der Senat schon in einer früheren Entscheidung, in der die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen vorweg abgezogen waren, gebilligt, einen geringeren Bonus abzusetzen (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807 mwN). Es spricht indes auch nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein auf ein Zehntel zu bemessen (so auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 131; mit guten Gründen eine entsprechende bundeseinheitliche Handhabung fordernd: Thesen 6 und 8 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 S. 118).
24
Zwar verweist die Gegenmeinung zu Recht darauf, dass sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte ohnehin gehalten sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig zu sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Ausübung einer Berufstätigkeit regelmäßig zu einer persönlichen Mehrbelastung des Erwerbstätigen führt, die nicht allein mit der Abgeltung berufsbedingter Aufwendungen kompensiert wird und die auch unterhaltsrechtlich honoriert werden kann. Der Hinweis der Gegenauffassung auf die "Surrogatslösung" des Senats bei Ausübung der Familienarbeit in der Ehe stellt den Erwerbstätigenbonus ebenfalls nicht in Frage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 92/03 - FamRZ 2004, 1867, 1868). Schließlich steht auch der Vereinfachungsgedanke der Unterhaltsrechtsreform von 2008 der Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus nicht entgegen. Es entspricht langjähri- ger gerichtlicher und anwaltlicher Praxis, den Erwerbstätigenbonus in die Unterhaltsberechnung einzupflegen, ohne dass es hierbei zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen ist.
25
Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde einwendet, der Senat habe im Rahmen einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen entschieden , eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten sei zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbstätigenbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.), findet diese Rechtsprechung auf die – hiermit nicht vergleichbare – Bedarfsermittlung nach Quoten keine Anwendung. Hierzu hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt , dass außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten der Abzug eines Erwerbstätigenbonus auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten nicht gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 29 mwN).
26
b) Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde allerdings ein, dass das Oberlandesgericht bei der Unterhaltsberechnung diesen Bonus übersehen und daher nicht zugunsten der Ehefrau berücksichtigt hat. Dieser Fehler erstreckt sich über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit März 2012.
27
2. Der Rechtsbeschwerde ist auch darin zu folgen, dass das Oberlandesgericht das Einkommen des Ehemanns für das Jahr 2015 nicht vollständig in die Berechnung eingestellt hat. Es hat ausgeführt, dass dem Ehemann für das Jahr 2015 Rentenzahlungen aus Schweden in Höhe von 707,47 € zuzurechnen seien. In seiner anschließend durchgeführten Berechnung hat es diese Position indessen unberücksichtigt gelassen.
28
3. Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe das von der Ehefrau mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 für das Jahr 2012 ausgesprochene Anerkenntnis unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Abgesehen davon, dass sich dieses nur auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2012 bezogen hatte, war es auch mit einer unzulässigen Bedingung versehen. In dem von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz heißt es, dass der "Antrag (…) nur im anerkannten Umfang begründet (ist), wobei ein Anerkenntnis erst nach Abschluss des Verfahrens wegen Versorgungsausgleich möglich (ist) und folglich weiterhin unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kosten erfolgt." Hierin liegt eine unzulässige Bedingung, weil die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von einem außerprozessualen Ereignis, nämlich dem Abschluss des gesondert geführten Versorgungsausgleichsverfahrens , abhängig gemacht wurde (vgl. Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. Vor § 128 Rn. 20 mwN).
29
4. Zutreffend ist allerdings der Einwand der Anschlussrechtsbeschwerde , wonach das Oberlandesgericht bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Ehefrau für das Jahr 2015 die auf sie entfallende – auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu berücksichtigende – Steuererstattung von 1.411,40 € nicht in seine Unterhaltsberechnung einbezogen hat.
30
5. Zudem rügt die Anschlussrechtsbeschwerde zu Recht, dass hinsichtlich der Einkünfte des Ehemanns für das Jahr 2015 eine fiktive Steuerberechnung erforderlich gewesen wäre. Insoweit hätte das Oberlandesgericht den Ehemann darauf hinweisen müssen, dass nur die erste Seite des Steuerbescheids zur Akte gelangt war. Im Übrigen hätte es dem Ehemann auch entsprechende Auflagen gemäß § 235 FamFG erteilen können. Dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2018 lässt sich lediglich entnehmen, dass Unterlagen für die Zeit nach 2015 fehlen, nicht aber, dass der Steuerbescheid für 2015 unvollständig ist.
31
6. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns Unterhaltsaufwendungen für seine Tochter nicht in Abzug gebracht.
32
Lediglich im streitigen Teil des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung wird der Vortrag der Ehefrau wiedergegeben, wonach sich die Beteiligten bereits im Ausgangsverfahren verbindlich darauf geeinigt hätten, die an die Tochter gerichteten Unterhaltszahlungen unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn dem Ausgangsverfahren, das mit dem abzuändernden Vergleich im Jahr 2007 beendet wurde, zu entnehmen wäre, dass seinerzeit Zahlungen, die an die Tochter erfolgt waren, bei der Unterhaltsberechnung nicht (zugunsten des Ehemanns) berücksichtigt werden sollten, würde dies spätere Unterhaltszahlungen nicht notwendig erfassen. Die Tochter hat nach dem von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Ehemanns ihre Ausbildung zur Rettungssanitäterin und Rettungsassistentin bereits im Jahr 2003 absolviert und erst im Oktober 2008 ihr Medizinstudium aufgenommen. Damit hatte sich die Sachlage im Vergleich zum Jahr 2007 wesentlich geändert, weshalb für das Oberlandesgericht Anlass bestanden hätte, sich mit der Berücksichtigungsfähigkeit späterer Unterhaltsaufwendungen für das Studium auseinanderzusetzen. Selbst wenn kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Medizinstudium bestanden hätte (vgl. aber Senatsbeschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 - FamRZ 2017, 1132 Rn. 13), wären im Einvernehmen beider Elternteile erfolgte spätere Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen.
33
7. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich eventueller Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn, auch unabhängig davon, ob der Ehemann ihm gegenüber seinerzeit unterhaltspflichtig war (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - FamRZ 2017, 799 Rn. 12 ff. mwN).
34
8. Zu Recht rügt die Anschlussrechtsbeschwerde weiter, dass sich das Oberlandesgericht nicht die Frage vorgelegt hat, ob der Ehefrau Altersvorsorgeunterhalt auch noch für die Zeit ab September 2017 zusteht. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die an ihn selbst gezahlten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, wird der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts regelmäßig der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegenstehen.
35
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der Unterhaltsgläubiger ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1189).
36
Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vorsorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte einem Aus- kunftsverlangen zur Verwendung des bereits gezahlten Altersvorsorgeunterhalts nicht nachkommt. Denn in diesem Fall besteht die begründete Besorgnis, dass er die an sich gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet. Auch dann wäre die Forderung des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt nicht schlüssig begründet (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 688).
37
b) Nach diesen Grundsätzen wäre der Ehemann auf der Grundlage seines in der Instanz gehaltenen und von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrags nach der Weigerung der Ehefrau, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, nicht mehr verpflichtet, weiterhin Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Eine Verpflichtung des Ehemanns, die Beträge direkt an einen bestimmten Versicherungsträger zu zahlen, scheidet schon deshalb aus, weil die Ehefrau einen solchen nach den bisherigen Feststellungen nicht benannt hat. Das Oberlandesgericht wird die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
38
9. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Aus Rechtsgründen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung oder eine frühere Befristung des Unterhalts nicht ausgeschlossen.
39
a) Eine Begrenzung des Unterhalts ist durch den im Vorverfahren geschlossenen Vergleich nicht gehindert.
40
aa) Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell -rechtlichen Kriterien. Dabei ist – vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage – durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN). Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Deren Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 mwN).
41
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23 mwN). Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, besagt noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Auch ein Nachgeben des Unterhaltspflichtigen, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 22 mwN).
42
bb) Gemessen hieran ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Unterhaltsvergleichs rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
43
Das Oberlandesgericht hat den Vergleich dahin ausgelegt, dass im Hinblick auf eine Unterhaltsbefristung eine spätere Abänderung vorbehalten bleiben sollte. Dabei hat es sich nicht nur auf den Wortlaut des Vergleichs gestützt, sondern auch die mit dem Vergleich einhergehenden Gesamtumstände einer Würdigung unterzogen. Aus dem Umstand, dass eine Befristung bereits im ersten Rechtszug angesprochen worden sei, vermochte das Oberlandesgericht keinen sicheren Schluss für einen gemeinsamen Willen, eine Befristung dauerhaft auszuschließen, zu ziehen. Das hält sich im Rahmen einer rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Auslegung.
44
Der hiergegen von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, Verfahrensgegenstand , über den sich die Eheleute im (früheren) Berufungsverfahren verglichen hätten, sei nicht die Befristung, sondern nur eine Herabsetzung, weil das Unterbleiben ersterer nicht mit der Berufung angefochten worden sei, ist unzutreffend. Zwar hat der Ehemann seinerzeit mit seiner Berufung keine Befristung mehr begehrt. Die Rechtsbeschwerde verkennt aber, dass die Eheleute einen Vergleich über den Unterhalt geschlossen haben. In diesem Rahmen bleibt es ihnen unbenommen, über die Rechtsmittelanträge hinauszugehen.
45
b) Gegen die Befristung des Unterhalts bis spätestens zum 31. Mai 2020 bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Allerdings kommt aufgrund des inzwischen unstreitigen Sachverhalts gegebenenfalls eine frühere Befristung in Betracht.
46
aa) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB.
47
Gemäß § 1578 b BGB muss das Gericht insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 27 mwN).
48
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht.
49
(1) Zu Unrecht beanstandet die Anschlussrechtsbeschwerde allerdings, das Oberlandesgericht habe zum Nachteil des Ehemanns nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau während der Ehe ihre Beamtenstellung aufgegeben habe.
50
(a) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 18 ff. mwN).
51
Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 22).
52
(b) Gemessen hieran ist es der Ehefrau dem Grunde nach nicht verwehrt , sich auf die infolge der Aufgabe ihres Beamtenstatus eingetretenen Nachteile zu berufen. Dass sie ihre Beamtenstellung ausschließlich aus Gründen aufgegeben hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
53
(2) Das Oberlandesgericht hat die für und gegen eine Befristung sprechende Gründe abgewogen und ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche ab Renteneintritt der Ehefrau gerechtfertigt sei. Das ist selbst vor dem Hintergrund der langen Ehedauer von rund 25 Jahren im Ausgangspunkt vertretbar. Als Gründe für eine Befristung hat das Oberlandesgericht den Umstand herangezogen, dass die Ehefrau trotz der familienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Ferner hat das Oberlandesgericht für die Befristung auf die Dauer der vom Ehemann bisher erbrachten Unterhaltsleistungen von rund 18 Jahren und die Länge der zwischen der Scheidung und dem – von ihm angesetzten – Befristungsende verstrichene Zeit von 14 Jahren abgestellt. Letztlich sei eine Entflechtung der persönlichen Verhältnisse eingetreten. Im Übrigen hat es ausgeführt, die infolge der Ehe und deren Ausrichtung allein an den beruflichen Erfordernissen des Ehemanns – verglichen mit denen bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin – geringeren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Das hält sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 - FamRZ 2018, 1421 Rn. 8 mwN).
54
(3) Allerdings haben die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt, dass die Ehefrau bereits seit 1. Januar 2019 Rente bezieht. Insoweit wäre aufgrund dieser – ausnahmsweise vom Senat zu berücksichtigenden (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN) – Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten für die Zeit ab 1. Januar 2019 eine Befristung zu erwägen.

IV.

55
Der angefochtene Beschluss ist nach alledem für die Zeit bis zum 31. Mai 2020 im Umfang der Rechtsmittelanträge aufzuheben; insoweit ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie wegen der noch zu treffenden Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
56
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
57
1. Soweit das Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm anerkannten unterhaltsrechtlich beachtlichen Positionen eine fiktive Steuerlast ermittelt hat, ist dies im Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 51 mwN). Allerdings kann die Berechnung der fiktiven Steuerlast für das Jahr 2013 schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil die Ausführungen des Oberlandesgerichts widersprüchlich sind. Das Oberlandesgericht hat hierzu erläutert, würden die Unterhaltsaufwendungen für den Sohn ausgeklammert werden, wäre die Steuererstattung höher ausgefallen. Tatsächlich verhält es sich aber umgekehrt. Weil die Unterhaltsaufwendungen das zu versteuernde Einkommen reduzieren, muss die Einkommensteuer bei Außerachtlassung dieser Zahlungen naturgemäß höher und die Erstattung demgemäß niedriger ausfallen.
58
2. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit , sich mit den Angriffen der Anschlussrechtsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Lohnersatzleistung (Deferred Compensation) zu befassen.
59
3. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht weiter Gelegenheit, eine mögliche Bindungswirkung des – mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2012 für die Ehefrau erklärten – weiteren Anerkenntnisses, das nunmehr unbedingt erfolgt war und eine Abänderung auf 675 € vorsieht (incl. 130 € Altersvorsorgeunterhalt), in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats behält ein im Verfahren abgegebenes (Teil-)Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für das ganze Verfahren unabhängig davon, ob ein (Teil-)Anerkenntnisbeschluss ergangen oder streitig verhandelt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1718 mwN). Einer möglichen Bindung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Mai 2015 mangels Verkündung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Denn durch die Zurückverweisung wird das Anerkenntnis nicht gegenstandslos. Vielmehr wird das erstinstanzliche Verfahren nach der Zurückverweisung fortgesetzt (Musielak/Voit/Ball ZPO 16. Aufl. § 538 Rn. 38 mwN).
60
4. Auch wird das Oberlandesgericht zu erwägen haben, ob bezogen auf den streitbefangenen Unterhaltszeitraum zunächst eine – gegebenenfalls stufenweise – Herabsetzung des Unterhalts vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 27 mwN).
Dose Klinkhammer Schilling RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist Guhling wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Dose
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 14.09.2016 - 6 F 656/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2018 - 11 UF 1461/16 -
23
b) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich aus dessen Einkünften in Höhe von 963,30 € abzüglich eines ihm zu belassenden Selbstbehalts. Eine Unterhaltspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner infolge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebedürftig würde. Denn dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet deswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Bei der Bemessung des Selbstbehalts, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 f. = FamRZ 2006, 683, 684).
26
Zu Recht gehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte (FamRZ 2007, 1373 ff. jeweils unter Ziffer 21.2) weiter davon aus, dass zusätzlich zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners und demjenigen eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners zu differenzieren ist. Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsschuldner regelmäßig mehr Zeit zur Verfügung hat, seine Ausgaben durch sparsame Lebensführung zu reduzieren. Daneben dient ein so differenzierter Selbstbehalt auch dem gebotenen Erwerbsanreiz für den Unterhaltsschuldner , wie es beim Ehegattenunterhalt schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs durch Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus der Fall ist (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 92).
27
Die Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 - Tz. 16 f.). Entsprechend gehen die Oberlandesgerichte nach der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 2010, 173, 174 B IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 21.3.2; vgl. Borth FamRZ 2010, 256, 257 ff.) von einem Ehegattenselbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder liegt und jedenfalls beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.000 € beträgt. Lediglich für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit sonstigen Einkünften geht ein Teil der Oberlandesgerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von einem regelmäßigen Selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern von zurzeit 770 € und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von zurzeit 1.100 € liegt und gegenwärtig 935 € beträgt (Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Tz. 27 und vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - FamRZ 2009, 311 Tz. 14).
23
aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
14
aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 27 mwN).
23
aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
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aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 27 mwN).
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aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
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aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 27 mwN).
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aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
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aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 27 mwN).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

24
b) Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 36). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25).
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aa) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
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a) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ist bei der Billigkeitsabwägung, ob der nacheheliche Unterhalt zu befristen ist, vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Liegen ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung des Unterhalts regelmäßig aus (Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 50 mwN).

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.