Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2018 - XII ZB 635/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB635.17.0
bei uns veröffentlicht am18.07.2018
vorgehend
Amtsgericht Bremervörde, 8 XVII 59/17, 01.09.2017
Landgericht Stade, 9 T 119/17, 14.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 635/17
vom
18. Juli 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung
des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche
der Lebensgestaltung des Betroffenen und bei Anordnung eines umfassenden
Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 und
vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris).
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 635/17 - LG Stade
AG Bremervörde
ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB635.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die 1940 geborene Betroffene leidet an einer phasenhaft verlaufenden bipolaren affektiven Störung. Für sie ist 2017 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungs- sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet worden.
2
Im vorliegenden Verfahren ist die Betreuung auf Anregung des Betreuers um die Vermögenssorge erweitert und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden. Das Landgericht hat die von der Betroffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht als verfahrensfehlerhaft, dass in den Vorinstanzen für die Betroffene kein Verfahrenspfleger bestellt worden ist.
4
1. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 7 mwN und vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 mwN).
5
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 8 und vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 7 mwN).
6
Zudem ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts mit gravierenden Auswirkungen auf die Freiheitsrechte des Betroffenen verbunden. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris Rn. 12).
7
Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt , der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Dass davon der Postverkehr noch ausgenommen ist, entbindet als verbliebene Angelegenheit von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft noch nicht. Außerdem hat das Amtsgericht einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten angeordnet.
8
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann abgesehen werden, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 9; vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 8 f. mwN und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris Rn. 12).
Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen , ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.
9
2. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
10
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
AG Bremervörde, Entscheidung vom 01.09.2017 - 8 XVII 59/17 -
LG Stade, Entscheidung vom 14.11.2017 - 9 T 119/17 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 276 Verfahrenspfleger


(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn1.von der persönlichen Anhörung des Betr

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(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

12
Danach ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich , wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für das gesamte Vermögen in Betracht kommt. Denn hierbei handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN). Während die Bestellung eines Betreuers keine unmittelbare Wirkung auf die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen hat (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1903 Rn. 1) und dieser daher bei bestehender Geschäftsfähigkeit auch in dem Aufgabenkreis, für den ein Betreuer bestellt wurde, noch selbständig rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben kann (Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1903 BGB Rn. 1), erlangt ein Betreuter durch den Einwilligungsvorbehalt in dessen Geltungsbereich eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (BGHZ 205, 90 = FamRZ 2015, 1386 Rn. 17 mwN). Willenserklärungen des Betroffenen, die den Aufgabenkreis betreffen, auf den sich der Einwilligungsvorbehalt bezieht, sind daher nur noch mit Einwilligung des Betreuers wirksam (vgl. MünchKommBGB/Schwab 7. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 1896 ff. Rn. 13), sofern sie dem Betroffenen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (§ 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB). Durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird somit in dessen Geltungsbereich die Möglichkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Teilnahme am Rechtsverkehr in stärkerem Maße eingeschränkt als durch die bloße Bestellung eines Betreuers mit einem entsprechenden Aufgabenkreis. Dieser gravierenden Auswirkung des Einwilligungsvorbehalts auf die Freiheitsrechte des Betroffenen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

9
b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Dass ein Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers - trotz ihrer ständigen wechselnden Äußerungen zur Auswahl eines Betreuers - offensichtlich nicht besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt. Von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft kann aber nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann abgesehen werden, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 9 mwN). Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.
8
b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können.
12
Danach ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich , wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für das gesamte Vermögen in Betracht kommt. Denn hierbei handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN). Während die Bestellung eines Betreuers keine unmittelbare Wirkung auf die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen hat (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1903 Rn. 1) und dieser daher bei bestehender Geschäftsfähigkeit auch in dem Aufgabenkreis, für den ein Betreuer bestellt wurde, noch selbständig rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben kann (Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1903 BGB Rn. 1), erlangt ein Betreuter durch den Einwilligungsvorbehalt in dessen Geltungsbereich eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (BGHZ 205, 90 = FamRZ 2015, 1386 Rn. 17 mwN). Willenserklärungen des Betroffenen, die den Aufgabenkreis betreffen, auf den sich der Einwilligungsvorbehalt bezieht, sind daher nur noch mit Einwilligung des Betreuers wirksam (vgl. MünchKommBGB/Schwab 7. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 1896 ff. Rn. 13), sofern sie dem Betroffenen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (§ 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB). Durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird somit in dessen Geltungsbereich die Möglichkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Teilnahme am Rechtsverkehr in stärkerem Maße eingeschränkt als durch die bloße Bestellung eines Betreuers mit einem entsprechenden Aufgabenkreis. Dieser gravierenden Auswirkung des Einwilligungsvorbehalts auf die Freiheitsrechte des Betroffenen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.