Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB582.15.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2016
vorgehend
Amtsgericht Brühl, 31 F 352/11, 04.09.2015
Oberlandesgericht Köln, 12 WF 128/15, 16.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 582/15
vom
11. Mai 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen von § 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche Zustellung an
den anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig lediglich seiner Unterrichtung
und bleibt auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an seinen Bevollmächtigten
ohne Einfluss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010
- XII ZB 38/09 - FamRZ 2011, 463).
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - OLG Köln
AG Brühl
ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB582.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe zulasten der Antragstellerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Einmalzahlung in Höhe von 4.608,39 € angeordnet. Der Beschluss ist am 9. September 2015 der Antragstellerin persönlich und bereits am 8. September 2015 ihrer Bevollmächtigten aus dem Ausgangsverfahren zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die nach einem Anwaltswechsel am 9. Oktober 2015 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin verworfen und ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
3
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Diese sei mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an ihre vormalige Bevollmächtigte , welche sie auch im Überprüfungsverfahren vertreten habe, in Gang gesetzt worden. Die Maßgeblichkeit dieser Zustellung werde nicht durch die spätere Zustellung an die Antragstellerin persönlich und den Meistbegünstigungsgrundsatz in Frage gestellt. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehe jedenfalls ein zurechenbares Verschulden der vormaligen Bevollmächtigten entgegen. Diese habe die Antragstellerin über die Zustellung am 8. September 2015 nicht informiert.
4
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
5
a) Die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an die Bevollmächtigte der Antragstellerin aus dem Ausgangsverfahren am 8. September 2015 war wirksam.
6
Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 172 Abs. 1 ZPO sind Zustellungen in Familienstreitverfahren an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen. Hat der Bevollmächtigte den Beteiligten bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfungsverfahren , welches seinerseits zum Rechtszug gehört. Denn durch § 172 Abs. 1 ZPO soll im Interesse der Verfahrensökonomie und Privatautonomie sichergestellt werden, dass der für die Verfahrensführung verantwortliche Bevollmächtigte über den gesamten Verfahrensstoff informiert wird und sich alle Fäden in seiner Hand vereinigen (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - FamRZ 2011, 463 Rn. 18 ff.).
7
Zustellungen unter Umgehung des Bevollmächtigten sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Gang (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 151/10 - juris Rn. 30; BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - FamRZ 2007, 390 mwN). Kommt es - wie vorliegend - zu einer zusätzlichen Zustellung an den vertretenen Beteiligten, entfaltet diese im Verhältnis zur Zustellung an den Bevollmächtigten daher keine Wirkung. Denn sie dient regelmäßig lediglich der Unterrichtung, zu welcher der Bevollmächtigte aufgrund des Mandatsvertrags nach §§ 675, 666 BGB ohnehin verpflichtet ist (BFH Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III R 122/93 - NJW 1996, 1847, 1848). Die Zustellung an die Antragstellerin am 9. September 2015 blieb daher auf die Maßgeblichkeit der nach § 172 Abs. 1 ZPO erfolgten Zustellung an ihre Bevollmächtigte am 8. September 2015 ohne Einfluss (vgl. MünchKommZPO/ Häublein 4. Aufl. § 172 Rn. 20; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1).
8
b) Mit ihrer am 9. Oktober 2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin die Monatsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten. Diese endete nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8. Oktober 2015.
9
c) Auch der Grundsatz der Meistbegünstigung, auf den Rechtsprechung und Lehre bezüglich der Einhaltung der Rechtsmittelfrist im Fall einer zusätzlichen Zustellung an einen Beteiligten teilweise abstellen (OLG Bremen FamRZ 2008, 1545; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 630, 631; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 172 Rn. 36), steht dem nicht entgegen. Dessen Anwendungsbereich ist nach zutreffender Ansicht des Beschwerdege- richts nicht berührt. Denn der Grundsatz der Meistbegünstigung greift ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einer fehlerhaften Form ergangen ist und sich infolgedessen Zweifel an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels ergeben (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 16 mwN; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. Vor §§ 511-541 Rn. 85; Musielak/Voit/Ball ZPO 13. Aufl. Vor § 511 Rn. 33). Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht vorliegend jedoch außer Frage.
10
d) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 1 ZPO ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre. Die Vermutung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 2 ZPO greift insoweit nicht ein. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung im erstinstanzlichen Beschluss war nicht fehlerhaft. Vielmehr knüpfte sie den Beginn der Rechtsmittelfrist entsprechend §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend an die Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
11
Das Amtsgericht musste in der Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf möglicherweise unterschiedliche Zustelldaten bei der Antragstellerin und ihrer Bevollmächtigten geben. Der Auffassung, dass schon ein fehlender Hinweis zu einer Missverständlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führe (LAG Köln Beschluss vom 13. Februar 2008 - 7 Ta 378/07 - juris Rn. 18; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24. September 2009 - 11 Ta 184/09 - juris Rn. 14), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Grund für die obligatorische Zustellung an den Bevollmächtigten liegt in der Annahme, dass der Beteiligte durch die Erteilung der Verfahrensvollmacht das Betreiben des Verfahrens aus der Hand gegeben hat und deshalb durch seinen Bevollmächtigten und nicht durch das Gericht über den jeweiligen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten ist (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - FamRZ 2011, 463 Rn. 20 mwN). Die Bevollmächtigte der Antragstellerin wurde schon durch die unzweideutige Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung in die Lage versetzt, das Ende der Beschwerdefrist bemessen an dem Datum der an sie gerichteten Zustellung zu errechnen. Blieb sie gleichwohl untätig, bedeutete dies ein Verschulden im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 1 ZPO, welches sich die Antragstellerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
12
Auch das verfassungsrechtliche Gebot des fairen Verfahrens in seiner Ausprägung, wonach ein Gericht aus eigenen Fehlern bzw. Unklarheiten niemals Verfahrensnachteile zu Lasten eines Beteiligten ableiten darf (BVerfGE 110, 339 = NJW 2004, 2887; Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. Vor § 511 Rn. 38 mwN; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. Vor §§ 511-541 Rn. 85), kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen. Denn eine Kausalität der späteren Zustellung an die Antragstellerin am 9. September 2015 für die Versäumung der Beschwerdefrist lässt sich nicht erkennen. Wäre sie nicht erfolgt, hätte die Antragstellerin angesichts der Untätigkeit ihrer vormaligen Bevollmächtigten ebenso wenig Kenntnis von der maßgeblichen Zustellung am 8. September 2015 erlangt und die Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht eingehalten.
Dose Klinkhammer RiBGH Schilling ist in Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 04.09.2015 - 31 F 352/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2015 - 12 WF 128/15 -

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte


(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger, nach seinen

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(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

18
Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.
30
Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2008, durch den die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, hätte gemäß § 172 ZPO dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt werden müssen. Die Zustellung an den Antragsgegner persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - NJW-RR 2007, 356 - Rn. 6 mwN). Da der Antragsgegner die - auch ansonsten zulässige - sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht diese zu Unrecht als unzulässig verworfen. Auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners kommt es demge- mäß nicht an. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzuverweisen. Hahne Wagenitz Vézina Dose Günter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 52/06
vom
28. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden
Unterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.
BGH, Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - AG Wunsiedel
LG Hof
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 25. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.490,37 Euro

Gründe:

I.

1
Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevollmächtigten des Beklagten am 23. Januar 2006 und den Unterbevollmächtigten, die für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte die Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrgenommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz seiner Hauptbevollmächtigten Berufung eingelegt.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und hat zur Begründung ausgeführt: Bei den Unterbevollmächtigten habe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am 17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen. Die von der Hauptbevollmächtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach verspätet.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen und den Beklagten dadurch in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO formund fristgerecht eingelegt und begründet worden.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung des Beklagten nicht verspätet, sondern fristgerecht.
6
Die Zustellung des Urteils an die Unterbevollmächtigten des Beklagten am 17. Januar 2006 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung in einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Verstoß gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Lauf (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127, unter II 1 a; MünchKomm -ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, 2. Aufl., § 172 Rdn. 19; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Aufl., § 172 Rdn. 23; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 172 Rdn. 23). So liegt es hier, da die Unterbevollmächtigten des Beklagten nicht zu Prozessbevollmächtigten bestellt waren.
7
Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist diejenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, aaO, Rdn. 19 und 5; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdn. 7 und 9; Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 4 und 6). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Unterbevollmächtigten des Beklagten nicht erfüllt.
8
Eine Vollmachtsurkunde haben die Unterbevollmächtigten nicht vorgelegt. Die Unterbevollmächtigten sind gegenüber dem Amtsgericht auch nicht in einer Weise aufgetreten, die den Schluss auf eine den gesamten Rechtszug umfassende Vertretungsmacht des Beklagten zugelassen hätte (vgl. dazu BGHZ 61, 308, 311). Sie haben den Beklagten lediglich in der mündlichen Verhandlung und den Beweisaufnahmen vertreten, wobei die Protokolle ausdrücklich vermerken, dass sie in Untervollmacht für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte erschienen seien, die sämtliche Schriftsätze für den Beklagten eingereicht hatte. Bei dieser Sachlage waren die Unterbevollmächtigten lediglich als Terminsvertreter anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1993, aaO). Auch der Beklagte hat, entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts, nicht behauptet, dass es sich bei den Unterbevollmächtigten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt habe.
9
Die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO begann demnach erst mit der Zustellung des Urteils an die Hauptbevollmächtigte des Beklagten am 23. Januar 2006. Die am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung ist somit fristgerecht. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Wunsiedel, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 C 89/05 -
LG Hof, Entscheidung vom 25.04.2006 - 22 S 8/06 -

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

18
Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.