Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - XII ZB 544/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26. November 2014 rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht gestellt hatte, ist noch nicht abgeschlossen.
- 2
- In dem vorliegenden, seit dem 13. September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Antragsteller auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft angetragen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und ausgesprochen, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).
- 4
- 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage insbesondere dann nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN).
- 5
- So liegt der Fall hier.
- 6
- a) Es besteht - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGBallein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten (vgl. OLG Dresden FamRZ 2017, 1563; OLG Köln Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 WF 10/14 - juris Rn. 7 f.; OLG München FamRZ 2013, 132 f.). Diese Auffassung wird auch von den weit überwiegenden Stimmen im Schrifttum geteilt (vgl. MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1386 Rn. 9; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1386 Rn. 4; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 11; Staudinger /Rauscher BGB [Bearbeitungsstand: 2018] § 1564 Rn. 111a; BeckOGK/Szalai [Stand: Februar 2019] BGB § 1386 Rn. 7; BeckOK/Siede [Stand: Februar 2019] § 1385 Rn. 4; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1386 BGB Rn. 4; jurisPK-BGB/Roth [Stand: November 2017] § 1386 Rn. 4; NK-BGB/Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 8; Soergel/Kappler/Kappler BGB 13. Aufl. § 1386 Rn. 4; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1385 Rn. 2a; FAKomm-FamR/ Weinreich 5. Aufl. § 1386 BGB Rn. 2; Gomille NJW 2012, 1545 f.; Kogel FamRZ 2012, 85 f.).
- 7
- b) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass ein auf §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB gestütztes Verlangen des potentiellen Ausgleichsschuldners nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens den güterrechtlichen Schutz des § 1365 BGB aushöhlen würde und deshalb durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt werden müsste, ist diese Auffassung vereinzelt geblieben (vgl. Schöfer-Liebl FamRZ 2011, 1628, 1629 f. und FamRZ 2012, 85, 87; FAFamR /von Heintschel-Heinegg 10. Aufl. Kap. 9 Rn. 174). Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
- 8
- Zum einen ist nicht einzusehen, warum die abstrakte und regelmäßig ohnehin nur theoretische Möglichkeit, dass der potentielle Ausgleichsschuldner ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB abschließen könnte, bereits dafür genügen soll, um in jedem Einzelfall die Durchsetzung des Rechts, nach dreijähriger Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinnge- meinschaft zu verlangen, durch eine im Gesetz nicht vorgesehene zusätzliche tatbestandliche Hürde zu erschweren. Zum anderen wäre das geforderte "berechtigte Interesse" als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die damit erstrebte güterrechtliche Sicherung nur partiell von Nutzen, weil der Weg zu einem Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB in solchen Fällen frei wäre, in denen der potentielle Ausgleichsschuldner zu den ihm abverlangten Darlegungen bezüglich eines "berechtigten Interesses" in der Lage wäre und einen Beschluss nach § 1386 BGB herbeiführen könnte (vgl. NKBGB /Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 8; Gomille NJW 2012, 1545, 1546).
- 9
- Der potentielle Ausgleichsgläubiger ist schließlich auch im Fall einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht schutzlos gestellt. Dabei kann offenbleiben, ob § 1365 BGB bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Zeitraum von der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bis zur Rechtskraft in der Leistungsstufe des dann aus dem Scheidungsverbund herauszulösenden und isoliert fortzuführenden Zugewinnausgleichsverfahrens entsprechend angewendet werden kann (vgl. Kogel FamRZ 2012, 85, 86; dagegen Gomille NJW 2012, 1545, 1546 f.). Auf jeden Fall steht dem potentiellen Ausgleichsgläubiger die Möglichkeit eines Arrests zur Sicherung seiner Ausgleichsforderung zur Verfügung. Im Übrigen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Abschluss eines Gesamtvermögensgeschäftes im Sinne von § 1365 BGB beabsichtigen könnte, im vorliegenden Fall gerade nicht.
- 10
- 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9). Diese bestehen nicht, weil die Beschwerdeentscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in der Sache richtig sein dürfte.
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 18.04.2018 - 62 F 453/17 GÜ -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.10.2018 - 2 UF 135/18 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
- 1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, - 2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, - 3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder - 4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
- 1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, - 2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, - 3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder - 4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Brühl (32 F 290/13) - vom 4.12.2013, durch den ihr Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Familiengericht zu Recht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO).
3Zwischen den Beteiligten ist das Scheidungsverbundverfahren 32 F 57/12 AG Brühl anhängig. Es werden wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB. Die Antragsgegnerin tritt diesem Begehren entgegen und meint, für den Antrag sei ein besonderes „berechtigtes Rechtsschutzinteresse“ erforderlich, das dem Antragsteller indes nicht zur Seite stehe. Das Familiengericht hat den zur Durchsetzung dieser Auffassung gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zulässige sofortige Beschwerde.
4Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, weil das Familiengericht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
5Nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen ist der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begründet, wenn die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt. Der Auffassung der Antragsgegnerin, über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 1365 BGB, der sonst „ausgehöhlt“ werde, ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich, ist nicht zu folgen.
6Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass bei einer vorzeitigen (also vor Rechtskraft der Scheidung erfolgenden) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wie sie vorliegend begehrt wird, der Güterstand der Gütertrennung eintritt (§ 1388 BGB). Das spricht dafür, von diesem Zeitpunkt an auch die Schutzvorschrift des §§ 1365 BGB, die eine Regelung innerhalb des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft darstellt, nicht mehr anzuwenden.
7Ob - wie es vor Inkrafttreten der Neufassung der §§ 1384 - 1387 BGB zum 01.09.2009 unter bestimmten Voraussetzungen von der Rechtsprechung angenommen worden ist (vgl. z.B. OLG Celle FamRZ 2004, 627; OLG Hamm FamRZ 2006, 1557) - nach einer Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1365 BGB gleichwohl analog anzuwenden ist, kann im vorliegenden VKH-Verfahren dahinstehen. Auch wenn dies nämlich nicht der Fall sein sollte, gibt der Umstand, dass von der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft an der Antragsgegnerin die Schutzvorschrift des § 1365 BGB nicht mehr zur Seite steht, keinen Anlass, ein „besonderes Rechtsschutzbedürfnis“ für den Aufhebungsantrag vorauszusetzen.
8Der Gesetzgeber hat in der erwähnten Gesetzesnovelle aus Gründen der „Waffengleichheit“ auch dem nicht Ausgleichsberechtigten das Recht eingeräumt, den Antrag zu stellen. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führt (wie schon vor der Novelle) zum Eintritt der Gütertrennung. Dass dies dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen sein könnte, kann nicht angenommen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist aber weder bestimmt, dass nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft aufgrund eines Antrags des nicht Ausgleichsberechtigten § 1365 BGB weiter anwendbar sei, noch dass dem Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde liegen müsse. Danach scheidet es aus, von einem nicht ausgleichsberechtigten Antragsteller die Darlegung eines solchen besonderen (Rechtsschutz-) Interesses für seinen Antrag zu verlangen.
9Es kommt danach nicht einmal darauf an, dass der Antragssteller auch seinerseits einen Ausgleichsanspruch geltend macht, also davon ausgeht, nicht einem Zugewinnausgleichsanspruch ausgesetzt zu sein sondern seinerseits über einen solchen zu verfügen, und die Antragsgegnerin auch sonst keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfügung des Antragstellers über sein Vermögen als Ganzes vorträgt.
10Ob der Antragsgegnerin nach einem Erfolg des Antrages auf der Grundlage der oben angeführten früheren Rechtsprechung gleichwohl noch der Schutz des § 1365 BGB in analoger Anwendung zugutekommen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 132). Sofern dies nicht der Fall sein sollte, bliebe sie zur Sicherung ihrer Ansprüche auf das Arrestverfahren verwiesen.
11Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, die vorliegende Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
- 1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, - 2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, - 3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder - 4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.