Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

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Familienrecht: Zur vorzeitigen Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft

11.12.2014

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangt werden.

Familienrecht: Zum Zugewinnausgleich bei langer Trennungszeit

11.12.2013

Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Ehescheidung

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung


In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 b

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - XII ZB 544/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 544/18 vom 20. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70; ZPO § 114; BGB §§ 1385 Nr. 1, 1386, 1365 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - V ZB 101/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/18 vom 16. Mai 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 24 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rec

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 299/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2013 - XII ZR 125/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 125/12 Verkündet am: 9. Oktober 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2013 - XII ZB 277/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 277/12 Verkündet am: 16. Oktober 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2010 - XII ZR 124/08

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 124/08 Verkündet am: 2. Juni 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2010 - IX ZR 58/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/09 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 2 Satz 1 A

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2016 - 18 UF 51/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22.12.2015 - 12 F 268/13 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschw

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - XII ZB 604/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB604/13 Verkündet am: 17. September 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Amtsgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2014 - 314 F 204/13

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor Die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 1Gründe 2Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute mit gesetzlichem Güterstand. Das Scheidungsverfahren ist (einschlie

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. Jan. 2014 - 12 WF 10/14

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Brühl (32 F 290/13) - vom 4.12.2013, durch den ihr Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewie

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. März 2012 - 18 WF 97/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.4.2011 (49 F 1114/11) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragstel

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Juli 2005 - 17 WF 57/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2005

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 21.12.2004 (29 F 2272/03) wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Jan. 2004 - 16 UF 181/03

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 05.08.2003 (Az.: 4D F 285/02) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Die Rechts

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