Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 76 Überwachung, Beratung

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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

1.
der Berufsausbildungsvorbereitung,
2.
der Berufsausbildung und
3.
der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Absatz 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.

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(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder v

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. (2) Wicht
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),2. in b
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 18/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 461/10 vom 18. Januar 2012 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter Dr. Klinkhamme
published on 03/07/2015 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K  3281/14 gegen die Ordnungsverfügung der C.                Arnsberg vom 6. November 2014 wird hinsichtlich der in Ziffer 1. des vorgenannten Bescheides getroffenen Untersagungsanordnungen wiederhergestel
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2013  8 K 807/12, die Einspruchsentscheidung der Familienkasse ... vom 16. März 2012 sowie der Ki
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(1) Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),2. in berufsbildenden...