Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - XII ZB 403/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Betreuervergütung.
- 2
- Die Betroffene und ihr 2010 verstorbener Ehemann übertrugen 2003 ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, das ihnen gehörende Hausgrundstück in Köln im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zu Gunsten der Eltern wurde zugleich ein Nießbrauchsrecht bestellt. Die Betroffene erteilte 2005 ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht.
- 3
- Nach dem Umzug der an Demenz leidenden Betroffenen in ein Pflegeheim im Jahr 2012 regte die Tochter die Bestellung eines Betreuers an, da sie das Hausgrundstück veräußern und zuvor den Nießbrauch löschen lassen wollte. Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 2, einen Rechtsanwalt, zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Verwertung der Rechte an dem Grundstück. Nachdem das Nießbrauchsrecht - betreuungsgerichtlich genehmigt - durch notariellen Vertrag vom 14. Mai 2013 gegen eine Ausgleichszahlung aufgehoben worden war, hob das Amtsgericht die Betreuung auf.
- 4
- Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht die Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG auf 2.266 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Anliegen weiter, die Betreuervergütung gemäß §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG nach tatsächlichem Aufwand festsetzen zu lassen.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 6
- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei zwar an einer Vertretung der Betroffenen in Bezug auf eine Aufhebung des Nießbrauchsrechts an dem Hausgrundstück gehindert gewesen , weil ihr insoweit nach §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB die Vertretungsbefugnis durch die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer implizit entzogen worden sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge gehabt, dass dem Beteiligten zu 2 nur eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand zustehe. § 6 VBVG ordne dies lediglich für den Fall an, dass ein Betreuer, nicht aber ein Bevollmächtigter aus Rechtsgründen an der Vertretung des Betroffenen gehindert sei. Die Vorschrift sei auch nicht analog anzuwenden, da der Gesetzgeber die Ausnahme von der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG bewusst auf wenige Sonderfälle beschränkt habe.
- 7
- 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Eine ausnahmsweise nach §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG festzusetzende Vergütung scheitert bereits daran, dass ein Fall des § 1899 Abs. 4 BGB und auch die Voraussetzungen einer nach der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 494/14 - FamRZ 2015, 1710 Rn. 12 f.) möglichen analogen Anwendung der Vorschrift nicht vorliegen.
- 8
- a) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tochter im Sinne der §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB an einer Vertretung der Betroffenen aus Rechtsgründen gehindert war, weil ihr die Vertretungsbefugnis vom Amtsgericht durch die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer implizit entzogen worden sei.
- 9
- Zwar ist die der Tochter erteilte Vorsorgevollmacht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses als eine „umfassende“ bezeichnet. Dies wider- spricht aber der im Beschluss hierfür in Bezug genommenen Vollmachtsurkunde vom 19. Mai 2005. Zum Umfang der Vollmacht ist darin ausgeführt: "I. Im vermögensrechtlichen Bereich die Befugnis 1. Verträge oder sonstige Vereinbarungen mit Kliniken, Alten- oder Pflegeheime abzuschließen. 2. Anträge auf Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. …"
- 10
- Die Aufhebung des Nießbrauchsrechts war mithin von der Vollmacht nicht umfasst, so dass sich die Frage, ob die Tochter als Bevollmächtigte an der Aufhebung des Nießbrauchsrechts entsprechend einem Betreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB rechtlich verhindert war, nicht stellte. Schon wegen des begrenzten Umfangs der Vorsorgevollmacht konnte der Betreuungsanordnung durch das Amtsgericht dementsprechend auch keine implizite Entziehung der Vertretungsbefugnis nach §§ 1908 i, 1796 BGB entnommen werden. Ein Betreuungsbedarf ergab sich vielmehr aus dem Umstand, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung insoweit selbst nicht ausreichend handlungsfähig war und mangels hierfür getroffener Vorsorge auch keine anderweitigen Hilfemöglichkeiten zur Verfügung standen.
- 11
- Die Vergütung nach §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG scheidet somit schon deswegen aus, weil eine der rechtlichen Verhinderung eines Betreuers vergleichbare Lage im Sinne der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 494/14 - FamRZ 2015, 1710 Rn. 12 f.) nicht bestand.
- 12
- b) Abgesehen vom Fall einer § 1899 Abs. 4 BGB entsprechenden Verhinderung des Vorsorgebevollmächtigten kann die Vergütungsregelung des § 6 VBVG über die dort genannten Sonderfälle hinaus schließlich nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit bestellt worden sind (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 16 ff.). Die Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist somit rechtmäßig. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling
AG Köln, Entscheidung vom 30.09.2013 - 55 XVII 239/12 altes Az.: 55 XVII H 2189 -
LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2015 - 1 T 348/13 -
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In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.