Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - XII ZB 382/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200917BXIIZB382.16.0
bei uns veröffentlicht am20.09.2017
vorgehend
Amtsgericht Tauberbischofsheim, 2 F 201/11, 08.03.2016
Oberlandesgericht Karlsruhe, 16 UF 55/16, 24.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 382/16 Verkündet am:
20. September 2017
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 D, 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 aF, 1374 Abs. 3, 1379 Abs. 1 Nr. 2;
EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2

a) Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September
2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen
verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem
1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann
nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen
Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet
worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2017
- XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039).

b) In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen
nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - XII ZB 382/16 - OLG Karlsruhe
AG Tauberbischofsheim
ECLI:DE:BGH:2017:200917BXIIZB382.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.
2
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) lebten seit 1984 zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Ihre am 20. März 1992 geschlossene Ehe wurde auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch ein am gleichen Tag rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. November 2008 geschieden.
3
Das vorliegende güterrechtliche Verfahren ist im Juni 2011 durch einen Stufenantrag der Ehefrau eingeleitet worden. In der Leistungsstufe hat die Ehefrau von dem Ehemann zuletzt die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 44.653,60 € verlangt. Bei ihren Berechnungen zur Ausgleichsforderung hat die Ehefrau für den Stichtag 20. März 1992 ein eigenes Anfangsvermögen in Höhe von 24.823,90 € zugrunde gelegt, welches sich aus dem Wert eines Pkw und verschiedenen Guthaben bei Banken, Bausparkassen und Versicherungen zusammensetzt. Der Ehemann hat demgegenüber geltend gemacht, dass das Kraftfahrzeug fremdfinanziert gewesen sei und die Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschließung auch sonstige Schulden gehabt haben müsse, weil sie in den Jahren 1989 und 1991 Darlehen aufgenommen und Kontokorrentkredite beantragt habe. Die Ehefrau hat eine Fremdfinanzierung des Fahrzeugs bestritten und behauptet, alle seinerzeit unter ihrem Namen laufenden Darlehen und Kontokorrentkredite hätten ausschließlich den Geschäftsbetrieb des als selbständiger Versicherungsvertreter tätigen Ehemanns betroffen. Der Ehemann hat die Ehefrau im Wege des Stufenwiderantrags zunächst auf Auskunft über ihre am 20. März 1992 bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Teilbeschluss zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns zum Oberlandesgericht ist ohne Erfolg geblieben.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns , mit der er seinen Auskunftsantrag weiterverfolgt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
6
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass kein Auskunftsanspruch des Ehemanns bezüglich des negativen Anfangsvermögens der Ehefrau bestehe, und dies wie folgt begründet:
7
Der Auskunftsanspruch könne nicht auf § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Es sei allerdings noch nicht entschieden, inwieweit dieser Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen auch in Altfällen bestehe. Halte man sich den Gesetzeszweck des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor Augen, könne ein Auskunftsanspruch in Altfällen nicht anerkannt werden, weil ein etwaiger negativer Wert des Anfangsvermögens, der nach der Neufassung des § 1374 Abs. 3 BGB in die Berechnung einzustellen wäre, schon wegen Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könnte. Die Auskunft sei auch nicht erforderlich, soweit Verbindlichkeiten zu einer Reduzierung des Anfangsvermögens führten. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB gelte unverändert fort, so dass der sich auf ein positives Anfangsvermögen berufende Ehegatte diese Vermutung widerlegen und dabei auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten beweisen müsse. Dies stehe auch einem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB entgegen.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
9
a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) mit Wirkung zum 1. September 2009 eingeführte Regelung über die Auskunftspflicht zum Anfangsvermögen (§ 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB) im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.
10
aa) Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zum reformierten Zugewinnausgleich erschließt, ist die Erweiterung des Auskunftsanspruchs auf die Auskunft zum Anfangsvermögen als Folgeänderung zum neu gefassten § 1374 BGB konzipiert worden. Da nach § 1374 Abs. 3 BGB erstmals ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen war, sollte der neu eingeführte Auskunftsanspruch den Interessen desjenigen Ehegatten dienen, der bei dem anderen Ehegatten - abweichend von der gesetzlichen Vermutung gemäß § 1377 Abs. 3 BGB - von einem negativen Anfangsvermögen ausgeht (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, kommt der Auskunftsanspruch in diesem Zusammenhang beiden Ehegatten zugute, nämlich sowohl einem Ausgleichspflichtigen, der ein defizitäres Anfangsvermögen des vermeintlich Ausgleichsberechtigten vermutet und eine (überhöhte) Ausgleichsforderung von sich abwenden will, als auch einem Ausgleichsberechtigten, weil sich seine Zugewinnausgleichsforderung im Falle eines negativen Anfangsvermögens des Ausgleichspflichtigen noch erhöhen könnte.
11
bb) Der Senat hat bereits grundlegend entschieden, dass den im Zuge des reformierten Zugewinnausgleichs neu eingeführten Auskunftspflichten nur eine dienende Funktion gegenüber den gleichzeitig geänderten materiellrechtlichen Regelungen zukommt; sie stehen mit diesen in einem untrennbaren Zusammenhang (Senatsbeschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039 Rn. 18).
12
(1) Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt, dass § 1374 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden und daher das Anfangsvermögen der beiden Beteiligten bei der Berechnung des Zugewinns wegen § 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB aF nicht negativ sein kann. Dies folgt unter den hier obwaltenden Umständen zwar nicht unmittelbar aus der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB, weil das güterrechtliche Verfahren am 1. September 2009 noch nicht anhängig gewesen ist. Die Unanwendbarkeit des durch das Reformgesetz eingefügten § 1374 Abs. 3 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aber aus dem Gedanken, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle eines - wie hier - vor dem 1. September 2009 bereits beendeten Güterstands einen verfassungsrechtlich bedenklichen und mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht im Ein- klang stehenden Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen würde (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039 Rn. 11 und Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN). Insoweit verdeutlicht gerade Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB, dass der Gesetzgeber ein schutzwürdiges Interesse der Ehegatten am Fortbestand der bisherigen Rechtslage bezüglich des Anfangsvermögens anerkennen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 25) und daher die Anwendung von § 1374 Abs. 3 BGB - unter der Voraussetzung eines anhängigen güterrechtlichen Verfahrens - sogar für solche Fälle ausgeschlossen hat, in denen der Güterstand am 1. September 2009 noch nicht beendet war.
13
(2) Eine Entkopplung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den durch das Reformgesetz geänderten materiell-rechtlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass die Erlangung von Auskünften zum Anfangsvermögen für die Ehegatten schon unter der Geltung der früheren Rechtslage von einem gewissen Interesse gewesen wäre. Da sich der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB aF auf das Endvermögen beschränkte , bestand für den (vermeintlich) ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der gerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs das Risiko, sich im Verfahren erstmals mit einem Vortrag des anderen Ehegatten über dessen positives Anfangsvermögen konfrontiert zu sehen. Den Gesetzesmaterialien lassen sich indessen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB - über die Schaffung einer Folgeänderung zu § 1374 Abs. 3 BGB hinaus - einen solcherart "überschießenden" und auch auf Altfälle zurückwirkenden Zweck verfolgen wollte.
14
b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass das Verlangen nach Auskunft über das Anfangsvermögen auch nicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt werden kann.
15
aa) Allerdings ist es unter der Geltung des früheren Rechts umstritten gewesen, ob ein Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen nach allgemeinen Grundsätzen aus § 242 BGB hergeleitet werden kann, wenn der eine Ehegatte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des gegnerischen Anfangsvermögens im Ungewissen ist, während der andere Ehegatte die Auskunft unschwer erteilen kann. Unter Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof unter solchen Voraussetzungen im Zugewinnausgleich jedenfalls einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Auskunftserteilung über illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) grundsätzlich anerkannt habe (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 mwN; grundlegend BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27, 28), haben Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums einen solchen Auskunftsanspruch auch zum Anfangsvermögen bejaht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 3. Aufl. Kap. I Rn. 468; Peschel-Gutzeit AnwBl 2003, 476, 483). Die wohl überwiegende Ansicht hat demgegenüber - mit dem Beschwerdegericht - einen aus Treu und Glauben hergeleiteten Anspruch auf Auskunft zum Anfangsvermögen abgelehnt (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1105, 1106; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1379 Rn. 15; BeckOK-BGB/J. Mayer [Stand: Februar 2009] § 1379 Rn. 2; MünchKommBGB/Koch 4. Aufl. § 1379 Rn. 15; Johannsen/Henrich/ Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 Rn. 2; FAKomm-FamR/Weinreich 3. Aufl. § 1379 Rn. 4; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 255; Büte FuR 2004, 289; Hartung MDR 1998, 508 f.; vgl. bereits OLG Düsseldorf OLGZ 65, 271, 272 f.).
16
bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
17
(1) Allerdings kann der möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstands häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des Anfangsvermögens führen. Aus diesem Grunde bestimmt der weiterhin gültige § 1377 Abs. 1 BGB, dass die Ehegatten den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens - also des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten - in einem Verzeichnis feststellen können, jeder Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses verlangen kann und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet wird. Ist eine Inventarisierung unterblieben, besteht nach dem ebenfalls fortgeltenden § 1377 Abs. 3 BGB die Vermutung, dass das Endvermögen mit dem Zugewinn identisch, mithin kein Anfangsvermögen vorhanden ist. Derjenige Ehegatte, der geltend machen will, dass das Verzeichnis entgegen der Vermutung des § 1377 Abs. 1 BGB unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 292 ZPO) erbringen. Ist kein Verzeichnis erstellt worden, muss der Ehegatte, der sich auf ein eigenes positives Anfangsvermögen berufen möchte, zur Widerlegung der Vermutung aus § 1377 Abs. 3 BGB nach den gleichen Grundsätzen nicht nur Bestand und Wert seines Aktivvermögens (Senatsurteile BGHZ 113, 325, 334 = FamRZ 1991, 1166, 1169 und BGHZ 107, 236, 246 = FamRZ 1989, 954, 956), sondern bis zur Höhe des aktiven Vermögens auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten beweisen (vgl. MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1377 Rn. 23; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1377 Rn. 24; Büte FuR 2004, 289).
18
(2) Mit der Möglichkeit der Errichtung eines Verzeichnisses nach § 1377 Abs. 1 BGB hat es das Gesetz in die Hand der Ehegatten gelegt, etwaige Informationsdefizite bei einer später erforderlich werdenden Ermittlung des Anfangsvermögens zu vermeiden. Die beiden in § 1377 BGB enthaltenen Vermu- tungen sollten die Ehegatten nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzes zusätzlich dazu motivieren, eine Inventarisierung ihres Anfangsvermögens vorzunehmen (vgl. Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1377 Rn. 1). Kein Ehegatte sollte aus der eigenen Säumnis mit dem Verlangen nach der Erstellung eines Verzeichnisses nach § 1377 Abs. 1 BGB einen Vorteil ziehen können. Weil das Anfangsvermögen wegen § 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB aF nach dem früher geltenden Recht niemals - auch nicht als Rechenposten für eine Verrechnung mit späterem privilegiertem Zuerwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 311, 316 ff. = FamRZ 1995, 990, 992 f.) - negativ sein konnte, konnte sich die an die unterbliebene Inventarisierung anknüpfende Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB damals nur als Belastung für denjenigen Ehegatten auswirken, der sich auf ein eigenes positives Anfangsvermögen berufen wollte. Um die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB insoweit widerlegen zu können, wurde (und wird) diesem Ehegatten abverlangt, sowohl Bestand und Wert des aktiven Anfangsvermögens als auch das Fehlen davon abziehbarer Verbindlichkeiten darzulegen und zu beweisen. Da sich sein Vorbringen allein auf das eigene Anfangsvermögen zu beziehen hatte, war hierzu die Erlangung weiterer Informationen von dem anderen Ehegatten nicht erforderlich.
19
(3) Aus diesen Erwägungen erschließt sich, dass dem früheren Rechtszustand durch das Ineinandergreifen der Regelungen zur Inventarisierung gemäß § 1377 Abs. 1 BGB und der negativen Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB ein rechtspolitisch möglicherweise diskussionswürdiges, aber gleichwohl konsistentes und in sich abgeschlossenes System zur Behandlung ungeklärten Anfangsvermögens im Zugewinnausgleich zugrunde lag, in dem für einen gesonderten Auskunftsanspruch kein Raum war. Aus diesem Grund ist nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Normierung von Auskunftsansprüchen zum Anfangsvermögen verzichtet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Inventarisierung nach § 1377 Abs. 1 BGB in der Praxis - anders als vom Gesetzgeber des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957 möglicherweise vorhergesehen - keine Bedeutung erlangt hat.
20
c) Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob etwaige Auskunftsansprüche des Ehemanns durch die Erklärungen der Ehefrau im Verfahren bereits erfüllt worden sind, kommt es daher nicht an.
Dose Schilling Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 08.03.2016 - 2 F 201/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2016 - 16 UF 55/16 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

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Hinzu kommt, dass der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur in Bezug auf das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, sondern auch in Bezug auf das Anfangsvermögen erweitert wurde. Dieses ist als Folgeänderung zur Einführung des negativen Anfangsvermögens durch den geänderten § 1374 BGB in das Gesetz aufgenommen worden (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Auch darin verdeutlicht sich, dass den neu eingeführten Auskunftspflichten nur dienende Funktion gegenüber den gleichzeitig geänderten materiellrechtlichen Regelungen zukommen soll und sie mit diesen im untrennbaren Zusammenhang stehen.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

18
Hinzu kommt, dass der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur in Bezug auf das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, sondern auch in Bezug auf das Anfangsvermögen erweitert wurde. Dieses ist als Folgeänderung zur Einführung des negativen Anfangsvermögens durch den geänderten § 1374 BGB in das Gesetz aufgenommen worden (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Auch darin verdeutlicht sich, dass den neu eingeführten Auskunftspflichten nur dienende Funktion gegenüber den gleichzeitig geänderten materiellrechtlichen Regelungen zukommen soll und sie mit diesen im untrennbaren Zusammenhang stehen.
20
Wären im Fall der am 1. September 2009 bereits rechtskräftigen Scheidung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB anzuwenden, würde ein Ausgleichsanspruch , der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlusts des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Denn nach § 1378 Abs. 2 BGB a.F. ist die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden war. Die Nichtanwendung dieser Be- stimmung, die das neue Recht nicht mehr enthält, würde einen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich bedenklich und steht mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen (vgl. BGHZ 44, 192 = NJW 1966, 155; Staudinger/ Mertens BGB [2005] Einl. zu Art. 157 bis 218 EGBGB Rn. 8) nicht in Einklang. Bis zur Verkündung der gesetzlichen Neuregelung, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Recht Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfGE 127, 1 = NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN).

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 93/02 Verkündet am:
9. Februar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 D, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1
Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen
des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - OLG Karlsruhe
AG Rastatt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2002 aufgehoben. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Ehegatten und leben seit 1996 getrennt. In dem seit dem 4. Februar 1997 rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten sie unter anderem - im Wege wechselseitiger Stufenklagen - um Zugewinnausgleich. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hatte vorprozessual ein Verzeichnis übermittelt , nach dem ihr Endvermögen aus dem hälftigen Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 DM auf dem Girokonto Nr. 5… bei der Sparkasse G. (im
folgenden "Sparkasse G.") bestand. Nachdem der Ehefrau bereits mit Teilurteil vom 14. Oktober 1998 eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen aufgegeben worden war, hatte das Amtsgericht sie mit Teilurteil vom 26. Januar 2000 verurteilt, dem Ehemann (Antragsteller) Auskunft "über die Verwendung des durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens bei der Sparkasse G. , Konto Nr. 3… " zu erteilen. Dabei ist das Amtsgericht vom Vortrag des Ehemannes ausgegangen, daß von November 1987 bis September 1995 von seinem Girokonto, auf das die monatlichen Gehälter der Parteien überwiesen worden seien, monatlich 1.200 DM auf das vorgenannte Sparkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. Da das Guthaben auf diesem Konto im Dezember 1995 - unstreitig - nur noch knapp 30.000 DM betragen habe, müsse die Ehefrau einen Teil dieses Guthabens "zur Seite geschafft" haben. Die Ehefrau erteilte dahin Auskunft, daß das Sparguthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei. Eine weitergehende, auf den Verbleib der überwiesenen, aber nicht mehr vorhandenen Beträge bezogene Auskunft lehnte die Ehefrau ab, da das Teilurteil vom 26. Januar 2000 sie zur Auskunft nur über das "aufgelaufene" Sparguthaben verpflichte. Auf einen erneuten Auskunftsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht mit Teilurteil vom 27. September 2000 die Ehefrau verurteilt, dem Ehemann "Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September 1995 auf das Konto bei der Sparkasse G. , Konto 3… , monatlich eingezahlten 1.200 DM zu erteilen". Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig, da der Ehefrau durch die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendungen entstünden, deren Höhe die Berufungssumme übersteige. Die Ehefrau sei nicht mehr im Besitz des Sparbuchs. Die Rekonstruktion allein der Überweisungen erfordere deshalb nach Schätzung der Sparkasse G. einen Kostenaufwand von 1.800 bis 2.000 DM, wenn vier bis sechs Überweisungen monatlich zugrunde gelegt würden. Zwar habe sich die Ehefrau zur Angabe der Zahl der Abbuchungen außerstande erklärt. Zusätzlicher Aufwand entstehe ihr jedoch durch die Angabe des Verwendungszwecks der Abhebungen; dieser Aufwand sei schon deshalb erheblich, weil er Überlegungen und Nachforschungen zu Vorgängen erfordere, die sich über acht Jahre erstreckten und zudem bis zu vierzehn Jahre zurücklägen. Diese auf § 3 ZPO gestützten Überlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597) nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Die Berufung hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts allerdings nicht schon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand schon einmal rechtskräftig entschieden habe. Das Teilurteil vom 26. Januar 2000 habe durch den Bezug auf das "aufgelaufene Sparguthaben" nur die Verwendung des zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Guthabens erfaßt; für eine Verurteilung zur Auskunft über einen längeren, bis 1987 zurückreichenden Zeitraum fänden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in der Antragsbegründung Anhaltspunkte. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum ; auch die Revision erinnert gegen sie nichts.
3. Die Berufung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch begründet , weil die Ehefrau dem Ehemann nicht zu der begehrten Auskunft verpflichtet sei. Der Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos der Ehefrau liege keine Ehegatteninnengesellschaft zugrunde, da die Ehegatten mit dem Konto keinen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch sei insoweit zwischen den Ehegatten kein Auftragsverhältnis begründet worden. Die Ehefrau sei zwar als Kontoinhaberin über das Konto verfügungsberechtigt, aber keinen Weisungen des Ehemannes in bezug auf die Verwendung des Guthabens unterworfen gewesen. Soweit die monatliche Überweisung von 1.200 DM auf das Sparkonto aus dem Einkommen des Ehemannes gestammt und die Ehefrau damit auch dessen Vermögen verwaltet habe, liege darin kein Auftrag, sondern eine Regelung der Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der auf das Sparguthaben überwiesenen Gelder ergebe sich auch nicht aus § 242 in Verbindung mit § 1375 BGB, da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die Ehefrau behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB. Zwar sei diese Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen"; auch werde aus ihr eine Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die Verwendung des Familieneinkommens "in groben Zügen" hergeleitet. Eine solche Verpflichtung oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die Ehe der Parteien gescheitert sei. Dies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB sowie aus dem Zweck der sich aus § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsansprüche : Diese seien Ausfluß der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft
ergebenden Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Blieben diese Ansprüche auch nach dem Scheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr der ehelichen Lebensgemeinschaft , sondern - zweckwidrig - der Kontrolle der vermögensmäßigen Aktivitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die Zubilligung eines solchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der Auskunftspflichten sprengen. 4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich das Auskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666 BGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft. Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den Anforderungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559) ausgegangen werden.
b) Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der in der Zeit von November 1987 bis September 1995 auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf § 1379 Abs. 1 BGB stützen läßt. Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermögensminderungen , die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-
rechnen sind (BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27; Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950 und vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803).
c) Hinsichtlich derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt allerdings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 19. April 2000 und vom 26. März 1997, jeweils aaO). An einem solchen Vortrag soll es hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlen. Der Ehemann habe keine illoyalen Vermögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe - im Gegenteil - geltend gemacht, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung aber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes indes unzutreffend gewürdigt (§ 286 ZPO). Die Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum Ehezeitende Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von 3.813,37 DM auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse G. benannt. In der ihr vom Amtsgericht durch Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden, das Sparguthaben bei der Sparkasse G. betreffenden Auskunft hat sie mitgeteilt , daß dieses Guthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei. Aus dem Vortrag des Ehemannes in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in erster Instanz und vom 19. März 2001 in zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der Ehemann die Darlegungen der Ehefrau über den Bestand ihres Endvermögens
zum Stichtag zu eigen gemacht hat. Denn er hat ihre Auskunft als solche nicht mehr bestritten und insbesondere nicht mehr beantragt, deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre Auskunft zum Anlaß genommen, nunmehr Auskunft über die Verwendung der zum Stichtag nicht mehr vorhandenen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die Ehefrau habe Gelder vom Sparkonto bei der Sparkasse G. "beiseite geschafft", bedeutet deshalb keineswegs , daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, die Auskunft der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei. Vielmehr ist der Vortrag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der Ehefrau, über kein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen, dahin zu verstehen , daß die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem Konto verlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB "vermindert" habe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der einen Auskunftsanspruch nach § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB begründenden Tatsachen genügt. Wie der Senat ausgeführt hat, dürfen an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGHZ aaO = FamRZ aaO 28). Das wäre hier der Fall, wollte man von dem Kläger eine nähere Darlegung über die - letztlich von ihm nur zu vermutenden - vermögensmindernden Manipulationen der Ehefrau hinsichtlich ihres Sparkontos erwarten.
d) Erweist sich das Klagbegehren somit bereits aus § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom Oberlandesgericht erörterte (Zulassungs-)Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus § 1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an.
3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Die Klage auf Auskunftserteilung ist - wie dargelegt - begründet, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist dementsprechend als unbegründet zurückzuweisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.