Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2010 - XII ZB 205/08

published on 26/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2010 - XII ZB 205/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Eisenhüttenstadt, 7 F 201/06, 14/12/2007
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10 UF 90/08, 28/10/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 205/08
vom
26. Mai 2010
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten verworfen worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Wert: 5.453 €.

I.

1
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch genommen.
2
Das Amtsgericht hat, nachdem es in der Sache zunächst mit den Parteien mündlich verhandelt hatte, das schriftliche Verfahren angeordnet und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14. Dezember 2007 bestimmt. Unter diesem Datum ist laut Protokoll "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts" verkündet worden. Das Protokoll ist von dem Abteilungsrichter M., der von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen hat, unterschrieben. In den Akten ist nach dem Protokoll ein aus Rubrum und Tenor bestehendes Anerkenntnis- und Schlussurteil eingeheftet, das von dem Richter unterschrieben ist und den Vermerk "verkündet am 14. Dezember 2007, S. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" trägt. Das mit Gründen versehene Urteil ist am 26. Mai 2008 zur Geschäftsstelle gelangt. Es wurde dem Beklagten am 29. Mai 2008 zugestellt. Am 13. Juni 2008 hat er gegen das Urteil Berufung eingelegt und angekündigt, dass die Berufungsbegründung einem gesonderten Schriftsatz überlassen werde. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008, per Telefax an diesem Tag eingegangen, ist die Berufung begründet worden.
3
Das Berufungsgericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist, die mit dem Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung des Urteils am 14. Dezember 2007 begonnen habe (§ 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht eingehalten sei. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, bereits in der Berufungsschrift den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemacht zu haben, indem er ausgeführt habe, das Urteil sei am 14. Dezember 2007 verkündet und erst am 29. Mai 2008 zugestellt worden. Allerdings bestünden erhebliche Zweifel daran, dass das Urteil tatsächlich am 14. Dezember 2007 verkündet worden sei. Die Echtheit des Verkündungsprotokolls werde bestritten. Das Protokoll weise kein Aktenzeichen auf, obwohl seinerzeit mehrere Verfahren zwischen den Parteien beim Amtsgericht anhängig gewesen seien. Insbesondere gebe aber die seit dem 14. Dezember 2007 geführte Korrespondenz und Kommunikation zwischen dem Gericht und der Beklagtenvertreterin Anlass zu der Annahme, dass das Protokoll gefälscht sei. Der Schriftsatz vom 2. Februar 2008, mit dem seine Anwältin um Mitteilung des Sachstands bzw. um Übersendung der Entscheidung vom 14. Dezember 2007 gebeten habe, befinde sich nicht bei den Akten. Eine Reaktion auf den Schriftsatz sei auch nicht erfolgt. Am 26. Mai 2008 habe seine Anwältin mit dem Abteilungsrichter telefoniert. Dabei sei ihr von diesem zum einen mitgeteilt worden, dass in dem Verfahren auf Anordnung einer Umgangspflegschaft eine ablehnende Entscheidung ergangen sei, und zum anderen - auf die Frage, wann mit der Zustellung einer Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zu rechnen sei - die Entscheidung müsse der Anwältin längst vorliegen. Als das von der Anwältin verneint worden sei, habe der Richter angekündigt , die Sache prüfen zu wollen und die Geschäftsstelle entsprechend anzuweisen. Hinzu komme, dass die Unterschrift "S.", die sich zwischen Verkündungsvermerk und der Bezeichnung "als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" befinde, eindeutig die Handschrift des Richters M. aufweise. Daraus folge , dass nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, sondern der Richter selbst den Verkündungsvermerk unterzeichnet habe. Hilfsweise hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sowie den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe richtet (§ 574 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung unzulässig, soweit die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegriffen wird (§§ 575 Abs. 3 Nr. 2 und 3, 577 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Insoweit ist sie auch zulässig, weil der angefochtene Beschluss den Beklagten in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
6
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 m.w.N.).
7
2. Im Umfang des zulässigen Angriffs ist die Rechtsbeschwerde auch begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Berufung nicht fristgerecht begründet worden wäre, wenn das Urteil des Amtsgerichts am 14. Dezember 2007 verkündet worden wäre.
9
aa) Nach §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO beträgt die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate; sie beginnt spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Für die Wirksamkeit der Verkündung kommt es nicht darauf an, dass das Verkündungsprotokoll nicht erkennen lässt, ob das Urteil durch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel verkündet wurde und ob die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgefasst war (BGH Beschlüsse vom 2. März 1988 - IVa ZB 2/88 - NJW 1988, 2046; vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980 und Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 116/07 - FamRZ 2008, 869 Tz. 13). Entscheidend ist allein, ob die angefochtene Entscheidung tatsächlich verkündet worden ist (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 116/07 - FamRZ 2008, 869 Tz. 13). Durch die am 29. Juli 2008 eingegangene Berufungsbegründung wäre die Frist deshalb nicht gewahrt, falls das Urteil am 14. Dezember 2007 verkündet worden wäre.
10
bb) Wenn das amtsgerichtliche Urteil dem Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch gar nicht bekannt ist, kann zwar nicht verlangt werden, dass die Berufungsbegründung die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Erklärungen und Bezeichnungen enthält. Vielmehr genügt in einem solchen Fall, dass die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59 und Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.).
11
Daraus lässt sich indessen nichts zugunsten des Beklagten herleiten. Abgesehen davon, dass ihm das vollständige Urteil seit dem 29. Mai 2008 vorlag , war bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 14. Juli 2008 kein den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügender Schriftsatz eingegangen.
12
In der Berufungsschrift des Beklagten kann nicht zugleich eine Berufungsbegründung gesehen werden (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - NJW-RR 2005, 1086, 1087). Die Rechtsmittelschrift hat den Inhalt, dass gegen das in Abschrift beigefügte Schlussurteil vom 14. Dezember 2007, zugestellt am 29. Mai 2008, Berufung eingelegt werde und die Berufungsbegründung einem gesonderten Schriftsatz überlassen bleibe. Daraus erschließt sich nicht, dass gerügt werden sollte, wegen der Überschreitung der Fünf-Monats-Frist gelte das Urteil nicht als mit Gründen versehen und sei schon deshalb aufzuheben. Denn zum einen lag das Urteil erkennbar bereits vor; zum anderen wird auch nicht angesprochen, dass das Urteil verspätet zugestellt worden war. Allein die mitgeteilten Daten lassen hierauf nicht zwingend schließen. Da zwischen dem Ablauf der Fünf-Monats-Frist und dem angegebenen Zustellungsdatum nur etwa zwei Wochen liegen, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zustellung des - etwa erst zum Ende der Fünf-Monats-Frist zur Geschäftsstelle gelangten - Urteils aus gerichtsinternen Gründen verzögert hatte, das Urteil aber noch vor Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt war. Letztlich kann das aber dahinstehen.
13
Jedenfalls steht einer Auslegung der Berufungsschrift als gleichzeitige Berufungsbegründung der erkennbare Wille des Beklagten entgegen. Zwar muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechender, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz auch als Berufungsbegründung dienen soll. Das gilt aber nur, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - FamRZ 2008, 1063 Tz. 12 m.w.N.).
14
Von einem solchen entgegenstehenden Willen ist hier auszugehen. Der Beklagte hat in der Berufungsschrift mitgeteilt, dass die Berufungsbegründung einem gesonderten Schriftsatz überlassen bleibe. Aus der in der Anlage beigefügten Kopie des amtsgerichtlichen Urteils ist ersichtlich, dass hierfür eine Frist bis zum 29. Juli 2008 notiert worden war. Der Beklagte war danach auch der Auffassung, eine gesonderte Begründung seiner Berufung sei noch erforderlich. Tatsächlich ist die Begründung am 29. Juli 2008 eingegangen.
15
2. Der Beklagte hat allerdings bezweifelt, dass das Urteil am 14. Dezember 2007 verkündet worden ist, und hat die Echtheit des Verkündungsprotokolls bestritten. Das Berufungsgericht hat den Vortrag als zur Widerlegung der Beweiskraft des Protokolls nicht genügend beurteilt. Hierzu hat es ausgeführt: Aus dem auf dem Verkündungsprotokoll fehlenden Aktenzeichen könne nicht hergeleitet werden, dass das aus der Anlage ersichtliche Urteil nicht verkündet worden wäre. Denn Protokoll und Urteil würden dieselben Parteien benennen und wiesen dieselben Daten ("hat das Amtsgericht E. im schriftlichen Verfahren am 14. Dezember 2007") auf. Sie befänden sich, wie sich den nicht geänderten oder überschriebenen Blattzahlen entnehmen lasse, unmittelbar hintereinander in der Akte. Dass der Richter - anders als nach dem Erlass von Beschlüssen - nach der Urteilsverkündung keine Verfügung vorgenommen habe, besage nichts, da die Zustellung eines Urteils von Amts wegen durch die Geschäftsstelle erfolge. Auf die von dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkündungsvermerk aufgeworfenen Fragen komme es nicht an. Die Verkündung werde nur durch das Protokoll bewiesen, selbst die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 315 Abs. 3 ZPO habe keine Folgen. Dass sich der Schriftsatz des Beklagten vom 12. Februar 2008 nicht bei den Akten befinde und das Gericht - insoweit folgerichtig - darauf nicht reagiert habe, lasse keinen Schluss auf Mängel der Urteilsverkündung zu. Dasselbe gelte bezüglich des von der Beklagtenvertreterin angeführten Telefongesprächs vom 26. Mai 2008, insbe- sondere ergebe sich hieraus nichts über die Urteilsverkündung und den weiteren Ablauf.
16
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
17
a) Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass weder die fehlende Angabe eines Aktenzeichens im Protokoll noch die unterbliebene richterliche Verfügung im Anschluss an das mit Gründen versehene Urteil einen Schluss auf eine Protokollfälschung zulassen. Auch die Annahme, auf die von dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkündungsvermerk aufgeworfenen Fragen komme es nicht an, mag für die Beurteilung der Wirksamkeit der Verkündung gerechtfertigt sein. Davon zu unterscheiden ist aber, ob das Urteil am 14. Dezember 2007 tatsächlich verkündet worden ist, was der Beklagte in Abrede stellt. Im Hinblick auf die von ihm behauptete Protokollfälschung ist der Vortrag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls relevant.
18
b) Die Beachtung der für die Verhandlung - einschließlich der Verkündung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 165 ZPO).
19
c) Eine solche Fälschung hat der Beklagte unter Anführung von Tatsachen behauptet, die hinreichend substantiiert sind, um die Beweiskraft des Protokolls ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Darlegungslast hinsichtlich einer behaupteten Protokollfälschung dürfen die Anforderungen an die Prozesspartei nicht überspannt werden. Dem liegt zugrunde, dass die Partei in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters hat und in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen ist (BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782; Beschluss vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980 und Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 116/07 - FamRZ 2008, 869 Tz. 15).
20
aa) Der Beklagte hat geltend gemacht, dass der Verkündungsvermerk, der auf dem angeblich am 14. Dezember 2007 verkündeten Urteil angebracht worden sei, mit "S. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" unterzeichnet worden sei, die Handschrift jedoch eindeutig diejenige des Richters M. sei. Diese Behauptung ist nicht "ins Blaue hinein" aufgestellt, sondern die Ähnlichkeit der Handschrift, mit der Ergänzungen in der Urteilsbezeichnung, im Rubrum und in dem Zusatz "im schriftlichen Verfahren" angebracht worden sind, mit derjenigen , in der die Unterschrift S. angebracht worden ist, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dass der Richter den Verkündungsvermerk nicht anstelle der Geschäftsstellenbeamtin und mit deren Namen unterzeichnet hat, lässt sich nicht durch einen Vergleich seiner Unterschrift mit der der Geschäftsstellenbeamtin ausschließen, da sich in den Akten keine Unterschrift der Geschäftsstellenbeamtin findet.
21
bb) Der Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz seiner Anwältin vom 12. Februar 2008 mit der Bitte um Sachstandsmitteilung bzw. um Übersendung der Entscheidung vom 14. Dezember 2007 ohne Reaktion geblieben sei und sich auch nicht in den Akten befinde. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt, dass der Schriftsatz z. B. zu einer anderen Akte gelangt sein könne. Eine solche Verwechslung würde den weiteren Ablauf allein aber nicht erklären. Denn in dem angenommenen Fall hätte der Schriftsatz mit der anderen Akte vorgelegt werden müs- sen, wobei das falsche Einheften hätte auffallen und in der Folge der Schriftsatz zur richtigen Akte gelangen und dort beantwortet werden müssen. Eine Erklärung , warum sodann nicht der Inhalt des angeblich am 14. Dezember 2007 verkündeten Urteils mitgeteilt wurde, könnte mit der Vermutung des Beklagten darin bestehen, dass zu dem Zeitpunkt ein Urteil noch nicht verkündet worden war.
22
cc) Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen, bei einem Telefonat seiner Anwältin mit dem Richter am 26. Mai 2008 habe dieser sich zum einen nach einem zwischen den Parteien anhängigen Umgangsverfahren erkundigt und zum anderen nachgefragt, wann mit der Zustellung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu rechnen sei. Zu dem Umgangsverfahren habe der Richter mitgeteilt, dass eine ablehnende Entscheidung ergangen sei; zum vorliegenden Verfahren habe er erklärt, dass die Entscheidung der Anwältin längst vorliegen müsse. Als diese das verneint habe, sei ihr von dem Richter zugesagt worden, dass er die Sache prüfen und die Geschäftsstelle entsprechend anweisen wolle.
23
Dieses Vorbringen legt zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - für sich betrachtet nicht die Annahme nahe, dass am 14. Dezember 2007 in dem Verfahren kein Urteil verkündet worden ist. Unmittelbare Schlussfolgerungen können hieraus vielmehr nur bezüglich des weiteren Ablaufs gezogen werden. Allerdings stellt sich im Zusammenhang mit den vorstehend (unter aa) und bb)) aufgeführten Umständen die Frage, warum der Richter am 26. Mai 2008 erklärt hat, das Urteil müsse längst vorliegen, wenn es tatsächlich erst an diesem Tag zur Geschäftsstelle gelangt ist. Wäre dies an demselben Tag vor dem Telefonat erfolgt, hätte das dem Richter noch in Erinnerung sein müssen. Wurde das Urteil dagegen erst nach dem Telefongespräch zur Geschäftsstelle gegeben , ist die Antwort ebenfalls unerklärlich. Wenn der Richter einen Überblick über sein Dezernat hatte, wofür die Auskunft zu dem Umgangsverfahren spricht, muss ihm bekannt gewesen sein, dass das mit Gründen versehene Urteil noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt war. Falls ihm dieser Überblick aber gefehlt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, warum er ohne Nachprüfung angegeben hat, das Urteil müsse längst zugestellt worden sein.
24
dd) Insgesamt ist der Vortrag des Beklagten, das Urteil sei entgegen den Angaben im Verkündungsprotokoll nicht am 14. Dezember 2007 verkündet worden, so hinreichend substantiiert, dass das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, dem Antrag auf Vernehmung der Justizhauptsekretärin S. und des Richters am Amtsgericht M. als Zeugen hätte nachgehen müssen.
25
3. Der angefochtene Beschluss kann danach insoweit keinen Bestand haben, als die Berufung des Beklagten verworfen worden ist. Das Berufungsgericht wird dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten nachzugehen haben. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 14.12.2007 - 7 F 201/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 10 UF 90/08 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.