Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 138/13

published on 07/05/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 138/13
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Previous court decisions
Amtsgericht Mainz, 6 XVII 126/95, 21/11/2012
Landgericht Mainz, 8 T 14/13, 06/02/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 138/13
vom
7. Mai 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die
Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB abgelehnt worden ist (Abgrenzung
zu Senatsbeschluss BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 138/13 - LG Mainz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur
und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 6. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 3 ist die Schwester der Betroffenen. Sie begehrt einen Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung.
2
Die Betroffene steht seit 1995 unter Betreuung. Nach dem Tod ihrer Eltern wurde die Beteiligte zu 1 (eine langjährige Freundin der Familie) im Dezember 2010 als Betreuerin bestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 hat die Beteiligte zu 3 beantragt, die bisherige Betreuerin zu entlassen und ihren Instanzanwalt als Betreuer zu bestellen.
3
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2012 einen Betreuerwechsel abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:
6
Nahe Angehörige eines Betreuten seien auch dann nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anregung, den Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, berechtigt, wenn sie formell am Verfahren beteiligt gewesen seien. § 303 Abs. 1 FamFG lege den Gegenstand der Beschwerdebefugnis der nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zusätzlich Beschwerdeberechtigten fest. Dabei seien die bislang in § 69 b Abs. 1 FGG aufgeführten Katalogentscheidungen übernommen worden. Nach der Reform gelte daher nichts anderes als nach früherem Recht. Deshalb sei von den Regelungen in § 303 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG wie nach früherem Recht lediglich der Fall erfasst, dass das Amtsgericht einen Betreuer von Amts wegen aus wichtigem Grund entlässt und bei der Neubestellung einen nahen Angehörigen nach § 1897 Abs. 5 BGB übergeht. Nur die tatsächlich erfolgte Entlassung eines Betreuers berechtige zur Beschwerde, nicht aber die Ablehnung der Entlassung selbst. Le- diglich für den Fall der erstmaligen Betreuerbestellung stehe formell am Verfahren beteiligten nahen Angehörigen ein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu.
7
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 bestimme sich daher allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. In eigenen Rechten sei die Beteiligte zu 3 jedoch durch den abgelehnten Betreuerwechsel nicht betroffen.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Beteiligten zu 3 fehle im vorliegenden Fall die Beschwerdebefugnis, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
9
a) Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Geschwistern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger auf bestimmte Arten von betreuungsrechtlichen Entscheidungen ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Der enge systematische Zusammenhang der Regelung mit § 303 Abs. 1 FamFG, der die möglichen Verfahrensgegenstände von Entscheidungen bestimmt, in denen eine Beschwerdebefugnis der zuständigen Behörde gegeben ist, deutet jedoch darauf hin, dass sich die Beschwerdebefugnis des in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreises auch auf diese Verfahren bezieht (vgl. Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 4). Dafür spricht auch, dass die Beschwerdebefugnis der privilegierten Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von deren formeller Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 26). Eine Beteiligung naher Angehöriger eines Betroffenen ist nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nur in den betreuungsrechtlichen Verfahren möglich, in denen nach § 274 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FamFG die Betreuungsbehörde auf ihren Antrag beteiligt werden muss. Dieser Regelungszusammenhang bewirkt , dass die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in den betreuungsrechtlichen Verfahren besteht, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der Betreuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erstreckt (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19). Hierzu zählt das Verfahren über die Entlassung eines Betreuers bei fortbestehender Betreuung nach § 1908 b Abs. 1 BGB, weil es sich hierbei um ein Verfahren über den Bestand einer Betreuerbestellung nach § 274 Abs. 3 Nr. 2 FamFG handelt (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 11; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 274 FamFG Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 265). Folglich steht den in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten Personen eine Beschwerdeberechtigung zu, wenn ein von ihnen angeregter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 24).
10
b) Unzutreffend ist daher die Annahme des Beschwerdegerichts, dass mit der Neuregelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger gegenüber dem früheren Recht keine Veränderung erfahren habe und folglich nur dann bestehe, wenn das Betreuungsgericht einen Betreuer aus wichtigem Grund entlassen und einen nahen Angehörigen bei der Auswahl des neuen Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB übergangen habe. Diese Auffassung entspricht zwar der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Rechtsprechung des Senats zur Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten bei der Auswahl des Betreuers (Senatsbeschluss BGHZ 132, 157, 160 = FamRZ 1996, 607, 608). Diese Rechtsprechung beruhte jedoch maßgeblich auf der Erwägung, dass durch die Verweisung in § 69 i Abs. 8 FGG, der aus- drücklich die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB anführte, auf die Vorschrift über die Beschwerde in Betreuungssachen (§ 69 g Abs. 1 FGG) ein Beschwerderecht naher Angehöriger nur begründet worden ist, wenn das Amtsgericht die Entlassung eines bestellten Betreuers ausgesprochen hat. § 1908 b BGB, der die Voraussetzungen einer Entlassung des Betreuers regelt, wurde in § 69 i Abs. 7 FGG genannt, ohne dass dort ausdrücklich oder durch eine Verweisung die Beschwerdebefugnis geregelt wurde. Daraus hatte der Senat geschlossen , dass sich die Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung einer Entlassung des Betreuers allein nach § 20 FGG richtete (Senatsbeschluss BGHZ 132, 157, 160 = FamRZ 1996, 607, 608).
11
Diese Rechtsprechung kann nach der Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Kreis der Entscheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, hat durch die Neuregelung in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG (Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19). Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB abgelehnt worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 265).
12
3. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die Sache war deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 21.11.2012 - 6 XVII 126/95 -
LG Mainz, Entscheidung vom 06.02.2013 - 8 T 14/13 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller
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published on 30/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 692/10 vom 30. März 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2 Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein üb
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published on 08/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB292/14 vom 8. Juli 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt si
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Annotations

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.