vorgehend
Landgericht Hannover, 2 T 60/17, 14.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 135/19
vom
21. August 2019
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der
Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts
keine Auswirkungen.

b) Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht
eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen
, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die
Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt
der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten
Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.
BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19 - LG Hannover
AG Burgwedel
ECLI:DE:BGH:2019:210819BXIIZB135.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1937 geborene Betroffene leidet unter einer Verhaltenssucht (Spielsucht ) auf dem Boden eines Frontalhirnsyndroms, infolge derer er sich in der Vergangenheit hoch verschuldet hat. Seit Juni 2014 besteht für ihn eine rechtliche Betreuung, zuletzt mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge, Entgegennahme , Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten". Für die Vermögenssorge ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
2
Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Anhörung des Betroffenen und nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S. mit dem genannten Aufgabenkreis unter Beibehaltung des Einwilligungsvorbehalts bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Insoweit hat das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 5. Oktober 2017 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben, weil es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlte, ob die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 552/17 - FamRZ 2019, 239).
3
Das Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B. eingeholt und danach die Beschwerde durch Beschluss vom 14. März 2019 erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der sich weiterhin gegen die Verlängerung der Betreuung wendet.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Beschwerdegerichts.
5
1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Betroffene unter einer deutlichen hirnorganischen Schädigung leide. Er könne krankheitsbedingt die für oder wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte nicht erkennen und gegeneinander abwägen. Der Betroffene sei nicht in der Lage, seine krankheitsbedingten Defizite zutreffend einzuschätzen. Dies bestätige zum einen der Sachverständige Dr. B. und zum anderen zeige sich dies auch aus der eindrucksvollen Schilderung der Ehefrau des Betroffenen. Eigen- und Fremd- wahrnehmung des Betroffenen gingen deutlich auseinander. Insbesondere gehe aus den sachverständigen Äußerungen deutlich hervor, dass der Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge erforderlich sei, um den Betroffenen vor der Anhäufung neuer Schulden zu bewahren. Auch dessen Ehefrau habe in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen eindrucksvoll beschrieben, dass der Betroffene unter dem Zwang stehe, ständig Geld zu haben und auszugeben. Von einer Anhörung des Betroffenen habe im Beschwerdeverfahren abgesehen werden können, weil eine erneute Anhörung angesichts des Umstands, dass "allein medizinische Sachverhalte prägend" seien, keinen Erkenntnisgewinn verspreche.
6
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
7
a) Allerdings ist es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen für sich genommen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht über die (neuerliche) Zurückweisung der Erstbeschwerde des Betroffenen zu einem Zeitpunkt entschieden hat, in dem die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts festgesetzte Überprüfungsfrist bereits abgelaufen war.
8
aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt hat der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen (vgl. Keidel/ Budde FamFG 17. Aufl. § 286 Rn. 9; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 286 Rn. 11; BeckOK FamFG/Günter [Stand: Januar 2019] § 286 Rn. 10a; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 286 Rn. 26; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 286 Rn. 9; vgl. zum früheren Recht BayObLG FamRZ 1998, 1183, 1185; OLG Naumburg OLGR 2004, 56; OLG München FamRZ 2008, 2062, 2063). Schon aus den Gesetzesmaterialien zum früheren § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG geht der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht zur Beendigung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts führen soll, weil dies mit erheblichen Nachteilen für den Betroffenen verbunden sein könnte (vgl. BT-Drucks. 11/6949 S. 80). Dass dies auch nach der Reform des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anders zu beurteilen ist, erschließt sich schon aus dem weitgehend unveränderten Wortlaut und aus der Systematik des Gesetzes, das in einem Hauptsacheverfahren - im Gegensatz zur vorläufigen Betreuung (§ 302 Satz 1 FamFG) - eine automatische Beendigung der Maßnahme nicht vorsieht.
9
bb) Freilich wird die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist von der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - XII ZB 344/12 - FamRZ 2013, 284 Rn. 10). Auch wenn die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist - wie hier - im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten wird, kann das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist. Die dafür notwendigen Erkenntnisse muss das Beschwerdegericht aber nicht in jedem Fall zwingend durch die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gewinnen. Auch die Verwertung des Sachverständigengutachtens, auf das die erstinstanzliche Entscheidung die Festsetzung der Überprüfungsfrist gestützt hat, kann ausnahmsweise ausreichen , wenn sich aus ihm hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass die angeordnete Maßnahme voraussichtlich über den Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hinaus erforderlich sein wird.
10
Davon kann unter den hier obwaltenden Umständen ausgegangen werden. Nach den Ausführungen im erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen S. sollen spezifische Behandlungsmöglichkeiten, die zu einer Ausheilung des Krankheitsbildes führen, angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs und des Alters des Betroffenen nicht mehr gegeben und eine Verringerung der voraussichtlich dauerhaften Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung nicht mehr zu erwarten sein. Dass die Überprüfungsfrist durch das Amtsgericht gleichwohl nicht auf die nach diesen sachverständigen Ausführungen denkbar erscheinende Höchstfrist, sondern (nur) auf knapp anderthalb Jahre festgesetzt wurde, beruht offenkundig auf einer im Anhörungstermin am 7. April 2017 erzielten Verständigung mit dem Betroffenen, der seinerzeit unter der Voraussetzung der Bestellung eines neuen Betreuers damit einverstanden war, einer Verlängerung der bisherigen Betreuung bis zum 31. Dezember 2018 zuzustimmen.
11
cc) Das Beschwerdegericht war - anders als die Rechtsbeschwerde wohl meint - darüber hinaus nicht gehalten, weitergehende Feststellungen über die voraussichtliche weitere Dauer der Erforderlichkeit der Betreuungsmaßnahmen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Überprüfungsfrist festzusetzen. Der Neufestsetzung einer verlängerten Überprüfungsfrist auf eine (allein ) durch den Betroffenen eingelegte Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung steht im Übrigen bereits das verfahrensrechtliche Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 100/17 - FamRZ 2017, 1157 Rn. 10 mwN) entgegen. Die Bemessung der neuen Überprüfungsfrist kann vielmehr einem (weiteren) in der ersten Instanz einzuleitenden Verlängerungsverfahren vorbehalten bleiben.
12
b) Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht als verfahrensfehlerhaft , dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Be- troffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Zieht das Beschwerdegericht demgegenüber für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet schon dies in der Regel eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 504/18 - MDR 2019, 498 Rn. 7 und vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 11).
13
Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht aus mehreren Gründen nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen:
14
aa) Der Betroffene ist zwar im erstinstanzlichen Verfahren angehört und die Ergebnisse dieser Anhörung sind auch umfassend dokumentiert worden. Die Anhörung durch das Amtsgericht erfolgte jedoch am 7. April 2017 und lag somit im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts schon fast zwei Jahre zurück. Bereits dies hätte im vorliegenden Fall eine neuerliche Anhörung des Betroffenen nahegelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 650/12 - FamRZ 2014, 293 Rn. 13).
15
bb) Eine erneute Anhörung des Betroffenen war jedenfalls deshalb zwingend erforderlich, weil der Betroffene ausweislich des Protokolls vom 7. April 2017 bei seiner Anhörung durch die Betreuungsrichterin vorbehaltlich eines Be- treuerwechsels mit der Verlängerung der bisherigen Betreuung bis zum 31. Dezember 2018 einverstanden war. Nachdem das Amtsgericht in der Verlängerungsentscheidung einen neuen Betreuer bestellt und die Überprüfungsfrist auf den 31. Dezember 2018 bestimmt hatte, brauchte es aufgrund des im Anhörungstermin erzielten Einverständnisses aus seiner Sicht nicht mehr zu prüfen , ob der Betroffene noch zur Bildung eines freien Willens (§ 1896 Abs. 1a BGB) imstande war. Diese Sachlage hatte sich nach Einlegung der Beschwerde verändert, so dass sich im Beschwerdeverfahren erstmals die Frage nach der Verlängerung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen gestellt hat. Sobald indessen die Möglichkeit der freien Willensbildung in der Beschwerdeinstanz erstmals entscheidungserheblich wird, sind durch eine persönliche Anhörung des Betroffenen stets zusätzliche Erkenntnisse im Sinne von § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 18 mwN und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 320/13 - BtPrax 2014, 38 Rn. 6 mwN).
16
cc) Schließlich ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Beschwerdegericht nach dessen Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 mwN). So liegt der Fall auch hier, weil das Beschwerdegericht seine Feststellung , dass die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen nicht von einer freien Willensbildung getragen ist, auf das nach der Zurückverweisung der Sache im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gestützt hat. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts, dass eine erneute Anhörung bei rein medizinisch geprägten Sachverhalten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspräche, be- ruhen auf einem grundlegenden Missverständnis der Funktionen, welche die Anhörung im betreuungsgerichtlichen Verfahren erfüllen soll. Zu diesen Funktionen gehört insbesondere die Kontrolle des Sachverständigen, die das Gericht nur dann sachgerecht ausüben kann, wenn es sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8). Der Verzicht des Beschwerdegerichts auf die persönliche Anhörung des Betroffenen hätte im vorliegenden Fall zur Folge gehabt, dass die sachverständige Einschätzung, der Betroffene könne über die Ablehnung der Betreuung nicht frei im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB entscheiden, im gesamten betreuungsgerichtlichen Verfahren von keinem Richter anhand eines unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen überprüft worden wäre.
17
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch macht.
Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, Entscheidung vom 04.08.2017 - 3c XVII H 6843 -
LG Hannover, Entscheidung vom 14.03.2019 - 2 T 60/17 -

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Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.

10
cc) Die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist wird von der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 286 Rn. 8). Diese Umstände hat der Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG). Gemäß § 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG hat sich das über die Notwendigkeit der Betreuung einzu- holende Gutachten auch auf die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Die gutachterliche Stellungnahme über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist (Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 3. Aufl. § 286 Rn. 8; Helms/Prütting/Fröschle FamFG 2. Aufl. § 286 Rn. 19). Will der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme abweichen, indem er die nach § 286 Abs. 3 FamFG festzusetzende Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

10
aa) Dabei ist zwar die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren von vornherein wegen des Verschlechterungsverbots unzulässig, wenn allein der Betroffene gegen die Betreuerbestellung Beschwerde eingelegt hat (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 9 f. mwN).

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

18
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren immer dann erforderlich, wenn von ihr neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 6 mwN).
6
Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG eine Pflicht zur persönlichen Anhörung der Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen werden kann, liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor. Eine erneute Anhörung der Betroffenen war schon deshalb erforderlich, weil die Betroffene ausweislich des Protokolls vom 2. April 2013 bei ihrer Anhörung durch den Betreuungsrichter mit der Errichtung einer Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung einverstanden war. Das Amtsgericht brauchte daher nicht mehr zu prüfen, ob der Betroffene noch zur Bildung eines freien Willens in der Lage war (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Diese Sachlage hat sich im Beschwerdeverfahren verändert, nachdem die Betroffene mit ihrer Beschwerde geltend gemacht hat, sie könne selbst für ihre Gesundheit sorgen und zudem die "Untersuchung durch einen anderen Arzt" verlangte. Auch das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich nunmehr die Frage nach der Einrichtung der Betreuung gegen den Willen der Betroffenen stellt. Es wäre aus diesem Grunde zu prüfen gewesen, ob gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB der freie Wille der Betroffenen gegen eine Einrichtung der Betreuung hätte sprechen können. Sobald indessen die Möglichkeit der freien Willensbildung in der Beschwerdeinstanz erstmals entscheidungserheblich wird, sind durch eine persönliche Anhörung des Betroffenen stets zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 141/12 - FamRZ 2012, 1796 Rn. 14 und vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 22).
8
b) Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung , ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 9). Im Einzelfall mag es dabei rechtlich unbedenklich sein, von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren abzusehen, wenn sich sein Begehren nach Aufhebung der Betreuung von vornherein als eine offenkundig aussichtslose oder querulatorisch erscheinende Eingabe darstellt (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 1998, 150; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 449, 450). Eine Anhörung des Betroffenen ist demgegenüber auch im Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 und vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13 zur erneuten Anhörung des Betroffenen bei Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren). Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck das Gericht in die Lage versetzen, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.