Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - XII ZB 133/12

bei uns veröffentlicht am27.08.2014
vorgehend
Amtsgericht Betzdorf, 6 XVII 29/07, 08.06.2011
Landgericht Koblenz, 2 T 458/11, 22.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 133 / 1 2
vom
27. August 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1836 e, 1908 Abs. 1 Satz 1, 2174, 2311; SGB XII § 102

a) Der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen
zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören
dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren
oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren
und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können.

b) Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten
den Nachlasswert nicht. Die aus einer Vermächtnisanordnung folgende
Verpflichtung ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig
und daher ohne Einfluss auf den Nachlasswert.

c) Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen
bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gegenstände
verwertbar sind. Verwertung bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarmachung.
Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern
auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen.

d) Eine besondere Härte im Sinn des § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist nur bei
außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen,
den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie muss besonders
gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der
Person des Erben realisieren (im Anschluss an BSG NVwZ-RR 2010, 892).
BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12 - LG Koblenz
AG Betzdorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 durch die
Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und
Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Februar 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 7.339 €

Gründe:

I.

1
Gegenstand des Verfahrens ist der Regress der Staatskasse gegen die Erben des Betroffenen wegen von ihr bezahlter Betreuervergütung.
2
Für den Betroffenen bestand seit Februar 2007 eine Betreuung. Aus der Staatskasse wurde eine Betreuervergütung von insgesamt 7.339,20 € bezahlt. Der Betroffene verstarb im Oktober 2010 und wurde aufgrund notariellen Testaments von seinen beiden Kindern, den Beteiligten zu 3 und zu 4 (im Folgenden : Erben), jeweils zur Hälfte beerbt. In dem Testament hatte der Betroffene angeordnet, dass seine Lebensgefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an Räumen in dem Hausanwesen erhalten sollte.
3
Der Nachlass besteht neben einigen landwirtschaftlichen Grundstücken und geringen Kontenguthaben im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück. Der Wert der Nachlassaktiva beträgt knapp 44.000 €. Dem stehen Darlehensverbindlichkeiten des Betroffenen von rund 9.200 € sowie Bestattungskosten, Friedhofsgebühren, Kosten für die Totenuntersuchung und Kosten für den Leichenschauschein von insgesamt 1.500 € gegenüber.
4
Die beiden Erben haben gegen die Rückerstattungsforderung der Staatskasse eingewandt, das Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Betroffenen sei mit rund 39.000 € zu bewerten und stehe einer Verwertung des Hausgrundstücks entgegen. Nachdem die Lebensgefährtin mit dem Betroffenen in dem Anwesen gelebt und ihn dort in den letzten Jahren gepflegt habe, könnten sie als die Erben sich der Vermächtnisanordnung nicht entziehen. Es fehle daher an einem ausreichenden Nachlasswert zur Rückzahlung der Betreuervergütung.
5
Das Amtsgericht hat gleichwohl gegen die beiden Erben eine Rückzahlungsanordnung erlassen. Das Landgericht hat deren Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Erben weiterhin gegen die Zahlungspflicht.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Staatskasse Befriedigung verlangen. Das unentgeltliche Wohnungsrecht der Lebensgefährtin sei bei der Ermittlung des Nachlasswerts nicht zu berücksichtigen. Es habe beim Tod des Betroffenen noch nicht bestanden. Der Regressanspruch des Staates habe auch vor dem Vermächtnis Vorrang, bei dem es sich um eine nachrangige Verbindlichkeit handele. Der Vermächtnisnehmer habe in anderen Fällen ebenfalls hinter sonstigen Nachlassgläubigern zurückzustehen. Andernfalls könne jeder Erblasser den Rückgriff des Staates verhindern, indem er großzügig Vermächtnisse einrichte.
9
Dieses Ergebnis sei auch nicht deshalb wegen Unbilligkeit zu korrigieren, weil die Lebensgefährtin ohnehin schon im Anwesen gewohnt habe. Denn das Vermächtnis begründe zunächst nur ein Recht des Bedachten, vom Beschwerten die Leistung zu fordern. Aus der Vorschrift des § 1979 BGB folge keine für die Erben günstigere Beurteilung. Zum einen enthalte § 1836 e BGB eine eigenständige Regelung für die Erbenhaftung. Zum anderen wären die Erben auch bei Anwendung von § 1979 BGB nicht besser gestellt. Denn dessen Rechtsfolge, dass Nachlassgläubiger die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit gegen sich gelten lassen müssten, sei an strenge, hier nicht vorliegende Bedingungen geknüpft. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Erben sich bei der Staatskasse erkundigt hätten, welche Kosten für das Betreuungsverfahren zu erwarten seien.
10
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungsansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse über. Dies gilt auch bei einem Betroffenen , der mittellos im Sinn des § 1836 d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein Berufsbetreuer Vergütungsansprüche. Die Mittellosigkeit hat lediglich zur Folge, dass der Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Vergütung von der Staatskasse verlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 18).
12
Bei der zum Todeszeitpunkt des Betroffenen noch bestehenden Vergütungsforderung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB (Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 20). Für diese haften die Erben des Betroffenen nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB findet § 1836 c BGB auf die Erben keine Anwendung, § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend. Mit diesen speziellen Vorschriften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermieden werden (BayObLG FamRZ 2005, 1590; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 e Rn. 18).
13
b) Das Landgericht hat richtig gesehen, dass der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist. Insoweit bestehen keine Unterschiede zu den vergleichbar formulierten §§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e Rn. 33 mwN).
14
Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 Abs. 2 BGB) oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können. Diese können die Erben befriedigen, ohne dabei Rücksicht auf den Rückgriffsanspruch des Staates nehmen zu müssen. Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 17).
15
c) Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat das Landgericht beanstandungsfrei den Nachlasswert ermittelt und das Wohnungsrecht bzw. die Verpflichtung aus der Vermächtnisanordnung dabei unberücksichtigt gelassen.
16
aa) Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand kein Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Betroffenen. Ein solches könnte allenfalls inzwischen von den Erben in Erfüllung der Vermächtnisanordnung eingeräumt worden sein - wofür im Übrigen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht, nichts ersichtlich ist und was ohnehin wegen der Stichtagsbezogenheit des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Belang wäre.
17
bb) Für die Bemessung des Nachlasswerts ist insoweit allein die aus der Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung, ein Wohnungsrecht einzuräumen , in den Blick zu nehmen. Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB handelt es sich hier- bei um eine Nachlassverbindlichkeit, weil sie vorliegend die Erben trifft. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist diese aber nachrangig gegenüber dem staatlichen Regressanspruch aus § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. den Bestimmungen über die Betreuervergütung (so auch OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 6; jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. § 1836 e Rn. 27; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e BGB Rn. 38; HKBUR /Deinert [Stand: Dezember 2013] § 1836 e BGB Rn. 34; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 1836 e Rn. 11 und § 2311 Rn. 5).
18
(1) Hierfür spricht zum einen die Behandlung des Vermächtnisanspruchs bei der Ermittlung des Nachlasswerts in vergleichbaren gesetzlichen Zusammenhängen :
19
Wie beim insoweit wortlautidentischen § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geht es auch bei § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB um die Rückforderung sozialstaatlicher Leistungen von ehemals Bedürftigen bzw. deren Erben (OLG Jena FGPrax 2001, 22, 23). Für das Sozialhilferecht ist es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung, dass Vermächtnisse den für den Regress maßgeblichen Nachlasswert nicht schmälern (SG Karlsruhe Urteil vom 31. August 2012 - S 1 SO 362/12 - juris Rn. 29; jurisPK-SGB XII/Simon 2. Aufl. § 102 Rn. 41; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl. § 102 Rn. 19; vgl. auch VG Augsburg Beschluss vom 13. Juli 2009 - Au 3 E 09.739 - juris Rn. 27). Wie dort soll dem Erblasser nicht die Möglichkeit eröffnet sein, den staatlichen Rückgriffsanspruch durch das Ausbringen von Vermächtnissen auszuhebeln , so dass der Begriff des Nachlasswerts insoweit nicht unterschiedlich zu verstehen sein kann.
20
Auch bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses im Sinn des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, der der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt wird, haben Vermächtnisse unberücksichtigt zu bleiben (BGH Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136, 137). Denn der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber dem Anspruch aus dem Vermächtnis vorrangig. Der Erblasser soll ihn nicht durch freigiebige Vermächtnisanordnungen schmälern können (Soergel/Dieckmann BGB 13. Aufl. § 2311 Rn. 15). Nichts anderes gilt für den Regressanspruch des Staates.
21
(2) Dieses Rangverhältnis zeigt sich zum anderen daran, dass der Anspruch aus dem Vermächtnis in der Nachlassinsolvenz gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO ebenso nur im Rang nach den Forderungen der übrigen Insolvenzgläubiger und auch nach Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten erfüllt wird wie gemäß § 1991 Abs. 4 BGB bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede des Erben. Allgemein hat der Gesetzgeber den Vermächtnisanspruch vergleichsweise schwach ausgestaltet. Auch hinter im Aufgebotsverfahren ausgeschlossene Gläubiger muss der Vermächtnisnehmer grundsätzlich zurücktreten (§ 1973 Abs. 1 Satz 2 BGB), die Anfechtung der Erfüllung eines Vermächtnisses ist nach § 5 AnfG unter den erleichterten Voraussetzungen wie bei einer unentgeltlichen Leistung möglich (vgl. zum Ganzen etwa BeckOK BGB/MüllerChristmann [Stand: 1. Mai 2014] § 2174 Rn. 2; MünchKommBGB/Rudy 6. Aufl. § 2174 Rn. 2; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2174 Rn. 6).
22
cc) Die Erben können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Unverwertbarkeit des Hausanwesens berufen.
23
Zwar setzt die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben voraus, dass die Ge- genstände verwertbar sind. Verwertung bedeutet jedoch jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert , sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen (BayObLG FamRZ 2003, 1129; 2002, 416, 417; Staudinger /Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 22).
24
Dass zumindest eine solche Beleihung hier nicht möglich sein sollte, haben die Erben - wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt - nicht dargetan. Die von ihnen vorgelegte Wertermittlung der Bank beruht auf der Annahme, dass ein Wohnungsrecht bestehe und daher weder die Beleihung noch der Verkauf des Hausgrundstücks möglich sein dürfte. Da aber der Anspruch der Lebensgefährtin auf Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts gegenüber dem Regressanspruch des Staates nachrangig ist, kann er die Verwertung nicht hindern. Vielmehr kann die Lebensgefährtin des Betroffenen ihren Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anbetracht von §§ 1992, 1990, 1991 Abs. 4 BGB, 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO letztlich nur dann gegen die Erben durchsetzen, wenn nach Begleichung der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten noch der entsprechende Vermögensgegenstand vorhanden ist. Im Falle der Beleihung des Hausgrundstücks durch die Erben zur Erlangung eines Darlehens zwecks Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kann sie die Eintragung ihres Wohnungsrechts nur im Rang nach etwaigen als Sicherheiten für das Darlehen einzuräumenden Grundpfandrechten verlangen (vgl. NK-BGB/Mayer 4. Aufl. § 2174 Rn. 29 f.).
25
d) Danach übersteigt der sich auf mehr als 33.000 € belaufende Wert des Nachlasses die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschlägi- ge Grenze des § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII um deutlich mehr als den zurückgeforderten Betrag.
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e) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinn von §§ 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geltend.
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aa) Eine solche Härte ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG NVwZ-RR 2010, 892, 894). Jedenfalls muss aber eine sich in der Person des Erben realisierende Härte gegeben sein, weil nur dieser vor einer unbilligen Inanspruchnahme durch die Staatskasse geschützt werden soll.
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bb) Für eine besondere Härte in diesem Sinn ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
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(1) Dass die Lebensgefährtin des Betroffenen, die diesen in den letzten Jahren vor seinem Tod in dem Anwesen gepflegt hat, bei einer Beleihung des Anwesens durch die Erben ggf. nur ein Wohnungsrecht im Rang nach einem Grundpfandrecht erhalten könnte, begründet für die Erben keine Unbilligkeit.
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Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Wertung des Gesetzgebers in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII verweist, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen will auch diese Vorschrift lediglich den - mit dem Betroffenen verheirateten , verpartnerten oder verwandten - Erben schützen, der mit dem Betroffe- nen zusammengelebt und ihn gepflegt hat, nicht aber einen Nichterben, sei er auch Vermächtnisnehmer. Und zum anderen wird der Schutz über einen erhöhten Freibetrag von 15.340 € sichergestellt, nicht aber über die Unverwertbarkeit bestimmter Nachlassgegenstände wie etwa des Hausanwesens, in dem Zusammenleben und Pflege erfolgten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das Wohnungsrecht durch eine Verwertung im Wege der Beleihung vereitelt würde. Die Lebensgefährtin müsste sich allenfalls mit einem im Rang nach einem Grundpfandrecht eingetragenen dinglichen Recht begnügen.
31
(2) Die von der Rechtsbeschwerde geäußerte Befürchtung, dass die Erben wegen Vereitelung der Testamentserfüllung schadensersatzpflichtig gegenüber der Lebensgefährtin werden könnten und so eventuell die durch § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Begrenzung ihrer Haftung auf den Nachlasswert umgangen würde, ist nicht begründet. Die Erfüllung einer vorrangigen Nachlassverbindlichkeit kann für sich genommen im Verhältnis zu einem nachrangigen Nachlassgläubiger (wie hier der Vermächtnisnehmerin) keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 280 Abs. 1 BGB des zwischen Erben und Vermächtnisnehmerin bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. dazu allgemein BeckOK BGB/Müller-Christmann [Stand: 1. Mai 2014] § 2174 Rn. 16; MünchKommBGB/Rudy 6. Aufl. § 2174 Rn. 11; NK-BGB/Mayer 4. Aufl. § 2172 Rn. 8 ff.).
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3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 XVII 29/07 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 T 458/11 -

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bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 605/10 vom 25. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i; VBVG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EGBGB

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(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

18
Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahin zu verstehen , dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1836 d Rn. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (vgl. §§ 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB, 1836 a BGB aF und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:

1.
die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2.
die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3.
(weggefallen)

(2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.

(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.