vorgehend
Landgericht Münster, 14 O 119/15, 22.10.2015
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 142/15, 31.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 547/17
vom
21. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:210218BXIZR547.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Die als Anhörungsrüge aufzufassende "Beschwerde" des Klägers in dem am 6. Februar 2018 als Telefax eingegangenen, unzutreffend auf den "2. September 2017" datierten Schreiben ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2
2. Der gleichzeitig erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Juli 2017 ist mit Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen worden.
3
Umstände, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des Klägers bis zum 4. Dezember 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das ist nicht geschehen. Formblatt und Unterlagen, die mit dem am 6. Februar 2018 eingegangenen Telefax nachgereicht worden sind, können diese Frist nicht wahren.
4
Es begründet auch keinen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hinderungsgrund nach § 233 ZPO, dass der Kläger nach seinem - nicht glaubhaft gemachten - Vortrag eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über eine Deckungszusage habe abwarten wollen. Denn eine Partei, die mangels Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen, ist gehalten, innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Umstand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4).
5
3. Der weiter gestellte Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger dabei entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2). Unabhängig davon kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch sachlich nicht gewährt werden, weil - wie ausgeführt - die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen worden ist und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht in Betracht kommt, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 203/16, juris Rn. 5 und vom 26. Juli 2017 - XI ZR 295/17, juris Rn. 2).
Ellenberger Maihold Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I-5 U 142/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

5
Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10 mwN). Dieses Erfordernis besteht auch dann, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09, juris Rn. 5 f; vom 10. Dezember 2010 - IX ZA 48/10, juris Rn. 2). Da der Schuldner innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat, kommt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.
4
1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f., vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141, vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2 und vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2).
16
Zwar ist die Partei nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie sich für bedürftig halten darf und aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 16 f. mwN). Das setzt voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der zu wahrenden Frist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird. Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 5 mwN).
2
Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).
2
Ein Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausge- füllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel - etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen - beseitigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 6 mwN).
4
Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der zu wahrenden Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt , wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 und vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2, jeweils mwN).

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

2
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden , dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO.
4
1. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, gleichzeitig jedoch ausgeführt hat, nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfüllen, ergibt sich daraus kein Grund, die Versäumung der in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassungs- beschwerde als entschuldigt anzusehen. Denn eine Mittellosigkeit entschuldigt die Fristversäumung grundsätzlich nur dann, wenn die bedürftige Partei ihrem Unvermögen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen, dadurch Rechnung trägt, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein den Anforderungen des § 117 ZPO gerecht werdendes Prozesskostenhilfegesuch einreicht (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; jeweils mwN). Das gilt auch dann, wenn die Partei über eine möglicherweise eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügt, ohne dass deren Eintrittspflicht bis zum Fristablauf geklärt ist. Denn in diesem Fall ist die Partei jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Weise Prozesskostenhilfe zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230 unter II 2; vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2; Wieczorek/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 44).

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

2
Der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil die Kläger entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag der Kläger um einen solchen nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO oder um einen solchen nach § 769 ZPO handelt. Beide Anträge setzen ein Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren voraus, in dem sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ist - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern lediglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt, ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme von dem Anwaltszwang; denn diese Vorschrift umfasst über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 85/94, juris und vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370).
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Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 16. September2014 - VIII ZR 221/14, WuM 2014, 681 Rn. 1; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 5). Dies ist hier der Fall.
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Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, in dem nicht die Hauptsache anhängig ist, erlassen kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 f. und BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZA 12/07, juris Rn. 2). Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370, 2371 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090).