Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - XII ZB 394/13

bei uns veröffentlicht am27.08.2014
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 2 O 1797/11, 31.01.2013
Oberlandesgericht Oldenburg, 8 U 63/13, 24.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 3 9 4 / 1 3
vom
27. August 2014
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 4.793 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage auf Schadenersatz wegen eines beschädigt von der Beklagten zurückgegebenen Mietfahrzeugs überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 27. Februar 2013 zugestellt worden.
2
Am 20. März 2013 hat ihr Prozessbevollmächtigter einen mit "Berufungseinlegung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen Schriftsatz eingereicht , in dem es weiter heißt: "In Sachen .... lege ich namens und kraft Vollmacht der Antragstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin gegen das [näher bezeichnete] Urteil Berufung
3
ein und beantrage zunächst, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel zu bewilligen und ihr den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. Die Berufung soll im Umfang der der Klägerin bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt werden."
4
Mit Verfügung vom 26. März 2013 hat die Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts die Klägerin auf Unvollständigkeiten der beigefügten Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Angaben sowie fehlende Belege hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013, der am selben Tag vorab per Telefax bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Angaben ergänzt und den (nicht unterzeichneten) Entwurf einer Berufungsbegründung übersandt.
5
Durch Beschluss vom 16. Mai 2013, der Klägerin zugegangen am 27. Mai 2013, hat das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Am 7. Juni 2013 hat die Klägerin vorsorglich erneut Berufung eingelegt, diese begründet und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Wiedereinsetzungsantrag hat dasOberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, weil die Klägerin nicht habe davon ausgehen dürfen, innerhalb der Berufungsfrist alles für die Gewährung von Prozesskostenhilfe Notwendige getan zu haben.
6
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig , weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
9
1. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht versäumt, so dass es einer Wiedereinsetzung insoweit nicht bedarf.
10
Der am 20. März 2013 - vor Ablauf der Berufungsfrist - eingegangene Schriftsatz wahrt die Förmlichkeiten einer Berufungsschrift. In ihm wird erklärt, dass gegen das näher bezeichnete Urteil des Landgerichts namens und kraft Vollmacht der Klägerin Berufung eingelegt werde. Die Einlegung des Rechtsmittels ist zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden worden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts wird nicht die Einlegung , sondern die Durchführung des Rechtsmittels von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. In dem Fall wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726).
11
Zwar verbleiben Zweifel insoweit, als weiter formuliert ist, es werde Prozesskostenhilfe für das "beabsichtigte" Rechtsmittel beantragt. Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 mwN). Nach dieser Auslegungsregel erfüllt der mit "Berufung" überschriebene Schriftsatz, der die ausdrückliche und einschränkungslose Erklärung enthält, es werde Berufung eingelegt, die Anforderungen an eine wirksame Einlegung des Rechtsmittels. Vielmehr legt der dann folgende Satz nahe, dass nur die Durchführung der Berufung von der Prozesskostenhilfebewilligung abhängig gemacht werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007,

1726).

12
2. Soweit das Oberlandesgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
a) Zwar hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt zwei Monate (§ 520 Abs. 1 ZPO) und endete am Montag, den 29. April 2013. Sie ist nicht gewahrt, weil die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt keine Berufungsbegründung , sondern lediglich den nicht unterschriebenen Entwurf einer solchen eingereicht hat. Der nicht unterschriebene Entwurf erfüllt nicht die Förmlichkeiten einer Berufungsbegründung und kann die Frist deshalb nicht wahren.
14
b) Die bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Klägerin schuldhaft an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war.
15
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit einer Partei einen Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen.
16
Zwar ist die Partei nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie sich für bedürftig halten darf und aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 16 f. mwN). Das setzt voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der zu wahrenden Frist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird. Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 5 mwN).
17
Ob die Klägerin diese Voraussetzung rechtzeitig geschaffen hat, indem sie auf den richterlichen Hinweis vom 26. März 2013 weitere Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit einem am 29. April 2013 eingegangenen Schriftsatz gemacht hat, hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft.
18
c) Da der Senat die insoweit noch notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
19
Waren die Angaben und Belege durch den am 29. April 2013 eingegangenen Schriftsatz soweit vervollständigt, dass die Klägerin nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen musste, hätte sie noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist alles Erforderliche getan, damit ohne Verzögerung über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Einen gleichzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist musste sie nicht stellen (BGH Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - FamRZ 2007, 1319). Auch die Wiedereinsetzungsfrist wäre in diesem Fall gewahrt. Sie beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Prozesskostenarmut spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 11 und vom 19. November2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 10).
20
Durch Beschluss vom 16. Mai 2013, der Klägerin zugegangen am 27. Mai 2013, hat das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist ist durch den am 7. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin eingehalten, mit dem diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt hat. Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2013 - 2 O 1797/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.06.2013 - 8 U 63/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/07
vom
18. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3

a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine
Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz
nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur
dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden
vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an
die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990,
995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss
vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung"
von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn
dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt
der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält
sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme
der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004
- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).

c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur
durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirksam
erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234
Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht
zurücknehmen.
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - OLG Hamm
AG Marl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 3.871 €.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 227 € für die Zeit ab Oktober 2005. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. August 2006 zugestellt.
2
Am 23. September 2006 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass "in der Anlage Berufung nebst Berufungsbegründung" übersandt werden. Außerdem beantragten sie, "der Klägerin und Berufungsklägerin" Prozesskostenhilfe für das Berufungsver- fahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie "schon jetzt", der Klägerin nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Sie sei deswegen auch unverschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus diesem Grunde sei ihr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3
Der beigefügte weitere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit "Berufung und Berufungsbegründung" überschrieben und von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben. Außerdem war ihm das angefochtene Urteil beigefügt. Nach dem vollständigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz ausgeführt: "Namens der Berufungsklägerin wird gegen das am 21. August 2006 verkündete, am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Marl Berufung eingelegt." Es folgten dann die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung.
4
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin "für die beabsichtigte Berufung" teilweise Prozesskostenhilfe. Soweit die Klägerin für die Zeit ab Mai 2006 über monatlich weitere 226 € (insgesamt 227 € + 226 € = 453 €) hinaus Unterhalt begehrt, lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2006 zugestellt.
5
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter zur Sache vor und errechneten darin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 657 €, der sogar über den Betrag der ur- sprünglichen Berufungsbegründung hinausging. Weiter führten sie aus: "Der Beklagte wird ausdrücklich in Höhe von 657,00 € ab Januar 2007 in Verzug gesetzt. Vorgenannte Klage wird ausdrücklich nur noch als Teilklage weitergeführt."
6
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 könnten nicht als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zu beachten, dass in Fällen, in denen die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt seien, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt sei, nur dann in Betracht komme, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Vorliegend sei das allerdings der Fall. Insbesondere habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin sei zudem überflüssig, wenn schon der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz vom 21. September 2006 als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung auszulegen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen sind.
10
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schriftsatz , der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall. Denn im Zweifel ist zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird.
11
b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2006 erfüllte sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung "Berufung eingelegt". Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthielt außerdem Berufungsanträge und deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZPO). Schließlich war er von den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
12
Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und -begründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich eingereichten Prozesskostenhilfe- und Wiedereinsetzungsantrag vom 21. September 2006 ergeben.
13
Soweit in diesem weiteren Schriftsatz allerdings darauf hingewiesen wird, dass die Berufung "nur durchgeführt" werden soll, "soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird", ist schon diese Formulierung nicht eindeutig, wie der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) ausgeführt hat. Sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt -, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vorbehält (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563). Gleiches gilt dann auch für den Hinweis der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen.
14
Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt, dass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten, und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt, hat das Berufungsgericht darin zwar zu Recht einen Widerspruch zu der in dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2006 unbedingt eingelegten Berufung und Berufungsbegründung gesehen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegründung - mit all den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollte. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schriftsätze kann nicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gelöst werden. Ergibt sich aus dem Zusammenwirken der beiden Schriftsätze aber keine - jeden vernünftigen Zweifel ausschließende - Deutlichkeit dafür, dass die Berufung nur bedingt eingelegt werden sollte, sprechen die Einhaltung der Förmlichkeiten und die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz dafür, dass die Berufung und die zugleich enthaltene Begründung bereits als unbedingt eingelegt gelten sollten.
15
2. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - die Berufung zunächst bedingt eingelegt und begründet worden wäre, hätte das Berufungsge- richt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Prozesshandlungen seien erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden.
16
Nachdem der Klägerin am 28. November 2004 der Beschluss mit der teilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zugestellt worden war, hat sie mit einem am 9. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 deutlich gemacht, dass sie eine - gegebenenfalls zunächst bedingt eingelegte - Berufung in vollem Umfang durchgeführt wissen will. Obwohl sie mit ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung lediglich rückständigen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 453 € und laufenden Unterhalt ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 553 € geltend gemacht hatte, für die ihr Prozesskostenhilfe in Höhe von durchgehend insgesamt 453 € monatlich (227 € + 226 €) bewilligt worden war, hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 wegen des nunmehr entfallenen Wohnvorteils einen Unterhaltsanspruch von monatlich 657 € errechnet. Die "vorgenannte Klage" hat sie deswegen ausdrücklich "nur noch als Teilklage weitergeführt". Indem die Klägerin sich in diesem rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz sogar eines höheren Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Januar 2007 berühmte , der hilfsweise auch die geringe Unterhaltsdifferenz aus dem ursprünglichen Berufungsantrag und der bewilligten Prozesskostenhilfe (monatlich 100 € für die Zeit von Mai bis Dezember 2006) hätte auffüllen können, hat sie jedenfalls deutlich gemacht, dass der ursprünglich erhobene Antrag in diesem Umfang unbedingt weiter verfolgt werden sollte.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 F 132/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 UF 180/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/05
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, wann eine Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe
eingelegt und damit unzulässig ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom
19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 990 €

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. August 2004, dem Beklagten zugestellt am 16. November 2004, wurde dieser zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerin verurteilt. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004, der am 14. Dezember 2004 beim Berufungsgericht einging, legte der Beklagte dagegen Berufung ein und begründete sie. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Dezember 2004, der zeitgleich bei Gericht einging, beantragte der Beklagte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren mit dem Hinweis, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Darauf folgt, unmittelbar über der Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten, die Erklärung: "Berufung wird nur für den Fall von Gewährung der Prozeßkostenhilfe erhoben". Diese Zeile steht
für sich allein und ist - ebenso wie der eigentliche Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zentriert gedruckt. Seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 nach. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden Bedenken, weil diese mit einer Bedingung verknüpft worden sei, erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2005, dieser Satz sei nur durch ein Büroversehen in den Schriftsatz geraten. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe werde zurückgenommen, so daß die Berufung als unbedingt zu gelten habe. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig , weil sie nur bedingt eingelegt worden sei, nämlich "nur für den Fall von Gewährung der Prozeßkostenhilfe". Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat jedoch keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. 1. Eine an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713). Sind allerdings die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, daß der Schrift-
satz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352 f.). Das ist hier indes der Fall.
a) Zweifel daran, daß die Einlegung der Berufung hier an eine Bedingung geknüpft war, ergeben sich hier - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht schon daraus, daß die Berufungsschrift selbst eine solche Bedingung nicht enthält und diese sich nur aus dem gesondert eingereichten Antrag auf Prozeßkostenhilfe ergibt. Die Zusammengehörigkeit beider Schriftsätze ergibt sich nämlich daraus, daß sie jeweils die vollständigen Parteibezeichnungen enthalten und das Prozeßkostenhilfegesuch sich insoweit auf die eingelegte Berufung bezieht, als es Prozeßkostenhilfe für dieses Rechtsmittelverfahren begehrt. Anhaltspunkte dafür, daß etwa ein weiteres Verfahren der gleichen Parteien in die Rechtsmittelinstanz geraten sein könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Die in dem zeitgleich mit der Berufungsschrift eingegangenen Schriftsatz enthaltene Erklärung, Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der Prozeßkostenhilfe erhoben, ist eindeutig. Sie ist nicht mit der Erklärung vergleichbar , die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Kläger lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Prozeßkostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vor (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553 ff.).
c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Beschluß des BGH vom 22. September 1977 (IV ZB 50/77 - VersR 1978, 181), der indes einen anders gelagerten Einzelfall betrifft. Dort hatte der IV. Zivilsenat die Erklärung "Im übrigen gestatte ich mir den Hinweis, daß die Berufung nur dann
als eingelegt gelten soll, wenn dem Kläger das Armenrecht für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bewilligt wird" in Anbetracht des Gesamtzusammenhangs nicht als Bedingung für die Einlegung der Berufung ausgelegt, weil sie weder im Schriftbild hervorgehoben noch besonders gekennzeichnet war und auch die ihr vom Kläger durch die Einleitung ersichtlich beigemessene Beiläufigkeit einer solchen Auslegung entgegenstand. Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. 2. Die vom Beklagten nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom 14. Januar 2005 erklärte Rücknahme des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der Klarstellung, die Berufung sei unbedingt eingelegt, vermag daran nichts zu ändern , da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte.
a) Zwar kann der Berufungskläger eine nur bedingt eingelegte und deshalb unzulässige Berufung durch Rücknahme der Bedingung zulässig machen. Eine solche Erklärung ist als erneute Berufungsschrift anzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 f.). Ist diese erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden, ist auch grundsätzlich von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Berufungskläger innerhalb der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, weil die der ersten, bedingt eingelegten Berufung beigefügte ordnungsgemäße Berufungsbegründung insoweit auch für die erneute, bedingungslos eingelegte Berufung gilt. Die Wiedereinsetzung hat dann zur Folge, daß der angefochtene Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos wird und zur Klarstellung aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO).
b) Eine solche Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung wäre hier auch nicht an der Rücknahme des Prozeßkostenhilfe-
gesuches gescheitert, wenn der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hätte rechnen können.
c) Eine Wiedereinsetzung kam hier aber nicht in Betracht, weil der Beklagte innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht hatte. Weder hatte er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb dieser Frist eingereicht, noch hatte er vor Ablauf dieser Frist auf die in erster Instanz eingereichten Unterlagen mit der Erklärung Bezug genommen, an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich seitdem nichts geändert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten daher zu Recht als unzulässig verworfen.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/07
vom
18. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3

a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine
Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz
nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur
dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden
vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an
die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990,
995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss
vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung"
von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn
dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt
der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält
sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme
der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004
- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).

c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur
durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirksam
erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234
Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht
zurücknehmen.
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - OLG Hamm
AG Marl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 3.871 €.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 227 € für die Zeit ab Oktober 2005. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. August 2006 zugestellt.
2
Am 23. September 2006 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass "in der Anlage Berufung nebst Berufungsbegründung" übersandt werden. Außerdem beantragten sie, "der Klägerin und Berufungsklägerin" Prozesskostenhilfe für das Berufungsver- fahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie "schon jetzt", der Klägerin nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Sie sei deswegen auch unverschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus diesem Grunde sei ihr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3
Der beigefügte weitere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit "Berufung und Berufungsbegründung" überschrieben und von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben. Außerdem war ihm das angefochtene Urteil beigefügt. Nach dem vollständigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz ausgeführt: "Namens der Berufungsklägerin wird gegen das am 21. August 2006 verkündete, am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Marl Berufung eingelegt." Es folgten dann die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung.
4
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin "für die beabsichtigte Berufung" teilweise Prozesskostenhilfe. Soweit die Klägerin für die Zeit ab Mai 2006 über monatlich weitere 226 € (insgesamt 227 € + 226 € = 453 €) hinaus Unterhalt begehrt, lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2006 zugestellt.
5
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter zur Sache vor und errechneten darin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 657 €, der sogar über den Betrag der ur- sprünglichen Berufungsbegründung hinausging. Weiter führten sie aus: "Der Beklagte wird ausdrücklich in Höhe von 657,00 € ab Januar 2007 in Verzug gesetzt. Vorgenannte Klage wird ausdrücklich nur noch als Teilklage weitergeführt."
6
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 könnten nicht als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zu beachten, dass in Fällen, in denen die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt seien, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt sei, nur dann in Betracht komme, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Vorliegend sei das allerdings der Fall. Insbesondere habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin sei zudem überflüssig, wenn schon der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz vom 21. September 2006 als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung auszulegen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen sind.
10
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schriftsatz , der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall. Denn im Zweifel ist zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird.
11
b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2006 erfüllte sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung "Berufung eingelegt". Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthielt außerdem Berufungsanträge und deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZPO). Schließlich war er von den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
12
Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und -begründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich eingereichten Prozesskostenhilfe- und Wiedereinsetzungsantrag vom 21. September 2006 ergeben.
13
Soweit in diesem weiteren Schriftsatz allerdings darauf hingewiesen wird, dass die Berufung "nur durchgeführt" werden soll, "soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird", ist schon diese Formulierung nicht eindeutig, wie der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) ausgeführt hat. Sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt -, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vorbehält (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563). Gleiches gilt dann auch für den Hinweis der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen.
14
Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt, dass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten, und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt, hat das Berufungsgericht darin zwar zu Recht einen Widerspruch zu der in dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2006 unbedingt eingelegten Berufung und Berufungsbegründung gesehen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegründung - mit all den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollte. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schriftsätze kann nicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gelöst werden. Ergibt sich aus dem Zusammenwirken der beiden Schriftsätze aber keine - jeden vernünftigen Zweifel ausschließende - Deutlichkeit dafür, dass die Berufung nur bedingt eingelegt werden sollte, sprechen die Einhaltung der Förmlichkeiten und die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz dafür, dass die Berufung und die zugleich enthaltene Begründung bereits als unbedingt eingelegt gelten sollten.
15
2. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - die Berufung zunächst bedingt eingelegt und begründet worden wäre, hätte das Berufungsge- richt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Prozesshandlungen seien erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden.
16
Nachdem der Klägerin am 28. November 2004 der Beschluss mit der teilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zugestellt worden war, hat sie mit einem am 9. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 deutlich gemacht, dass sie eine - gegebenenfalls zunächst bedingt eingelegte - Berufung in vollem Umfang durchgeführt wissen will. Obwohl sie mit ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung lediglich rückständigen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 453 € und laufenden Unterhalt ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 553 € geltend gemacht hatte, für die ihr Prozesskostenhilfe in Höhe von durchgehend insgesamt 453 € monatlich (227 € + 226 €) bewilligt worden war, hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 wegen des nunmehr entfallenen Wohnvorteils einen Unterhaltsanspruch von monatlich 657 € errechnet. Die "vorgenannte Klage" hat sie deswegen ausdrücklich "nur noch als Teilklage weitergeführt". Indem die Klägerin sich in diesem rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz sogar eines höheren Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Januar 2007 berühmte , der hilfsweise auch die geringe Unterhaltsdifferenz aus dem ursprünglichen Berufungsantrag und der bewilligten Prozesskostenhilfe (monatlich 100 € für die Zeit von Mai bis Dezember 2006) hätte auffüllen können, hat sie jedenfalls deutlich gemacht, dass der ursprünglich erhobene Antrag in diesem Umfang unbedingt weiter verfolgt werden sollte.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 F 132/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 UF 180/06 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 113/06
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe
beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet
hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005
- XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - LG Görlitz
AG Görlitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz – 2. Zivilkammer – vom 15. Dezember 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 3.366,96 €

Gründe:

I.

1
Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai 2005 zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er vom Kläger gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil hat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 8. Juli 2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgeführt, die Berufung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in Kürze nachzureichende Beru- fungsbegründungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens begründet.
2
Durch Beschluss vom 21. November 2005, dem Beklagten zugestellt am 29. November 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO versäumt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Am 13. Dezember 2005 hat der Beklagte durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) hat Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei zulässig, aber unbegründet. Die Berufung sei aufgrund der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig und daher gemäß § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.
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Er müsse sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, welches darin bestehe, dass dieser nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO deren erstmalige Verlängerung beantragt habe. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der Rechtsmittelführer – anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der ZPO-Reform – von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages absehen könne, folge die Kammer nicht. Eine entscheidungserhebliche Rechtsänderung sei insoweit durch die ZPO-Reform nicht eingetreten; es habe auch schon zuvor nicht in der Hand des Rechtsmittelführers gelegen, ob innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werde oder nicht.
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Unabhängig davon wäre der Beklagte auch gehalten gewesen, innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist zumindest sein Prozesskostenhilfegesuch begründen zu lassen. Nach der Reform des Berufungsrechts sei das Berufungsgericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen das angefochtene Urteil auf sämtliche in Betracht kommenden Fehler zu überprüfen. Jedenfalls wenn der Prozessbevollmächtigte des Prozesskostenhilfeantragstellers – wie hier – von Anfang an ohne Rücksicht auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung der Berufung, mindestens jedoch mit derjenigen des Prozesskostenhilfeantrages mandatiert sei, könne von ihm auch verlangt werden, die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb laufender – gegebenenfalls zu verlängernder – Berufungsbegründungsfrist einzureichen.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Unrecht zurückgewiesen und deshalb dessen Berufung rechtsfehlerhaft verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 233 ZPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Beklagte ohne ein eigenes Verschulden oder ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das ist hier der Fall.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei , die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen , wenn sie nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss. Ihr ist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 – VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel – formularmäßig – einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa). Dass der Beklagte, dem in erster und dritter Instanz Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, von einer Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit ausgehen musste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
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b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten beruht nicht auf einem Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten , das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste.
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aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte nicht gehalten, während des Laufs des Prozesskostenhilfeverfahrens einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005 – XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittellosen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlängerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte. Die dagegen vom Berufungsgericht angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
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Nach den genannten Vorschriften kann der Rechtsmittelführer ohne Einwilligung des Gegners allenfalls eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat erreichen. Damit kann die Notwendigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – anders als dies mit Hilfe von (wiederholten) Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf der Grundlage von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung möglich war – in den Fällen ohnehin nicht vermieden werden, in denen eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist noch nicht ergangen ist. Da dies von Anfang an jedenfalls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, unter II 2 b bb).
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bb) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 – XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, unter II 2). Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006, aaO). Es kann der mittellosen Partei daher auch nicht zum Nachteil gereichen , wenn eine Begründung erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt, eingereicht wird.

III.

13
Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landgerichts ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem Beklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewähren, weil dieser Antrag zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren. Sein am 13. Dezember 2005 eingegangener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Begründung der Berufung ist fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) nach der Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 21. November 2005 gestellt worden und genügte den Formvorschriften des § 236 ZPO. Insbesondere hat er die Berufungsbegründung gleichzeitig nachgeholt. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 C 766/04 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 2 S 78/05 -

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

11
aa) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem voraus, dass der Antragsteller die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachholt. Diese Frist beginnt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Verfahrensbeteiligter vorab um Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Verfahrenskostenhilfebeschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 10 ff.). Wird die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist regelmäßig der Grund, der einen mittellosen Verfahrensbeteiligten bisher daran gehindert hat, die beabsichtigte Verfahrenshandlung vorzunehmen, entfallen. Besteht für die Verfahrenshandlung allerdings Anwaltszwang , genügt die bloße Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht, um das Hindernis zu beheben. Die notwendige Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts kann der mittellose Verfahrensbeteiligte nur dann vornehmen, wenn ihm im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Nur dann ist er wirtschaftlich in der Lage, die erforderliche anwaltliche Vertretung in dem Verfah- ren zu erreichen. Deshalb beginnt die Wiedereinsetzungsfrist in Verfahren, in denen sich der Beteiligte durch einen Anwalt vertreten lassen muss, erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl. BGH Beschluss vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903 und Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98 - NJW 2001, 2545, 2546 f.).