vorgehend
Landgericht Bamberg, 1 O 197/10, 10.05.2011
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 102/11, 12.10.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 12/11
vom
22. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Matthias und Pamp
am 22. Februar 2012

beschlossen:
Der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung durch die Beklagte gegen die Kläger aus den vollstreckbaren Grundschuldurkunden des Notars Z. , G. vom 20. September 1988 (UR-Nr. 1 /1988) des Notars K. , N. vom 5. Dezember 1990 (URNr. 2 /1990 K) des Notars K. , N. vom 5. Dezember 1990 (URNr. 29 /1990 K) des Notars Z. , G. vom 30. März 1999 (UR-Nr. 4 /99) bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Oktober 2011 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1
Die Kläger wenden sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus vollstreckbaren Grundschuldurkunden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht, dessen Urteil vorläufig vollstreckbar ist, hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen möchten sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten II. Instanz, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehren. Nachdem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Tag zu spät bei dem Senat eingegangen ist, haben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten II. Instanz, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 haben sie, wiederum vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten II. Instanz, zusätzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung aus den im Tenor näher bezeichneten vollstreckbaren Grundschuldurkunden ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 hat der Rechtspfleger dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Fristsetzung bis 2. März 2012 mitgeteilt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht ausreichend dargetan sind.

II.

2
Der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil die Kläger entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag der Kläger um einen solchen nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO oder um einen solchen nach § 769 ZPO handelt. Beide Anträge setzen ein Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren voraus, in dem sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ist - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern lediglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt, ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme von dem Anwaltszwang; denn diese Vorschrift umfasst über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 85/94, juris und vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370).
3
Ob das Begehren der Kläger deshalb als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auch - für die Stellung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 85/94, juris) und ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO und § 719 Abs. 2 ZPO bzw. § 769 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann (ablehnend BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - I ZA 1/01, juris für den Prozesskostenhilfeantrag vor Einlegung der Revision; ablehnend zu § 769 ZPO Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 769 Rn. 2 und Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 769 Rn. 4, jeweils m.w.N.; offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370 und vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 145/04, WuM 2004, 416), bedarf keiner Entscheidung.
4
Selbst wenn man all dies bejahen würde, kann dem Antrag gegenwärtig schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil aus den Gründen der Schreiben des Rechtspflegers vom 20. Februar 2012 nicht feststeht, dass die Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllen.
Wiechers Joeres Mayen Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 10.05.2011 - 1 O 197/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 U 102/11 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 4/04
vom
6. Mai 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk:nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 544 Abs. 5 Satz 1, 719 Abs. 2, 78 Abs. 1
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof
auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.
BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Das Oberlandesgericht hat den Beklagten u.a. zur Räumung und Herausgabe von Dachbodenräumen verurteilt. In dem Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und hat für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Nach Ankündigung der Zwangsräumung der Dachbodenräume durch die von dem Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin beantragt der Beklagte, die
Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

II.


1. Der Antrag ist nicht zulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an den Bundesgerichtshof gerichtet wird, unterliegt dem Anwaltszwang (MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, 707 Rdn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung nicht in einem bereits anhängigen Revisionsverfahren, sondern gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgt. Für eine unterschiedliche Behandlung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gibt es keine Rechtfertigung, weil sich die Parteien in beiden Verfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ist - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragt, ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme von dem Anwaltszwang; denn diese Vorschrift umfaßt über das Prozeßkostenhilfeverfahren hinaus nicht auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris).
2. Im übrigen ist der Antrag auch nicht begründet.

a) Nach § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht dann in Betracht, wenn der Schuldner gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem zugrunde liegenden Urteil Beschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt hat. Es ist daher zweifelhaft, ob es für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof ausreichen kann, wenn - wie hier - nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt ist (ablehnend BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001, I ZA 1/01 - juris, für den Prozeßkostenhilfeantrag vor Einlegung der Revision; für § 719 Abs. 1 ZPO auch MünchKommZPO /Krüger, aaO., § 719 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 719 Rdn. 5). Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil es jedenfalls an anderen Voraussetzungen für die Begründetheit des Einstellungsantrages fehlt.

b) Der Beklagte scheitert mit seinem Einstellungsantrag bereits deshalb, weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Die Voraussetzungen des Schuldnerschutzes nach § 712 ZPO sind dieselben wie für eine Einstellung nach § 719 ZPO. Will der Schuldner den Schutz nach § 712 ZPO in Anspruch nehmen, so muß er allerdings den dahingehenden Antrag vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellen (§ 714 ZPO). Um diese Befristung nicht leer laufen zu lassen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO als letztes Mittel des Schuldnerschutzes nicht in Betracht, wenn der Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21. November 2001, XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573, 574). Diese
Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn die Einstellung aus Anlaß einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt wird (BGH, Beschl. v. 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650; Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280).
c) Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die - beabsichtigte - Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. April 2002, V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090). Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts allein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 293).
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 4/04
vom
6. Mai 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk:nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 544 Abs. 5 Satz 1, 719 Abs. 2, 78 Abs. 1
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof
auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.
BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Das Oberlandesgericht hat den Beklagten u.a. zur Räumung und Herausgabe von Dachbodenräumen verurteilt. In dem Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und hat für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Nach Ankündigung der Zwangsräumung der Dachbodenräume durch die von dem Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin beantragt der Beklagte, die
Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

II.


1. Der Antrag ist nicht zulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an den Bundesgerichtshof gerichtet wird, unterliegt dem Anwaltszwang (MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, 707 Rdn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung nicht in einem bereits anhängigen Revisionsverfahren, sondern gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgt. Für eine unterschiedliche Behandlung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gibt es keine Rechtfertigung, weil sich die Parteien in beiden Verfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ist - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragt, ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme von dem Anwaltszwang; denn diese Vorschrift umfaßt über das Prozeßkostenhilfeverfahren hinaus nicht auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris).
2. Im übrigen ist der Antrag auch nicht begründet.

a) Nach § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht dann in Betracht, wenn der Schuldner gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem zugrunde liegenden Urteil Beschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt hat. Es ist daher zweifelhaft, ob es für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof ausreichen kann, wenn - wie hier - nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt ist (ablehnend BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001, I ZA 1/01 - juris, für den Prozeßkostenhilfeantrag vor Einlegung der Revision; für § 719 Abs. 1 ZPO auch MünchKommZPO /Krüger, aaO., § 719 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 719 Rdn. 5). Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil es jedenfalls an anderen Voraussetzungen für die Begründetheit des Einstellungsantrages fehlt.

b) Der Beklagte scheitert mit seinem Einstellungsantrag bereits deshalb, weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Die Voraussetzungen des Schuldnerschutzes nach § 712 ZPO sind dieselben wie für eine Einstellung nach § 719 ZPO. Will der Schuldner den Schutz nach § 712 ZPO in Anspruch nehmen, so muß er allerdings den dahingehenden Antrag vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellen (§ 714 ZPO). Um diese Befristung nicht leer laufen zu lassen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO als letztes Mittel des Schuldnerschutzes nicht in Betracht, wenn der Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21. November 2001, XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573, 574). Diese
Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn die Einstellung aus Anlaß einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt wird (BGH, Beschl. v. 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650; Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280).
c) Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die - beabsichtigte - Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. April 2002, V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090). Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts allein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 293).
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 1/01
vom
22. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2001
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 11. März 1999 - 6 U 235/97 - einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:


I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer Marke Nr. 1 000 940 "Taco Bell" wegen Nichtbenutzung in Anspruch genommen.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main schlossen die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenats folgenden Vergleich:
"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "Taco Bell" in Wort- oder Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben.
Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "Taco Bell"-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unternehmen einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstellen. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen im In- und Ausland abgeben. Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengünstigste Weg gewählt werden soll. 2. ..."
Nach dem Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht wirksam zustande gekommen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausgesprochen , daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist.
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 11. März 1999 gegen die Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen.
Sie macht geltend, der Vollzug des Vergleichs schädige sie in nicht wiedergutzumachender Weise.
Sie beantragt vorab sinngemäß,
die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 11. März 1999 einstweilen einzustellen.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
II. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.
1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht wirksam gestellt, weil der Antrag nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. hierzu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 707 Rdn. 3; Musielak/Lackmann, ZPO, 2. Aufl., § 719 Rdn. 2, § 707 Rdn. 4; MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, § 707 Rdn. 6; Baumbach /Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 707 Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7). Vorliegend hat die Klägerin den Antrag persönlich gestellt.
2. In der Sache hätte der Einstellungsantrag aber ebenfalls keinen Erfolg.

a) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt ist (vgl. MünchKommZPO/Krüger aaO § 719 Rdn. 11; Thomas/Putzo aaO § 719 Rdn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat bislang lediglich Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Revisionsverfahren beantragt. Vor Einlegung des Rechtsmittels der Revision kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof aber weder nach § 719 Abs. 2 ZPO noch nach anderen Vorschriften in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 8.4.1964 - VIII ZR 273/63, NJW 1964, 2415; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 719 Rdn. 7; Musielak/Lackmann aaO § 719 Rdn. 5; Thomas/Putzo aaO § 719 Rdn. 6 ff.).
Dadurch wird die Partei, die zur Durchführung des Revisionsverfahrens auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesen ist, auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn diese Partei kann trotz des ergangenen Berufungsurteils vor Einlegung des Rechtsmittels der Revision noch bei dem Berufungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO stellen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1985, 306, 307; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 707 Rdn. 6).

b) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann aber auch deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Mittel des Vollstreckungsschuldners angesehen wird, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich
und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).
Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat keinen Antrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war, um die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich abzuwenden. Der im Berufungsverfahren von der Klägerin erfolglos gestellte Einstellungsantrag nach §§ 719, 707 ZPO machte einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht entbehrlich.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 4/04
vom
6. Mai 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk:nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 544 Abs. 5 Satz 1, 719 Abs. 2, 78 Abs. 1
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof
auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.
BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Das Oberlandesgericht hat den Beklagten u.a. zur Räumung und Herausgabe von Dachbodenräumen verurteilt. In dem Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und hat für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Nach Ankündigung der Zwangsräumung der Dachbodenräume durch die von dem Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin beantragt der Beklagte, die
Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

II.


1. Der Antrag ist nicht zulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an den Bundesgerichtshof gerichtet wird, unterliegt dem Anwaltszwang (MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, 707 Rdn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung nicht in einem bereits anhängigen Revisionsverfahren, sondern gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgt. Für eine unterschiedliche Behandlung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gibt es keine Rechtfertigung, weil sich die Parteien in beiden Verfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ist - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragt, ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme von dem Anwaltszwang; denn diese Vorschrift umfaßt über das Prozeßkostenhilfeverfahren hinaus nicht auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris).
2. Im übrigen ist der Antrag auch nicht begründet.

a) Nach § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht dann in Betracht, wenn der Schuldner gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem zugrunde liegenden Urteil Beschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt hat. Es ist daher zweifelhaft, ob es für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof ausreichen kann, wenn - wie hier - nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt ist (ablehnend BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001, I ZA 1/01 - juris, für den Prozeßkostenhilfeantrag vor Einlegung der Revision; für § 719 Abs. 1 ZPO auch MünchKommZPO /Krüger, aaO., § 719 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 719 Rdn. 5). Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil es jedenfalls an anderen Voraussetzungen für die Begründetheit des Einstellungsantrages fehlt.

b) Der Beklagte scheitert mit seinem Einstellungsantrag bereits deshalb, weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Die Voraussetzungen des Schuldnerschutzes nach § 712 ZPO sind dieselben wie für eine Einstellung nach § 719 ZPO. Will der Schuldner den Schutz nach § 712 ZPO in Anspruch nehmen, so muß er allerdings den dahingehenden Antrag vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellen (§ 714 ZPO). Um diese Befristung nicht leer laufen zu lassen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO als letztes Mittel des Schuldnerschutzes nicht in Betracht, wenn der Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21. November 2001, XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573, 574). Diese
Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn die Einstellung aus Anlaß einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt wird (BGH, Beschl. v. 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650; Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280).
c) Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die - beabsichtigte - Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. April 2002, V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090). Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts allein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 293).
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch