Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2009 - XI ZB 31/08

bei uns veröffentlicht am16.06.2009
vorgehend
Landgericht München I, 27 O 10105/07, 19.08.2008
Oberlandesgericht München, 5 W 2460/08, 30.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 31/08
vom
16. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
am 16. Juni 2009

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2008 und des Landgerichts München I vom 19. August 2008 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 28.750 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend.

2
Sie hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. So sei ihr von dem für die Beklagte tätigen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bankgarantie die volle Rückzahlung ihres Anlagebetrages absichere und daher die Beteiligung an dem Fonds für sie risikolos sei. Auf die steuerrechtlichen Risiken sei sie ebenso wenig hingewiesen worden wie auf negative Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die Beklagte ihr nicht offen gelegt. Außerdem habe sich die Beklagte die unrichtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlageberaterin, sondern als Anlagevermittlerin tätig geworden, habe die ihr obliegende Plausibilitätsprüfung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt und keine über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden Erklärungen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung habe sie keine Kenntnis gehabt.
3
Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an diesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend gemacht werden. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht München I hat daraufhin mit Beschluss vom 19. August 2008 das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt , weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes für das Streitverhältnis der Klägerin gegen die Beklagte vorgreiflich sei.
4
sofortige Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei zu respektieren und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.
5
Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

II.


6
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
7
b) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz die Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 9 m.w.N.).
8
aa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren ergangene Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unanfechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzmöglichkeit vor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am Musterverfahren für einen Beteiligten erhebliche, später nicht mehr kompensierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich bedenklich ist (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 45), bedarf keiner näheren Erörterung, weil § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.
9
bb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Ein Antrag nach § 1 KapMuG müsste zurückgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten , in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Tz. 15 ff.).
10
cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden Rechtsstreitigkeiten , in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst.
11
Der (1) vom Beschwerdegericht vertretene "weite Beteiligtenbegriff" widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KapMuG hat eine Aussetzung unabhängig davon zu erfolgen, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Daraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Verfahren erfasst, in denen ein Musterstellungsantrag zulässigerweise gestellt werden kann. Ein solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt werden, in denen es um Schadensersatzansprüche aus öffentlichen Kapitalmarktinformationen und Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geht. Hätte der Gesetzgeber auch nicht vorlagefähige Verfahren erfassen wollen, hätte er das ausdrücklich regeln müssen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 11; Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 173).
12
(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch die Gesetzesbegründung nicht für, sondern gegen die Aussetzung nicht vorlagefähiger Verfahren nach § 7 Abs. 1 KapMuG. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) sind Rechtsstreitigkeiten , die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht auszusetzen. Die Begründung verweist insofern ausdrücklich auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungsreife ein Musterfeststellungsantrag unzulässig. Auch der Gesetzgeber ist danach davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Musterfeststellungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG ist. Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Rechtsausschusses zur Einfügung des ursprünglich nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG, nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Musterverfahren zu klärenden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des Aussetzungsbeschlusses behandelt würden (BT-Drucksache 15/5695, S. 24). Diese Gefahr besteht in Rechtsstreitigkeiten, in denen keine Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG geltend gemacht werden oder in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KapMuG kein Musterantrag zulässig ist, nicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren - wie hier - lediglich Vorfragen zur Zulässigkeit des Musterfeststellungsantrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit zulässigen Feststellungszielen.
13
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) für das Berufungsverfahren von einer "Sogwirkung" auch in Bezug auf entscheidungsreife Rechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes , nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht willkürlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f. m.w.N.), bedenklich. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum bei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungsinstanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verjährungseinrede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Musterverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen Fällen , in denen ein Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, für die Parteien mit Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden, ohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass Rechtsstreitigkeiten , die nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.A. OLG München, WM 2009, 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Aussetzung nicht im Berufungsrechtszug, sondern bereits durch das Landgericht erfolgt ist. Zum anderen ist der Regierungsentwurfsbegründung zu entnehmen, dass die von ihr postulierte „Sogwirkung“ nur den Fall der Entscheidungsreife erfasst. Der Sache nach will sie die Zwangsaussetzung auf ein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht vorlagefähiges Verfahren erstrecken. Dass die Gesetzesbegründung eine solche "Sogwirkung" in Bezug auf andere nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähige Verfahren nicht postuliert, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch solche Verfahren über § 7 Abs. 1 KapMuG erfassen wollte (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 173 f.).
14
(3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz soll die Interessen verschiedener Kläger mit gleichgerichteten Interessen bündeln, um den Rechtsschutz der Parteien zu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 S. 16). Die Gleichrichtung des Feststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Lebenssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identität der zu klärenden Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung über das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebenssachverhalt , so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vorwerk /Wolf/Fullenkamp, KapMuG, § 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten Interessen geht es nach der Gesetzesbegründung (aaO) beispielsweise in den Verfahren, in denen mehrere Anleger Börsenprospekthaftungsansprüche aus §§ 44 ff. BörsG wegen eines unrichtigen Börsenprospektes geltend machen. Macht daneben ein Anleger Ansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an den gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die Prospekthaftungsansprüche gegen Prospektverantwortliche geltend machen, und Anlegern, die Ansprüche gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlageberatung verfolgen (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174).
15
Auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes steht einer erweiterten Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG entgegen. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlageberatung geführter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, wenn nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank bei der Anlageberatung beweisen zu können, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können. Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass sich ein Kläger an den Kosten eines Musterverfahrens zu beteiligen hat, das für seinen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist.
16
c) Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entscheidung , durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die sofortige Beschwerde statt. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Aussetzung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 1). Von diesem Grundsatz wird in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG eine Ausnahme für die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnet. Diese Ausnahmevorschrift findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung. Das Landgericht hätte die Aussetzung allenfalls auf § 148 ZPO stützen können, nicht aber auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, so dass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses bleibt (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50; Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174 f.).
17
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge- genstand eines Musterverfahrens sein kann (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50).
18
Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO liegen nicht vor. Die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes ist für eine Haftung der Beklagten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeignet , Einfluss auf die Entscheidung auszuüben. Das genügt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung (BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.).

19
Eine 3. Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290).
Joeres Müller Ellenberger Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.08.2008 - 27 O 10105/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.10.2008 - 5 W 2460/08 -

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Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 92/07
vom
30. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler
wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag
können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein.
Dies gilt auch dann, wenn im Zuge der Beratungs- oder Auskunftstätigkeit dem
Anleger ein Prospekt ausgehändigt wurde, und dieser (fehlerhafte) Prospekt
eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung darstellte (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 - ZIP 2008,
1326).
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07 - OLG Köln
LGKöln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 107.550,19 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagte, ein vom Verband der niedergelassenen Ärzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen Fragestellungen anbietet, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihm im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Sein Zahlungsbegehren stützt er dabei auf eine aus seiner Sicht pflichtwidrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anlageberaterin, zumindest aber als Anlage- vermittlerin, vor allem, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die in dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffentliche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihm der geltend gemachte Schadensersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung zu.
2
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger einen Musterfeststellungsantrag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des bei der Beratung einbezogenen Prospektes, die mangelnde Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusammensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs , Verjährungs-, Beweis- und Kausalitätsfragen sowie den Umfang der bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betreffen.
3
Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin geltend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Musterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter.

II.


4
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des vom Kläger verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst und sei deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift mit dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadensersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbeziehe , wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen gestützt habe. Für Ansprüche aus vom Kläger ebenfalls geltend gemachter uneigentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfasste außervertragliche Anspruchsgrundlage.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
7
Die vom Kläger begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein.
8
Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Einzelnen befasst.
9
erkennende Der Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des XI. Zivilsenats an.
10
a) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Verfahren , in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, § 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG , Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).
11
Anwendungsbereich Der des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695, S. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag , werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 - NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096).
12
Für die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforderlich , dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind, können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht werden. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch wenn bei der Beratung des Klägers eine von Dritten veröffentlichte Kapitalmarktinformation herangezogen worden ist, macht der Kläger insoweit als Anspruchsgrundlage nur eine Verletzung eines mit der Beklagten geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, auch wenn der Berater sich auf eine solche bezogen haben mag. Schadenersatzansprüche gegenüber einem Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm eine Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stellen auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich die Beratung darauf gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
13
b) Entgegen der Auffassung des Klägers deckt sich der Regelungsgehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchsgrundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Den vom Beschwerdeführer aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen" ) kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Schadenersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig divergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulierungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und lassen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständnis schließen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. 15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von Sinn und Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, das nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem eine Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtlichen An- sprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen einheitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Frage, ob eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist, nur für den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von vornherein nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung.
14
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unreglementierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner anderen Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbunden.
15
c) Macht der Kläger danach aber lediglich vermeintliche Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuellen Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagte einzustehen hätte, kann sein Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte treffe eine Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehört nicht dem Kreis der Herausgeber, Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht daraus , dass die Beklagte den Exklusivvertrieb für den fraglichen Immobilienfonds übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden, dass sie den Prospekt mit gestaltet hätte. Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht Anbieterin der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ge- wesen ist. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
16
Weiter kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, ein Musterfeststellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträgen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und damit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlossen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht.
17
Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heranziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich.
18
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe ihm gegenüber als renommiertes Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hafte deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die Be- klagte im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351; MünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in contrahendo den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind.
19
In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdegericht seine Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage nach der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrücklich auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis.
20
3. Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die vom Kläger in seinem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele im Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.08.2007 - 4 O 652/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2007 - 24 W 60/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 97/07
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 37.815,77 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagte, ein vom Verband der niedergelassenen Ärzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen Fragestellungen anbietet, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihm im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Sein Zahlungsbegehren stützt er dabei auf eine aus seiner Sicht pflichtwidrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anlageberaterin, zumindest aber als Anlage- vermittlerin, vor allem, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die in dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffentliche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihm der geltend gemachte Schadensersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung zu.
2
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger einen Musterfeststellungsantrag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des bei der Beratung einbezogenen Prospektes, die mangelnde Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusammensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs , Verjährungs-, Beweis- und Kausalitätsfragen sowie den Umfang der bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betreffen.
3
Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin geltend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Musterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter.

II.


4
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des vom Kläger verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst und sei deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift mit dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadensersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbeziehe , wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen gestützt habe. Für Ansprüche aus vom Kläger ebenfalls geltend gemachter uneigentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfasste außervertragliche Anspruchsgrundlage.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
7
Die vom Kläger begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein.
8
Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Einzelnen befasst.
9
erkennende Der Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des XI. Zivilsenats an.
10
a) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Verfahren , in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, § 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG , Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).
11
Anwendungsbereich Der des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695, S. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag , werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 - NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096).
12
Für die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforderlich , dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind, können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht werden. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch wenn bei der Beratung des Klägers eine von Dritten veröffentlichte Kapitalmarktinformation herangezogen worden ist, macht der Kläger insoweit als Anspruchsgrundlage nur eine Verletzung eines mit der Beklagten geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapi- talmarktinformationen zum Gegenstand hat, auch wenn der Berater sich auf eine solche bezogen haben mag. Schadenersatzansprüche gegenüber einem Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm eine Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stellen auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich die Beratung darauf gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
13
b) Entgegen der Auffassung des Klägers deckt sich der Regelungsgehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchsgrundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Den vom Beschwerdeführer aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen" ) kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Schadenersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig divergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulierungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und lassen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständnis schließen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. 15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von Sinn und Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, das nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem eine Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtlichen Ansprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen einheitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Frage, ob eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist, nur für den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von vornherein nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung.
14
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unreglementierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner anderen Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbunden.
15
c) Macht der Kläger danach aber lediglich vermeintliche Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuellen Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagte einzustehen hätte, kann sein Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte treffe eine Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehört nicht dem Kreis der Herausgeber, Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht daraus , dass die Beklagte den Exklusivvertrieb für den fraglichen Immobilienfonds übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden, dass sie den Prospekt mit gestaltet hätte. Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht Anbieterin der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG gewesen ist. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
16
Weiter kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, ein Musterfeststellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträgen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und damit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlossen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht.
17
Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heranziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich.
18
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe ihm gegenüber als renommiertes Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hafte deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die Beklagte im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351; MünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in contrahendo den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind.
19
In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdegericht seine Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage nach der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrücklich auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis.
20
3. Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die vom Kläger in seinem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele im Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2007 - 2 O 679/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2007 - 24 W 52/07 -

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 30/04
vom
12. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt
ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler
kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt
zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.

b) Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine
Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als
Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren
daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2004 abgeändert : Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
Geschäftswert: 10.500,00 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses B. straße 15 in S. war. Sie nimmt die Beklagte, eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Steuerberatungsgesellschaft , mit der im Jahre 2002 zugestellten Klage aus zwei mit Ablauf des Jahres 2001 beendeten Mietverhältnissen auf Zahlung von Miete und Nebenkosten in Höhe von 43.586,99 € in Anspruch. Die Beklagte hat mit Forderungen aus steuerlicher Beratung aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der Vergütung erhoben.
2
Durch eine Vereinbarung vom 8. Januar 2003 übertrugen die Gesellschafter der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 auf den Mitgesellschafter H. -J. L. und beschlossen zugleich "die Auflösung der Gesellschaft". Die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Verbindlichkeiten sollten von "allen bisherigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen" getragen werden; andererseits sollten ihnen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Mietforderungen aus dem Objekt zustehen. Ab dem 19. Dezember 2002 sollten alle Verbindlichkeiten und Einnahmen auf den Erwerber L. übergehen.
3
Mit Schriftsatz vom 14. April 2004 ist L. auf Klägerseite als vermeintlicher Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten und hat eine entsprechende Rubrumsberichtigung angeregt. Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens, weil die Klägerin durch Abtretung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter ohne Liquidation erloschen sei (§§ 239, 246 ZPO). Überdies sei die Aussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt, weil ein von der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Beklagten vor dem LG Neuruppin geführter Rechtsstreit für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
4
II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, trotz Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile sei L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden. Ziel der Abtretung sei es gewesen, L. das Eigentum an dem Anwesen B. straße 15 als einem bedeutenden Teil der Vermögenswerte der Klägerin zu übertragen. Die bis zum Stichtag des 19. Dezember 2002 begründeten Ansprüche, zu denen auch die Klageforderung gehöre, hätten jedoch der Klägerin als Abwicklungsgesellschaft verbleiben sollen. Da die nicht vermögenslose Klägerin als Liquidationsgesellschaft fortbestehe, scheide eine Aussetzung nach §§ 246, 239 ZPO aus. Im Blick auf das vor dem LG Neuruppin anhängige Verfahren komme eine Aussetzung nach § 148 ZPO mangels Identität der Parteien nicht in Betracht.
5
III. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
6
1. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa §§ 148, 149 ZPO), kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen , ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 252 Rdn. 8).
7
2. Zutreffend führt das Beschwerdegericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben sind.
8
Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Aussetzung aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHReport 2005, 1000 f.). Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, weil an dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite andere Parteien beteiligt sind und dem dortigen Verfahren außerdem ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt.
9
3. Das Verfahren ist jedoch gemäß §§ 246 Abs. 1 Halbs. 2, 239 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Beklagten wegen des liquidationslosen Erlöschens der Klägerin auszusetzen.
10
a) Zwar hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine Personengesellschaft bei Abtretung sämtlicher Anteile an einen einzigen Gesellschafter ohne Liquidation untergeht (BGHZ 71, 296, 300; 65, 79, 82 f.) und auf diesen Rechtsübergang während eines Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138 f.; Sen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, im Streitfall gegeben. Mit seiner Würdigung, dass nach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien vom 8. Januar 2003 der Gesellschafter L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden sei, verletzt das Beschwerdegericht , was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 f.), tragende Grundsätze der Vertragsauslegung.
11
b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass L. mit Hilfe der Vereinbarung das Eigentum an dem Anwesen verschafft werden sollte, zieht daraus aber nicht die für die Auslegung gebotenen rechtlichen Konsequenzen. Da der Vertragszweck bei einer privatschriftlichen Übertragung allein des Hausgrundstücks mangels Beachtung der notariellen Form (§§ 311 b, 925 BGB) vereitelt würde, ist nach dem Grundsatz der vertragskonformen Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817 f.; BGH, Urt. v. 3. März 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, 1034 f.) einer formlos gültigen Abtretung der Gesellschaftsanteile (BGHZ 86, 367, 369 ff.) der Vorzug zu geben. Das Beschwerdegericht lässt ferner rechtsfehlerhaft den Wortlaut des Vertrages (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f.; Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068 f.) außer Betracht, der von einer "Übertragung" wie auch einer "Abtretung" der Gesellschaftsanteile spricht und in Verbindung mit dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck ein liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft nahelegt. Mit seiner weiteren Würdigung, der Gesellschaft seien als Vermögenswerte die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Mietforderungen verblieben, setzt sich das Beschwerdegericht sogar über den Wortlaut der Vereinbarung hinweg, wonach diese Forderungen an "die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung" abgetreten wurden. Aufgrund dieser Abtretung und der nachfolgenden - erst zum 31. Dezember 2002 wirksamen - Übertragung der Gesellschaftsanteile auf L. ist der Klägerin kein auseinandersetzbares Vermögen verblieben. Folglich hat L. am 31. Dezember 2002 die Gesellschaftsanteile seiner Mitgesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sich die Zuweisung der Altverbindlichkeiten an die Gesellschafter wegen der fortdauernden Haftung der Gesellschaft und ihres Rechtsnachfolgers L. lediglich als Erfüllungsübernahme (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB) darstellt, übernommen. Infolge des durch die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Gesellschafter L. bedingten Erlöschens der Klägerin ist der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) begründet.
12
4. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rdn. 24; MünchKommZPO/Lipp 2. Aufl. (AB) § 575 Rdn. 23 i.V.m. § 572 Rdn. 34).
Goette Kurzwelly Münke
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2004 - 12 O 264/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 W 37/04 -