Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2013 - X ZB 2/12

bei uns veröffentlicht am06.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 2/12
vom
6. August 2013
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 915
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tintenstrahldrucker

a) Die Löschung eines Gebrauchsmusters hat zu unterbleiben, wenn der
Schutzanspruch zwar ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, das aber
nur zu einer Beschränkung des Gegenstandes und nicht zur Erteilung von
Schutz für ein "Aliud" führt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom
21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 ff. - Winkelmesseinrichtung
; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003
Rn. 24 ff. - Integrationselement).

b) Der Umstand, dass das eingefügte Merkmal auch bei nicht offenbarten
Ausgestaltungen verwirklicht sein kann, mit denen das Ziel der Erfindung
unter Umständen nicht erreicht wird, führt nicht zwingend zu einer abweichenden
Beurteilung.
BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - X ZB 2/12 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die
Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 26. Oktober 2011 verkündeten Beschluss des 35. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats ) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
A. Die Antragsgegnerin war Inhaberin des Gebrauchsmusters 299 24 915 (Streitgebrauchsmusters), das aus der deutschen Patentanmeldung 199 81 083 (WO 99/59823) abgezweigt und am 8. Juni 2006 hinterlegt worden ist und einen Tintenstrahldrucker sowie einen zugehörigen Tintentank betrifft. Das Schutzrecht ist mit Ablauf des 31. Mai 2009 nach Erreichen der Höchstschutzdauer erloschen.
2
Die Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat die Löschung des Schutzrechts im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 und 5 bis 30 wegen fehlender Schutzfähigkeit, unzureichender Offenbarung und unzulässiger Erweiterung begehrt. Die Antragsgegnerin hat das Schutzrecht in geänderter Fassung mit 18 Schutzansprüchen verteidigt. Schutzanspruch 1, auf den die übrigen verteidigten Schutzansprüche zurückbezogen sind, lautet in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung sind hervorgehoben): "Tintenstrahldrucker, umfassend: einen sich hin und her bewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6, 7), ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhrnadel (6, 7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen , gebildet sind; und einen Tintentank (40, 50), der auf der Tintenzufuhrnadel (6, 7) angebracht ist mit einer Halbleiterspeichereinrichtung (61) bevorzugt zum Speichern von Tinteninformation, wobei die Tintenzufuhrnadel (6, 7) nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin und her gerichteten Richtung des Schlittens (3) angeordnet ist; wobei eine Platine (31) auf einer Wand des Tintentanks (40, 50) nahe der Seite, auf der die Tintenaustrittsöffnung (44, 54) gebildet ist, angebracht ist; mehrere Kontakte (60) zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung (38) auf einer frei liegenden Oberfläche der Platine (31) gebildet sind; und auf die Halbleiterspeichereinrichtung (61) von der externen Regeleinrichtung (38) mittels der Kontakte (60) zugegriffen werden kann, wobei Kontakt bildende Elemente (29, 29'), die mit Kontakten (60) der Platine (31) und der Regeleinrich- tung (38) in Kontakt stehen, in mehrere Gruppen unterteilt sind, und die Kontakt bildenden Elemente (29, 29') jeder Gruppe in einer unterschiedlichen Höhe in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks (40, 50) angeordnet sind ist, wodurch eine obere Gruppe (29a) und eine untere Gruppe (29a') gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und die untere Gruppe (29a') der Kontakt bildenden Elemente in einer Richtung senkrecht zur Richtung den Anbringens länger ist als die obere Gruppe (29a) der Kontakt bildenden Elemente."
3
Das Patentamt hat die Löschung des Streitgebrauchsmusters im beantragten Umfang ausgesprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Patentgericht das nunmehr auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen, soweit es sich gegen die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung der Schutzansprüche richtet. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
4
B. Das kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
5
I. Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Tintenstrahldrucker sowie einen zugehörigen Tintentank.
6
1. Im Stand der Technik waren Tintentanks bekannt, an denen eine Halbleiterspeichereinrichtung angebracht ist, die über Kontaktelektroden mit der Druckersteuerung kommuniziert und zum Beispiel Informationen über die im Tank enthaltene Tinte speichern kann. In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters wird ausgeführt, durch rauen Umgang beim Wechseln des Tintentanks oder aufgrund eines Spiels zwischen Schlitten und Tintentank könne eine Kontaktierung versagen. Hierdurch könne das Einlesen von Daten gestört oder gänzlich verhindert werden. Schlimmstenfalls gingen die Daten verloren und das Aufzeichnungsverfahren sei nicht durchführbar.
7
Das Streitgebrauchsmuster betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen Tintenstrahldrucker und einen Tintentank zur Verfügung zu stellen , bei denen das Einlesen und Speichern von Daten gegenüber Störeinflüssen der genannten Art weniger empfindlich ist.
8
2. Zur Lösung dieses Problems wird in Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein Tintenstrahldrucker vorgeschlagen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Nummerierung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben): 1. Der Tintenstrahldrucker [1] umfasst:
a) einen sich hin und her bewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6, 7), ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhrnadel (6, 7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen, gebildet sind [2];
b) einen Tintentank (40, 50), der auf der Tintenzufuhrnadel (6, 7) angebracht ist, mit einer Halbleiterspeichereinrichtung (61) bevorzugt zum Speichern von Tinteninformationen [3].
2. Die Tintenzufuhrnadel (6, 7) ist nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin und her gerichteten Richtung des Schlittens (3) angeordnet [4].
3. Auf einer Wand des Tintentanks (40, 50) ist nahe der Seite, auf der die Tintenaustrittsöffnung (44, 54) gebildet ist, eine Platine (31) angebracht [5].
a) Auf einer frei liegenden Oberfläche der Platine (31) sind mehrere Kontakte (60) zum Verbinden mit einerexternen Regeleinrichtung (38) gebildet [6].

b) Mittels der Kontakte (60) kann von der externen Regeleinrichtung (38) auf die Halbleiterspeichereinrichtung (61) zugegriffen werden [7].
4. Der Drucker umfasst ferner Kontakt bildende Elemente (29, 29'), die mit Kontakten (60) der Platine (31) und der Regeleinrichtung (38) in Kontakt stehen [8].
a) Diese Kontakt bildenden Elemente (29, 29') sind in mehrere Gruppen unterteilt. Die Elemente jeder Gruppe sind in einer unterschiedlichen Höhe in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks (40, 50) angeordnet, wodurch eine obere Gruppe (29) und eine untere Gruppe (29') gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks [9].
b) Die untere Gruppe (29') der Kontakt bildenden Elemente ist in einer Richtung senkrecht zur Richtung des Anbringens länger als die obere Gruppe (29) der Kontakt bildenden Elemente [10].
9
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung gehe über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinaus. Zwar seien in den ursprünglich eingereichten Unterlagen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur die Merkmale 1 bis 3 [1 bis 8], sondern auch das Merkmal 4 a [9] offenbart. Nicht offenbart sei aber das Merkmal 4 b [10]. Angaben zur Längserstreckung der beiden Gruppen von Kontakt bildenden Elementen seien weder im Wortlaut der Ansprüche noch im Wortlaut der Beschreibung enthalten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sehe der Fachmann in dem Umstand, dass die untere Gruppe länger sei als die obere, auch nicht eine selbstverständliche Maßnahme zum Erhalt eines größeren Schwenkwinkels bis zum Eintritt des Kontaktverlusts. Es gebe nämlich, wie auch die An- tragsgegnerin nicht in Abrede stelle, bestimmte Konstellationen, in denen der zulässige Schwenkwinkel größer sei, wenn die untere Gruppe kürzer sei als die obere.
11
Die Aufnahme von Merkmal 4 b [10] in den Schutzanspruch habe jedoch nicht zur Folge, dass die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festzustellen sei. Sie führe nicht dazu, dass der Gegenstand des Schutzrechts gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung ein "Aliud" darstelle, sondern schränke den Gegenstand der Anmeldung lediglich ein. Den Ursprungsunterlagen sei als wesentliche Zielrichtung die Vermeidung von Fehlkontaktierungen beim Einsetzen des Tanks und beim Druckbetrieb sowie die auf diesen Aspekt hin verbesserte Ausgestaltung der Geometrie und Lageanordnung der Kontakte zu entnehmen. Die in Figur 7 der Anmeldung dargestellte Anordnung, bei der die untere Gruppe der Kontakte eine größere Länge aufweise als die obere, betreffe ebenfalls den Aspekt der Vermeidung von Fehlkontakten und bilde diesen weiter. Merkmal 4 b [10] konkretisiere demzufolge die ursprünglich offenbarte Anweisung zum technischen Handeln.
12
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit deshalb genüge getan, wenn das Merkmal im Patentanspruch verbleibe und zugleich dafür Sorge getragen werde, dass im Übrigen keine Rechte aus der Änderung hergeleitet werden könnten. Dass das Merkmal auch nicht offenbarte Ausgestaltungen erfasse, mit denen das Ziel der Erfindung unter Umständen nicht erreicht werde, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
13
III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
14
1. Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufnahme eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten, den Gegenstand des Schutzrechts aber lediglich einschränkenden Merkmals in einen Patentanspruch für das Gebrauchsmusterrecht entsprechend heranzuziehen ist.
15
a) Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, ist dem § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG zugrunde liegenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegenüber der Öffentlichkeit hinreichend Rechnung getragen, wenn ein Verstoß gegen das darin aufgestellte Verbot durch entsprechende Beschränkung des Patents rückgängig gemacht wird.
16
Wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des geschützten Gegenstands geführt hat, kann dies dadurch geschehen , dass das betreffende Merkmal im Anspruch verbleibt, bei der Prüfung der Patentfähigkeit aber jedenfalls insoweit außer Betracht zu lassen ist, als es nicht zur Stützung derselben herangezogen werden darf (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 142 f. - Zeittelegramm; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 - Winkelmesseinrichtung ; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 - Integrationselement). Das Patent ist hingegen zu widerrufen oder für nichtig zu erklären, wenn die Hinzufügung des Merkmals dazu geführt hat, dass das Schutzrecht eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung, wenn das Patent also etwas schützt, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen Offenbarten ein "Aliud" darstellt (BGH, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; GRUR 2011, 40 Rn. 21 - Winkelmesseinrichtung; GRUR 2011, 1003 Rn. 27 - Integrationselement

).


17
b) Diese Grundsätze gelten auch für das Gebrauchsmusterrecht, das in § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG einen entsprechenden Löschungsgrund vorsieht.
18
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 PatG, wonach ein Patent mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechtzuerhalten ist, wenn ein Widerrufsgrund nur einen Teil desselben betrifft.
Eine Regelung gleichen Inhalts enthält § 15 Abs. 3 Satz 1 GebrMG für die Löschung eines Gebrauchsmusters.
19
2. Ebenfalls zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass eine Nichtigerklärung oder Löschung im Falle einer bloßen Einschränkung auch dann nicht zwingend erforderlich ist, wenn das eingefügte Merkmal auch bei nicht offenbarten Ausgestaltungen verwirklicht sein kann, mit denen das Ziel der Erfindung unter Umständen nicht erreicht wird.
20
a) Wenn ein Patentanspruch oder der Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters verallgemeinernde Formulierungen enthält, die möglicherweise auch Ausführungsformen umfassen, die die in der Beschreibung geschilderten Vorteile nicht aufweisen, stellt dies keinen eigenständigen Widerrufs-, Nichtigkeits - oder Löschungsgrund dar.
21
Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf konkret geschilderte Ausführungsbeispiele zu beschränken, sondern gewisse Abstrahierungen vorzunehmen. Eine zu weite Formulierung der Ansprüche kann im Einzelfall zur Folge haben, dass der Gegenstand des Schutzrechts über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. Sie kann ferner dazu führen, dass der Gegenstand des Schutzrechts nicht schutzfähig ist, weil zumindest eine unter den Anspruch fallende Ausführungsform durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist, oder dass die Erfindung nicht mehr so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausführen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414 Rn. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung).
22
Ob eine solche Folge eintritt, ist indes eine Frage des Einzelfalls, die im Zusammenhang mit den einzelnen im Gesetz vorgesehenen Nichtigkeits- bzw. Löschungsgründen zu klären ist. Der Umstand, dass der Gegenstand des Schutzrechts möglicherweise auch Ausführungsformen umfasst, bei denen die Vorteile der Erfindung nicht verwirklicht werden, reicht für sich gesehen nicht aus, um einen dieser Nichtigkeits- bzw. Löschungsgründe zu bejahen.
23
b) Im Streitfall hängt die Frage, ob die Einfügung des Merkmals 4 b [10] eine Löschung des Streitgebrauchsmusters zur Folge hat, mithin allein davon ab, ob der Gegenstand des Schutzrechts durch die Aufnahme dieses Merkmals zu einem "Aliud" abgewandelt worden ist. Dies hat das Patentgericht zutreffend erkannt.
24
3. Das Patentgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Einfügung von Merkmal 4 b [10] habe zu einer bloßen Beschränkung des Gegenstands geführt. Dies lässt jedenfalls im Ergebnis Rechtsfehler nicht erkennen.
25
a) Eine bloße Konkretisierung des Gegenstands der ursprünglichen Anmeldung könnte allerdings nicht schon deshalb bejaht werden, weil das hinzugefügte Merkmal dieselbe Zielrichtung verfolgt wie andere, in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbarte Merkmale oder weil es ebenso wie diese Merkmale die Geometrie und Lageanordnung der Kontakte betrifft.
26
aa) Ob eine bloße Einschränkung oder ein "Aliud" vorliegt, kann nicht allein nach formalen Kriterien entschieden werden.
27
Insbesondere kann eine bloße Einschränkung nicht schon deshalb bejaht werden, weil alle in Betracht kommenden Ausführungsformen, die die Merkmale des Patentanspruchs in der erteilten Fassung aufweisen, formal auch unter den Gegenstand der ursprünglich eingereichten Unterlagen subsumiert werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Hinzufügung des Merkmals lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen wird, der aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 22 - Winkelmesseinrichtung; GRUR 2011, 1003 Rn. 29 - Integrationselement).
28
bb) Ein zusätzlich eingefügtes Merkmal betrifft nicht schon dann einen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbarten technischen Aspekt, wenn es der Erzielung eines Erfolgs dient, der schon in der ursprünglichen Anmeldung benannt worden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass auch die zur Erzielung dieses Erfolgs eingesetzten Mittel übereinstimmen.
29
Hierzu reicht nicht aus, dass das hinzugefügte Merkmal ein Mittel betrifft, das in seinen Wirkungen mit einem in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbarten Mittel vergleichbar ist. Das mit dem hinzugefügten Merkmal angegebene Mittel muss sich vielmehr als Konkretisierung eines bereits ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbarten Mittels darstellen.
30
cc) Im Streitfall genügt es deshalb nicht, dass Merkmal 4 b [10] ebenso wie zahlreiche der in den ursprünglich eingereichten Unterlagen angeführten Maßnahmen der Vermeidung von Fehlkontaktierungen beim Einsetzen des Tanks und beim Druckbetrieb dient. Ebenfalls nicht ausreichend ist, dass Merkmal 4 b [10] ebenso wie andere ursprünglich offenbarte Maßnahmen in irgendeiner Weise die Geometrie und Lageanordnung der Kontakte betrifft.
31
b) Ohne Rechtsfehler hat das Patentgericht in Merkmal 4 b [10] aber deshalb eine Konkretisierung gesehen, weil in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ein Ausführungsbeispiel beschrieben wird, bei dem die Kontaktelemente in zwei übereinanderliegenden Reihen angeordnet sind.
32
In den ursprünglich eingereichten Unterlagen, die insoweit mit der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters und mit dem Inhalt der Patentanmeldung , aus der es abgezweigt wurde, übereinstimmen, wird zu dem in den Figuren 5 und 7 dargestellten Ausführungsbeispiel ausgeführt, die Kontakte (60) seien in mehreren Reihen in der Einführrichtung des Tanks angeordnet, und zwar im konkreten Beispiel in zwei Reihen (S. 11 Abs. 2 = Streitgebrauchsmuster Abs. 35). Dadurch kämen die Kontakte in einer definierten, vertikal gruppierten Reihenfolge zustande, was Datenverluste aufgrund des Anwendens von Signalen in unvorbereiteter Reihenfolge verhindere (S. 14/15 = Streitgebrauchsmuster Abs. 45).
33
Mit der Anordnung der Kontakte in zwei übereinanderliegenden Reihen ist ein Mittel offenbart, das in Merkmal 4 b [10] vorausgesetzt wird. Durch die Hinzufügung dieses Merkmals wird kein neuer technischer Aspekt eingeführt. Vielmehr wird lediglich die Art und Weise, in der die beiden übereinander liegenden Reihen ausgestaltet sind, in einem Detailpunkt näher konkretisiert. Darin hat das Patentgericht zu Recht eine bloße Einschränkung gesehen.
34
IV. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters - ohne Merkmal 4 b [10] - als schutzfähig angesehen. Diese Entscheidung unterliegt nicht der rechtlichen Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

35
1. Das Patentgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Löschungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG beschränkt.
36
Eine Beschränkung der Zulassung braucht nicht im Tenor der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen zu werden. Sie kann sich auch aus der Begründung des Beschlusses ergeben. Eine Beschränkung ist regelmäßig anzunehmen , wenn sich die Frage, die der Vorinstanz Anlass zur Zulassung gegeben hat, nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZB 1/11, GRUR 2012, 1243 Rn. 5 - Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter).
37
Das Patentgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Frage, ob eine unzulässige Erweiterung eines Gebrauchsmusters dann keine Löschung erfordere, wenn sie eine in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbarte Anweisung zum technischen Handeln zwar konkretisiere, aber auch nicht offenbarte Ausgestaltungen zulasse, mit denen das Ziel der Erfindung unter Umstanden nicht erreicht werde, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Damit hat es hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des Löschungsgrundes des § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG zugelassen ist.
38
2. Diese Beschränkung ist wirksam.
39
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG und § 100 Abs. 1 PatG kann auf abgrenzbare Teile des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1983 - X ZB 9/82, BGHZ 88, 191, 193 = GRUR 1983, 725, 726 - Ziegelsteinformling I; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung). Wenn gegen ein Gebrauchsmuster mehrere der in § 15 Abs. 1 GebrMG vorgesehenen Löschungsgründe geltend gemacht werden, bildet jeder Löschungsgrund einen abgrenzbaren Teil des Verfahrens in diesem Sinne (BGH, GRUR 2012, 1243 Rn. 4 - Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter).
40
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
41
VI. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und § 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
Meier-Beck Mühlens Gröning
Grabinski Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2011 - 35 W(pat) 466/09 -

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Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentgesetz - PatG | § 109


(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

Patentgesetz - PatG | § 21


(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,3. der w

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 18


(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Bet

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 15


(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer frü

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bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juli 2012 aufgehoben.

Referenzen

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn

1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 184/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zeittelegramm

a) Wenn der durch den erteilten Patentanspruch festgelegte Gegenstand
lediglich enger als in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen definiert
ist, kommt eine Nichtigerklärung regelmäßig nicht in Betracht; eine
Streichung oder Ersetzung von Merkmalen im Patentanspruch scheidet
aus.

b) In einem solchen Fall dürfen zur positiven Beantwortung der Frage der
Patentfähigkeit des Anspruchs Erkenntnisse, die erst die nachträgliche
Ä nderung vermittelt, nicht herangezogen werden.
BGH, Beschluß vom 05. Oktober 2000 – X ZR 184/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000
durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Melullis,
Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:


I. Der Beklagte war eingetragener Inhaber des deutschen Patents 30 15 312 (Streitpatents), das auf einer am 22. Oktober 1981 offengelegten Anmeldung vom 21. April 1980 beruht und acht Patentansprüche umfaßt, wobei Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsverhältnisse bei Funkuhrempfängern für die binärkodierten Zeitsignale des Senders DCF 77 nach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß bei jedem Sekundenimpuls die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeitsignale von idealen Rechtecksignalen im Empfänger selbst automatisch ermittelt werden und davon Qualitätskennzahlen ab-
geleitet werden, die auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzeige gebracht werden und daß diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann."
Mit seiner Nichtigkeitsklage hat der Kläger geltend gemacht, das Streitpatent gehe über die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus; außerdem fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik. Seine weitere Behauptung, das Streitpatent offenbare die darin beschriebene Lehre nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen könne, hat der Kläger im Berufungsverfahren fallengelassen.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen hat sich der Beklagte mit der Berufung und dem Begehren gewendet,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Streitpatent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;
hilfsweise,
das Streitpatent mit einem acht Patentansprüche umfassenden Anspruchssatz aufrechtzuerhalten, wobei Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsqualitätsverhältnisse bei Funkuhrempfängern für die binärkodierten Zeitsignale des für Funkuhren in Deutschland zuständigen Senders, nach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei jedem Sekundenimpuls die Empfangsqualität mit den zugehörigen Qualitätskennzahlen aus den durch Störungen verursachten Verformungen des Sekundenimpulses automatisch ermittelt wird, daß die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzeige gebracht werden und daß diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald eine vollständige Zeitinformation empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann."
Der Kläger ist diesem Begehren entgegengetreten.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Ing. U. A., Stuttgart, eingeholt.
In Anbetracht des mittlerweile erfolgten Zeitablaufs des Streitpatents haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Parteien beantragen wechselseitig ,
dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II. Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat zur Folge, daß die Parteien nicht mehr um die Frage der Nichtigerklärung des Streitpatents streiten und das hierzu ergangene Urteil des Bundespatentgerichts hinfällig ist; gemäß § 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbindung mit § 91 a ZPO ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage des bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung von den Par-
teien Vorgebrachten sowie der bis dahin erhobenen Beweise und ihrer Ergebnisse zu erfolgen. Das führt zur Aufhebung der Kosten gegeneinander. Denn der Senat vermag nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht zuverlässig zu erkennen, welche Partei ohne die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache obsiegt hätte.
A. Die Nichtigkeitsklage war bis zu dem den Anlaß der übereinstimmenden Erledigungserklärung bildenden Zeitablauf des Streitpatents nicht wegen Unzulässigkeit abweisungsreif.
Die förmliche Nichtigerklärung eines Patents, dem Patentfähigkeit nicht zukommt oder dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist, liegt für sich schon im öffentlichen Interesse und macht damit die Nichtigkeitsklage statthaft. Der vorliegende Fall ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Umstände geprägt, die rechtfertigen könnten, diesen Grundsatz ausnahmsweise nicht anzuwenden (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer ). Da der Kläger der deutsche Repräsentant einer Firmengruppe in Hongkong ist, die nach Deutschland Uhren lieferte, bei deren Betrieb nach der Behauptung des Beklagten das patentgemäße Verfahren Anwendung findet, bestand bis zum Zeitablauf des Streitpatents ein Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung, um einen ungestörten Vertrieb dieser Uhren sicherzustellen.
B. Der sachliche Ausgang des Rechtsstreits war zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien offen.
1. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Funkuhrempfänger mit einer Anzeigeeinrichtung für die Uhrzeit. In Deutschland werden für solche Empfänger seit dem Jahre 1972 kodierte Zeitinformationen von dem Sender DCF 77 ausgestrahlt. Seine Trägerfrequenz wird dazu mit Sekundenimpulsen amplitudenmoduliert , indem eine Absenkung der Trägeramplitude (auf etwa 25 %) für die Dauer von genau 100 Millisekunden oder 200 Millisekunden erfolgt, wobei der Beginn der Absenkung den genauen Sekundenbeginn und ihre Dauer eine logische Null (100 Millisekunden) bzw. eine logische Eins (200 Millisekunden) kennzeichnen. 59 Sekundenimpulse kodieren auf diese Weise ein vollständiges Zeittelegramm. Es enthält die aktuellen Informationen über das Jahr, den Monat, das Datum, den Wochentag, die Stunde, die Minute, die Sommer- bzw. Winterzeit und läßt - im Wege des Abzählens vom Beginn der Minute an - auch die Sekunde erkennen.
Wird der Funkuhrempfänger eingeschaltet, kann die Anzeigevorrichtung Zeitdaten nur anzeigen, wenn mindestens einmal ein vollständiges Zeittelegramm erkannt worden ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Empfangsverhältnissen am Aufstellungsort des Funkuhrempfängers ab. Selbst bei besten Empfangsverhältnissen kann es wenigstens drei Minuten dauern, bis die aktuellen Zeitdaten angezeigt werden. Bei ungünstigen Empfangsverhältnissen kann diese Zeit weit überschritten werden; wird eine vorhandene Störquelle nicht beseitigt, der Empfänger nicht an einem anderen Ort aufgestellt oder seine Antenne nicht anders ausgerichtet, kann eine Anzeige sogar gänzlich mißlingen.
Während der Zeit, in welcher der Funkuhrempfänger keine Zeitdaten angeben kann, ist sein Benutzer im Unklaren, wie lange er voraussichtlich auf eine zuverlässige Funkuhrzeit wird warten müssen bzw. ob deren Anzeige am
gewählten Aufstellungsort unter den dort bestehenden Empfangsverhältnissen überhaupt gelingen wird. Die Qualität der dort zu empfangenden Sekundenimpulse ließe sich zwar mit einem Oszillographen sehr rasch beurteilen; es kann jedoch nicht vorausgesetzt werden, daß dem Benutzer einer Funkuhr ein solches Meßgerät zur Verfügung steht.
Eine gewisse Abhilfe war im Stand der Technik durch die Anbringung einer Leuchtdiode versucht worden, die sofort dann, wenn sich der Empfänger auf die Sekundenimpulse synchronisiert hat, im Sekundentakt aufleuchtet. Dies vermag zu vermitteln, daß der Funkuhrempfänger arbeitet; es handelt sich hierbei jedoch lediglich um eine sehr grobe Anzeige.
Die Erfindung soll demgegenüber ein Verfahren angeben, das eine brauchbare Anzeige der Empfangsverhältnisse bei Funkuhrempfängern ohne zusätzliche Anzeigemittel ermöglicht.
Anspruch 1 gibt hierzu ein Verfahren an, das
1. bei Funkuhrempfängern für die binärkodierten Zeitsignale des Senders DCF 77
2. mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit
durchzuführen ist, indem
3. a) nach dem Einschalten

b) in dem Empfänger selbst


c) automatisch

d) bei jedem Sekundenimpuls

e) die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeitsignale von idealen Rechtecksignalen ermittelt werden,

f) davon Qualitätskennzahlen abgeleitet werden,
4. die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzeige gebracht werden und
5. diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann.
2. Nach dem zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, ob der erteilte Anspruch 1 und die hierauf unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 aus dem in §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG genannten Grunde für nichtig zu erklären gewesen wären oder ob die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht zu einer Ä nderung der genannten Patentansprüche geführt hätte.

a) Den Inhalt der nach §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgeblichen ursprünglichen Anmeldung bildet alles, was ihr der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik als zur angemeldeten Erfindung gehörend ent-
nehmen kann. Eine Lehre zum technischen Handeln geht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen läßt, daß sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaßt sein soll (Sen.Urt. v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204 - unzulässige Erweiterung).

b) Daß ein solcher Fall gegeben ist, ist insbesondere dann zu erwägen, wenn der erteilte Anspruch aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung. Damit , daß etwas patentiert wird und bei der eigenen geschäftlichen Tätigkeit als geschützt zu beachten ist, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen Offenbarten ein "Aliud" darstellt, braucht nicht gerechnet zu werden. Ein solcher Patentanspruch gefährdet die Rechtssicherheit für Dritte, die sich auf den Inhalt der Patentanmeldung in der eingereichten und veröffentlichten Fassung verlassen. Dies kann eine Nichtigerklärung des erteilten Patents erfordern, wenn der Nichtigkeitsgrund der §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG geltend gemacht ist. Es ist nicht ausgeschlossen , daß auch hier ein solcher Fall gegeben ist.

c) Der Nichtigkeitsgrund der §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG kommt hier zwar nicht bereits deshalb in Betracht, weil das patentgemäße Verfahren in der erteilten Fassung mit einem auf die Zeitsignale des Senders DCF 77 ausgerichteten Funkuhrempfänger durchzuführen ist, der für binärkodierte Zeitsignale bestimmt sein soll. Angesichts des Sendebeginns des Senders DCF 77 im Jahre 1972 kann ohne weiteres angenommen werden, daß Fachleute zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents im Jahr 1980 wußten, daß nach gesetzlicher Bestimmung und tatsächlicher Beschaffenheit er derjenige Sender ist, von dem die Zeitsignale ausgestrahlt werden, die in Deutschland
ansässige Benutzer von Funkuhren benötigen, um sich die für sie aktuellen Zeitdaten anzeigen zu lassen. Diese Kenntnis veranlaßte, die im Hinblick auf einen Patentschutz für Deutschland eingereichten Anmeldeunterlagen jedenfalls auch mit bezug auf diesen Sender zu lesen und zu verstehen. Auch der gerichtliche Sachverständige hat es in seinem schriftlichen Gutachten als naheliegend bezeichnet, daß sich die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen auf den Sender DCF 77 bezögen. Da dieser auf der Basis binärkodierter Zeitsignale arbeitet, war damit zugleich auch dieses Teilmerkmal der fraglichen Anweisung des erteilten Patentanspruchs 1 als zur angemeldeten Lehre gehörend erkennbar.
Nach dem der Beurteilung zugrundezulegenden Sach- und Streitstand kann auch der weitere Vorwurf, die Anweisungen zu 3 c und d sowie 5 des erteilten Patentanspruchs 1 seien nicht ursprungsoffenbart, nicht als berechtigt angesehen werden. Die ursprüngliche Beschreibung erläuterte den gemachten Vorschlag dahin, daß ermittelt werde, mit welcher Qualität die Sekundenimpulse empfangen werden; die durch Zahlen darstellbare Qualität werde in Form derartiger Qualitätskennzahlen im Sekundentakt an die vorhandene Ziffernanzeigevorrichtung gegeben. Diese Darstellung betont das impulsgenaue Arbeiten. Dies führte zu der Erkenntnis, daß vorschlagsgemäß eingeschlossen ist, die erforderliche Ermittlung bei jedem Sekundenimpuls vorzunehmen. Daß außerdem die automatische Ermittlung von vornherein zu der angemeldeten Erfindung gehört, wurde dem Fachmann jedenfalls durch den sich an den bereits wiedergegebenen Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen anschließenden Hinweis deutlich, wonach ein automatisches Zeichenerkennungsverfahren verwendet werden könne, wodurch Qualitätskennzahlen ohnehin anfielen. Das Merkmal 5 schließlich war in den ursprünglichen Unterlagen im wesentlichen durch den Anspruch 4 des damaligen Anspruchssatzes offenbart.
Danach soll die Anzeige der Empfangsqualität nach dem Einschalten der Funkuhr bis zur ersten Darstellung der Uhrzeit erfolgen. Das ist gleichbedeutend mit der Anweisung die Anzeige abzuschalten, sobald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann.
Soweit das Bundespatentgericht eine nicht ursprungsoffenbarte Ausdrucksweise in dem angeblich von dem Beklagten geprägten Begriff des Zeittelegramms gesehen hat, hat das eingeholte Sachverständigengutachten die Unrichtigkeit dieser Bewertung ergeben. Die ursprüngliche Beschreibung nahm durch die bereits erwähnte Textstelle im ersten Absatz auf die Notwendigkeit des vollständigen Empfangs eines Intervalls mit kodierter Information Bezug. Damit ist ersichtlich der Empfang einer vollständigen Zeitinformation gemeint. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, daß das - wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat - aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns ohne Ä nderung der Bedeutung auch durch den Begriff des vollständigen Zeittelegramms ausgedrückt werden kann.

d) Eine vergleichbar eindeutige Festlegung läßt das schriftliche Sachverständigengutachten jedoch hinsichtlich des Merkmals 3 e nicht zu.
In der Ursprungsbeschreibung ist neben der wiederholt erwähnten Angabe , daß ermittelt werde, mit welcher Qualität die Sekundenimpulse empfangen werden, ein idealer Sekundenimpuls als vollkommen ungestört bezeichnet. Ergänzend ist ausgeführt, daß eine Abweichung des diesem Zustand annäherungsweise zugewiesenen Zahlenwerts die entsprechende Störung und Verformung der Impulse angebe. Dies kennzeichnete den angemeldeten Vorschlag in der Weise, wie es in dem Hilfsantrag des Beklagten seinen Niederschlag gefunden hat, dahin, daß die Empfangsqualität (mit den zugehörigen
Qualitätskennzahlen - Merkmal 3 f) aus den durch Störungen verursachten Verformungen des Sekundenimpulses ermittelt wird. Eine weitere Konkretisierung , auf welche Weise dies geschehen soll, war in den Ursprungsunterlagen dagegen nicht enthalten.
Der Sachverständige hat dies dahin ausgedrückt, in den Anmeldeunterlagen bleibe unklar, wie die Qualität der empfangenen Sekundenimpulse erkannt werde. Dies kann möglicherweise dahin verstanden werden, daß die Ursprungsunterlagen insoweit allenfalls aufgabenhaft formuliert waren und dem Fachmann eine Lösungsmöglichkeit nicht eröffneten. Dies wiederum kann aus der Sicht des die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das erteilte Patent vergleichenden Fachmanns bedeuten, daß letzteres als auf eine anders geartete Lehre zum technischen Handeln gerichtet erscheint.

e) Mit seiner Aussage kann der gerichtliche Sachverständige freilich auch gemeint haben, daß der durch den erteilten Patentanspruch 1 festgelegte Gegenstand lediglich enger als in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen definiert ist, weil er eine zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems dienende, in den Anmeldungsunterlagen allgemein gehaltene Anweisung in einer Weise konkretisiert, die dem Durchschnittsfachmann durch die Ursprungsunterlagen nicht offenbart war. Die Patentierung eines "Aliud" durch den erteilten Patentanspruch 1 hätte dann nicht festgestellt werden können.
Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien war der Senat gehindert, durch Befragung des gerichtlichen Sachverständigen insoweit eine weitere Sachaufklärung herbeizuführen, die notwendig gewesen wäre, weil der gerichtliche Sachverständige bei Abfassung seines schriftlichen Gutachtens ersichtlich nicht erkannt hat, daß hier eine für die rechtliche Beur-
teilung der Sache bedeutsame Abgrenzungsfrage besteht, deren Beantwortung sich nach dem Verständnis des Fachmanns richtet und deshalb sachverständiger Aufklärung bedurft hätte. Es kann danach nicht festgestellt werden, daß eine Nichtigerklärung des erteilten Patentanspruchs 1 und der hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wegen Patentierung eines "Aliud" zu erfolgen gehabt hätte.

f) Andererseits kann nach dem zugrundezulegenden Sach- und Streitstand auch nicht festgestellt werden, daß der erteilte Patentanspruch 1 eine bloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstandes beinhaltet, was im vorliegenden Fall zu seinem Fortbestand geführt hätte, weil dann eine Nichtigerklärung weder aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit noch aufgrund einer gesetzlichen Regelung des deutschen Patentrechts geboten gewesen wäre.
Durch die wortsinngemäße Benutzung der durch den erteilten Anspruch 1 patentierten Lehre wird ohne weiteres auch vom Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung Gebrauch gemacht. Denn hierbei wird auch eine Ermittlung vorgenommen, wie sie im Merkmal 3 e des ursprünglich hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 vorgeschlagen und - wie ausgeführt - ursprungsoffenbart ist. Dasselbe gilt für jedwede sich dem Fachmann aufgrund des Merkmals 3 e in seiner erteilten Fassung erschließende Abwandlung. Das Gebot der Rechtssicherheit ist damit im Falle des Bestandes der erteilten Patentansprüche gewahrt. Es verlangt, daß ein interessierter Dritter erkennen kann, ob eine existente oder geplante Ausführung in fremde Ausschließlichkeitsrechte eingreift, sowie daß die mögliche Erkenntnis sich nicht aufgrund nachträglicher Umstände als unrichtig erweist. Wie schon der früher anwendbare § 26 Abs. 5 Satz 2 PatG a.F. legt ferner auch der seither geltende § 38 Satz 2 PatG ledig-
lich fest, daß aus Ä nderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, Rechte nicht hergeleitet werden können. Was das den Schutzbereich betreffende Interesse, also den Umfang eines entstandenen Patentrechts anbelangt, ist auch diesem Grundsatz bereits durch Beibehaltung der engeren Formulierung des erteilten Patentanspruchs Genüge getan. § 14 PatG, der gemäß Art. 11 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 5 IntPatÜG den Schutz bestimmt, den ein deutsches Patent gewährt, das auf eine nach dem 1. Januar 1978 getätigte Anmeldung hin erteilt ist, verhindert, daß insoweit zum Nachteil interessierter Dritter auf weiteren Inhalt der Anmeldung zurückgegriffen werden kann. Es bleibt deshalb nur Sorge zu tragen, daß im übrigen, also was die Entstehung von Patentrechten anbelangt, aus der Ä nderung Rechte nicht hergeleitet werden können. Hierfür bedarf es der Nichtigerklärung erteilter Ansprüche des Streitfalls jedoch nicht. Es ist lediglich notwendig, die Erkenntnisse, die erst die nachträgliche Ä nderung vermittelt, nicht zur positiven Beantwortung der Frage ihrer Patentfähigkeit heranzuziehen.
Ob wegen dieser Notwendigkeit ein entsprechender erläuternder Hinweis im Patent erforderlich sein kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil sich der sachliche Streit der Parteien erledigt hat und nur noch über die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu entscheiden ist. Eine Streichung des Merkmals 3 e im erteilten Patentanspruch 1 und/oder seine gleichzeitige Ersetzung durch die möglicherweise allgemeinere Anweisung, die durch die ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, scheidet nach dem Vorgesagten allerdings aus; eine solche Ä nderung mißachtete § 22 Abs. 2 2. Alt. PatG.
3. Der danach mögliche Erfolg der Berufung des Patentinhabers war auch nicht wegen des ferner geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Feh-
lens der Patentfähigkeit (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) ausgeschlossen. Sein Bestehen wäre - wie zuvor ausgeführt - im Hinblick auf das Merkmal 3 e anhand der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen zu prüfen gewesen. Das bisherige Beweisergebnis erlaubt jedoch nicht die Feststellung, daß die danach zu würdigende Lehre zum technischen Handeln, die - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird - nicht bekannt war, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Diese Erkenntnis ist wesentlich beeinflußt einmal von dem Umstand, daß zum Anmeldezeitpunkt die Entwicklung bei Funkuhrempfängern sich noch im Anfangsstadium befand, zum anderen von der schriftlichen Ausführung des Sachverständigen , der der maßgeblichen Lehre Erfindungshöhe zugesprochen hat, weil sich aus anderen Bereichen der Funkübertragung Problemlösungen für den hier interessierenden Bereich kaum hätten übernehmen lassen. Unter diesen Umständen hatte der Senat davon auszugehen, daß überhaupt erst einmal zu erkennen war, daß bei Funkuhrempfängern eine wirkliche Übertragungsqualitätsanzeige sinnvoll sei; ferner mußte erkannt werden, daß sich auch bei Empfängern, die Informationen aufgrund der jeweiligen Länge von empfangenen Impulsen erhalten, die Empfangsqualität ermitteln lasse, daß dies bei Funkuhrempfängern aufgrund der bei ihnen eingesetzten Technik ebenfalls möglich sei, und schließlich, daß sich die Qualität durch entsprechende Kennzahlen darstellen lasse. Gefordert war danach die erstmalige Zurverfügungstellung einer tauglichen Empfangsqualitätsfeststellung nebst -anzeige auf dem Gebiet der Funkuhrempfängertechnik. Angesichts des geringen Entwicklungsstandes dieses Gebiets der Technik rechtfertigen sich hieraus durchgreifende Zweifel, daß die vermittels der Anmeldung vorgeschlagene Lösung einem Durchschnittsfachmann nahegelegen habe.
4. Eine dem Beklagten günstigere Kostenentscheidung rechtfertigt sich nicht in Anbetracht seines ursprünglichen Hilfsantrages. In der Fassung dieses Hilfsantrages hätte das Streitpatent nämlich nicht Bestand haben können, weil der Schutzbereich des Patentanspruchs 1 und damit auch derjenige der hierauf rückbezogenen Unteransprüche gegenüber den erteilten Ansprüchen erweitert wäre (§ 22 Abs. 1 2. Altern. PatG). Der erforderliche Tatbestand ergibt sich insoweit jedenfalls aus dem Fehlen des Merkmals 3 b im Anspruch 1 des ursprünglichen Hilfsantrages. Sein Gegenstand ist damit insoweit weiter als der des erteilten Patentanspruchs, was auch den Schutzbereich dieses Anspruchs erweitert.
Jestaedt Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn

1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn

1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

5
2. Der Annahme einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Entscheidungsformel des Patentgerichts insoweit keine Einschränkung enthält. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Frage, die der Vorinstanz Anlass zur Zulassung gegeben hat, nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (BGH, Urteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 = GRUR-RR 2010, 451 Rn. 9 mwN). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Patentgericht ist hier6 nach nur wegen des geltend gemachten Löschungsgrunds der unzulässigen Erweiterung erfolgt. Dies folgt eindeutig aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses, die die im tatbestandlichen Teil der Gründe wiedergegebene entsprechende Anregung der Antragstellerin aufgreifen. III. Im Umfang der Zulassung ist die Überprüfung der angefochtenen

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn

1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 34/03
vom
19. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 36 238.2
BGHR: ja
BGHZ: nein
Nachschlagewerk: ja
Rentabilitätsermittlung
Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von
Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Datenbank
sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten
die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts errechnet
wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 19. Oktober 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren zur Ermittlung der Rentabilität eines medizintechnischen Geräts zum Patent angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da das beanspruchte Verfahren seinem Wesen nach nicht-technisch sei.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung eines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach dem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1:
"Verfahren zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines weiteren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizintechnische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend folgende Verfahrensschritte [Buchstaben in eckigen Klammern hinzugefügt]: [a] Automatisches Ermitteln von einen Einsatz des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreibenden ersten Daten (30) während des Einsatzes durch das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), [b] automatisches Übertragen der ersten Daten (30) an eine zentrale Datenbank (10), [c] Ermitteln von zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreiben, [d] Ermitteln von dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) umfassen, [e] basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten Ermitteln einer Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordneten Auswerteeinrichtung (12), und [f] basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes
(1a-1c), Ermitteln einer potentiellen Rentabilität des weiteren medizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizintechnischen Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerteeinrichtung (12)."
Nach dem Hilfsantrag lautet Patentanspruch 1:
"Vorrichtung zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines weiteren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizintechnische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend - eine zentrale Datenbank (10), die an ein Kommunikatio nsnetz anschließbar ist, - das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), das derart ausge führt ist, daß es automatisch seinen Einsatz beschreibende ersten Daten (30) ermittelt und über das Kommunikationsnetz an die zentrale Datenbank (10) übermittelt, und - eine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerte einrichtung (12), die derart ausgeführt ist, daß sie, basierend auf den ersten Daten (30), in der zentralen Datenbank (10) gespeicherten zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreiben, und in der Datenbank (10) gespeicherten dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) umfassen, eine Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes ermittelt und basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medi-
zintechnischen Gerätes (1a-1c) eine potentielle Rentabilität des weiteren medizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizintechnischen Gerätes ermittelt."
Das Bundespatentgericht hat den Hauptantrag zurückgewiesen und die Sache zur weiteren Prüfung aufgrund des Hilfsantrags an das Patentamt zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesamten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II - für die zeichenrechtliche Rechtsbeschwerde). Jedoch ist die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ohne Wirkung (Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307 - Bodenwalze; Beschl. v. 3.12.1996 - X ZR 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer; Beschl. v. 29.4.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation). Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zu der Frage zugelassen, "ob das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die nach § 1 PatG vorausgesetzte Technizität aufweist". Das ist nur ein rechtlicher Teilaspekt der Frage, ob der Gegenstand der Anmeldung als Erfindung im Sinne des § 1 PatG anzuse-
hen ist; auf ihn kann die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht daher nicht beschränkt werden.
III. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag der Anmelderin dem Patentschutz nicht zugänglich ist.
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und ein System, mit dem ermittelt werden soll, ob für den Betreiber wenigstens eines ersten medizintechnischen Geräts die Anschaffung eines weiteren Geräts oder ein Ersatz für das erste Gerät wirtschaftlich rentabel ist.
Die Beschreibung erläutert, daß die Rentabilität von medizintechnischen Geräten, insbesondere von radiologischen Systemen, von einer Reihe von Faktoren abhänge, die für den Betreiber, seinen Lieferanten oder einen Kreditgeber nicht transparent seien, so daß es wünschenswert sei, die potentielle Rentabilität des Ersatzes bzw. die Anschaffung eines weiteren Geräts in einfacher und schneller Weise zu ermitteln.
Als Aufgabe der Erfindung wird es - soweit für das Verfahren nach Anspruch 1 von Interesse - bezeichnet, ein Verfahren anzugeben, mit dessen Hilfe in automatisierter Weise ermittelt wird, ob die Anschaffung oder ein Ersatz eines medizintechnischen Geräts wirtschaftlich rentabel ist.
Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis f gelöst werden.

2. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, diesem Verfahren mangele es an der erforderlichen Technizität. Sie sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn die prägenden Anweisungen einer beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten. Die Lehre des Patentanspruchs 1 erschöpfe sich in einer Vorschrift zur Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten. Das "erste" medizintechnische Gerät werde weder weitergebildet noch in irgendeiner Weise gesteuert oder geregelt. Daß die Ermittlung der verschiedenen Daten und der Rentabilität automatisch erfolge, gebe der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre keinen technischen Charakter. Zwar könne eine solche automatische Ermittlung für sich genommen technisch sein, aber für das beanspruchte Verfahren stelle dies ebenso wie die lediglich bestimmungsgemäße Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage lediglich eine beiläufige, das im Vordergrund stehende betriebswirtschaftliche Verfahren weiter ausgestaltende Maßnahme dar.
3. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, Verfahren , die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum nur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzusehen. Das Bundespatentgericht habe den Teil der Lehre des Patentanspruchs 1, der solche automatisierten Abläufe betreffe, fehlerhafterweise als lediglich beiläufige Maßnahmen abqualifiziert. Das Verfahren betreffe den Bereich der Medizintechnik und damit ein herkömmliches technisches Gebiet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; sämtliche für das Verfahren benötigte Komponenten seien technischer Natur. Bei den gemäß Merkmal a ermittelten Daten handele es sich um den Einsatz des Geräts beschreibende "echte" Meßgrößen, die sich auf die tatsächliche zeitliche oder leistungsmäßige Bean-
spruchung des Geräts und nicht auf betriebswirtschaftliche Daten bezögen. Schließlich setzten die einzelnen erfindungsgemäßen Verfahrensschritte ein bestimmtes Zusammenwirken der Elemente einer Datenverarbeitungsanlage voraus.
4. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG), muß die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für BGHZ vorgesehen BGHZ 149, 68, - Suche fehlerhafter Zeichenketten).
Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden
Zweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergebnissen abstellt.
Hiervon ist auch das Bundespatentgericht der Sache nach ausgegangen ; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2 und 3 PatG, sondern auf das Erfordernis der Technizität Bezug genommen hat, nötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber meint, es sei nicht sachgerecht , an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Datenverarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des Senats stets technischer Charakter zukomme (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), vernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu beachten ist und diese Vorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche Anlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 aaO).

b) Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hat das Bundespatentgericht aus dem beanspruchten Verfahren abgeleitet, daß die in den Verfahrensschritten a bis f enthaltenen einzelnen Anweisungen an den Fachmann der Lösung des Problems dienen, die Rentabilität eines medizintechnischen Geräts zu ermitteln. Dieses Problem ist betriebswirtschaftlicher , nicht technischer Natur. Daran ändert auch die Erwägung der Rechtsbe-
schwerde nichts, durch die Anschaffung eines weiteren Geräts könne die Lebensdauer des ersten Geräts durch die Vermeidung übermäßigen Verschleißes optimiert werden. Denn dieser etwaige Effekt resultiert aus der menschlichen Entscheidung, ein neues Gerät zu beschaffen, und ist nicht das Ergebnis des beanspruchten Verfahrens.

c) Hingegen hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt, daß die beanspruchten Verfahrensschritte - was grundsätzlich denkbar wäre - neben ihrer betriebswirtschaftlichen Funktion auch der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Daß ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Ihre Hinweise, daß das Verfahren ein medizintechnisches Gerät betreffe und sich gleichermaßen technischer Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage bediene, führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische Charakter des Geräts, dessen Rentabilität ermittelt werden soll, steht ebenso außer Zweifel wie die Technizität der zur Datenverarbeitung verwendeten Systemkomponenten. Daraus ergibt sich aber noch kein technisches Problem, das mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die automatische Datenermittlung und -übertragung nach den Merkmalen a und b gebe dem beanspruchten Verfahren technischen Charakter, kann ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Maßnahmen lassen sich nur dem allgemeinen Problem zuordnen, die für das angestrebte betriebswirtschaftliche Ergebnis relevanten Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung selbsttätig zu ermitteln und zu übertragen. Das ist aber kein konkretes technisches Problem im Sinne der Recht-
sprechung des Senats, sondern geht nicht über die gerade nicht genügende allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines außertechnischen Ergebnisses der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung zu bedienen. Dementsprechend enthält der Anspruch auch kein Lösungsmittel, das über die Anweisung an den Fachmann hinausginge, die Datenermittlung und -übertragung "automatisch" vorzunehmen.
Daß die im Rahmen des Verfahrensschritts a verarbeiteten Gerätedaten ihrerseits "technische Daten" sein mögen, ist ebenso ohne Belang. Denn die beanspruchte Lehre befaßt sich nicht mit der Frage, wie diese Daten ermittelt werden können, sondern lehrt lediglich, daß diese Daten - ihrer betriebswirtschaftlichen Relevanz wegen - ermittelt werden sollen.

d) Schließlich betrifft das beanspruchte Verfahren auch nicht deshalb eine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es, wie die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Logikverifikation" des Senats (BGHZ 143, 255) meint, in den Herstellungsprozeß medizintechnischer Geräte eingebunden wäre. Daß aufgrund der Verfahrensergebnisse über die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung solcher Geräte befunden werden mag, betrifft eine kaufmännische Entscheidung und keinen technischen Vorgang im Rahmen der Geräteherstellung.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn

1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.