Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - VIII ZR 253/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:050618BVIIIZR253.17.0
05.06.2018
vorgehend
Amtsgericht Mitte, 117 C 130/15, 26.05.2016
Landgericht Berlin, 55 S 170/16, 10.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 253/17
vom
5. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:050618BVIIIZR253.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
2
Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Frage, ob sich das Realangebot eines Versorgungsunternehmens im Falle einer Untervermietung allein an den Untermieter oder an den Mieter und den Untermieter gemeinsam richtet, erfordert die Zulassung der Revision nicht. Denn durch die - vom Berufungsgericht zitierte und zutreffend angewendete - Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, NJW 2014, 3148 Rn. 10 ff., sowie vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 ff.; jeweils mwN) ist geklärt, dass sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt richtet. Dass dies im Falle der (vollständigen) Untervermietung - anders als bei einer Vermietung an mehrere Mieter - allein der Untermieter ist, liegt auf der Hand, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat.
3
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Vergütung der für die Gasetagenheizung der Wohnung im maßgeblichen Zeitraum bezogenen Gaslieferungen (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht zusteht, weil ein entsprechendes Vertragsverhältnis nicht mit dem Beklagten (Mieter), sondern allein mit dem Streithelfer der Klägerin (Untermieter) zustande gekommen ist.
4
a) Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt richtet. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht als (alleinigen) Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt in diesem Sinne den Streithelfer der Klägerin angesehen, weil dieser mit dem Beklagten einen Untermietvertrag über die gesamte Wohnung abgeschlossen und mit Erhalt der Wohnungsschlüssel die alleinige Sachherrschaft über die Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse erhalten und der Beklagte die Sachherrschaft und Verfügungsgewalt zu diesem Zeitpunkt verloren hat.
5
b) Vergeblich wendet die Revision ein, das Berufungsgericht sei unter Übergehung von Sachvortrag der Klägerin und unter Verstoß gegen § 286 ZPO von einem Untermietverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer der Klägerin ausgegangen. Denn bereits nach den tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommenhat, war unstreitig, dass der Beklagte die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum an den Streithelfer der Klägerin (unter-)vermietet hatte. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nur bezüglich des erstinstanzlichen Urteils und nur insoweit gestellt, als darin das Fehlen einer Genehmigung des Eigentümers zur Untervermietung nicht erwähnt war. Die Untervermietung der Wohnung an ihren Streithelfer hat die Klägerin aber gerade nicht in Frage gestellt. Das Berufungsurteil enthält neben der Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts zudem die ausdrückliche Feststellung, dass die Wohnung im streitigen Zeitraum an den Streithelfer der Klägerin untervermietet und überlassen war. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin im Hinblick auf das Berufungsurteil, wie bereits ausgeführt, nicht gestellt.
6
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die hier entscheidende Frage, an wen sich die Realofferte der Klägerin richtete, unerheblich, ob zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer, wie die Klägerin behauptet, eine "pauschale Untermiete" vereinbart war. Denn wie bereits ausgeführt, richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Verfügungsgewalt kommt aber nach der Verkehrsauffassung dem Mieter zu, wenn die Wohnung vermietet und dem Mieter überlassen ist. Nichts anderes gilt, wenn der Mieter die Wohnung insgesamt an einen Untermieter untervermietet und überlassen hat (wie hier der Beklagte an den Streithelfer). Eine andere Sichtweise ist nur in den Fällen geboten, in denen gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistungen bereits anderweit feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, in der die - nur einmal fließende - Leistung eingebettet ist (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 18).
7
aa) Ein solcher Fall liegt hier indes - entgegen der Auffassung der Revision - ersichtlich nicht vor. Befindet sich der Versorgungsanschluss in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Mieters (also etwa bezüglich der Gasversorgung bei Vermietung eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung mit Gaseta- genheizung oder generell bezüglich der Stromversorgung im Mietobjekt selbst) ist angesichts der in der heutigen Zeit fast ausnahmslos praktizierten Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter im Allgemeinen zu erwarten, dass der Mieter den Vertrag direkt mit dem Versorgungsunternehmen abschließt und damit der "Umweg" über einen Vertragsabschluss des Vermieters und eine Abrechnung der Betriebskosten eingespart wird. Diese Praxis kann bei der Beurteilung der Realofferte eines Versorgungsunternehmens im Massengeschäft der Energieversorgung nicht unberücksichtigt bleiben und führt dazu, den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ungeachtet etwaiger besonderer Vereinbarungen über pauschal zu tragende Betriebskosten oder eine "Pauschalmiete" als den Empfänger des Lieferangebots des Versorgungsunternehmens anzusehen.
8
bb) Auch der Umstand, dass der Beklagte nach seinem Wegzug Hauptmieter geblieben ist und den Untermietvertrag nur mündlich abgeschlossen und das Einverständnis des Vermieters nicht eingeholt hat, ändert nichts daran, dass nach der Verkehrsauffassung nicht der Beklagte, sondern der Streithelfer als der Untermieter, dem die gesamte Wohnung untervermietet und überlassen war, die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt (hier: dem allein zur Wohnung gehörenden Gasanschluss der Gasetagenheizung) ausübte. Auch die Beendigung des bisher mit einem anderen Energieanbieter bestehenden Versorgungsvertrags rechtfertigt eine andere Würdigung der Realofferte der Klägerin nicht, denn es handelt sich dabei nicht um Umstände, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen als ein Angebot an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt.
9
cc) Ebenso zu Unrecht macht die Revision geltend, aus der E-Mail des Beklagten an die Klägerin vom 9. April 2013, in der unter Verwendung der "WirForm" um Abbuchung des Rechnungsbetrages vom Konto des Streithelfers ge- beten wird, ergebe sich, dass der Beklagte "Mitinhaber der Verbrauchsstelle" gewesen sei und das Angebot der Klägerin angenommen habe. Die Revision verkennt insoweit bereits, dass sich die Realofferte der Klägerin nicht an den Beklagten, sondern an ihren Streithelfer gerichtet hat. Dies wäre nur dann anders gewesen, wenn der Beklagte nicht die Wohnung insgesamt, sondern beispielsweise nur ein Zimmer untervermietet und auf diese Weise die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weiter ausgeübt hätte - was jedoch nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall gewesen ist.
10
dd) Soweit die Revision - wenn auch in anderem Zusammenhang (nämlich bezüglich einer angeblich zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer vereinbarten Pauschalmiete, vgl. dazu oben unter c) - geltend macht, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt verkannt, so geht auch diese Rüge fehl. Zwar trifft es zu, dass der Mieter, der geltend macht, er habe wegen einer Untervermietung und Überlassung der Wohnung nicht mehr die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt gehabt, im Rahmen der sekundären Darlegungslast gehalten ist, insoweit konkrete Angaben zur Person des Untermieters sowie zur Dauer des Untermietvertrages und der Überlassung der Wohnung an den Untermieter zu machen. Dem ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er zur Person des Untermieters, der Dauer des Untermietvertrages und der Überlassung an den Untermieter konkrete Angaben gemacht hat; diese Umstände sind zudem unstreitig geworden.
11
d) Schließlich hat das Berufungsgericht auch richtig gesehen, dass es für die Beurteilung der Realofferte des Versorgungsunternehmens unerheblich ist, ob der Hauptmieter gegenüber dem Eigentümer berechtigt war, die Wohnung einem Untermieter zu überlassen. Selbst wenn dies dem Mieter nicht gestattet ist und er deshalb seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Eigentümer /Vermieter verletzt, ändert das nichts daran, dass der Untermieter, dem die Wohnung aufgrund eines solchen Untermietvertrages überlassen worden ist, nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (anders als etwa bloße Gäste , "Hausbesetzer" o.ä.). Soweit dies in den von der Revision angeführten Instanzurteilen anders gesehen wurde, stehen diese Entscheidungen offensichtlich nicht im Einklang mit der - allein auf die nach der Verkehrsauffassung bestehende tatsächliche Verfügungsbefugnis über den Versorgungsanschluss abstellenden - Rechtsprechung des Senats. Der von der Revision genannten Kammergerichtsentscheidung (Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 U 202/16, n.v.) lag überdies ein besonders gelagerter Fall zu Grunde, in dem der Mieter keine konkreten Angaben zu einem Untermietverhältnis gemacht hatte, sondern sich mit der vagen Behauptung verteidigte, er habe den eigenen Mietvertrag nur "zum Schein" abgeschlossen.
12
e) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht den Vortrag der Klägerin berücksichtigt, der Beklagte habe nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 12. März 2013 gegenüber ihrer als Zeugin benannten Mitarbeiterin "seine Anmeldung als Kunde hinsichtlich des bereits erfolgten Vertragsschlusses ausdrücklich bestätigt". Die Klägerin hat in einem der von der Revision herangezogenen (späteren) Schriftsätze selbst ausgeführt, sie mache insoweit nicht mehr geltend, dass in ihrem Schreiben vom 12. März 2013 ein Vertragsangebot oder in dem anschließenden Telefonat eine Vertragsannahme des Beklagten zu sehen sei. Vielmehr sei der Vertrag dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte die Realofferte der Klägerin angenommen habe. Vor diesem Hintergrund kam es auf den Inhalt des Telefonats ersichtlich nicht an.
13
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 26.05.2016 - 117 C 130/15 -
LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2017 - 55 S 170/16 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 313/13 Verkündet am: 22. Juli 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2014 - VIII ZR 316/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2019 - VIII ZR 165/18

bei uns veröffentlicht am 27.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 165/18 Verkündet am: 27. November 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, §

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt in Schleswig-Holstein die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie begehrt von dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 32.514,09 € für Stromlieferungen, die sie für das Grundstück S.    Straße , Sc.       , im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 erbrachte.

2

Der Beklagte erwarb das vorgenannte Grundstück am 29. Januar 2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und verpachtete es mit Vertrag vom 2. Februar 2007 an den Streithelfer, der dort bis zum 15. Mai 2011 eine Pizzeria betrieb. Nach § 3 des Pachtvertrags sollte der Streithelfer die Kosten der Stromversorgung aufgrund eines von ihm zu schließenden Vertrags mit einem Versorgungsunternehmen tragen. Der Streithelfer verbrauchte im streitgegenständlichen Zeitraum Strom in erheblichem Umfang, ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem Stromversorger zu schließen oder der Klägerin mitzuteilen, dass er Strom entnehme. Auch der Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, dass die Stromentnahme durch den Streithelfer erfolge.

3

Die Klägerin ließ in den folgenden Jahren mehrfach die Zählerstände der beiden auf dem Grundstück vorhandenen Stromzähler ablesen. Sie wandte sich wegen der Vergütung zunächst an die F.   -Sparkasse K.   , die ihr telefonisch am 16. Dezember 2009 und schriftlich am 25. Januar 2010 mitteilte, dass der Beklagte das Grundstück im Januar 2007 erworben habe. Unter dem 14. Dezember 2010 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, den sie - als Grundstückseigentümer - als ihren Vertragspartner ansieht, eine Gesamtabrechnung des Stromverbrauchs vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung der oben genannten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Beklagte sei nicht Vertragspartner der Klägerin geworden, denn nicht er, sondern der Streithelfer habe durch die Entnahme von Strom die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ein Stromlieferungsvertrag nicht stets dann mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn es an einem ausdrücklichen Vertrag mit einem Dritten fehle. Vielmehr stehe auch der konkludente Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Mieter der Annahme eines (ebenfalls konkludenten) Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer entgegen. So verhalte es sich hier. Nur wenn der Beklagte zuvor - sei es auch nur kurzfristig - Strom entnommen hätte, wäre mit ihm ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen, welcher der Annahme eines zeitlich nachfolgenden Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegengestanden hätte. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Streithelfer die Gaststätte unmittelbar nach dem Erwerb übernommen habe; substantiiert entgegengetreten sei die Klägerin dem schon in erster Instanz nicht.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

9

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht geschlossen worden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, richtete sich das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem konkludent angenommen, indem er Strom verbrauchte.

10

1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

11

a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb (1), und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet.

12

aa) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).

13

bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO mwN).

14

Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.

15

Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Strom in Frage.

16

b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2).

17

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Realofferte vorliegend an den Streithelfer richtete, der als Pächter der Gaststätte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte. Indem der Streithelfer Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Versorgungsunternehmens die an ihn als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an.

18

Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Realofferte der Klägerin habe sich an den Grundstückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Hierbei verkennt die Revision, dass es - wie oben dargelegt - nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet.

19

3. Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf einen anderen Vertragspartner der Klägerin als den Streithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien.

20

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen vorhergehenden Vertragsschluss mit dem Beklagten als Eigentümer, der einem konkludent geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Besitzüberlassung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer veranlasst worden wäre, schon nicht festzustellen. Entsprechend fehlt es bereits an einer Handlung des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten Realofferte zu verstehen wäre. Allein der Umstand, dass der Eigentümer in dieser kurzen Zeit Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Eigentümer anzunehmen.

21

b) Selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, in diesem Zeitraum Strom in geringfügigem Umfang - etwa zum Zweck einer Besichtigung - ausschließlich von dem Eigentümer entnommen worden wäre, führte dies bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2; Staudinger/Singer, aaO Rn. 2, 52 ff.) nicht dazu, dass der Eigentümer hiermit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte, der mangels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Kleinstbezüge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist.

Dr. Milger                       Dr. Hessel                      Dr. Schneider

                 Dr. Bünger                        Kosziol

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1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.