Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2019 - VIII ZR 165/18

bei uns veröffentlicht am27.11.2019
vorgehend
Amtsgericht Meldorf, 93 C 415/17, 26.09.2017
Landgericht Itzehoe, 1 S 116/17, 08.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 165/18
Verkündet am:
27. November 2019
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und
vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser
Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende
Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer
, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte
Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senatsurteile
vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22. Juli
2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).
BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18 - LG Itzehoe
AG Meldorf
ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR165.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt im Gemeindegebiet von B. in Schleswig-Holstein die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie begehrt von dem Beklagten als Eigentümer eines dort gelegenen Mehrparteienhauses eine Vergütung in Höhe von 360,61 € für Stromlieferungen im Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zum 7. Mai 2013 sowie Erstattung der Kosten für einen erfolglosen Sperrversuch in Höhe von 47,94 €.
2
Der Stromverbrauch wurde über Zähler erfasst, die jeweils einer bestimmten Wohnung in dem Anwesen zugeordnet sind. Die Stromlieferung der Klägerin betraf eine durch den Beklagten vermietete und im streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt von den Mietern P. /A. genutzte Wohnung.
3
Die auf Zahlung von 408,55 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (LG Itzehoe, Urteil vom 8. Mai 2018 - 1 S 116/17, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Beklagte sei nicht Vertragspartner der Klägerin geworden. Denn das Leistungsangebot der Klägerin auf Abschluss eines Stromversorgungsvertrages habe sich nicht an ihn als Hauseigentümer, sondern an die Mieter gerichtet, die den Strom in der von ihnen angemieteten Wohnung, der ein eigener Zähler zugeordnet sei, entnommen hätten.
7
Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen sei für einen konkludenten Vertragsschluss maßgebend, an wen sich das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot nach dem objektiven Empfängerhorizont richte. Hiernach habe nicht der Beklagte als Hauseigentümer die Stromlieferung als an ihn gerichtete Realofferte verstehen müssen; Adressat seien vielmehr die Mieter gewesen. Entscheidend hierbei sei, dass der Stromzähler einer einzelnen Mieteinheit, nämlich der von den Mietern P. /A. angemieteten Wohnung, zugewiesen sei und nur deren Stromverbrauch erfasse. Da der Beklagte mit den Mietern auch vereinbart habe, diese sollten sich nach Bezug der Wohnung umgehend bei der Klägerin anmelden, habe er davon ausgehen dürfen, der ab Wohnungsübergabe erfolgte Stromverbrauch werde konkret erfasst und den Mietern zugeordnet.
8
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht entscheidend, wem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den "Netzanschluss" im Sinne des § 5 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) [richtig § 5 Niederspannungsanschlussverordnung , NAV] zustehe, da der Bundesgerichtshof den "Übergabepunkt" nicht in diesem Sinne definiert habe.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung für den im Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zum 7. Mai 2013 gelieferten Strom (§ 433 Abs. 2 BGB) sowie auf Ersatz der Kosten für den erfolglosen Versuch der Unterbrechung der Versorgung (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB, § 19 Abs. 2, 4 StromGVV) verneint. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages richtete sich bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht an den Beklagten als Eigentümer des Mehrfamilienhauses, sondern an die Mieter der über einen eigenen Stromzähler verfügenden Wohnung.
10
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen kon- kludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der auch in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck kommt, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Aus der maßgebenden Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 10; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12; jeweils mwN).
11
a) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 20; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 13; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO Rn. 12, 14; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 14, 16; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 14; vom 7. März 2017 - EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 18; Beschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jeweils mwN).
12
b) Dabei ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Objekt sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn.

16).

13
c) Bei der Bestimmung des Angebotsadressaten kommt es somit - entgegen der Ansicht der Revision - durchaus maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie auch zu entnehmen, mithin hierdurch das Angebot (konkludent ) anzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO Rn. 14, 17; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 27; LG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 - 18 O 18/17, juris Rn. 41; Busche in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., vor § 36 EnWG Rn. 27; Brändle, ZfIR 2016, 714, 715). Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, aaO Rn. 4, 6).
14
2. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht vorliegend rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Versorgungsvertrag bezüglich des Stromverbrauchs, der über einen separaten, der vermieteten Wohnung zugeordneten Zähler erfasst worden ist, nicht mit dem Beklagten als Grundstückseigentümer zustande gekommen ist.
15
a) Dieser war nicht Adressat des in der Zurverfügungstellung von Strom liegenden Realofferte der Klägerin. Deren Angebot richtete sich vielmehr an die Mieter der Wohnung.
16
aa) Nur diesen stand aufgrund des Mietvertrages die tatsächliche Verfügungsgewalt über die sich in der Wohnung befindlichen Versorgungseinrichtungen zu. Damit befanden allein sie über den Stromverbrauch in der Wohnung.
17
Dieser Verbrauch wurde - was das Berufungsgericht bei der Auslegung der Realofferte zutreffend berücksichtigt hat - von einem separaten Zähler erfasst. Dies ermöglicht es der Klägerin, den konkreten Verbrauch individuell zuzuordnen und gegenüber dem einzelnen Mieter abzurechnen. Demzufolge musste der Beklagte, dem ohnehin bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge nicht die Möglichkeit offen stand, über diesen Zähler Strom zu verbrauchen, die Zurverfügungstellung der Energie nicht als eine an ihn gerichtete Realofferte verstehen.
18
bb) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Realofferte die gängige Praxis berücksichtigt, wonach bei Mietwohnungen, die mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet sind, der Mieter in der Regel - wie hier sogar im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart - den Strombezugsvertrag direkt mit dem Versorgungsunternehmen abschließt und damit der "Umweg" über einen Vertragsabschluss des Vermieters und eine Abrechnung dieser Be- triebskosten eingespart wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, aaO Rn. 7).
19
b) Soweit die Revision demgegenüber zur Begründung eines Vertragsschlusses mit dem Beklagten auf die Regelung des § 2 Abs. 2 StromGVV abstellt , verkennt sie den Zweck dieser Norm.
20
Nach § 2 Abs. 2 StromGVV ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen, wenn der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande kommt, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Wie ausgeführt bringt diese Regelung lediglich deklaratorisch den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Zustandekommens eines konkludenten Vertrages durch Angebot und Annahme zum Ausdruck, stellt diesbezüglich aber konstitutive Voraussetzungen nicht auf.
21
Ungeachtet dessen kann sich die Revision zur Begründung eines Vertragsschlusses mit dem Beklagten auch nicht mit Erfolg auf den Wortlaut beziehen. Sie meint die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StromGVV lägen in Bezug auf die Mieter nicht vor, da diese den Strom gerade nicht aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz "der allgemeinen Versorgung", welches nicht bis zum Zähler der einzelnen Wohnung reiche, sondern nur aus der "Kundenanlage" (§ 3 Nr. 24 Buchst. a und b EnWG) entnommen hätten. Dies trifft nicht zu.
22
Denn das in § 2 Abs. 2 StromGVV genannte Elektrizitätsversorgungsnetz "der allgemeinen Versorgung", auf das sich die Grundversorgungspflicht erstreckt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG), endet nicht am Hausanschluss, sondern ist nach § 3 Nr. 17 EnWG gerade ein solches, das für die Versorgung jedes Letzt- verbrauchers offen steht. Dieses Elektrizitätsversorgungsnetz ist damit allein von den nicht jedem Letztverbraucher zugänglichen Arealnetzen beziehungsweise geschlossenen Verteilernetzen im Sinne von § 110 EnWG, nicht aber von der "Kundenanlage" zu unterscheiden (vgl. BT-Drucks. 15/5268, S. 117; Danner /Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Mai 2019, § 2 StromGVV Rn. 19; Kment/Schex, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. § 3 Rn. 37). Zudem spricht der Wortlaut von § 2 Abs. 2 StromGVV von der "Entnahme" des Stroms. Nur der Kunde, der Strom entnimmt, ist verpflichtet dies dem Grundversorger anzuzeigen. Der Beklagte als Hauseigentümer hat aber gerade keinen - vom Zähler der vermieteten Wohnung erfassten - Strom entnommen.
23
c) Die räumlich-technische Sichtweise der Revision, wonach zur Beurteilung des Adressaten der Realofferte die Verfügungsgewalt über den "Hausanschluss" (Netzanschluss, § 5 NAV) maßgebend sein soll (ebenso LG Saarbrücken , CuR 2016, 92, 94), welche vorliegend allein dem Beklagten zukomme, und das Vertragsangebot des Grundversorgers an diesem Übergang zur Kundenanlage (§ 3 Nr. 24 EnWG) ende, ist für die Frage, mit wem ein Stromlieferungsvertrag zustande kommt, ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 Rn. 2 [zu § 10, § 12 AVBGasV]).
24
Denn die Energie wird in der jeweiligen Wohnung bereit gestellt und entnommen. Dies muss ein Mieter als Angebot des Versorgers und nicht des Eigentümers /Vermieters verstehen. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt - konkludent - durch die Entnahme des Stroms. Bei regulärem Verlauf der Dinge erfolgt diese Entnahme nicht am "Hausanschluss", sondern an den einzelnen Entnahmeeinrichtungen in der Wohnung.
25
Nach Vorstehendem kommt es zur Bestimmung des Empfängers der Realofferte auf die Frage, wer Inhaber des Netzanschlusses, der nach § 5 NAV das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers verbindet ("Hausanschluss"), und der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (§ 13 NAV) ist, daher grundsätzlich nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, aaO).
26
3. Hiernach wurde der Versorgungsvertrag nicht mit dem Beklagten geschlossen. Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall dennoch eindeutig auf ihn als Vertragspartner der Klägerin weisen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO Rn. 16; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 18), sind weder festgestellt noch ersichtlich. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
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LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.05.2018 - 1 S 116/17 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 36 Grundversorgungspflicht


(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 110 Geschlossene Verteilernetze


(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 19 Unterbrechung der Versorgung


(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderl

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 2 Vertragsschluss


(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertr

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 13 Elektrische Anlage


(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinri

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 5 Netzanschluss


Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn,

Niederdruckanschlussverordnung - NDAV | § 5 Netzanschluss


Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung,

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie
5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 26.09.2017, Az. 93 C 415/17, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Meldorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 408,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Vergütung für die Belieferung mit elektrischer Energie auf Grundlage eines Versorgungsvertrages entsprechend § 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV). Die Klägerin ist örtlicher Energieversorger. Der Beklagte ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in 25712 Burg.

2

Mit Rechnung vom 01.03.2013 über den Abrechnungszeitraum 20.12.2012 bis 25.02.2013 (Anlage K2, Bl. 20 ff. d.A.) stellte die Klägerin dem Beklagten 106,39 € für gelieferten Strom in Rechnung. Die Rechnung wies zum 20.12.2012 für den Stromzähler 529656HAA einen Anfangszählerstand von 49.076 Kilowattstunden und zum 31.12.2012 einen abgelesenen Zählerstand von 49.076 Kilowattstunden aus. Zum 25.02.2013 wies die Rechnung einen abgelesenen Zählerstand von 49.390 Kilowattstunden und damit einen Verbrauch von 314 Kilowattstunden auf. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2, Bl. 20 ff. d.A., Bezug genommen. Mit Rechnung vom 08.07.2013 (Anlage K1, Bl. 14 ff. d.A.) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Gesamtforderung von 438,55 € geltend. In diesem Betrag waren der Betrag von 106,39 € aus der Vorrechnung, Kosten für 6 Mahnungen in Höhe von jeweils 5,00 €, Kosten für einen erfolglosen Sperrversuch in Höhe von 47,94 € und Verbrauchskosten in Höhe von 254,22 für den Abrechnungszeitraum 26.02.2013 bis 07.05.2013 enthalten. Die Rechnung vom 08.07.2013 wies zum 26.02.2013 für denselben Stromzähler 529656HAA einen Anfangszählerstand von 49.390 Kilowattstunden und zum 07.05.2013 einen rechnerisch ermittelten Zählerstand von 50.233 Kilowattstunden, somit einen Verbrauch von 843 Kilowattstunden, aus. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1, Bl. 14 ff. d.A., Bezug genommen.

3

Der Stromzähler mit der Nummer 529656HAA erfasst nur den Verbrauch einer einzelnen Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Diese Wohnung wurde unstreitig bis zum 19.12.2012 durch eine Mieterin des Beklagten, die Zeugin ..., bewohnt. Diese zog am 19.12.2012 unter Angabe eines abgelesenen Auszugszählerstandes aus.

4

Auf insgesamt acht Mahnschreiben der Klägerin leistete der Beklagte nicht. Die Klägerin beauftragte sodann ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Forderung. Diese forderten den Beklagten unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung auf.

5

Nachdem der Beklagte gegen den ergangenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, machte die Klägerin mit der Anspruchsbegründung zunächst die Vergütungsansprüche für die Stromlieferung in Höhe von 360,61 €, Kosten für einen Sperrversuch in Höhe von 47,94 €, Mahnkosten für 8 Mahnungen in Höhe von 40,00 €, Bonitätsauskunftskosten in Höhe von 4,00 sowie Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung in Höhe von 70,20 € geltend. Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 (Bl. 33 d.A.) nahm sie die Klage hinsichtlich der Mahnkosten in Höhe von 20,00 € und hinsichtlich der Kosten für die Bonitätsauskunft in Höhe von 4,00 € zurück.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte ab dem 20.12.2012 durch Energieentnahme Vertragspartner der Klägerin geworden sei, nachdem die Vormieterin ... am 19.12.2012 aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen war. Aus diesem Grund sei unerheblich, ob die Wohnung ab dem 18.01.2013 erneut vermietet worden sei, weil aufgrund eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses kein weiteres Vertragsverhältnis mit den neuen Mietern habe begründet werden können. Auf die Frage, ob die Wohnung vermietet war, komme es aber schon deshalb nicht an, da der Beklagte als Hauseigentümer die Verfügungsgewalt über den Übergabepunkt im Sinne des § 5 Niederdruckanschlussverordnung, also die Schnittstelle zwischen allgemeinem Versorgungsnetz und Kundennetz, habe. Hierauf stelle der Bundesgerichtshof ab, wenn er von der Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt als Kriterium für die Frage, an wen sich die Realofferte des Energieversorgers richte, spreche. Der Mieter habe in einem Mehrparteienhaus die Verfügungsgewalt über diesen Punkt gerade nicht. Sie habe als Versorgerin weder Kenntnis von der konkreten Zuordnung von Zählern zu einzelnen Wohnungen, noch kenne sie vertragliche Regelungen zwischen dem Eigentümer und Mietern, weshalb sich die Realofferte aus ihrer Sicht an den Eigentümer des Hauses richte.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an sie 408,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 106,39 € seit dem 20.03.2013, aus 47,94 € seit dem 07.06.2013 und aus 254,22 € seit dem 25.07.2013 sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 90,20 € zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat behauptet, die zum streitgegenständlichen Zähler gehörende Wohnung sei ab dem 18.01.2013 an die Mieter .../... vermietet gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, dass diese Mieter Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Es komme darauf an, wer die Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse in der vermieteten Wohnung habe und dort Strom entnehme.

12

Das Amtsgericht hat auf Grundlage des vom Beklagten vorgelegten Mietvertrages mit den Mietern .../... (Anlage B1, Bl. 36 ff d.A.) festgestellt, dass die Wohnung vermietet gewesen sei und die Klage mit dem Argument abgewiesen, die Realofferte der Klägerin als Energieversorger habe sich an die Mieter des Beklagten und nicht an den Beklagten gerichtet, so dass zwischen den Parteien kein Stromversorgungsvertrag zustande gekommen sei.

13

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Meldorf zu verurteilen, an die Klägerin 408,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 106,39 € seit dem 20.03.2013, aus 47,94 € seit dem 07.06.2013 und aus 254,22 € seit dem 25.07.2013 sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 90,20 € zu zahlen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

II.

18

1. Die vom Amtsgericht zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist unbegründet.

19

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 408,55 € aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Stromversorgungsvertrag.

20

a) Ein ausdrücklicher Vertragsschluss ist nicht erfolgt.

21

b) Es ist auch kein konkludenter Vertragsschluss nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (statt aller: BGH NJW 2014, 3148 ff.) vertretenen Grundsätzen der Realofferte erfolgt.

22

Danach ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer so genannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 II der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zu Grunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden, und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt.

23

Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden. Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung (von Gas) liegende Vertragsangebot richtet.

24

Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senat, NJW 2014, 1951; NJW 2009, 913; NJW 2006, 1667 Rn. 20; NJW 2003, 2902; Senat, WuM 2006, 207 Rn. 2). Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer, wobei es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt (Senat, WuM 2006, 207). Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem auf Grund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senat, WuM 2006, 207). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 II der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zu Stande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (vgl. BGH NJW 2014, 3148 f.).

25

In Anwendung dieser Grundsätze ist hier kein Stromversorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen. Denn unstreitig ist der streitgegenständliche Stromzähler einer konkreten Wohnung zugeordnet, erfasst nur den Verbrauch in dieser Wohnung und diese Wohnung war ab dem 18.01.2013 vermietet. Die Würdigung des Amtsgerichts, dass der Beklagte durch Vorlage des entsprechenden Mietvertrages (Anlage B1, Bl. 36 ff. d.A.) bewiesen hat, dass die Wohnung ab diesem Zeitpunkt vermietet war, ist nicht zu beanstanden und wird durch die Klägerin auch nicht angegriffen. Die Kammer hat die Feststellungen des Amtsgerichts hierzu seiner Entscheidung zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Unstreitig enthielt der geschlossene Mietvertrag unter § 21 (Bl. 41 R d.A.) auch die Vereinbarung, dass sich der Mieter verpflichtet, sich sofort nach Bezug der Wohnung beim Stromlieferanten E.ON Hanse als Verbraucher registrieren zu lassen.

26

Das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Stromversorgungsvertrages richtete sich aus der allein maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers unter diesen unstreitigen beziehungsweise bindend festgestellten Umständen nicht an den Beklagten als Grundstückseigentümer und Vermieter sondern an die Mieter des Beklagten als diejenigen, die den Strom in der von ihnen angemieteten Wohnung, der ein eigener Zähler zugeordnet ist, entnommen haben.

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entscheidend, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den „Netzanschluss“ im Sinne des § 5 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) innehat. In § 5 NDAV ist der Netzanschluss definiert als der Anschluss, der das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke, verbindet. Dass der Bundesgerichtshof diesen Punkt im Leitungsnetz gemeint hat, lässt sich dem Begriff „Versorgungsanschluss am Übergabepunkt“ schon nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat auf eine konkretere Definition oder nähere technische Beschreibung des „Versorgungsanschlusses am Übergabepunkt“ in seinen Entscheidungen verzichtet. Dabei wäre es erforderlich und ohne weiteres möglich gewesen, diesen Punkt - beispielsweise unter Heranziehung von der Definition in § 5 NDAV - technisch näher zu bestimmen, wenn es dem Bundesgerichtshof darauf angekommen wäre, diese konkrete Stelle im Leitungsnetz als entscheidend dafür festzulegen, an wen sich die Realofferte des Stromversorgers richtet. Daraus, dass dies unterblieben ist, folgt nach Auffassung der Kammer bereits, dass dies vom Bundesgerichtshof nicht gewollt und gemeint war.

28

Entscheidend für die Frage, ob der Beklagte hier Vertragspartner der Klägerin geworden ist, ist vielmehr die Erwägung des Bundesgerichtshofs, dass es vorrangig nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung (von Strom) liegende Vertragsangebot richtet. Denn ob ein schlüssiges Verhalten als eine - hier zum Vertragsschluss führende - Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, ob für den Beklagten also nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass in der im streitigen Zeitraum über den der vermieteten Wohnung zugeordneten Stromzähler erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags zu sehen war. Dies ist in einer Gesamtschau der unstreitigen oder bewiesenen Umstände zu beurteilen.

29

Die Auslegung der hier feststehenden Umstände ergibt, dass der Beklagte die Stromlieferung nicht als an ihn gerichtete Realofferte verstehen musste. Ganz entscheidend ist hierbei, dass der streitgegenständliche Stromzähler einer einzelnen Mieteinheit, nämlich der von den Mietern .../... angemieteten Wohnung zugewiesen war, und nur deren Stromverbrauch erfasste. Da der Beklagte mit den Mietern auch vereinbart hatte, dass diese sich nach Bezug umgehend bei der Klägerin anzumelden hatten, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der ab Wohnungsübergabe erfolgte Stromverbrauch konkret erfasst und den Mietern zugeordnet würde. Dass die Klägerin den Inhalt des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und seinen Mietern und die technische Ausgestaltung vor Ort nicht kennt, spielt keine Rolle. Denn es kommt auf die objektive Sicht des Beklagten als Erklärungsgegner an, der die Umstände kennt. Hinzu kommt, dass es aus Sicht des Beklagten allein die Mieter .../... waren, die den gelieferten Strom verbrauchten, nicht der Beklagte. Gerade in der Entnahme von Elektrizität aus dem Leitungsnetz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber die konkludente Annahme der Realofferte zu erblicken, vergleiche auch § 2 Abs. 2 StromGVV. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.07.2014 (BGH NJW 2014, 3150, 3151) auch auf die „Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin vorhandenen Versorgungsanschlüsse“ abgestellt. Der Bundesgerichtshof stellt damit auch auf die tatsächliche Entnahme des Stromes an den in den Räumen vorhandenen Versorgungsanschlüssen ab und nicht auf die bloße Bereitstellung von elektrischer Energie am Haus- bzw. Netzanschluss (so auch der vom Amtsgericht in Bezug genommene Hinweisbeschluss des LG Münster vom 12.09.2016, BeckRS 2016, 119837). Aus Sicht des Beklagten entnahm nicht er durch Bereitstellung von Elektrizität für seine Mieter den Strom, sondern seine Mieter taten dies durch den Anschluss von Endgeräten in der von ihnen gemieteten Wohnung. Unter Zugrundelegung dessen war es nicht der Beklagte, der die Realofferte der Klägerin angenommen hat. Vielmehr dürfte alles dafür sprechen, dass die Mieter des Beklagten Vertragspartner der Klägerin geworden sind.

30

Soweit die Klägerin vorträgt, dass es dem Beklagten als Vermieter zuzumuten sei, den Grundversorger mit einer kurzen Erklärung über die Person der neuen Mieter zu informieren, mag das zutreffen. Jedenfalls wird der Beklagte als Grundstückseigentümer und Vermieter aber nicht schon deshalb Vertragspartner der Klägerin, weil er eine entsprechende Anzeige unterlässt. Zuletzt mögen die Zahlungsausfälle durch sich nicht anmeldende Mieter für die Beklagte und letztlich für die gesamte Endverbrauchergemeinschaft ärgerlich und teuer sein. Dies ändert aber nichts daran, dass es für die Frage, wer die Realofferte annimmt, nicht auf den subjektiven Wunsch des Grundversorgers ankommt. Diesem nachvollziehbaren subjektiven Wunsch des Energieversorgers nach dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses als Vertragspartner verleiht die Entscheidung des Landgerichts Saarbrückens (Urteil vom 20.05.2016 - 10 S 13/16, zu finden in Juris) zu viel Gewicht und hält sich damit nicht an die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze. Dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den Hausanschluss ankommt, auf den das Landgericht Saarbrücken abstellt, ist bereits erörtert worden.

31

c) Der Beklagte ist auch nicht durch die Entnahme von Strom in der streitgegenständlichen Wohnung in einem vor der Vermietung an die Mieter .../... liegenden Zeitraum Vertragspartner der Klägerin geworden, so dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen den Mietern ... und der Klägerin mangels vertragslosen Zustandes ausscheiden würde. Die Wohnung wurde zwar unstreitig durch die Vormieterin ... am 19.12.2012 unter Meldung eines Auszugszählerstandes verlassen. Die Klägerin hat die Entnahme einer relevanten und zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin führenden Strommenge durch den Beklagten als Eigentümer aber nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Unabhängig davon, dass schon nicht ausdrücklich behauptet worden ist, dass der Beklagte nach Auszug der Mieterin ... in der Wohnung selbst Strom entnommen hat, ist zu berücksichtigen, dass selbst die Entnahme geringer Strommengen durch den Eigentümer - beispielsweise zum Zwecke einer Besichtigung - nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss führen muss. Bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten würde eine solche geringe Entnahme nicht dazu führen, dass der beklagte Eigentümer hiermit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte, der mangels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Mieter erfasste und einem Vertragsschluss mit dem Mieter entgegengestanden hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen wären bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen (BGH NJW 2014, 3148, 3150). Dass hier über der Erheblichkeitsschwelle liegende Strommengen entnommen worden wären, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den in den Stromrechnungen dargelegten Verbräuchen. Vielmehr wurde darin für den Zeitraum ab Auszug der Mieterin ... am 18.12.2012 bis zum 31.12.2012 ein abgelesener Verbrauch von 0 Kilowattstunden angegeben. Der am 25.02.2013 wiederum abgelesene Verbrauch betraf bereits auch den Vermietungszeitraum an die Mieter ... so dass sich auch hieraus nicht einmal eine gewisse Vermutung für eine Stromentnahme durch den Beklagten selbst ergeben kann.

32

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

33

3. Die Revision war zuzulassen, da die Sache zum einen grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1) - soweit ersichtlich sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Fällen ergangen, in denen Grundstücke insgesamt vermietet oder verpachtet waren, und nicht wie hier ein Mehrparteienhaus mit Zwischenzählern für jede vermietete Einheit streitgegenständlich war - zum anderen erfordert auch die angesichts der oben zitierten Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken uneinheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2).


Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist.

Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören

1.
örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2.
Vorauszahlungssysteme,
3.
Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und
4.
Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:

1.
eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie
2.
eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung nach Maßgabe der allgemeinen und ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und
3.
allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.

(7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt in Schleswig-Holstein die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie begehrt von dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 32.514,09 € für Stromlieferungen, die sie für das Grundstück S.    Straße , Sc.       , im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 erbrachte.

2

Der Beklagte erwarb das vorgenannte Grundstück am 29. Januar 2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und verpachtete es mit Vertrag vom 2. Februar 2007 an den Streithelfer, der dort bis zum 15. Mai 2011 eine Pizzeria betrieb. Nach § 3 des Pachtvertrags sollte der Streithelfer die Kosten der Stromversorgung aufgrund eines von ihm zu schließenden Vertrags mit einem Versorgungsunternehmen tragen. Der Streithelfer verbrauchte im streitgegenständlichen Zeitraum Strom in erheblichem Umfang, ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem Stromversorger zu schließen oder der Klägerin mitzuteilen, dass er Strom entnehme. Auch der Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, dass die Stromentnahme durch den Streithelfer erfolge.

3

Die Klägerin ließ in den folgenden Jahren mehrfach die Zählerstände der beiden auf dem Grundstück vorhandenen Stromzähler ablesen. Sie wandte sich wegen der Vergütung zunächst an die F.   -Sparkasse K.   , die ihr telefonisch am 16. Dezember 2009 und schriftlich am 25. Januar 2010 mitteilte, dass der Beklagte das Grundstück im Januar 2007 erworben habe. Unter dem 14. Dezember 2010 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, den sie - als Grundstückseigentümer - als ihren Vertragspartner ansieht, eine Gesamtabrechnung des Stromverbrauchs vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung der oben genannten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Beklagte sei nicht Vertragspartner der Klägerin geworden, denn nicht er, sondern der Streithelfer habe durch die Entnahme von Strom die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ein Stromlieferungsvertrag nicht stets dann mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn es an einem ausdrücklichen Vertrag mit einem Dritten fehle. Vielmehr stehe auch der konkludente Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Mieter der Annahme eines (ebenfalls konkludenten) Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer entgegen. So verhalte es sich hier. Nur wenn der Beklagte zuvor - sei es auch nur kurzfristig - Strom entnommen hätte, wäre mit ihm ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen, welcher der Annahme eines zeitlich nachfolgenden Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegengestanden hätte. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Streithelfer die Gaststätte unmittelbar nach dem Erwerb übernommen habe; substantiiert entgegengetreten sei die Klägerin dem schon in erster Instanz nicht.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

9

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht geschlossen worden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, richtete sich das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem konkludent angenommen, indem er Strom verbrauchte.

10

1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

11

a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb (1), und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet.

12

aa) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).

13

bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO mwN).

14

Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.

15

Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Strom in Frage.

16

b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2).

17

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Realofferte vorliegend an den Streithelfer richtete, der als Pächter der Gaststätte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte. Indem der Streithelfer Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Versorgungsunternehmens die an ihn als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an.

18

Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Realofferte der Klägerin habe sich an den Grundstückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Hierbei verkennt die Revision, dass es - wie oben dargelegt - nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet.

19

3. Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf einen anderen Vertragspartner der Klägerin als den Streithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien.

20

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen vorhergehenden Vertragsschluss mit dem Beklagten als Eigentümer, der einem konkludent geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Besitzüberlassung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer veranlasst worden wäre, schon nicht festzustellen. Entsprechend fehlt es bereits an einer Handlung des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten Realofferte zu verstehen wäre. Allein der Umstand, dass der Eigentümer in dieser kurzen Zeit Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Eigentümer anzunehmen.

21

b) Selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, in diesem Zeitraum Strom in geringfügigem Umfang - etwa zum Zweck einer Besichtigung - ausschließlich von dem Eigentümer entnommen worden wäre, führte dies bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2; Staudinger/Singer, aaO Rn. 2, 52 ff.) nicht dazu, dass der Eigentümer hiermit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte, der mangels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Kleinstbezüge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist.

Dr. Milger                       Dr. Hessel                      Dr. Schneider

                 Dr. Bünger                        Kosziol

12
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).
6
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist, welche von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität , Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der im seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Energie- und Wasserversorgung (AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt worden ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667, Tz. 15 m.w.N.). Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 m.w.N.).
16
1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist zwar grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht uneingeschränkt, wenn zwischen dem Abnehmer oder zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten schon eine Energieliefervereinbarung besteht (Senatsurteile vom 27. April 2005 – VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1; vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639 unter II 1 b aa und bb; vom 17. März 2004 – VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 unter [II] 2 a). So verhält es sich hier.
13
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen , der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 Rn. 2; jeweils mwN).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt in Schleswig-Holstein die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie begehrt von dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 32.514,09 € für Stromlieferungen, die sie für das Grundstück S.    Straße , Sc.       , im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 erbrachte.

2

Der Beklagte erwarb das vorgenannte Grundstück am 29. Januar 2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und verpachtete es mit Vertrag vom 2. Februar 2007 an den Streithelfer, der dort bis zum 15. Mai 2011 eine Pizzeria betrieb. Nach § 3 des Pachtvertrags sollte der Streithelfer die Kosten der Stromversorgung aufgrund eines von ihm zu schließenden Vertrags mit einem Versorgungsunternehmen tragen. Der Streithelfer verbrauchte im streitgegenständlichen Zeitraum Strom in erheblichem Umfang, ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem Stromversorger zu schließen oder der Klägerin mitzuteilen, dass er Strom entnehme. Auch der Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, dass die Stromentnahme durch den Streithelfer erfolge.

3

Die Klägerin ließ in den folgenden Jahren mehrfach die Zählerstände der beiden auf dem Grundstück vorhandenen Stromzähler ablesen. Sie wandte sich wegen der Vergütung zunächst an die F.   -Sparkasse K.   , die ihr telefonisch am 16. Dezember 2009 und schriftlich am 25. Januar 2010 mitteilte, dass der Beklagte das Grundstück im Januar 2007 erworben habe. Unter dem 14. Dezember 2010 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, den sie - als Grundstückseigentümer - als ihren Vertragspartner ansieht, eine Gesamtabrechnung des Stromverbrauchs vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung der oben genannten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Beklagte sei nicht Vertragspartner der Klägerin geworden, denn nicht er, sondern der Streithelfer habe durch die Entnahme von Strom die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ein Stromlieferungsvertrag nicht stets dann mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn es an einem ausdrücklichen Vertrag mit einem Dritten fehle. Vielmehr stehe auch der konkludente Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Mieter der Annahme eines (ebenfalls konkludenten) Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer entgegen. So verhalte es sich hier. Nur wenn der Beklagte zuvor - sei es auch nur kurzfristig - Strom entnommen hätte, wäre mit ihm ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen, welcher der Annahme eines zeitlich nachfolgenden Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegengestanden hätte. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Streithelfer die Gaststätte unmittelbar nach dem Erwerb übernommen habe; substantiiert entgegengetreten sei die Klägerin dem schon in erster Instanz nicht.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

9

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht geschlossen worden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, richtete sich das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem konkludent angenommen, indem er Strom verbrauchte.

10

1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

11

a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb (1), und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet.

12

aa) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).

13

bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO mwN).

14

Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.

15

Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Strom in Frage.

16

b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2).

17

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Realofferte vorliegend an den Streithelfer richtete, der als Pächter der Gaststätte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte. Indem der Streithelfer Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Versorgungsunternehmens die an ihn als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an.

18

Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Realofferte der Klägerin habe sich an den Grundstückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Hierbei verkennt die Revision, dass es - wie oben dargelegt - nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet.

19

3. Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf einen anderen Vertragspartner der Klägerin als den Streithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien.

20

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen vorhergehenden Vertragsschluss mit dem Beklagten als Eigentümer, der einem konkludent geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Besitzüberlassung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer veranlasst worden wäre, schon nicht festzustellen. Entsprechend fehlt es bereits an einer Handlung des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten Realofferte zu verstehen wäre. Allein der Umstand, dass der Eigentümer in dieser kurzen Zeit Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Eigentümer anzunehmen.

21

b) Selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, in diesem Zeitraum Strom in geringfügigem Umfang - etwa zum Zweck einer Besichtigung - ausschließlich von dem Eigentümer entnommen worden wäre, führte dies bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2; Staudinger/Singer, aaO Rn. 2, 52 ff.) nicht dazu, dass der Eigentümer hiermit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte, der mangels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Kleinstbezüge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist.

Dr. Milger                       Dr. Hessel                      Dr. Schneider

                 Dr. Bünger                        Kosziol

12
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).
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Empfänger dieser Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabe- punkt ausübt. Dies muss nicht immer der Eigentümer, sondern kann auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, aaO Rn. 12 ff; vom 22. Juli 2014, aaO Rn. 14 ff).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Tenor des vorgenannten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit in Nummer I 1 b wie folgt berichtigt und neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a) ...

b) 1.893,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.12.2012

c) bis e) ...

an die Klägerin zu zahlen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des (Rest-)Entgelts für gelieferten Strom sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

2

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte schlossen im Jahr 1996 ein "Sonderabkommen für Nachtstromspeicherheizung in Haushalten". Dieser Vertrag enthielt neben Regelungen zur dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende Vereinbarungen zum Entgelt für die Stromlieferung während der Niedertarifzeit und für die übrige Stromlieferung. Für die Niedertarifzeit enthielten die "Besonderen Bedingungen" des Sonderabkommens eine Preisanpassungsklausel. Nach mehreren Strompreiserhöhungen widersprach der Beklagte erstmals Ende 2008 der von der Klägerin Ende 2007 angekündigten Strompreiserhöhung zum 1. Februar 2008. Den folgenden Jahresabrechnungen trat er ebenfalls entgegen.

3

Mit Rundschreiben vom 25. Januar 2011 bot die Klägerin ihren Heizstromkunden den Umstieg auf einen Sondertarif mit Preisgarantie an. Das Angebot war auf zwei Wochen befristet und setzte voraus, dass etwaige Restschulden, die aufgrund eines Widerspruchs des Kunden gegen die Preiserhöhung für Heizstrom zum 1. Januar 2009 und seitdem gekürzter Zahlungen aufgelaufen waren, beglichen würden. Für den Fall der Nichtannahme des Angebots kündigte die Klägerin den Heizstromvertrag zum 30. Juni 2011. Insoweit wies sie darauf hin, dass die Kunden dann einen neuen über dem Festpreisangebot liegenden Sondervertrag abschließen könnten, andernfalls sie in die (teurere) Grundversorgung zurückfallen würden.

4

Mit einem von ihr nicht unterzeichneten Schreiben vom 29. März 2011 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das Lieferverhältnis zum 30. Juni 2011, wobei sie ihm für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 alternativ den Abschluss eines Sondervertrags über Nachtstrom oder die Weiterbelieferung mit Heizstrom zu den Konditionen der Grundversorgung anbot. Der Beklagte wies die Kündigung im Hinblick auf die fehlende Unterschrift als formunwirksam zurück. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2011 das Lieferverhältnis erneut zum 30. Juni 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2011 wies der Beklagte darauf hin, dass die Kündigung fristgerecht erst zum 30. September 2011 erklärt worden sei; für die Weiterversorgung ab 1. Oktober 2011 akzeptiere er "vorläufig und unter Vorbehalt die Weiterversorgung im günstigen Sondertarif". Insoweit werde das Angebot auf Abschluss des Sondervertrags unter Vorbehalt einer Überprüfung des Sockelpreises angenommen; der Vorbehalt wurde damit begründet, dass anderen Kunden mit dem Rundschreiben vom 25. Januar 2011 günstigere Tarife angeboten worden seien. Mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde sich nicht sondervertraglich binden, sondern den Stromverbrauch auf Basis des Festpreisangebots abrechnen. Den von ihm weiterhin bezogenen Strom rechnete die Klägerin ab dem 1. Oktober 2011 nach dem Tarif Grundversorgung Strom ab. Der Beklagte leistete mehrere Abschlagszahlungen.

5

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der nach ihren Jahresabrechnungen offenen Restbeträge für die Jahre 2009 bis 2013 in Anspruch genommen, wobei sie unter anderem für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 einen Betrag von 3.461,26 € und für das Jahr 2013 einen Betrag von 11.993,79 € jeweils nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht hat. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, für das Jahr 2013 allerdings nur in Höhe von 10.777,52 €. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin für das 4. Quartal 2011 lediglich einen Betrag von 2.414,88 € und für das Jahr 2013 einen solchen von 3.938,32 € jeweils nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen und insoweit die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, dass sie den vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zinsbeginn hinnimmt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten für den im 4. Quartal 2011 und im Jahr 2013 bezogenen Strom noch eine Vergütung von 2.414,88 € bzw. 3.938,32 € zu. Dabei seien die Stromlieferungen auf Grundlage des seit dem 1. Juli 2011 geltenden Sondertarifs und nicht - wie die Klägerin meine - nach den Konditionen der Grundversorgung abzurechnen. Das zwischen den Parteien seit dem Jahr 1996 bestehende Sondervertragsverhältnis sei durch die Kündigung der Klägerin vom 26. April 2011 zum 30. September 2011 beendet worden. In der Folgezeit sei zwischen den Parteien weder ein Sondervertrag zum Festpreis noch zu den seit dem 1. Juli 2011 geltenden Sonderbedingungen geschlossen worden. Das Zustandekommen eines Sondervertrags habe die Klägerin davon abhängig gemacht, dass der Beklagte ein von ihm unterzeichnetes Vertragsformular innerhalb von zwei Wochen zurücksende, was nicht geschehen sei. Aufgrund dessen sei zwar die in dem Schreiben des Beklagten vom 16. Mai 2011 enthaltene Erklärung, er nehme das Angebot auf Abschluss des Sondervertrags unter Vorbehalt einer Überprüfung des Sockelpreises an, als neues Angebot im Sinne des § 150 BGB anzusehen, das die Klägerin jedoch nicht angenommen habe. Schließlich sei zwischen den Parteien auch kein Grundversorgungsvertrag geschlossen worden, weil der Beklagte in dem Schreiben vom 16. Mai 2011 der Geltung der Bedingungen der Grundversorgung ausdrücklich widersprochen habe. Dieser Widerspruch sei wegen des von ihm erhobenen Vorwurfs einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Kundengruppen auch nicht unbeachtlich.

9

Die Klägerin sei verpflichtet, den Strombezug des Beklagten auf der Basis des ab dem 1. Juli 2011 geltenden Sondertarifs abzurechnen. Sie sei als marktbeherrschendes Unternehmen Normadressatin des § 19 Abs. 1 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle. Jedenfalls bis einschließlich 2013 sei der Markt für Elektrizitätslieferungen zum Betrieb elektrischer (Nacht-)Speicherheizungen ein eigenständiger Markt gewesen. Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin sei auf diesem Markt bis Ende 2013 die einzige Versorgerin mit Heizstrom in ihrem Versorgungsgebiet gewesen, habe die Klägerin erstmals in der Berufungserwiderung - allerdings unsubstantiiert - bestritten. Ebenso habe die Klägerin den Vortrag des Beklagten, jedenfalls betrage ihr Marktanteil 90%, nur unsubstantiiert bestritten.

10

Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 GWB schütze den privaten Endabnehmer - wie den Beklagten - vor einer unzulässigen Preisspaltung. Eine solche sei darin zu sehen, dass ein Abnehmer bei Verweigerung der Unterzeichnung eines Sondertarifvertrags zu den Bedingungen des ungünstigeren Grundversorgungstarifs beliefert werde. Bei dem Beklagten und den Kunden, die einen Sondervertrag über Heizenergie mit der Klägerin geschlossen hätten, handele es sich um gleichartige Abnehmer, weil ihr Lastprofil identisch sei. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung sei weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Bis zum Jahr 2011 habe die Klägerin die Nachtspeicherkunden automatisch in ein "Sonderabkommen Nachtstromspeicherheizung" eingruppiert; einen sachlichen Grund für eine Änderung dieser Übung habe die Klägerin nicht angegeben.

11

Eine sachliche Rechtfertigung für eine Preisspaltung ergebe sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 EnWG. Diese Vorschrift habe nicht zur Folge, dass eine Versorgung nach dem Grundversorgungstarif bei einer fehlenden Einigung über den Preis stets zulässig sei. Auch Grundversorger dürften einzelne Kunden oder Kundengruppen nicht ohne sachlichen Grund bevorzugen oder benachteiligen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Ausweichmöglichkeit bestehe.

12

Unabhängig von dem Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin folge eine Abrechnung nach dem ab dem 1. Juli 2011 geltenden Sondertarif im Übrigen aus § 315 BGB. Diese Vorschrift sei anwendbar, wenn sich die Parteien bei Vertragsschluss nicht über den Preis geeinigt, den Vertrag aber gleichwohl durchgeführt hätten, weil keine oder keine zumutbare Alternative bestanden habe. So liege der Fall hier. Der Beklagte habe hinsichtlich der Höhe des Preises einen Vorbehalt erklärt. Eine zumutbare Lieferalternative habe für ihn nicht bestanden. Die Klägerin habe das Vorbringen des Beklagten nicht substantiiert bestritten, dass es für Kunden mit Eintarifzähler - wie den Beklagten - ohne Umrüstung keine Wechselmöglichkeit gegeben habe. Zwar sei nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig davon auszugehen, dass der Abnehmer zum Grundversorgungstarif beliefert werde. Dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn dieser Tarif - wie hier im NT-Bereich - den Besonderheiten der Stromversorgung nicht Rechnung trage. Vielmehr sei im Rahmen der Billigkeit auf den Tarif des Stromversorgers zurückzugreifen, der diesen Besonderheiten gerecht werde. Dies sei hier der seit dem 1. Juli 2011 geltende Sondertarif.

13

Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 ergebe sich danach auf der Grundlage des zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Verbrauchs eine Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 2.447,81 €, wovon eine Anzahlung des Beklagten in Höhe von 32,93 € in Abzug zu bringen sei, so dass noch ein Betrag von 2.414,88 € offenstehe. Für das Jahr 2013 betrage die der Klägerin nach dem Sondertarif zustehende Vergütung 7.949,53 €, wovon Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 4.011,21 € abzuziehen seien, so dass sich die noch offene Restforderung der Klägerin auf 3.938,32 € belaufe.

14

Schließlich habe der Beklagte der Klägerin wegen Verzugs vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,18 € nebst Zinsen zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sei für eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG und im Hinblick auf die berechtigte Gesamtforderung der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2013 nach einem Gegenstandswert von 10.168,36 € zu berechnen.

II.

15

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung lediglich im Ergebnis stand. Die Parteien haben auch für die Zeit nach dem 30. September 2011 einen Heizstromsondervertrag geschlossen.

16

1. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags nicht verneint werden kann.

17

a) Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen und hierauf gerichteter Vertragserklärungen ist zwar vom Revisionsgericht nur beschränkt dahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 54, vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9 und vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, Rn. 43 - Jaguar-Vertragswerkstatt; jeweils mwN). Eine solche Überprüfung ergibt jedoch, dass das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, nämlich den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138, vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 156, vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 21 und vom 12. Juli 2016 - KZR 69/14, Rn. 26), verstoßen hat.

18

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt auch nicht verkannt hat - in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6, vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16, vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, WM 2014, 1248 Rn. 13 und vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12, jeweils mwN).

19

Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (BGH, Urteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 10 und vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12, jeweils mwN).

20

Dieser Grundsatz unterliegt allerdings Einschränkungen, wenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben. So können die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss etwa dann fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16, 18), wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen hat und nicht weiß, dass dieser ihn nicht (mehr) beliefert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, 1091), oder wenn ein unter Zwangsverwaltung stehendes Grundstück mit Strom beliefert wird, der nicht von dem in Anspruch genommenen Zwangsverwalter, sondern von den Mietern und Pächtern des verwalteten Grundstücks verbraucht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, WM 2014, 1248 Rn. 15 f.). Denn ob ein schlüssiges Verhalten als eine - hier zum Vertragsschluss führende - Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, ob für den Kunden - hier den Beklagten - also nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass in der im streitigen Zeitraum über den Grundstückszähler erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zu sehen war (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO, Rn. 14).

21

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags nicht verneint werden.

22

Im Leistungsangebot der Klägerin lag ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer Realofferte. Mit Schreiben vom 29. März 2011 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass er ohne Abschluss eines Sondervertrags nach den Konditionen der Grundversorgung beliefert werde. Aufgrund dessen war für den Beklagten nach seinem objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass in der im streitigen Zeitraum über den Grundstückszähler erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages in Form eines Grundversorgungsvertrages zu sehen war. Dies war ihm im Übrigen - was der Inhalt der beiden vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2011 und 8. Oktober 2011, in denen er der Einordnung seines Versorgungsverhältnisses als Grundversorgungsverhältnis widersprach, belegt - auch in subjektiver Hinsicht bewusst. Diesen Antrag hätte er, sofern zwischen den Parteien nicht - wie hier - zuvor ein Sondervertrag zustande gekommen wäre (dazu unten III.), durch den fortgesetzten Strombezug angenommen. Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass bei Energielieferungsverträgen im Falle eines nach Kündigung des (Sonder-)Vertrags mit Willen der Parteien fortgesetzten Leistungsaustauschs durch die Abnahme der Energie ein (neuer) Energielieferungsvertrag zu den tariflich festgesetzten Bedingungen zustande kommt. Insoweit kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Parteien als Grundversorger und Kunde in einem vertragslosen Zustand bleiben wollen, in dem sich die von ihnen erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften der §§ 812 ff. BGB beurteilen würden, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind (vgl. BGH, Urteile vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 275 - Werkmilchabzug, vom 1. Juli 1971 - KZR 16/70, WM 1971, 1456 f. - Elektrizitätsversorgung und vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777). Dies widerspräche auch der Konzeption des Gesetzgebers, der in § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG i.V.m. § 2 StromGVV den Grundversorger einen Kontrahierungszwang unterworfen und damit zu Gunsten des Kunden - soweit nicht ein Sondervertrag im Sinne des § 41 EnWG geschlossen wird - ein vertragliches Auffangverhältnis geschaffen hat. Aufgrund dessen ist der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtet, dem Letztverbraucher den Abschluss eines Energielieferungsvertrags anzubieten.

23

Dem konkludenten Abschluss eines Grundversorgungsvertrags stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass der Beklagte dem unter anderem mit den vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2011 und 8. Oktober 2011 ausdrücklich widersprochen hat. Die Erklärung des Beklagten, er wolle mit der Klägerin keinen Vertrag oder jedenfalls nicht zu den Allgemeinen Bedingungen oder Allgemeinen Preisen des Grundversorgungsvertrags schließen, ist unbeachtlich, weil dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht, weiterhin von der Klägerin Strom zu beziehen (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 und vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 38). Vielmehr kommt zwischen dem Stromlieferungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent durch tatsächliche Entnahme von Elektrizität aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Stromlieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande. Der von dem Kunden zu zahlende Preis ist durch den zuvor von dem Stromversorgungsunternehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart. Soweit das verlangte Entgelt der Höhe nach gegen das Verbot des § 29 GWB bzw. § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GWB verstößt, kann lediglich der überhöhte Betrag nicht verlangt werden (§ 134 BGB). Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Grundversorgungsvertrags bleiben dagegen im Hinblick auf den Zweck des § 36 EnWG, einen vertragslosen Zustand zu vermeiden, unberührt. Die von dem Berufungsgericht für sein gegenteiliges Ergebnis herangezogene Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 111, 310, 312) ist bereits wegen der geänderten Gesetzeslage nicht (mehr) einschlägig, zumal das Reichsgericht auf eine Nichtigkeit des Stromlieferungsvertrags nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB abgestellt hat, für die es vorliegend an jedem Anhaltspunkt fehlt.

24

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe unter Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung eine unzulässige Preisspaltung vorgenommen, indem sie den Beklagten im Falle der Ablehnung eines Sondertarifvertrags zu den Bedingungen des Grundversorgungstarifs beliefert habe. Ein solcher Missbrauch liegt auch dann nicht vor, wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Marktabgrenzung, zur Normadressateneigenschaft der Klägerin nach § 19 GWB und zur Ungleichbehandlung des Beklagten im Vergleich zu Sondervertragskunden als richtig unterstellt werden.

25

§ 36 Abs. 1 EnWG schreibt im Grundsatz eine Gleichpreisigkeit nur im Bereich der Grundversorgung von Haushaltskunden vor, weil hier das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht greift (vgl. Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: September 2014, § 36 EnWG Rn. 138); der Grundversorger ist kraft Gesetzes im Rahmen der Grundversorgung Monopolist. Allerdings steht es einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene - etwa verbrauchsabhängige - Tarife anzubieten (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, WM 2011, 1632 Rn. 32, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt und vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34, jeweils mwN). Unabhängig davon ist eine Preisspaltung zwischen Grundversorgungskunden (Tarifkunden) und Sondervertragskunden nach § 36 Abs. 1 EnWG zulässig und kartellrechtlich nicht verboten. Davon unberührt bleibt eine Preismissbrauchskontrolle nach § 29 GWB und §§ 19, 20 GWB.

26

3. Mit Erfolg rügt die Revision als rechtsfehlerhaft auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Anwendbarkeit des ab 1. Juli 2011 geltenden Sondertarifs auf das zwischen den Parteien bestehende Lieferverhältnis ergebe sich unabhängig von einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin aus § 315 BGB. Dies trifft nicht zu.

27

Bei Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags kann die Klägerin von dem Beklagten grundsätzlich den zu Beginn der Grundversorgung im Oktober 2011 geltenden Allgemeinen Preis als vereinbarten (Anfangs-)Preis beanspruchen. Denn diesen Allgemeinen Preis schuldete der Beklagte ungeachtet des von ihm erhobenen Widerspruchs allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme der ihm im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Versorgungsleistungen als vereinbarten Preis (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 38). Dieser ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle einer Monopolstellung des Lieferanten - wie hier der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Grundversorger - keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff., vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36 und vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 38). Diese Beurteilung beruht auf den Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, Rn. 23 und vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, aaO).

III.

28

Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den Parteien sei zum 1. Oktober 2011 kein (neuer) Heizstromsondervertrag zu den seit dem 1. Juli 2011 geltenden Bedingungen zustande gekommen. Das Gegenteil ist richtig.

29

1. Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen und hierauf gerichteter Vertragserklärungen ist zwar - wie bereits oben ausgeführt - vom Revisionsgericht nur beschränkt dahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Diese Nachprüfung ergibt aber, dass die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht Auslegungsgrundsätze verletzt und deshalb rechtsfehlerhaft ist.

30

Maßgebend für die Reichweite der Erklärungen der Parteien ist ihr wirklicher Wille (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Erklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Beteiligten heranzuziehen sind.

31

2. Die Revisionserwiderung hat mit der Gegenrüge zu Recht geltend gemacht, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme wesentliches Vorbringen des Beklagten nicht beachtet und gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, nämlich den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung verstoßen hat. Da die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen worden sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.

32

a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht allein auf die Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 2011 und 29. März 2011 abgehoben, wobei diese - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - lediglich den Abschluss des in dem Schreiben vom 25. Januar 2011 angebotenen Sondervertrags mit Festpreisgarantie von der Zahlung der Rückstände und der Rücksendung des unterschriebenen Vertragsformulars abhängig gemacht haben. Damit hat das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien nicht hinreichend ausgeschöpft. Denn für den Abschluss eines Sondervertrags mit den ab 1. Juli 2011 geltenden Bedingungen sollten diese Einschränkungen nicht gelten.

33

Darüber hinaus enthielt das weitere (formwirksame) Kündigungsschreiben vom 26. April 2011 im Gegensatz zu dem (ersten) Kündigungsschreiben vom 29. März 2011 nur noch den Hinweis, sich wegen weiterer Informationen zu neuen Lieferverträgen an einen namentlich benannten Mitarbeiter der Klägerin zu wenden, nicht aber mehr die Bitte um Rücksendung des ausgefüllten Formulars. Darauf hat der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2011 geantwortet, ab 1. Oktober 2011 "vorläufig und unter Vorbehalt die Weiterversorgung im günstigsten Sondertarif" zu akzeptieren. Der für den Beklagten "günstigste Tarif" war zu diesem Zeitpunkt - wegen der Verfristung des zuvor angebotenen Festpreisvertrags - derjenige zu den ab 1. Juli 2011 geltenden Bedingungen. Dies hat der Beklagte auch selbst dadurch verdeutlicht, dass er die von der Klägerin in der Anlage zu deren Schreiben vom 29. März 2011 angebotenen Sondertarife nochmals ausdrücklich wiedergegeben hat. Darin ist gemäß § 150 Abs. 1 und 2 BGB jedenfalls ein neuer Antrag des Beklagten auf Abschluss eines Heizstromsondervertrags zu sehen. Soweit der Beklagte die Weiterversorgung durch die Klägerin nur "vorläufig" akzeptiert hat, kommt dem bei interessengerechter Auslegung eine zweifache Bedeutung zu: zum einen hat der Beklagte der Klägerin damit konkludent eine Annahmefrist bis zum Ende des noch geltenden Sonderabkommens eingeräumt (§ 148 BGB); zum anderen hat er sich selbst einen Widerruf seiner Vertragserklärung bis zur Annahme seines Antrags durch die Klägerin vorbehalten (§ 145 BGB). Auf diesen Vertragsantrag hat die Klägerin nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr reagiert, sondern im Gegenteil den Beklagten auch nach dem Auslaufen des Sonderabkommens am 30. September 2011 ununterbrochen mit Heizstrom beliefert. Durch diese nach außen hervortretende Handlung ist daher mit ihm - aus Sicht eines objektiven Empfängers - ein neuer Sondervertrag mit den seit 1. Juli 2011 geltenden Bedingungen konkludent zustandegekommen (§ 151 BGB).

34

Soweit die Klägerin das Zustandekommen eines Sondervertrags nach ihrem (unwirksamen) Kündigungsschreiben vom 29. März 2011 von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht hat, hat der Beklagte dem durch das Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2011 genügt (§ 127 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eines Ausfüllens des mit dem Kündigungsschreiben übersandten Formulars bedurfte es nicht, weil die Klägerin über die darin abgefragten Informationen - soweit diese nicht ohnehin voreingetragen waren - bereits verfügte.

35

b) Das Zustandekommen eines Sondervertrags entspricht auch der beiderseitigen Interessenlage. Mit dem konkludenten Abschluss eines Heizstromsondervertrags haben die Parteien einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand vermieden und das Lieferverhältnis auf eine klare vertragliche Grundlage in Form der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin für die Belieferung mit "Sondervertrag Nachtspeicherheizung" gestellt. Die Klägerin hat in ihren Schreiben gegenüber dem Beklagten stets ihr Interesse bekundet, einen neuen Sonderkundenvertrag abzuschließen. Aus Sicht des Beklagten bestand praktisch keine Substitutionsmöglichkeit von Heizstrom durch andere Energieträger. Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrags wäre für ihn deutlich teurer gewesen, ohne dass damit für ihn erkennbare Vorteile verbunden gewesen wären.

36

c) Der von dem Beklagten erklärte Vorbehalt einer Entgeltüberprüfung steht dem Zustandekommen eines Heizstromsondervertrags nicht entgegen.

37

Ein Vorbehalt kann unterschiedliche Bedeutung haben. Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Der Vorbehalt kann aber auch so erklärt werden, dass von der Zahlung keinerlei Rechtswirkung, insbesondere auch keine Erfüllungswirkung, ausgeht. Ein solcher Vorbehalt ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner nur unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Der Leistende kann auf diese Weise erreichen, dass im späteren Rückforderungsstreit den Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trifft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 29 mwN - Stromnetznutzungsentgelt IV). In beiden Fällen ist der Vertrag aber zu dem vom Versorger verlangten Preis geschlossen worden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 24/04, WM 2006, 1348 Rn. 21 - Rückforderungsvorbehalt).

38

Die Klägerin kann sich einem solchen Vorbehalt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht verschließen. Eine zumindest kartellrechtliche Überprüfung der von ihr verlangten Entgelte ist - was die Revision nicht in Abrede stellt - bereits kraft gesetzlicher Anordnung nach § 29 GWB zulässig und ihr daher auch vertraglich ohne weiteres zumutbar. Unterfällt sie nicht dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, entsteht ihr durch den Vorbehalt kein Nachteil. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht auf der vorbehaltlosen Rücksendung eines ausgefüllten Vertragsformulars bestehen und dies zur Bedingung für einen Vertragsschluss machen.

39

d) Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2011 einer sondervertraglichen Bindung widersprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Sondervertrag bereits zustande gekommen. Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 und vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084). Zwar kann es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten und daher für die Auslegung bedeutsam sein (vgl. BGH, aaO). Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Schreibens vom 16. Mai 2011 und die Alternative, nämlich den Abschluss eines von dem Beklagten in dem Schreiben vom 8. Oktober 2011 ebenfalls abgelehnten - wesentlich teureren - Grundversorgungsvertrags, kann aber aus dem Schreiben vom 8. Oktober 2011 nicht geschlossen werden, dass die Vertragsabschlusserklärung des Beklagten vom 16. Mai 2011 nicht ernst gemeint war.

IV.

40

Das Urteil des Berufungsgerichts ist wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Tenor zu Nummer I 1 b von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es statt "3.105,95 €" richtig "1.893,56 €" (S. 28 Abs. 2 des Urteilsumdrucks) heißen muss.

Limperg     

       

Kirchhoff     

       

Grüneberg

       

Bacher     

       

Deichfuß     

       

6
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die hier entscheidende Frage, an wen sich die Realofferte der Klägerin richtete, unerheblich, ob zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer, wie die Klägerin behauptet, eine "pauschale Untermiete" vereinbart war. Denn wie bereits ausgeführt, richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Verfügungsgewalt kommt aber nach der Verkehrsauffassung dem Mieter zu, wenn die Wohnung vermietet und dem Mieter überlassen ist. Nichts anderes gilt, wenn der Mieter die Wohnung insgesamt an einen Untermieter untervermietet und überlassen hat (wie hier der Beklagte an den Streithelfer). Eine andere Sichtweise ist nur in den Fällen geboten, in denen gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistungen bereits anderweit feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, in der die - nur einmal fließende - Leistung eingebettet ist (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 18).
12
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt in Schleswig-Holstein die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie begehrt von dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 32.514,09 € für Stromlieferungen, die sie für das Grundstück S.    Straße , Sc.       , im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 erbrachte.

2

Der Beklagte erwarb das vorgenannte Grundstück am 29. Januar 2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und verpachtete es mit Vertrag vom 2. Februar 2007 an den Streithelfer, der dort bis zum 15. Mai 2011 eine Pizzeria betrieb. Nach § 3 des Pachtvertrags sollte der Streithelfer die Kosten der Stromversorgung aufgrund eines von ihm zu schließenden Vertrags mit einem Versorgungsunternehmen tragen. Der Streithelfer verbrauchte im streitgegenständlichen Zeitraum Strom in erheblichem Umfang, ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem Stromversorger zu schließen oder der Klägerin mitzuteilen, dass er Strom entnehme. Auch der Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, dass die Stromentnahme durch den Streithelfer erfolge.

3

Die Klägerin ließ in den folgenden Jahren mehrfach die Zählerstände der beiden auf dem Grundstück vorhandenen Stromzähler ablesen. Sie wandte sich wegen der Vergütung zunächst an die F.   -Sparkasse K.   , die ihr telefonisch am 16. Dezember 2009 und schriftlich am 25. Januar 2010 mitteilte, dass der Beklagte das Grundstück im Januar 2007 erworben habe. Unter dem 14. Dezember 2010 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, den sie - als Grundstückseigentümer - als ihren Vertragspartner ansieht, eine Gesamtabrechnung des Stromverbrauchs vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung der oben genannten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Beklagte sei nicht Vertragspartner der Klägerin geworden, denn nicht er, sondern der Streithelfer habe durch die Entnahme von Strom die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ein Stromlieferungsvertrag nicht stets dann mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn es an einem ausdrücklichen Vertrag mit einem Dritten fehle. Vielmehr stehe auch der konkludente Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Mieter der Annahme eines (ebenfalls konkludenten) Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer entgegen. So verhalte es sich hier. Nur wenn der Beklagte zuvor - sei es auch nur kurzfristig - Strom entnommen hätte, wäre mit ihm ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen, welcher der Annahme eines zeitlich nachfolgenden Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegengestanden hätte. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Streithelfer die Gaststätte unmittelbar nach dem Erwerb übernommen habe; substantiiert entgegengetreten sei die Klägerin dem schon in erster Instanz nicht.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

9

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht geschlossen worden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, richtete sich das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem konkludent angenommen, indem er Strom verbrauchte.

10

1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

11

a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb (1), und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet.

12

aa) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).

13

bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO mwN).

14

Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.

15

Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Strom in Frage.

16

b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2).

17

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Realofferte vorliegend an den Streithelfer richtete, der als Pächter der Gaststätte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte. Indem der Streithelfer Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Versorgungsunternehmens die an ihn als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an.

18

Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Realofferte der Klägerin habe sich an den Grundstückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Hierbei verkennt die Revision, dass es - wie oben dargelegt - nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet.

19

3. Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf einen anderen Vertragspartner der Klägerin als den Streithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien.

20

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen vorhergehenden Vertragsschluss mit dem Beklagten als Eigentümer, der einem konkludent geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Besitzüberlassung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer veranlasst worden wäre, schon nicht festzustellen. Entsprechend fehlt es bereits an einer Handlung des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten Realofferte zu verstehen wäre. Allein der Umstand, dass der Eigentümer in dieser kurzen Zeit Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Eigentümer anzunehmen.

21

b) Selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, in diesem Zeitraum Strom in geringfügigem Umfang - etwa zum Zweck einer Besichtigung - ausschließlich von dem Eigentümer entnommen worden wäre, führte dies bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2; Staudinger/Singer, aaO Rn. 2, 52 ff.) nicht dazu, dass der Eigentümer hiermit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte, der mangels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Kleinstbezüge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist.

Dr. Milger                       Dr. Hessel                      Dr. Schneider

                 Dr. Bünger                        Kosziol

12
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).
6
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die hier entscheidende Frage, an wen sich die Realofferte der Klägerin richtete, unerheblich, ob zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer, wie die Klägerin behauptet, eine "pauschale Untermiete" vereinbart war. Denn wie bereits ausgeführt, richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Verfügungsgewalt kommt aber nach der Verkehrsauffassung dem Mieter zu, wenn die Wohnung vermietet und dem Mieter überlassen ist. Nichts anderes gilt, wenn der Mieter die Wohnung insgesamt an einen Untermieter untervermietet und überlassen hat (wie hier der Beklagte an den Streithelfer). Eine andere Sichtweise ist nur in den Fällen geboten, in denen gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistungen bereits anderweit feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, in der die - nur einmal fließende - Leistung eingebettet ist (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 18).

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie
5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1.
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2.
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2.
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
3.
Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4.
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5.
weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie
5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

2
Der Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2007 bietet keine Veranlassung , die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a geäußerte Rechtsauffassung zu ändern, wonach das Berufungsgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei als passiv legitimiert angesehen habe. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht , weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es für die Frage, wer Empfänger der Realofferte der Klägerin war, nicht auf die Unterscheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der Kundenanlage an. Die hierzu in §§ 10, 12 AVBGasV getroffenen Regelungen befassen sich bereits nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 77/79, S. 50 ff.) nur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den technischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten für Betrieb und Unterhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage darüber, wer Vertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den darüber geleiteten Versorgungsleistungen wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beklagten veranlasste Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen nichts daran ändere , dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und der Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verstehen dürfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen könne, wer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Beklagte dem noch entgegenhält, eine solche Wertung könne im Ergebnis dazu führen, dass der Mieter jederzeit hinter dem Rücken des Vermieters das Vertragsverhältnis mit dem Gasversorger kündigen und bei weiterlaufendem Mietvertrag Gas auf dessen Rechnung beziehen könne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Klägerin nach Eingang der Versorgungskündigungen durch die Mieter dem Beklagten jeweils umgehend eine an ihn gerichtete Vertragsbestätigung übersandt.

Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.

(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.

2
Der Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2007 bietet keine Veranlassung , die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a geäußerte Rechtsauffassung zu ändern, wonach das Berufungsgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei als passiv legitimiert angesehen habe. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht , weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es für die Frage, wer Empfänger der Realofferte der Klägerin war, nicht auf die Unterscheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der Kundenanlage an. Die hierzu in §§ 10, 12 AVBGasV getroffenen Regelungen befassen sich bereits nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 77/79, S. 50 ff.) nur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den technischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten für Betrieb und Unterhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage darüber, wer Vertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den darüber geleiteten Versorgungsleistungen wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beklagten veranlasste Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen nichts daran ändere , dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und der Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verstehen dürfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen könne, wer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Beklagte dem noch entgegenhält, eine solche Wertung könne im Ergebnis dazu führen, dass der Mieter jederzeit hinter dem Rücken des Vermieters das Vertragsverhältnis mit dem Gasversorger kündigen und bei weiterlaufendem Mietvertrag Gas auf dessen Rechnung beziehen könne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Klägerin nach Eingang der Versorgungskündigungen durch die Mieter dem Beklagten jeweils umgehend eine an ihn gerichtete Vertragsbestätigung übersandt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt in Schleswig-Holstein die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie begehrt von dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 32.514,09 € für Stromlieferungen, die sie für das Grundstück S.    Straße , Sc.       , im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 erbrachte.

2

Der Beklagte erwarb das vorgenannte Grundstück am 29. Januar 2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und verpachtete es mit Vertrag vom 2. Februar 2007 an den Streithelfer, der dort bis zum 15. Mai 2011 eine Pizzeria betrieb. Nach § 3 des Pachtvertrags sollte der Streithelfer die Kosten der Stromversorgung aufgrund eines von ihm zu schließenden Vertrags mit einem Versorgungsunternehmen tragen. Der Streithelfer verbrauchte im streitgegenständlichen Zeitraum Strom in erheblichem Umfang, ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem Stromversorger zu schließen oder der Klägerin mitzuteilen, dass er Strom entnehme. Auch der Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, dass die Stromentnahme durch den Streithelfer erfolge.

3

Die Klägerin ließ in den folgenden Jahren mehrfach die Zählerstände der beiden auf dem Grundstück vorhandenen Stromzähler ablesen. Sie wandte sich wegen der Vergütung zunächst an die F.   -Sparkasse K.   , die ihr telefonisch am 16. Dezember 2009 und schriftlich am 25. Januar 2010 mitteilte, dass der Beklagte das Grundstück im Januar 2007 erworben habe. Unter dem 14. Dezember 2010 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, den sie - als Grundstückseigentümer - als ihren Vertragspartner ansieht, eine Gesamtabrechnung des Stromverbrauchs vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung der oben genannten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Beklagte sei nicht Vertragspartner der Klägerin geworden, denn nicht er, sondern der Streithelfer habe durch die Entnahme von Strom die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ein Stromlieferungsvertrag nicht stets dann mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn es an einem ausdrücklichen Vertrag mit einem Dritten fehle. Vielmehr stehe auch der konkludente Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Mieter der Annahme eines (ebenfalls konkludenten) Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer entgegen. So verhalte es sich hier. Nur wenn der Beklagte zuvor - sei es auch nur kurzfristig - Strom entnommen hätte, wäre mit ihm ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen, welcher der Annahme eines zeitlich nachfolgenden Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegengestanden hätte. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Streithelfer die Gaststätte unmittelbar nach dem Erwerb übernommen habe; substantiiert entgegengetreten sei die Klägerin dem schon in erster Instanz nicht.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

9

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht geschlossen worden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, richtete sich das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem konkludent angenommen, indem er Strom verbrauchte.

10

1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

11

a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb (1), und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet.

12

aa) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).

13

bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO mwN).

14

Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.

15

Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Strom in Frage.

16

b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2).

17

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Realofferte vorliegend an den Streithelfer richtete, der als Pächter der Gaststätte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte. Indem der Streithelfer Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Versorgungsunternehmens die an ihn als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an.

18

Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Realofferte der Klägerin habe sich an den Grundstückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Hierbei verkennt die Revision, dass es - wie oben dargelegt - nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet.

19

3. Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf einen anderen Vertragspartner der Klägerin als den Streithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien.

20

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen vorhergehenden Vertragsschluss mit dem Beklagten als Eigentümer, der einem konkludent geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Besitzüberlassung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer veranlasst worden wäre, schon nicht festzustellen. Entsprechend fehlt es bereits an einer Handlung des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten Realofferte zu verstehen wäre. Allein der Umstand, dass der Eigentümer in dieser kurzen Zeit Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Eigentümer anzunehmen.

21

b) Selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, in diesem Zeitraum Strom in geringfügigem Umfang - etwa zum Zweck einer Besichtigung - ausschließlich von dem Eigentümer entnommen worden wäre, führte dies bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2; Staudinger/Singer, aaO Rn. 2, 52 ff.) nicht dazu, dass der Eigentümer hiermit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte, der mangels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Kleinstbezüge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist.

Dr. Milger                       Dr. Hessel                      Dr. Schneider

                 Dr. Bünger                        Kosziol

12
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).