Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2008 - V ZB 109/08

bei uns veröffentlicht am28.10.2008
vorgehend
Landgericht Stralsund, 4 O 263/04, 24.04.2007
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 62/08, 26.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 109/08
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung
durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangsentscheidung
selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Berufungsgericht ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.308,60 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005 feststellte. Das Landgericht hat die auf Fortsetzung des Rechtsstreits und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.000 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Herausgabe von Bungalows und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage wegen Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit einstimmigem Beschluss vom 27. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Antrag des Streithelfers hat es seinen Beschluss mit weiterem Beschluss vom 26. Juni 2008 dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen habe. Gegen diesen zweiten Beschluss richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beginne nicht erst mit der förmlichen Zustellung, sondern schon mit dem Zugang des zu ergänzenden Beschlusses und sei hier abgelaufen gewesen.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
3
1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie - wie hier - durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Das gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt anfechtbar ist. Ist die angefochtene Entscheidung unanfechtbar, ändert sich daran durch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht nichts (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; Beschl. v. 17. Oktober 2005, II ZB 4/05, NJW-RR 2005, 286, 287).
4
2. Gegen einen Beschluss analog § 321 ZPO zur Ergänzung einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
5
a) Das ergibt sich daraus, dass der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, selbst nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist. Ist aber schon die Ausgangsentscheidung unanfechtbar , kann gegen einen Beschluss, der diese Entscheidung lediglich ergänzt oder abrundet, ein Rechtsmittel nicht zulässig sein. Das ist für einen Beschluss entschieden, mit dem eine Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004, XII ZB 137/03, NJW 2005, 73, 74). Für einen Ergänzungsbeschluss analog § 321 ZPO gilt nichts anderes.
6
b) Mit einem solchen Ergänzungsbeschluss wird darüber entschieden, ob in dem unanfechtbaren Ausgangsbeschluss ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden und der Ausgangsbeschluss zu ergänzen ist. Das kann nicht zu einer Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten führen. Denn ohne das Versäumnis wäre die Ergänzung nicht erforderlich, die Entscheidung aber nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Dass es bei einem Übergehen der Kosten des Streithelfers in dem Ergänzungsbeschluss um dessen „eigene Belange und Befugnisse“ geht, ändert daran entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts. Eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses um eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers kommt nur in Betracht, wenn dieser bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine Entscheidung darüber hätte enthalten müssen. Sie gehört jedenfalls auch inhaltlich zu dem Prozessstoff, über den das Berufungsgericht im Fall des § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat.

III.


7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.


8
Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 O 263/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 27/02
vom
8. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ausgangsgericht
unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - AG Nürtingen
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 689,74

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Sie hat für ihre Forderung beim Amtsgericht N. am 19. September 2001 den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides erwirkt, gegen den der Beklagte verspätet Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt hat. Das Amtsgericht N. hat die begehrte Wiedereinsetzung am 28. Dezember 2001 versagt und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht St. mit Beschluß vom 7. Februar 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt. Mit der vom Landgericht St. zugelassenen Rechtsbe-
schwerde begehrt die Klägerin die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine Entscheidung , die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BVerfG, DtZ 1993, 85; BGH, Urteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - ZIP 1992, 579 f. m.w.N.; Zöller /Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 574 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 543 Rdn. 17 und 19 zur vergleichbaren Problematik für die Zulässigkeit der Revision

).

Der Senat ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 244, 246 ff.). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - zur Veröffentlichung bestimmt ; vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - MDR 1984, 922 und vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). Erfolgt etwa bei Urteilen im Sinne des § 542 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulassung , obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in der Rechtspre-
chung zur insoweit entsprechenden Vorschrift in § 545 Abs. 2 ZPO a.F. anerkannt , daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet (BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549; BAG NJW 1984, 254 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 31). Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 35/03
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert: 99.509,52

Gründe:


I. Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, zur Herbeiführung der Auseinandersetzung einem im Tenor des Urteils im einzelnen aufgeführten Teilungsplan zuzustimmen. Dagegen hat der Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Mit einem am 4. Juni 2003 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht angekündigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückweisen zu wollen, und dem Beklagten unter Darlegung der Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung Gelegenheit zur Stellungnahme bin-

nen zwei Wochen gegeben. Die Stellungnahme des Beklagten ist am 18. Juni 2003 eingegangen. Zugleich hat er beantragt, Termin zur münd- lichen Verhandlung anzuberaumen. Mit Beschluß vom 19. Juni 2003, zugestellt am 25. Juni 2003, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Am 8. Juli 2003 hat der Beklagte beim Berufungsgericht beantragt, in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO den Beschluß vom 19. Juni 2003 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Er hat dies damit begründet , das Berufungsgericht habe seinen Sachvortrag nicht ausreichend berücksichtigt und die dazugehörigen Beweisantritte übergangen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 21. August 2003 verworfen. Der die Berufung zurückweisende Beschluß vom 19. Juni 2003 sei unanfechtbar, das erkennende Gericht an die getroffene Entscheidung gebunden. Die Vorschrift des § 321a ZPO sei auf Beschlußverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar; eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses vom 21. August 2003 und die Anweisung an das Berufungsgericht, seinen Antrag vom 8. Juli 2003 in der Sache zu bescheiden.
II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1902) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135; Senatsbeschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW 2003, 919, 920). Die Rechts-

beschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht ein Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist, sind nach Abs. 3 der Vorschrift unanfechtbar. Da die Rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen ist, war das Berufungsgericht auch an ihrer Zulassung gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 unter II; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 unter II 1). Das gilt für den Beschluß vom 19. Juni 2003 ebenso wie für seine nachfolgende, vom Beklagten jetzt angegriffene Entscheidung vom 21. August 2003.
2. Werden durch eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei - insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt, ist diesem Verfahrensverstoß durch das Gericht abzuhelfen, das ihn begangen hat (BGHZ aaO 136). Für die Zulassung einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde ist in diesem Zusammenhang kein Raum.
Der Gesetzgeber hat, um Verletzungen von Grundrechten einer Partei zu beseitigen, entsprechende Regelungen in die Zivilprozeßordnung aufgenommen. Bei nach § 511 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Urteilen ist auf Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei der Prozeß vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-

letzt hat (§ 321a ZPO). In § 543 Abs. 2 ZPO sind für die Revision gegen Urteile und in § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse bestimmte Zulassungsgründe aufgeführt. So kommt eine Zulassung in Betracht, wenn sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Dieser Zulassungsgrund umfaßt auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b m.w.N.). Für die Rechtsbeschwerde ist er allerdings unter die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO gestellt. Ist die Rechtsbeschwerde vom Gesetz nicht als statthaft bestimmt oder vom Berufungsgericht nicht zugelassen, kann die Sache nebst dem ihm zugrunde liegenden, von der Partei als fehlerhaft beanstandeten Verfahren dem Bundesgerichtshof nicht zur Prüfung anfallen. Anders als für die Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz darüber hinaus sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber solche Entscheidungen des Berufungsgerichts einer Anfechtung vor dem übergeordneten Gericht insgesamt entzogen.
Ist der Partei aber die Rechtsbeschwerde bereits gegen die Ausgangsentscheidung nicht eröffnet (§ 522 Abs. 3 ZPO), scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich mit dem gerügten Verfahrensverstoß sachlich zu befassen. Den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht es, mit der Einführung des - dem Wortlaut nach auf unanfechtbare Urteile beschränkten - § 321a ZPO eine einfache und prozeßökonomische instanzinterne Korrektur objektiver Verfahrensfehler herbeizuführen (BTDrucks. 14/4722, 63), nicht jedoch, einen weiteren Rechtsmittelzug zu

schaffen, sollten die Instanzgerichte der ihnen zugewiesenen Aufgabe nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Das zeigt zusätzlich die Regelung in § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Wird die erhobene Verfahrensrüge beschieden, ist der entsprechende Beschluß des Berufungsgerichts unanfechtbar.
3. Räumt das Berufungsgericht den von einer Partei begründet geltend gemachten Verfassungsverstoß nicht aus oder verschließt es sich - wie hier - von vornherein der Prüfung, ob ein solcher Verstoß gegeben ist, weil es sich an die von ihm getroffene Entscheidung für gebunden (§ 318 ZPO) und die prozessuale Vorschrift des § 321a ZPO einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung und damit einer Anwendung auch auf unanfechtbare Beschlüsse für nicht zugänglich hält, kommt gegen eine solche Entscheidung allein die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGHZ aaO 136 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321a Rdn. 17; Zöller/Gummer aaO § 574 Rdn. 16).
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Betrachtungsweise. Zwar muß gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden. Mit Art. 103 Abs. 1 GG ist es nicht zu vereinbaren, wenn die entsprechende Verfahrensordnung keine Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, daß das Verfahrensgrundrecht nicht oder nicht angemessen beachtet worden ist. Denn erst die Beseitigung eines solchen Verstoßes führt dazu, daß die Partei in dem jeweiligen Verfahren hinreichend gehört wird, wie es ihrem Justizgewährungsanspruch entspricht (BVerfG NJW 2003, 1924 ff.; Beschluß

vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99). Es bleibt jedoch dem Gesetzgeber überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet (BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 2003 aaO). Nach der derzeitigen Gesetzeslage , die bis längstens zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen ist (BVerfG aaO), ist der Partei bei einer Zurückweisung ihrer Berufung im Beschlußwege (§ 522 Abs. 2 ZPO) der Weg zu einem übergeordneten Gericht verschlossen. Die von Verfassungs wegen erforderliche Beseitigung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hat daher in Anwendung der Grundsätze des § 321a ZPO (vgl. BGHZ aaO) durch den iudex a quo zu erfolgen. Gegen dessen nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbare Entscheidung kommt nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 4/05
vom
17. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft
sachlich entschieden und lässt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zulässigkeitsfrage
zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die Zulässigkeit
von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die unzulässige
Beschwerdeentscheidung aufzuheben.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger verworfen; ausgenommen hiervon sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.
Geschäftswert: 150.000,00 €

Gründe:


1
I. Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ein rechtskräftiges Grundurteil des Oberlandesgerichts Hamm und gegen ein mit der Berufung angefochtenes, im anschließenden Betragsverfahren ergangenes Urteil des Landgerichts Bielefeld, durch das sie zur Zahlung von 908.054,38 € Zug um Zug gegen Übertragung einer Kommanditbeteiligung verurteilt worden sind. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsurteil vorläufig eingestellt. Diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufgehoben. Dagegen richtet sich die - von dem Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Kläger.
2
II. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die seit jeher umstrittene Frage, ob ein Einstellungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden könne, sei durch die Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224) nicht sachgerecht gelöst worden. Der in dieser Entscheidung angenommene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine nach § 769 ZPO erlassene Anordnung finde in der ZPO keine Grundlage. Die von ihm danach für zulässig erachtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht für begründet gehalten.
3
III. Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.).
5
2. Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Das Beschwerdegericht war danach mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entscheidung des Berufungsgerichts verwehrt.
Goette Kraemer Münke
Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.12.2004 - 2 O 451/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2005 - 27 W 7/05 -

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 137/03
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO [2002] §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2, 321 a Abs. 4 Satz 4
Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel
auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es
diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß
nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält.
Läßt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das
Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft
(Fortführung von BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/04 -
FamRZ 2004, 437 f.).
BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 25.565 €

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung eines Darlehens von 50.000 DM = 25.564,59 € nebst Zinsen an die Klägerin. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweisbeschluß (§ 522 Abs. 3 ZPO) durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Daraufhin beantragte der Beklagte, diesen Beschluß in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO aufzuheben und den Prozeß fortzuführen , da das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diesen Antrag verwarf das Berufungsgericht durch weiteren Beschluß als unzulässig mit der Begründung, das Abhilfeverfahren nach § 321 a ZPO sei in
der Berufungsinstanz nicht entsprechend anwendbar. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Berufungsgericht wegen dieser Frage zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, findet kraft gesetzlicher Anordnung eine Rechtsbeschwerde nicht statt; ein solcher Beschluß ist vielmehr nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ist aber schon gegen die Ausgangsentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich gemäß § 321 a ZPO mit gerügten Verfahrensverstößen zu befassen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437, 438). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sich von vornherein der Prüfung verschließt, ob ein Verfahrensverstoß gegeben ist, weil es § 321 a ZPO im Berufungsverfahren für unanwendbar hält. Denn auch dann bleibt der Partei, deren Berufung im Beschlußwege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, der Weg zu einem übergeordneten Gericht verschlossen, denn auch die Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO ist nach § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH aaO). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde hier zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat nicht gebunden. Denn eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen
ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 f. m.N. und Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)