Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2017 - VII ZR 88/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:020817BVIIZR88.17.0
bei uns veröffentlicht am02.08.2017
vorgehend
Landgericht Berlin, 104 O 6/14, 04.10.2016
Kammergericht, 21 U 104/14, 04.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 88/17
vom
2. August 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:020817BVIIZR88.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 4. April 2017 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) auszulegende Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Berufungsinstanz für den Zeitraum ab 23. Dezember 2016 auf 29.020,34 € festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2017 als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nichtübersteigt, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Gründe:

1
Eine Abänderung des vom Berufungsgericht am 4. April 2017 in Höhe von 15.320 € festgesetztenStreitwerts für das am selben Tag verkündete Urteil gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ist nicht veranlasst.
2
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren über die von der Klägerin erklärte Teilanfechtung des Prozessvergleichs der Parteien vom 4. Oktober 2016 zutreffend in Höhe des Anteils an den Gesamtkosten des Rechtsstreits festgesetzt, der Gegenstand der von der Klägerin erstrebten Abänderung der im Prozessvergleich enthaltenen Kostenverteilung ist. Die Beschwer für ein solches Verfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 10; Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 52/03, FamRZ 2007, 630, 631, juris Rn. 11). Auf der Grundlage der für den vorhergehenden Rechtsstreit und den Vergleich entstan- denen Gesamtkosten in Höhe von 25.533,34 €, auf die sich die Kostenregelung des Prozessvergleichs in Ziffer 3 nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht bezieht, errechnet sich das Interesse der Klägerin an der Unwirksamkeit des Vergleichs als Differenz zwischen dem von ihr erstrebten Kostenausgleich zu ihren Gunsten in Höhe von 80 % zu der protokollierten Kostenquote von 20 % in Bezug auf die Gesamtkosten auf einen Betrag von 15.320 € (20.426,67 € [80 % von 25.533,34 €] - 5.106,67 € [20 % von 25.533,34 €]).
3
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Mehrkosten, die infolge des Wegfalls der durch den Vergleich eingetretenen Ermäßigung der Gerichtskosten anfallen, nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um die von der Vergleichsregelung in Ziffer 3 erfassten Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits. Gleiches gilt für die von der Beklagten aufgeführten außergerichtlichen Kosten, die den Parteien im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2016 entstanden sind, und die Mehrkosten, die durch die verzögerte Rückgabe einer von der Beklagten gestellten Prozess- bürgschaft sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Zinsen angefallen sind. Es handelt sich jeweils um Kosten, die nach Abschluss des Prozessvergleichs entstanden sind und daher von der Kostenregelung im Vergleich , die Gegenstand des Verfahrens über dessen Teilanfechtung ist, nicht erfasst sind.
4
Die Beklagte vermag darüber hinaus nicht mit ihrem Einwand durchzudringen , der Streitwert für das Verfahren über die Teilanfechtung des Prozessvergleichs sei anhand der Differenz zu bemessen, um die sich der im Rahmen des Kostenausgleichs an die Klägerin zu erstattende Betrag aufgrund der angefochtenen Entscheidung ändere; der vom Landgericht zu Lasten der Klägerin festgesetzte Ausgleichsbetrag von 14.188,25 € sei mit dem Betrag in Höhe von 14.105,47 € zu addieren, den die Klägerin imWege der Kostenausgleichung von der Beklagten erstattet verlangen könnte, wenn die Kostenquote, wievon der Klägerin erstrebt, im Verhältnis von 80 % zu 20 % zu ihren Gunsten festgesetzt würde. Eine solche Zusammenrechnung kommt nach dem Grundgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG nicht in Betracht.
Eick Kartzke Graßnack
Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2016 - 104 O 6/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2017 - 21 U 104/14 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2007 - XII ZB 52/03

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

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aa) (1) Noch zutreffend stellt es für die Bemessung des Interesses der Klägerin an der Abänderung des Zwischenurteils auf deren mit der Beschlussanfechtungsklage verfolgtes wirtschaftliches Einzelinteresse ab. Gegenstand des Zwischenurteils ist zwar nicht die ursprüngliche Beschlussanfechtungsklage, sondern die Frage, ob der Rechtsstreit darüber durch den von dem Amtsgericht festgestellten Prozessvergleich beendet worden ist. Die Beschwer bestimmt sich in einer solchen Fallgestaltung nicht nach dem Wert des Feststellungsantrags (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5), sondern nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl.
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3. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es indessen nicht auf den Gebührenstreitwert, sondern darauf an, ob die Beschwer des Berufungsklägers den Betrag von 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgebend hierfür ist allein das Interesse des Beklagten an der Unwirksamkeit des Vergleichs, nachdem durch das angefochtene Urteil die Wirksamkeit und damit die verfahrensbeendende Wirkung des Vergleichs festgestellt worden ist. Insofern ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Umfang der von ihm übernommenen Zahlungspflicht, also in Höhe von 504,50 DM (257,95 €), beschwert ist. Eine zusätzliche Beschwer kommt dagegen nicht deshalb in Betracht, weil die Parteien in dem Vergleich außerdem vereinbart haben, "dass für die Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder keine Unterhaltsforderungen hinüber und herüber mehr bestehen", der Beklagte sich solcher Ansprüche aber berühmt.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.