Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - VII ZR 46/17
published on 13/12/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - VII ZR 46/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 46/17
vom
13. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:131217BVIIZR46.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Höhe des gegen die Beklagten zu 1 und 5 bestehenden Zahlungsanspruchs der Klägerin wirksam beschränkt. Die vorsorglich eingelegten Beschwerden der Beklagten zu 1 und 5 gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 werden zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 5 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkt zugelassene Revision hinausgehen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerden/ unzulässige Revisionen: 103.238,95 € (Beklagte zu 1 und 5 als Gesamtschuldner 77.429,21 €; Beklagter zu 5 weitere 25.809,74 €)
Gründe:
- 1
- Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 5 sind nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als teilweise unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft sind, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nur in dem im vorstehenden Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die vorsorglich eingelegten Beschwerden gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- 1. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ausdrücklich ergibt, die Revision ausschließlich zur Schadenshöhe zugelassen. Es hat dies damit begründet, dass die Bemessung des Schadens zu klären sei, wenn der Besteller auf die Beseitigung des Werkmangels verzichte.
- 3
- a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen , die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14, BauR 2015, 1515 Rn. 12 f. = NZBau 2015, 477).
- 4
- b) Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage betrifft ausschließlich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich. Es handelt sich dabei um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den die Beklagten zu 1 und 5 ihre Revision hätten begrenzen können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, MDR 2011, 1494 m.w.N.)
- 5
- Damit ist die Zulassung der Revision auf diese Teile des Streitstoffs beschränkt.
- 6
- 2. Die für den Fall der beschränkten Revisionszulassung vorsorglich von den Beklagten zu 1 und 5 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2015 - 10 O 265/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2017 - I-5 U 30/15 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer
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published on 27/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 221/09 Verkündet am: 27. September 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs
published on 21/05/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 190/14 Verkündet am: 21. Mai 2015 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.