Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - VII ZB 2/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0
bei uns veröffentlicht am20.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 82 M 15838/16, 07.11.2016
Landgericht Frankfurt am Main, 9 T 570/16, 16.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 2/17
vom
20. Juli 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 (2-03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom 23. September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom 16. November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarerklärung erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Pfändungsbeschluss und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf, wobei es die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof wies die Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 stellte der Senat, auf den insoweit die Zustän- digkeit des Vollstreckungsgerichts kraft Devolutiveffekts übergegangen war, entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung ein und hob den Pfändungsbeschluss auf; die Vollstreckbarerklärung war zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftig.
2
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom 31. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2AVAG nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom 31. Mai 2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.

II.

3
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine nach § 20 Abs. 2 AVAG wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt, wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO Wieczorek/Schütze/ Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 54; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März 2017, § 775 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 16; Schuschke/ Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 28; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung bedarf es insoweit nicht.
Eick Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2-9 T 570/16 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten


(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abz

Referenzen

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.