Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - VII ZA 1/18

bei uns veröffentlicht am21.03.2018
vorgehend
Landgericht Köln, 17 O 275/06, 27.11.2015
Oberlandesgericht Köln, 3 U 147/16, 30.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA 1/18
vom
21. März 2018
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:210318BVIIZA1.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Januar 2018 wird abgelehnt.

Gründe:

1
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person, mithin auch einer GmbH, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
2
Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - IX ZA 16/17, ZInsO 2017, 2538 Rn. 3 m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor; sie sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3
Es kann daher dahinstehen, ob die Nebenintervenientin zu 1, an die nach dem Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz die eingeklagte Forderung zu zahlen sei, als wirtschaftlich Beteiligte in Betracht kommt.
Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.11.2015 - 17 O 275/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2017 - 3 U 147/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - IX ZA 16/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/17 vom 19. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZA16.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Rich

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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

3
Die Klägerinnen als parteifähige Vereinigungen erhalten Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen werden und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verfahren hat keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung der Klägerinnen begründen könnte.