vorgehend
Landgericht München I, 37 O 20417/15, 06.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München! vom 6.5.2016 abgeändert. Der Streitwert wird auf € 1.000,- festgesetzt.

Gründe

Die statthafte und zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Ein höherer Streitwert als € 1.000,- ist nicht gerechtfertigt (§ 3 ZPO).

Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: € 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: € 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: € 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: € 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: € 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: € 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: € 500,-).

Der Senat hat Streitwertfestsetzungen des Landgerichts in vergleichbaren Fallgestaltungen (d.h. außerhalb des wettbewerblichen Bereichs) in Höhe von € 500,- nicht beanstandet (vgl. Beschluss vom 6.7.2010 - 6 W 1611/10). In einem Fall wurde die Streitwertfestsetzung auf € 6.000,- für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Beeinträchtigung seines Kanzleibetriebs durch die Zusendung von Werbe-E-Mails wandte, für zutreffend erachtet:

„… Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin auf Marketingmaßnahmen ausgerichtet ist, d.h. anders als bei einem Gewerbetreibenden, der eigene Waren oder Dienstleistungen per E-Mail bewirbt, von einer deutlich höheren Intensität der Möglichkeit zukünftiger Rechtsverletzungen auszugehen ist, ist die Bewertung des Landgerichts mit € 6.000,- bei zwei Antragsgegnern (Antragsgegnerin zu 1: €4.000,-; Antragsgegner zu 2: € 2.000,-) noch angemessen…“

Hiervon ausgehend ist die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von € 6.000,- nicht mehr angemessen. Die streitgegenständliche E-Mail wurde dem Kläger nicht in seine Rechtsanwaltskanzlei sondern an seine private E-Mail-Adresse übermittelt, sodass auch der vom Landgericht herangezogenen Streitwertfestsetzung durch den 29. Zivilsenat des OLG München keine indizielle Bedeutung zukommt. Eine Bewertung in gleicher Höhe ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen.weil sich das vom Kläger begehrte Verbot jeglicher Kontaktaufnahme per E-Mail nicht auf die eine private E-Mail-Adresse beschränke. Es ist nicht dargetan, dass die Wahrscheinlichkeit der Zusendung von E-Mail-Sendungen von Seiten der Beklagten besonders hoch einzuschätzen war. Insbesondere ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, inwiefern der Kläger mit der Zusendung von Werbe-E-Mails von Seiten der Beklagten unter anderen als seiner privaten E-Mail-Adresse ernsthaft rechnen musste. Dem Umstand, dass sich der Antrag nicht auf eine einzige private E-Mail-Adresse beschränkt, ist mit einem Streitwert in Höhe von € 1.000,- hinreichend Rechnung getragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - 6 W 1579/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - 6 W 1579/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - 6 W 1579/16 zitiert 2 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - 6 W 1579/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - 6 W 1579/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2004 - VI ZR 65/04

bei uns veröffentlicht am 30.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 65/04 vom 30. November 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr be

Referenzen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 65/04
vom
30. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes des Revisionsverfahrens auf 3.000 € im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004, in welchem die Beklagte, nachdem sie die Revision gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen hatte, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist. Der Senat ist bei seiner Streitwertfestsetzung einem entsprechenden Beschluß des Kammergerichts vom 11. September 2003 gefolgt, dem der Kläger bislang nicht entgegengetreten war. Nunmehr meint der Kläger, der sich selbst vertreten hat und für sich ein eigenes Kosteninteresse im Sinne des § 10 BRAGO reklamiert, der Streitwert sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in anderen Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte
höher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamtschaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksichtigt werde. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig" bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 auf 3.000 € festgesetzte Streitwert.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.