Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - VI ZR 547/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIZR547.14.0
11.10.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 23 O 349/12, 07.05.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 4 U 113/14, 10.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 547/14
vom
11. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIZR547.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 200.000 €

Gründe:

I.

1
Die Kläger, zwei in Spanien tätige Rechtsanwälte, nehmen den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die er in Schreiben an die D-Bank aufgestellt hat.
2
Der Beklagte ist als Erbschaftssucher tätig und im Streitfall auf der Suche nach dem Vermögen einer in den 30er Jahren nach Spanien ausgewanderten Unternehmerfamilie. Der in S. ansässige jüdische Unternehmer W. transferierte ab 1923 das Anlagevermögen seiner Fabrik nach Spanien und das Geldvermögen seiner Frau in die Schweiz. Der Vater des Klägers zu 1 führte in Spanien eine Rechtsanwaltskanzlei und war beratend für Frau W. tätig. Der Kläger zu 1 selbst war von 1974 bis 2007 in führenden Positionen der spanischen Tochtergesellschaft der D-Bank tätig und arbeitete parallel dazu als Rechtsanwalt in der Kanzlei seines Vaters. Dabei übernahm er in Einzelfällen die Beratung von Frau W.. Frau W. erbte das Vermögen ihres Mannes, sie selbst starb 1976 und wurde von dem Neffen Dr. B. beerbt. Der Kläger zu 1 führte seine Beratertätigkeit für diesen fort. Dr. B. starb 1990 und hinterließ als testamentarische Erben die Eheleute S.. Diesen floss aus dem Nachlass ein Betrag von etwa 2 Mio. € zu. Weiteres Vermögen konnten sie trotz Nachforschungen nicht auffinden.
3
Der Bruder des Klägers zu 1 unterhielt bei der Schweizer C.-Bank ein Konto nebst Unterkonten. Hierfür hatte der Kläger zu 1 ab 1983 eine Vollmacht. Im Jahre 1993 überwies er das Guthaben auf den im Namen seines Bruders geführten Konten bei der Schweizer C.-Bank auf ein Konto der D.-Bank. Der Beklagte vermutet hierin einen betrügerischen Akt zum Nachteil des Nachlasses. Mit notariellem Vertrag kaufte der Beklagte im Jahre 2012 von den Eheleuten S. den Nachlass nach Dr. B. mit dem Ziel, noch nicht realisiertes Vermögen zu suchen, aufzufinden und zu verwerten. Im Rahmen der anschließenden Suche sandte er im Juni und Juli 2012 drei Schreiben an die D-Bank als ehemaligen Arbeitgeber des Klägers zu 1. Er behauptete darin, der Kläger zu 1 habe sich zum Testamentsvollstrecker und -verwalter des Dr. B. gemacht, habe Treuhandkonten für Dr. B. bei der D.-Bank eingerichtet, dorthin Millionenbeträge transferiert und sodann auf unbekannte Konten weitergeleitet, er habe betrügerisch und rechtswidrig gehandelt und versuche gegenwärtig, Geldbeträge zu transferieren und Beweismittel zu vernichten oder zu verändern. Der Beklagte zu 2 sei an dem Versuch beteiligt, Geldbeträge zu transferieren und Beweismittel zu manipulieren. Der Beklagte ist der Ansicht, es müsse noch erhebliches Vermögen aus dem Nachlass nach Dr. B. geben. Der Kläger zu 1 habe über 20 Jahre lang versucht, seine Beteiligung am Verschwinden des Vermögens zu vertuschen.
4
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht blieb überwiegend ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.

II.

5
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
6
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fin- det (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, RuS 2015, 2012; Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).
7
2. So verhält es sich im Streitfall.
8
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig Beweisangebote zu seinem Vorbringen übergangen , Dr. B. sei wirtschaftlich Berechtigter des unter dem Namen des Bruders des Klägers zu 1 geführten Kontos bei der C.-Bank gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei dem Beweisantritt weder um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis noch fehlte den Beweisangeboten die Eignung zum Beweismittel.
9
aa) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es fehle an jeder Darstellung dafür, ob eine Treuhandvereinbarung geschlossen worden sei, zwischen welchen Personen sowie auch, ob dem Bruder des Klägers zu 1 Vermögen übertragen worden sei, sowie an jeder zeitlichen und räumlichen Eingrenzung für beides, hat es die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Konkretheit des insoweit erforderlichen Vortrages überspannt und deshalb zu Unrecht die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und abgelehnt.
10
Eine darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, NZG 2014, 949, 952). Dabei muss, wenn das Zustandekommen bestimmter Abreden behauptet wird, nicht unbedingt zu Einzelheiten der Umstände dieser Abrede vorgetragen werden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287). Es hängt vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzel- tatsachen noch weiter substantiieren muss. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen , ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrages sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294, 1295). Der Beklagte war bei den nach seinem Vortrag zwischen 1976 (Tod der Frau W.) und 1990 (Tod des Dr. B.) zu datierenden möglichen Ereignissen im Rahmen der unstreitigen geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau W., Dr. B. und der Kanzlei des Klägers zu 1 bzw. seines Vaters nicht dabei. Da ihm offensichtlich schriftliche Unterlagen für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung stehen, kann von ihm mehr als die Behauptung der Existenz einer solchen Vereinbarung unter Benennung von Zeugen, die Dr. B. kannten, ihn beerbten und/oder eigene Nachforschungen angestellt haben, bei zeitlich grober Eingrenzung zur Substantiierung nicht verlangt werden.
11
bb) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint , dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, juris, mwN). Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten, es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, 769). Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch der Wahrnehmung durch den Zeugen berechtigen den Tatrichter von einer Beweisaufnahme abzusehen (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9, 10). Diese Ungeeignetheit kann zumindest in Bezug auf die vom Beklagten benannten Zeugen, nämlich die Eheleute S. und den Vater des Beklagten, nicht angenommen werden. Nach den unstreitigen Feststellungen sind die Eheleute S. die testamentarischen Erben des Dr. B., die nach den Darlegungen des Beklagten bereits eigene Nachforschungen nach dem Verbleib des angeblich verschwundenen Vermögens angestellt hatten. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen , dass sie durch ihre Bekanntschaft oder Freundschaft mit Dr. B noch zu Lebzeiten oder durch ihre Nachforschungen Informationen erlangt haben , die zur Klärung der Behauptung des Beklagten beitragen könnten. Nach den Darlegungen der Kläger und des Beklagten war auch der Vater des Beklagten , der Zeuge F., mit Nachforschungen nach dem Verbleib des angeblichen Vermögens befasst und hatte Kontakt zu dem Kläger zu 2 aufgenommen. Es ist insoweit ebenfalls nicht auszuschließen, dass er im Rahmen seiner Recherche Kenntnisse über die unter Beweis gestellte Behauptung erworben hat. Lediglich hinsichtlich des als Zeugen benannten Herrn Fa. kann den Feststellungen des Gerichts und den Darlegungen des Beklagten ein irgendwie gearteter Bezug zu dem behaupteten Geschehen nicht entnommen werden.
12
b) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht den Vortrag hinsichtlich der Kenntnisse der Zeugin S., einer ehemaligen Mitarbeiterin der C.-Bank, zu dem vermeintlichen Treuhandkonto als neuen und damit nicht zuzulassenden Vortrag (§ 531 Abs. 2 ZPO) gewertet hat.
13
Vortrag ist nicht neu, wenn bereits in erster Instanz gehaltener schlüssiger Vortrag durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, NJW-RR 2008, 335, 337; vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, NJW-RR 2010, 839, 841; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 7). Eine Nichtberücksichtigung von Vortrag aufgrund offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 236/07, NJW-RR 2009, 332 Rn. 5 ff.). So liegt es im Streitfall. Bereits in erster Instanz hatte der Beklagte vorgetragen, dass die C.-Bank im Rahmen ihrer Nachforschungen bestätigt habe, dass es sich beim Bankkonto des Bruders des Klägers zu 1 um ein wirtschaftlich Dr. B. zustehendes Konto handele. Die Zeugin S. ist dazu nicht explizit benannt worden, das dort in Bezug genommene und vorgelegte Schreiben der C.-Bank hat jedoch die Übersendung der entsprechenden Bankunterlagen zum Gegenstand und die Zeugin S. hat dieses Anschreiben rechts neben dem Abteilungsleiter unterzeichnet. Wenn nun die Behauptung des Beklagten, die C.-Bank habe Kenntnisse zum Treuhandverhältnis in der Berufungsbegründung dahingehend präzisiert wird, der bei der C.-Bank zuständige Ansprechpartner, die Zeugin S., habe Kenntnisse, so stellt dies auch unter Beachtung der dem Beklagten überhaupt möglichen Konkretisierung in der Sache kein neues Vorbringen dar. Soweit das Berufungsgericht die Nichterhebung des Beweises damit rechtfertigt, es seien keine Tatsachen vorgetragen, woher die Zeugin wisse, dass es sich um Treuhandkonten des verstorbenen Dr. B. handele, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sie die in erster Instanz vorgelegten Schreiben der C. Bank vom 11. Mai 2006 mitunterzeichnet hat. Es ist nicht auszuschließen, dass sie als von der C.-Bank mit internen Nachforschungen im konkreten Fall beauftragte Mitarbeiterin Angaben zu den Verknüpfungen zwischen den bei der C. Bank geführten Konten und Personen machen kann.
14
c) Ferner rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zur Behauptung, in einem Gespräch am 7. September 2006 habe ein leitender Mitarbeiter der C.-Bank bestätigt, dass es einen Zusammenhang zwischen der Treuhandschaft des Klägers zu 1 und der wirtschaftlichen Berechtigung des Dr. B. gebe, keine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Das Berufungsgericht überspannt schon die Anforderungen an die zumutbare Konkretisierung des Vortrags, wenn es davon ausgeht, der Beklagte habe nicht konkret behauptet, der unbenannte Mitarbeiter habe angegeben, er wisse, dass das Vermögen auf dem Konto Nr. … nicht dem formellen Kontoinhaber, sondern Dr. B. gehöre. Der Vortrag des Beklagten, dass den Anwesenden wörtlich von einem leitenden Mitarbeiter der C.-Bank (nicht nur) der Zusammenhang zwischen der Treuhandschaft von Herrn M. (Bruder des Klägers zu 1), dem Kläger zu 1 und der wirtschaftlichen Berechtigung von Dr. B. bestätigt worden sei, ist nämlich genau in diesem Sinne zu verstehen.
15
Zwar ist das Berufungsgericht bei Beweisanträgen im Rahmen eines Indizienbeweises freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen und darf und muss abschätzen, ob die unter Beweis gestellte Hilfstatsache (Bestätigung eines Treuhandverhältnisses durch einen leitenden Mitarbeiter der kontoführenden Bank) für den Nachweis der Hauptsache (Bestehen eines Treuhandvertrags mit Dr. B.) ausreicht. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Hauptsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.). Daran fehlt es hier. Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien das Gericht vom Bestehen einer derartigen Vereinbarung überzeugen würde. Eine Beweisaufnahme zu den Indiztatsachen kann dann nicht unterbleiben. Wenn ein leitender Mitarbeiter einen solchen Zusammenhang zwischen der Treuhandschaft und der wirtschaftlichen Berechtigung mitgeteilt hat, handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für das behauptete Bestehen eines Treuhandvertrages mit Dr. B.. Auch "Zeugen vom Hörensagen" müssen dazu vernom- men werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 19/84, NJW 1986, 1541, 1542). Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Gericht den Bekundungen der Zeugen Glauben schenkt. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2014 - 2-23 O 349/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 U 113/14 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIZR 551/13
vom
13. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr, Offenloch und die
Richterin Dr. Oehler

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 24.618,89 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten im Betragsverfahren auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch, nachdem deren gesamtschuldnerische Haftung wegen grob fehlerhafter ärztlicher Behandlung (Übersehen eines Kleinhirninfarkts mangels Durchführung eines MRT), die zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt hat, durch rechtskräftiges Grundurteil festgestellt worden ist. Das Landgericht hat die Beklagten im Schlussurteil zur Zahlung von 198.324,43 € verurteilt. In diesem Betrag ist ein Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2011 in Höhe von 157.622,40 € enthalten. Das Berufungsge- richt hat die Berufung zurückgewiesen, die sich nur auf die Höhe des Verdienstausfalls bezieht. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Beklagten gegen das Berufungsurteil, soweit der Verdienstausfall auf mehr als 133.003,51 € festgesetzt wurde.

II.

2
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
3
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).
4
2. So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig Vorbringen der Beklagten zum Abzug für ersparte Aufwendungen, insbesondere für Fahrtkosten zur 130 km entfernten Arbeitsstelle des Klägers, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen.
5
a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben , weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff., juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10, juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 20 mwN), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f., juris Rn. 20; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Hier waren die Tatsachen, aufgrund derer die Beklagten ersparte Aufwendungen geltend machen, hinsichtlich der Fahrtkosten unstreitig. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen, Arbeits- und Wohnort seien schon in erster Instanz bekannt gewesen.
6
b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich, weil auch die vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägung das Urteil nicht trägt.
7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unabhängig von der Zurückweisung des Vortrags ersparter Aufwendungen habe der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass den ersparten Fahrtkosten auch Nachteile gegenüberstünden , weil für das Kraftfahrzeug des Klägers weiterhin Unterhaltskosten angefallen seien, obwohl ihm dessen Nutzung nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner erleide er steuerliche Nachteile, weil er die berufsbedingten Fahrtkosten nicht mehr als Werbungskosten ansetzen könne. Ob die Vorteile die Nachteile überwögen , sei weder dargetan noch erkennbar.
8
Soweit das Berufungsgericht auf die fehlende Darlegung der Beklagten verweist, überspannt es die Anforderungen an deren Darlegungslast. Die Be- klagten genügten als Schädiger ihrer Darlegungslast, indem sie ersparte Aufwendungen im Hinblick auf beruflich bedingte Fahrtkosten einwandten (vgl. Senat , Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, VersR 1987, 668, 669, juris Rn. 9; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2010 - 10 U 2853/06, juris Rn. 366; OLG Sachsen-Anhalt, Schaden-Praxis 1999, 90, juris Rn. 4). Es oblag nicht ihnen, zugleich auf Nachteile hinzuweisen, die den Vorteilen wieder gegenüberstanden. Insbesondere mussten sie nicht die Höhe eventueller Nachteile darlegen. Es war vielmehr Aufgabe des Gerichts, gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO eine Schadensschätzung vorzunehmen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
9
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dann, wenn es auf der Basis einer geeigneten Schätzgrundlage und ggf. nach einer Beweisaufnahme geprüft hätte, ob die Vorteile die Nachteile überwiegen, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wegen der deswegen erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Ver- handlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auch die weiteren Einwendungen der Beklagten zu berücksichtigen. Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 21.02.2013 - 5 O 144/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.11.2013 - 1 U 23/13 -
2
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249; NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 - VersR 2007, 666; vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 178/06 - VersR 2008, 483).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 560/13 Verkündet am:
24. Juni 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass
der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsachenbezogene
Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts
geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit
einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. Erforderlich
ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft
und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Bereich
verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich
gemacht wurden.

b) Unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet auch
derjenige, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des
§ 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch
nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt
der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teil- und Grundurteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Januar 2013 aufgehoben, soweit über die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 entschieden und die Revision zugelassen worden ist. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Beklagten zu 3 und 4 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der V. C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. KG) in Anspruch.
2
Die im November 2000 gegründete V. KG bietet Kapitalanlagemöglichkeiten an. Ihre Komplementärin ist die Beklagte zu 2. Treuhandkommanditistin ist die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
3
Die Klägerin schloss am 12. September 2001 durch Unterzeichnung eines als "Beitrittserklärung und Treuhandvertrag" bezeichneten Vertragsformulars mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag. Danach sollte die Beklagte zu 1 mittelbar die Beteiligung der Klägerin an der V. KG bewirken, indem sie im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft erwarb und als Treuhänderin verwaltete. Die Klägerin verpflichtete sich, eine Einlage in Höhe von 82.574 € sowie einen Ratenausgabeaufschlag von 5 % zu erbringen. Die Beteiligungssumme war in 95 monatlichen Raten von je 912,66 € zu zahlen.Mit dem Treuhandvertrag wurde die Beteiligung der Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin an der S. - AG abgelöst. Bei der Zeichnung durch die Klägerin lag der Emissionsprospekt der V. KG vom 5. Januar 2001 vor. Danach war der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Offenen Immobilienfonds -, Unternehmensbeteiligungsfonds- und sonstigen Fondsanteilen sowie von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen als direkte Investition jeweils für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Unter Punkt E II 2 des Prospektes wurde der Vertriebs-Rahmen-Vertrag der V. KG mit dem Vertriebsunternehmen C. GmbH dargestellt. Zur Stornohaftung ist u.a. ausgeführt:
4
"Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einer Kombination mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der ersten und fünfzehnten Monatsrate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Vertrag mit Ratenzahlung anteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Monate ) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen.
5
Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit einer Rateneinlage die Zahlung zwischen der ersten und dreißigsten Rate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen."
6
Die vorstehend zitierte Stornohaftungsregelung änderten die V. KG und die C. GmbH durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 u.a. wie folgt ab:
7
"Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einer Kombination von monatlichen Rateneinlagen mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der 1. und der 15. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Ratenzahlungsanteil anteilig bis auf einen Betrag von 1/15 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen.
8
Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit monatlichen Rateneinlagen die Zahlung zwischen der 1. und der 30. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/30 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen."
9
Die Klägerin verlangt unter Berufung auf mehrere Prospektmängel die Rückabwicklung der Beteiligung und entgangenen Gewinn. Sie begehrt die Zahlung von 42.615,71 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung freizustellen, beides Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch das Bundesverfassungsgericht - die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

10
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG seien nicht gegeben.
11
Der Klägerin stünden gegen die Beklagten zu 3 und 4 auch keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Der Emissionsprospekt sei nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf eine mögliche Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bzw. auf ein mögliches Einschreiten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung durch die Klägerin habe die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nur so verstanden werden können, dass damit die sogenannten Eigengeschäfte nicht hätten erfasst werden sollen. Diese Auslegung entspreche mittlerweile der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Annahme , dass die zuständige Aufsichtsbehörde das Gesetz unzutreffend anwenden würde, sei zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage fernliegend gewesen.
12
Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe hingewiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nachdrücklich gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtet hätten. Der Umstand, dass der Beklagte zu 3 in der EDV der Staatsanwaltschaft als einer der Vorstände der Gesellschaften, die den Gegenstand der Ermittlungen gebildet hätten, erfasst gewesen sei, reiche nicht aus. Ermittlungen konkreter Art hätten in Bezug auf den Beklagten zu 3 nicht stattgefunden. Dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten zu 4 gerichtet hätten, sei nicht vorgetragen worden.
13
Der Emissionsprospekt sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen, als darin noch die ursprüngliche Stornohaftungsregelung wiedergegeben worden sei. Nach der zwischen der V. KG und der Vertriebsgesellschaft C. GmbH getroffenen Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 hätten die vorschüssig ausgezahlten Provisionen in geringerem Umfang an die V. KG zurückgezahlt werden sollen, als dies aus dem Prospekt ersichtlich gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264a StGB seien von den Beklagten zu 3 und 4 indes nicht erfüllt worden. Denn der Prospekt sei auf den 5. Januar 2001 datiert gewesen und damit auf einen Zeitpunkt vor Abschluss der maßgebenden Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Prospekt erst nach dem 15. Januar 2001 in den Verkehr gebracht worden sei. Die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung bereits vollendet und beendet gewesen, weil der Prospekt zu diesem Zeitpunkt bereits einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei. Für den Straftatbestand des § 264a StGB komme es nicht auf die zivilrechtliche Pflicht an, einen einmal verbreiteten Prospekt zu aktualisieren, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt wesentlich ändere.
14
Die Beklagten zu 3 und 4 hafteten auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 BGB, weil ihnen der insoweit erforderliche Vorsatz gefehlt habe. Hinsichtlich des Beklagten zu 4 folge dies bereits daraus, dass er die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. Der Beklagte zu 3 habe die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 und damit die Unrichtigkeit des Prospekts gekannt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er auch erkannt habe, dass die Klägerin bei Kenntnis der tatsächlichen Stornohaftregelung von der Beteiligung abgesehen hätte. Der Differenzbetrag, um den sich die Investitionssumme unter Berücksichtigung der Nachtragsvereinbarung verrin- gert habe, habe unter 18,61 Mio. € gelegen. Es sei nur um ca. 1 % der prospektierten Investitionssumme von 995,55 Mio. € gegangen. Damit, dass ein durch- schnittlicher Anleger seine Beteiligungsentscheidung davon abhängig machen würde, habe der Beklagte zu 3 nicht rechnen müssen. Die im Zivilrecht entwickelte Fiktion des aufklärungsrichtigen Verhaltens von Anlegern sei auf die Prüfung von Straftatbeständen nicht übertragbar.
15
Die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB scheitere ebenfalls daran, dass die Klägerin das vorsätzliche Handeln der Beklagte zu 3 und 4 nicht habe beweisen können.

B.

16
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

I.

17
Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Ansprüche der Klägerin wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen, weil der Prospekt vom 5. Januar 2001 in Bezug auf die durch die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 geänderte Stornohaftungsregelung nicht aktualisiert, sondern unverändert weiterverwendet worden ist. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 2; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 58).
18
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN).
19
2. Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 60; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 4; BGH, Urteile vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 13 ff., jeweils mwN).
20
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob den Prospektverantwortlichen strafrechtlich sanktionierte Pflichten zur Aktualisierung seines Prospektes treffen, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt nachträglich wesentlich geändert hat. Diese Rechtsfrage ist aber nur für die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzansprüche wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt abwei- chenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht die sachlich davon zu trennenden Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen weiterer, dem Prospekt von Anfang an anhaftender Unrichtigkeiten (unterlassener Hinweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe, unterlassener Hinweis auf eine etwaige Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach §§ 32, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sowie auf ein mögliches Einschreiten des früheren Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen). Der Vorwurf des unterbliebenen Hinweises auf die nachträgliche Änderung der prospektierten Stornohaftungsregelung kann eindeutig von den übrigen angeblich unrichtigen Angaben abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte die Klägerin ihre Revision selbst auf den Anspruch wegen unrichtiger Angaben über die Stornohaftungsregelung beschränken können.

II.

21
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg.
22
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt sind und der Klägerin gegen die Beklagten zu 3 und 4 mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens keine Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustehen. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
23
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Beklagten zu 3 und 4 zu.
24
a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 264a StGB Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2013 - VI ZR 386/11, VersR 2013, 504 Rn. 13 mwN; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12 ff.; vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 37 mwN).
25
b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Verstoß der Beklagten zu 3 und 4 gegen dieses auch den Schutz der Klägerin als Kapitalanlegerin bezweckende Gesetz nicht verneint werden.
26
aa) Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen , die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Gemäß § 264a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
27
bb) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu 3 und 4 als Täter eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommen. Das Berufungsgericht hat keine entgegenstehenden Feststellungen getroffen. Der Kapitalanlagebetrug ist kein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7; BT-Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB /Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann /Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN).
28
cc) Nach den getroffenen Feststellungen fällt der Emissionsprospekt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der Prospekt bezieht sich auf den Erwerb von Kommanditanteilen an der V. KG und steht damit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Treuhänders steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2 StGB nicht entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - 20 U 2052/07, juris Rn. 33; BT-Drucks. 10/318, S. 22 f.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 264a Rn. 8, 19; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 46 ff., 52 ff.; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 46, 50 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1726).
29
dd) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass der Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände gemäß § 264a Abs. 1 StGB enthielt. Nach den insoweit auch von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Prospekt insofern fehlerhaft, als die darin wiedergegebene Regelung über die Stornohaftung im Verhältnis zum Vertriebsunternehmen C. GmbH mit Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 zum Nachteil der V. KG geändert worden ist. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Prospektfehler für die Entscheidung über den Erwerb der Beteiligung erheblich war, ist die Erheblichkeit zugunsten der Revision zu unterstellen.
30
ee) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , wonach die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 im Sinne des § 264a StGB zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 schon beendet gewesen sei, weil der Prospekt bereits zuvor einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei, und wonach die Weiterverwendung des Prospekts nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nicht mehr zur tatbestandsmäßigen Handlung gehöre.
31
(1) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 64 f.; 84). Dabei muss er die unrichtigen oder unvollständigen Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis von Personen verwenden. Die Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmarkts sichern. Unter einem größeren Kreis von Personen sind deshalb eine so große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. Erfasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig unbestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen. Unter den Tatbestand fällt aber auch die Direktwerbung durch Post, Fax, E-Mail und dergleichen, wenn sie massenhaft erfolgt (vgl. Entwurf eines Zweiten Ge- setzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318 S. 23 f.; Fischer, aaO, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO, Rn. 65 f.). Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden (vgl. Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar , aaO Rn. 82, 84, 90; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; SK-StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: September 2007]; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 264a Rn. 20; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BTDrucks. 10/318 S. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E.).
32
(2) Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die Darstellung des Beklagten zu 3 in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, wonach die von der Vertriebsgesellschaft C. GmbH mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten selbständigen Handelsvertreter die im Prospekt vom 5. Januar 2001 vorgesehene Stornoregelung nicht akzeptiert hätten. Aus diesem Grund habe der Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft, Dr. H., beim Beklagten zu 3 darauf gedrungen, die Stornoregelung abzuändern, "sonst verkauft das keiner". Nach Abänderung der Stornohaftungsregelung hätten sich der Beklagte zu 3 und Dr. H. die Frage gestellt, ob sie den Prospekt zurückziehen sollten. Das sei allerdings nicht in Betracht gekommen, weil sie "dann den Vertrieb ohne Arbeit gelassen hätten". Es sei notwendig gewesen, dass der Fonds schnell platziert würde und dazu hätte es der Prospekte bedurft.
33
Diese Darstellung hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 ausdrücklich zu Eigen gemacht und in ihrem Schriftsatz vom 31. Dezember 2012 nochmals pointiert hervorgehoben. Sie hat darin insbesondere ausgeführt, dass die Handelsvertreter sich geweigert hätten, unter den bestehenden und für sie extrem ungünstigen Stornierungsbedingungen den Vertrieb aufzunehmen. Sie hätten die Vermittlung der Beteiligungen erst nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung aufgenommen. Diesen Vortrag der Klägerin hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht außer Betracht lassen dürfen. Er war im Kern schon Gegenstand des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, da der Beklagte zu 3 - wie die Revision zu Recht beanstandet - diese Tatsachen erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 vorgetragen und die Klägerin insoweit ein Schriftsatzrecht beantragt hatte.
34
Waren die Prospekte vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 aber nur den mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden und hatten diese eine Vermittlung der Anlage unter Berufung auf die ungünstige Stornohaftungsregelung abgelehnt , so wäre der Prospekt vom 5. Januar 2001 vor der Nachtragsvereinbarung noch nicht dem Anlegerpublikum zugänglich gemacht worden.
35
Waren vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden, so wäre die mögliche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Kreises potentieller Anleger jedenfalls nicht vollendet (vgl. Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO Rn. 84; Perron in Schönke/Schröder, aaO Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; MünchKommStGB /Wohlers/Mühlbauer, aaO Rn. 101; Bosch in Satzger /Schluckebier/Widmaier, aaO § 264a Rn. 20).
36
(3) Die Revision beanstandet auch zu Recht, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin nicht nachgegangen ist, die Nachtragsvereinbarung sei sogar noch vor der Herausgabe der ersten Prospekte an den Vertrieb getroffen worden. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Entgegen seiner Auffassung war es einer Beweiserhebung nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin ihre Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte aufgestellt hätte. Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, 853; Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13, juris Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 890 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12, HBKR 2014, 200 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, 493, jeweils mwN; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 284 Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, aaO; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO).
37
Danach durfte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue" ansehen. Vielmehr ergaben sich aus den Angaben des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 Anhaltspunkte für das Vorbringen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 hat zwar behauptet, es sei erst zu der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 gekommen, als die Prospekte schon "draußen" gewesen seien. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob der von ihm geschilderte Geschehensablauf - Beanstandung der Stornohaftungsregelung durch die Handelsvertreter, Herantreten des Dr. H. an den Beklagten zu 3, Durchrechnung anderer Haftungsmodelle durch den Abteilungsleiter Vertriebscontrolling der S. AG und schließlich Abschluss der Nachtragsvereinbarung - sich in der kurzen Zeitspanne zwischen dem 5. Januar 2001 (Datum des Prospekts) und dem 15. Januar 2001 (Datum der Nachtragsvereinbarung) zugetragen haben kann.
38
(4) Aber auch wenn der Prospekt vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung bereits einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht worden sein sollte, kann ein Verstoß der Beklagten zu 3 und 4 gegen § 264a Abs. 1 StGB mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden.
39
(a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auch derjenige unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt , verteilt oder sonst zugänglich macht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 239, 240; NK-StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 41 a.E.; Joecks in Achenbach /Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 45; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO § 264a Rn. 82 mit Fn. 91; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO § 264a Rn. 62; siehe auch OLG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 U 3789/10, juris Rn. 58; SKStGB /Hoyer, § 264a Rn. 17 f. [Stand: September 2007]; aA OLG Naumburg, Urteil vom 5. August 2004 - 2 U 42/04, juris Rn. 13 ff.). Die Verwirklichung des Tatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prospekt bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis po- tentieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapitalanlagebetrug beendet ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2000, 598, 599; OLG München, OLGR 2004, 239, 240; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 42; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 264a Rn. 127; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 111; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 264a Rn. 18; NK-StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 73, 88). Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Prospekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Eine Straftat, die vollendet oder beendet sein könnte, liegt nicht vor.
40
(b) Das Berufungsgericht wird deshalb die Darstellung des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012, die sich die Klägerin ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, zu berücksichtigen haben, wonach die mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertreter die aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im ausdrücklichen Einverständnis des Beklagten zu 3 und auf dessen Veranlassung gegenüber einem verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter verwendet haben, um den Fonds schnell zu platzieren.
41
ff) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 4 habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prospekts gehabt habe. Sie rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt hat.
42
(1) Der Berücksichtigung dieser Revisionsrüge steht nicht die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen entgegen (§ 314 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich festge- stellt, dass die Klägerin keinen Beweis für die bestrittene Behauptung angeboten habe, der Beklagte zu 4 habe Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 gehabt; die Unrichtigkeit dieser Feststellungen kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19). Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden , kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen imBerufungsurteil aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist. Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben. Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zurückweist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Satan der Rache , NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN).
43
So verhält es sich hier. Die Klägerin hat mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht, die in Rede stehende Feststellung sei unrichtig und zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2008 auf S. 23 unten zwar behauptet, dass sämtlichen Beklagten die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe die Behauptung aber nicht unter Beweis gestellt. Der auf S. 23 unten enthaltene Beweisantritt "Zeugnis des Herrn Dr. M. H." beziehe sich allein auf die in dem davor liegenden Absatz aufgestellte Behauptung, den Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Stornoquote bei Beteiligungen an den Unternehmen der G. Gruppe in den ersten Jahren bei 30 % bis 60 % gelegen habe und gerade aus diesem Grund die Änderung der Stornohaftungsregelung erfolgt sei, um sich die Provisionen zu sichern.
44
Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin bietet indes keine Grundlage für diese Schlussfolgerung des Berufungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich das Beweisangebot "Zeugnis des Herrn Dr. M. H." nicht lediglich auf die in dem davor liegenden Absatz aufgestellte Behauptung, sondern auch auf das unmittelbar vorangehende Vorbringen der Klägerin, dass sämtlichen Beklagten die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen sei. Zwar waren die Behauptungen optisch durch die Bildung von Absätzen voneinander abgegrenzt worden. Sie standen jedoch in einem inneren Zusammenhang und ergänzten einander. Der - nach den Gründen des Beschlusses über den Tatbestandsberichtigungsantrag unter Beweis gestellte - Vortrag der Klägerin, dass den Beklagten auch die sehr hohe Stornoquote bei Beteiligungen an der G. Gruppe bekannt gewesen und gerade aus diesem Grund die Änderung der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 erfolgt sei, enthielt die Behauptung, die Beklagten hätten Kenntnis von dem Nachtrag gehabt.
45
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Vortrag der Klägerin auch hinreichend substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12, NJW-RR 2013, 1458 Rn. 30; Beschlüsse vom 13. November 2013 - IV ZR 224/13, VersR 2014, 104 Rn. 7; vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 12, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin gerecht.

III.

46
Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorliegen des für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes der Beklagten und der von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 erhobenen Gegenrüge - zu befassen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt (vgl.
Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613). Soweit dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 19. Juli 2011 (VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 21) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 2 O 2293/07 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.01.2013 - 3 U 155/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 163/14
vom
22. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220316BVIZR163.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 durch die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 85.000 €

Gründe:

I.

1
Die Kläger, die in gesetzlicher Prozessstandschaft als Mitglieder einer Erbengemeinschaft klagen, nehmen den Beklagten in erster Linie wegen Betrugs auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, er habe ihren Vater (nachfolgend: Erblasser) beim Verkauf eines Hubschraubers bewusst über dessen Lufttüchtigkeit getäuscht. Der Erblasser kaufte am 29. Oktober 2009 vom Beklagten, der ein Luftfahrtunternehmen betreibt, zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000 € einen gebrauchten Hubschrauber, mit dem er im Mai 2010 tödlich verunglückte. Die Kläger verlangen aus Delikts- und Vertragsrecht als Schadensersatz und - nach Anfechtung des Kaufvertrages am 9. Januar 2012 wegen arglistiger Täuschung - aus Bereicherungsrecht Rückzahlung des Kaufpreises (zuletzt abzüglich des Werts des zwischenzeitlich verschrotteten Hubschraubers ). Die Kläger, die den tatsächlichen Wert des Hubschraubers zweit- instanzlich mit 15.000 € beziffert haben und von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 85.000 € verlangen, behaupten, der Beklagte habe den 1967 gebauten, nach einem Bericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung vom 24. November 2010 aufgrund vielfach fehlender Historie 2003 für luftuntüchtig erklärten und 2005 von der amerikanischen Luftfahrtbehörde (nachfolgend: FAA) nach amerikanischem Recht zugelassenen und registrierten Hubschrauber 2005 nach Deutschland verbracht und zunächst für 86.500 € an den Zeugen M. veräußert. Bei diesem seien regelmäßig Defekte, etwa ausgeschlagene Gelenke und Undichtigkeiten an der Ölversorgung, aufgetreten. Ferner habe der Zeuge im Jahre 2009 festgestellt, dass der Hubschrauber nicht lufttüchtig sei. Am 10. Oktober 2009 habe er ihn zu einem Preis von 38.500 an den Beklagten zurückverkauft , der ihn bei dieser Gelegenheit als "Schrotthubschrauber" bezeichnet habe. Beim Weiterverkauf an den Erblasser habe der Beklagte wahrheitswidrig suggeriert, der Hubschrauber, als dessen Halter wie schon beim Zeugen M. ein (beim Beklagten beschäftigter) amerikanischer Staatsangehöriger eingetragen blieb, befinde sich in einem einwandfreien Zustand, obwohl in ihm Teile verbaut gewesen seien, deren Serien- und Teilenummern nicht denen entsprochen hätten, die in den Unterlagen dokumentiert gewesen seien. Für die Turbine als Herzstück des Helikopters sei überhaupt kein Nachweis vorhanden gewesen bzw. sie sei durch das Anbringen neuer Typenschilder wahrheitswidrig als Neuteil ausgegeben worden. Der Hubschrauber sei im Übrigen manipuliert gewesen und habe deshalb nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Zu- dem verbiete es das amerikanische Recht, ein in den USA zugelassenes Luftfahrzeug durch einen Halter zu betreiben, der nicht die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze.
2
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger beanstanden zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren Vortrag zu Mängeln der Turbine als unklar beurteilt und deshalb die Erhebung von Sachverständigen- und Zeugenbeweisen unterlassen hat.
4
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1655; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
5
2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit der Begründung, der Vortrag hinsichtlich der Turbine sei unklar, im Prozessrecht keine Stütze.
6
a) Das Berufungsgericht führt aus, während die in der Klageschrift enthaltene Angabe, für die Turbine sei kein Nachweis vorhanden gewesen, in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 dahin korrigiert worden sei, dass eine bestimmte Turbine verbaut worden sei, die Dokumentation sich aber auf eine andere Turbine bezogen habe, werde in der Berufung nun vorgetragen, Teile, "z.B. die Turbine, mit abgelaufenen Betriebszeiten" seien durch Anbringen von neuen Typenschildern als Neuteile ausgewiesen worden, ohne dass sie tatsächlich durch ein Neuteil ersetzt worden seien.
7
b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme nicht für entbehrlich halten.
8
aa) Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Der Umstand, dass der Vortrag zu dem eigenen früheren Vortrag in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (BGH, Urteile vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208 mwN; vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16). In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Gehörsverletzung begründet (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN).
9
bb) So liegt es hier. Der von den Klägern bezüglich der Turbine zuletzt vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei, weshalb eine Beweisaufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.).
10
3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Zwar hat das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung hilfsweise damit begründet, weder seien die Beweisangebote der Kläger geeignet, ihre Behauptung der fehlenden Lufttüchtigkeit des Hubschraubers und der diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten zu belegen, noch sei der Schaden hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt aber auch insoweit zu Recht Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Kläger.
11
a) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint , dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (BVerfG, NJW 1993, 254, 255; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187 Rn. 17 mwN; Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 284 Rn. 10a; zum Sachverständigenbeweis auch Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 16).
12
Dies ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sowohl hinsichtlich der Seriennummer der im Hubschrauber verbauten Turbine als auch hinsichtlich einer diesbezüglichen Täuschung des Erblassers durch den Beklagten nicht der Fall. Wie die Kläger zu Recht rügen, genügt nämlich, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Gericht im Falle einer Beweisaufnahme eine dahingehende Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris Rn. 10).
13
aa) Obwohl der Hubschrauber verschrottet wurde, ist der Nachweis der Existenz einer nicht zugelassenen Turbine nicht ausgeschlossen. Die Kläger haben bereits in ihrer Replik vom 8. Mai 2013 vorgetragen und unter Beweis durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. gestellt, dass der Hubschrauber manipuliert gewesen sei, da die Turbine nicht das dieser Turbine zuzuordnende Kennzeichen getragen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 haben sie diesen Vortrag dahingehend konkretisiert, es sei eine andere als die in den Dokumenten registrierte und deshalb eine nicht zugelassene Turbine eingebaut gewesen. In der Berufungsschrift haben sie vorgetragen, der 1967 gebaute Hubschrauber sei mit einem Turbinentriebwerk des Herstellers Allison Modell 250-C18B ausgestattet gewesen. Aus der amtlichen Ermittlungsakte sei mittlerweile bekannt, dass die Turbine selbst niemals gewechselt worden sei. Die Manipulationen hätten am Typenschild stattgefunden. 2009 habe der Zeuge M. vom Beklagten die "Original-Papiere" für den Hubschrauber, also die sogenannte "Lebenslauf-Akte", in der alle Teile mit ihren Betriebszeiten und Seriennummern registriert seien, verlangt. Er habe anhand des sogenannten "EngineLogs" und der darin befindlichen Unterlagen festgestellt, dass die Turbine eine andere Seriennummer aufweise, als tatsächlich in den Unterlagen dokumentiert sei. Bei der Nachschau am Hubschrauber habe er dann festgestellt, dass zwar die richtige Nummer auf der Antriebswelle, dem sogenannten "Driveshaft", angebracht gewesen, aber dort eine Art Radierung vorgenommen worden sei. Die Antriebswelle habe er daraufhin am 10. Oktober 2009 zusammen mit der Turbine fotografiert. Das Bild mit der Bezeichnung "CIMG1563" habe er auf einem der Staatsanwaltschaft übergebenen Datenträger abgespeichert. Diesen - substantiierten - Vortrag haben die Kläger unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. und einen Auszug aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Az. 304 Js 17200/10, Blatt 426, 427 (Anlage K6). Die Kläger haben schließlich unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen fehlen, wenn gegenüber der FAA unzutreffende Angaben über den angeblichen Austausch von zugelassenen Musterteilen gemacht werden.
14
bb) Sollte den Klägern der Nachweis gelingen, dass sich im Hubschrauber eine nicht zugelassene Turbine befand, wovon im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg in ihrer auf § 170 Abs. 2 StPO gestützten Einstellungsverfügung ausgegangen ist, ist trotz des Todes des Erblassers auch der weitere Nachweis nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Erblasser über diesen Umstand getäuscht hat. Zwar hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass bei den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten anwesende Zeugen nicht benannt werden können und die Kläger sich hinsichtlich der von ihnen behaupteten Täuschung in Beweisnot befinden. Zu Recht rügt aber die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat, Art. 103 Abs. 1 GG. Dies findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Berufungsgericht lässt außer Acht, dass die von den Klägern aufgestellten tatsächlichen Behauptungen nicht im Wege des unmittelbaren Beweises unmittelbar und direkt ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden ergeben sollen, sondern einen Indizienbeweis zum Gegenstand haben.
15
(1) Der Indizienbeweis bezieht sich auf Hilfstatsachen - meist Indiz oder Indiztatsachen, aber auch Anzeichen genannt -, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals , hier der Täuschung, rechtfertigen sollen. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unter- stellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.).
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(2) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hat insbesondere den Vortrag der Kläger nicht als wahr unterstellt und nicht auf dieser Grundlage befunden, dass eine Täuschung nicht beweisbar sei. Die Kläger haben eine Vielzahl von Hilfstatsachen vorgetragen, wie beispielsweise die in das Wissen des Zeugen M. gestellten Manipulationen, dessen Beanstandungen gegenüber dem Beklagten, das Gespräch über den "Schrotthubschrauber", die Rücknahme des Hubschraubers zum sogenannten Schrottwert in Höhe von 38.500 € lediglich 19 Tage vor dem Verkauf an den Erblasser zu einem Preis in Höhe von 100.000 € sowie den Bericht der FAA über die Durchsuchung der Betriebsräume des Beklagten, ohne dass das Berufungsgericht geprüft hätte, ob diese Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff und einer möglichen Vernehmung des Beklagten als Partei, § 448 ZPO, geeignet sind, es von der behaupteten Täuschung zu überzeugen.
17
b) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, auch der Eintritt eines Vermögensschadens bleibe unklar, hierfür fehlten ebenfalls konkrete Anknüpfungstatsachen , trägt das Urteil ebenfalls nicht. Zwar haben die Kläger den Schrottwert zunächst mit 1.000 € und auf Hinweis des Gerichts in der Berufung mit 15.000 € angegeben. Allerdings haben sie für den Wert des (manipulierten) Hubschraubers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Warum ein Gutachter den Wert eines konkret benannten, als lufttüchtig veräußerten Hubschraubers bei auszutauschender Turbine mangels Anknüpfungstatsachen nicht bestimmen können soll, ist nicht ersichtlich. Wellner Offenloch Oehler Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.07.2013 - 12 O 10084/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 3 U 1746/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 438/02 Verkündet am:
26. November 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung
zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB),
unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im
Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die rechtliche
Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch
für deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 – IVa
ZR 71/82 – NJW 1984, 480 unter 1).
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Hinblick auf das Testament der Erblasserin Zahlung von 52.317,67 DM (jetzt: 26.749,59 vom 5. Juni 1996 teilt die Erblasserin ihre Sparbriefe, die ihr wesentliches Vermögen darstellten, zu je einem Drittel auf die Klägerin, den Beklagten und einen weiteren Miterben auf. Nach Abzug des Guthabens eines Kontos, das die Erblasserin dem Beklagten bereits im Jahre 1984 durch Verfügung zugunsten Dritter zugewandt hatte, sowie zweier Vermächtnisse zugunsten der Kinder der Klägerin belief sich das restliche

Guthaben der Erblasserin bei ihrer Sparkasse beim Erbfall auf 156.953 DM, d.h. das Dreifache der Klageforderung. Die Erblasserin hat im Testament angeordnet, daß der Beklagte berechtigt sei, ihr Vermögen zu verwalten. Er hat das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom 27. Mai 1997 angenommen.
Vor der Klägerin forderte bereits der an diesem Verfahren nicht beteiligte dritte Miterbe die Aufteilung des Guthabens der Erblasserin bei der Sparkasse. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine weitere Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall, mit der die Erblasserin am 25. März 1996 durch ihre Unterschrift auf einem vorgedruckten Formular der Sparkasse den Beklagten bezüglich des gesamten, von den Miterben herausverlangten Guthabens begünstigt hatte, sofern der Beklagte die Erblasserin überleben werde. Mithin stehen nach Ansicht des Beklagten den anderen Miterben keine Ansprüche auf das Sparkassenguthaben zu; ein Widerruf der zu seinen Gunsten getroffenen Verfügung durch das Testament der Erblasserin sei nicht möglich. Der weitere Miterbe erklärte darauf mit Anwaltsschreiben vom 11. September 1997 gegenüber dem Anwalt des Beklagten, er fechte die Verfügung zugunsten Dritter vom 25. März 1996 an; die Erblasserin sei unmittelbar nach Beerdigung ihres Mannes am 21. März 1996 wegen ihrer Krebserkrankung zur Sterbebegleitung in das Hospiz aufgenommen worden, in dem sie am 22. September 1996 verstarb; der Beklagte habe lediglich als Testamentsvollstrecker Verfügungsgewalt über das Guthaben der Erblasserin erlangen sollen, die Verteilung des Guthabens ergebe sich aber aus dem wenig später errichteten Testament. Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen dem weiteren Miterben und dem Beklagten, in dem letzterer rechtskräftig zur Zahlung von 52.317,67 DM verurteilt wurde.

Im Anschluß an jenes Verfahren macht die Klägerin geltend, die Erblasserin habe sich bei Unterzeichnung der Verfügung zugunsten Dritter vom 25. März 1996 in einem Irrtum befunden, da sie dem Beklagten lediglich Kontenvollmacht habe einräumen wollen. Er habe das Sparkassenguthaben nach Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten unmittelbar an die anderen Erben auszahlen sollen. Die Anfechtung des weiteren Miterben wirke auch zu ihren Gunsten. Der Beklagte behauptet dagegen , die Erblasserin habe ihm das gesamte Guthaben geschenkt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin den geforderten Betrag vom Beklagten gemäß §§ 2218, 667 BGB verlangen. Denn die Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 sei wirksam angefochten worden. Die Vorschrift des § 2078 BGB sei auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Nach Meinung des Berufungsgerichts entfalten die Urteile in dem vorangegangenen Verfahren des dritten Miterben gegen den Beklagten zwar keine Rechtskraft im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten. Wie aber aus der im Urkundenbeweis verwertbaren Zeugenvernehmung in jenem Verfahren hervorge-

he, habe sich die Erblasserin tatsächlich in dem behaupteten Irrtum befunden. Dafür spreche insbesondere ihr nur gut zwei Monate später errichtetes Testament. Für eine zwischenzeitliche Änderung des Zuwendungswillens fehle jeder Anhalt. Einer erneuten Vernehmung des Mitarbeiters der Sparkasse, in dessen Gegenwart die Erblasserin die Verfügung vom 25. März 1996 errichtet habe, bedürfe es nicht. Auf ihn komme es zwar entscheidend an, er habe sich aber schon bei seiner Vernehmung in dem vorangegangenen Verfahren nicht mehr erinnern können, was mit der Erblasserin konkret besprochen worden sei. Die von dem dritten Miterben mithin wirksam erklärte Anfechtung komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 230/83 - NJW 1985, 2025 unter III) auch der Klägerin zugute.
II. Diese Würdigung ist in rechtlicher Hinsicht aus mehreren Gründen zu beanstanden.
1. Sie läßt zunächst außer Betracht, daß bei der am 25. März 1996 zwischen der Erblasserin, ihrer Sparkasse und dem Beklagten vereinbarten Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall zu unterscheiden ist zwischen dem Deckungsverhältnis der Erblasserin zur Sparkasse einerseits und dem Valutaverhältnis der Erblasserin zum Beklagten andererseits.

a) Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten des Beklagten vor, durch den dieser einen Anspruch auf das Guthaben gegenüber der Sparkasse nach dem Tod der Erblasserin erworben hat (§§ 328, 331 BGB). Nach gefestigter höchstrichterlicher

Rechtsprechung unterliegen die Rechtsbeziehungen im Deckungsver- hältnis nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht. Deshalb gilt § 2301 Abs. 1 BGB für sie auch dann nicht, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Zuwendung handelt (BGHZ 41, 95, 96; 66, 8, 12 f.; Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1). Die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln für letztwillige Verfügungen sind auf die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung , durch die der Anspruch aus § 331 BGB begründet wird, auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - IV ZR 227/92 - NJW 1993, 2171 unter 2).

b) Dementsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben nach § 812 BGB herausgeben muß, also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis, nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht zu beurteilen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob derartige Zuwendungen zwar nicht in der Rechtsform, wohl aber in anderen Beziehungen erbrechtlichen Normen unterstellt werden müssen, im Hinblick auf erbvertragliche oder diesen gleichstehende Bindungen des Erblassers durch wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament erwogen, aber verneint, um erhebliche Abgrenzungschwierigkeiten sowie Rechtsunsicherheit zu vermeiden (BGHZ 66, 8, 12 ff.). Als Valutaverhältnis kommt, wenn eine unentgeltliche Zuwendung gewollt ist, im allgemeinen nur eine Schenkung in Betracht ; im Hinblick auf den "Von-Selbst-Erwerb" des Begünstigten ist sowohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB als auch Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB anzunehmen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO). Es sind aber auch andere Rechtsgeschäfte unter

Lebenden im Valutaverhältnis möglich, etwa eine ehebedingte Zuwendung ; die erbrechtliche Vorschrift des § 2077 BGB ist in einem solchen Fall auf die Begünstigung nicht anwendbar (BGHZ 128, 125, 132 ff.). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

c) Die Urteile der Vorinstanzen befassen sich demgegenüber undifferenziert mit der Anfechtung des Vertrages zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996. Nach den Urteilen im vorangegangenen Verfahren betrifft die Anfechtung des dritten Miterben vom 11. September 1997, die er dem Beklagten gegenüber erklärt hat, nicht das Deckungsverhältnis gegenüber der Sparkasse, sondern eine im Valutaverhältnis gegenüber dem Beklagten vorliegende Schenkung. Insoweit bedarf es auch im vorliegenden Verfahren tatrichterlicher Feststellungen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die unter den Parteien streitige Frage, was die Erblasserin mit dem Rechtsgeschäft vom 25. März 1996 bezweckt hat, nicht erst für einen eventuellen Anfechtungsgrund, sondern schon für die rechtliche Charakterisierung des Valutaverhältnisses Bedeutung erlangen kann.
2. a) Nach dem Vortrag der Klägerin ging es im Valutaverhältnis um einen Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung; der Beklagte habe die Guthaben für die Erblasserin verwalten sollen. Insoweit ist wie bei jedem Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß §§ 133, 157 BGB maßgebend, was als Wille der Erblasserin für den Beklagten als Empfänger ihrer Erklärung erkennbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Für die Behauptung der Klägerin , der Beklagte habe die Guthaben lediglich verwalten sollen, ist die Klägerin beweispflichtig (vgl. Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl. § 667

Rdn. 10). Da sie aber an dem Rechtsgeschäft zwischen der Erblasserin, der Sparkasse und dem Beklagten vom 25. März 1996 nicht beteiligt war, ist der Beklagte zu einer substantiierten Darlegung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa).

b) Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungserwiderung auf die Protokolle der Aussagen der vom Amtsgericht im vorangegangenen Verfahren vernommenen Zeugen bezogen. Danach habe die Erblasserin stets erklärt, ihr Nachlaß werde gleichmäßig verteilt. Insbesondere habe sie nach der Beerdigung ihres Mannes am 21. März 1996 im Hinblick auf ihre eigene Erkrankung erklärt, der Beklagte solle, da er örtlich und zeitlich am besten verfügbar sei, die Gelddinge für sie regeln, da sie nicht mehr aus dem Hospiz herauskomme.
Diesem Vortrag steht nicht etwa der Wortlaut der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 entgegen. Im vorgedruckten Text heißt es zwar: "Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen." Daraus geht aber nicht hervor, daß in der hier getroffenen Vereinbarung zugleich eine Schenkung an den Beklagten als anwesendem Begünstigten liegen sollte.
Der Beklagte hat demgegenüber zum Beweis seines Vortrags, das Bankguthaben der Erblasserin sei ihm durch deren Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 geschenkt worden, in der

Berufungsbegründung ausdrücklich die Vernehmung des seinerzeit anwesenden Sparkassenangestellten als Zeugen beantragt.

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die von ihm als Urkunden verwerteten Vernehmungsprotokolle des vorangegangenen Verfahrens sowie den Inhalt des Testaments von der erneuten Vernehmung auch des vom Beklagten zum Zwecke des unmittelbaren Beweises benannten Zeugen abzusehen, ist rechtsfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - NJW 2000, 1420 unter II 2 a). Daran ändert die Meinung des Berufungsgerichts, der Zeuge werde sich jetzt nicht genauer erinnern können als bei seiner Vernehmung im Jahre 1999, nichts. Der Richter darf auch im Zivilverfahren von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist; bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten; es muß jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, daß der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte (BVerfG NJW 1993, 254 unter 1 b; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1998 - II ZR 164/97 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Beweisantrag , Ablehnung 20). Hier hat der Zeuge im vorangegangenen Verfahren u.a. bekundet, wenn jemand möchte, daß das Guthaben zum Zeitpunkt seines Todes vom Begünstigten verteilt werden solle, werde von Seiten der Sparkasse darauf hingewiesen, daß die Verfügung zugunsten Dritter nicht der richtige Vertrag sei. Das Berufungsgericht hat mithin unzulässig eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen.


d) Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung schon der Frage, wie der Beklagte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände das von der Erblasserin ihm gegenüber am 25. März 1996 begründete Valutaverhältnis verstehen durfte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im übrigen nicht, wie das Landgericht gemeint hat, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aus § 2218 BGB in Anspruch, sondern persönlich. Auch nach der Behauptung des Beklagten ist das streitige Guthaben nicht in den Nachlaß gefallen. Zwar macht die Klägerin ihren Anspruch als Miterbin geltend (§§ 2039, 667 BGB in Verbindung mit dem Testament; der Nachlaß ist nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im übrigen bereits auseinandergesetzt und eine Klage unmittelbar auf Zahlung an die Klägerin ohne besondere Erbauseinandersetzung daher zulässig ). Der Anspruch richtet sich gegen den Beklagten aber in seiner Eigenschaft als Nachlaßschuldner, so daß das Prozeßführungsrecht der Erbin selbst zusteht (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 19/02 - ZEV 2003, 75 unter I).
3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß im Valutaverhältnis von einer Schenkung an den Beklagten auszugehen ist, kommt es weiterhin auf die hier erklärte Anfechtung an. Hierzu gibt der Senat folgende Hinweise:

a) Im Schrifttum wird die - von den Vorinstanzen zugrunde gelegte - Ansicht vertreten, die erbrechtliche Anfechtungsregelung in § 2078 BGB sei entsprechend auch auf Verträge zugunsten Dritter auf den To-

desfall anzuwenden (MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 2078 Rdn. 15; Palandt/Edenhofer, aaO § 2078 Rdn. 12; Soergel/Loritz, BGB 13. Aufl. § 2078 Rdn. 9; v.Hippel NJW 1966, 867 f.; a.A. Staudinger/Otte, BGB [2003] § 2078 Rdn. 4). Nach Auffassung des Senats steht jedoch der Schutz des Vertragspartners der Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die im Deckungs-, aber auch im Valutaverhältnis geschlossen werden, einer Erweiterung der sich aus §§ 119 ff. BGB ergebenden Anfechtungsmöglichkeiten entgegen. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner den von § 2078 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB zu nehmen. Daß die verfügende Partei durch einen solchen Vertrag zu ihren Lebzeiten wirtschaftlich nicht belastet und insofern nicht mehr mit den Folgen des Geschäfts konfrontiert wird, wie das Berufungsgericht und die Klägerin hervorheben, ist nicht allein maßgebend.

b) Das Anfechtungsrecht nach § 119 BGB geht beim Tod des Erklärenden auf dessen Erben über; es kann grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden (RGZ 107, 238, 239; BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 61/50 - NJW 1951, 308; MünchKomm/ Mayer-Maly/Busche, BGB 4. Aufl. § 142 Rdn. 6). Da es hier der Begründung eines Anspruchs gegen den Beklagten persönlich dient, steht diesem als Miterben wegen des Interessenwiderstreits kein Stimmrecht zu (vgl. BGHZ 56, 47, 53; Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 285/02 - MDR 2003, 1116, 1117). Die Anfechtung muß nicht von allen Miterben gleichzeitig und in einem einheitlichen Rechtsakt erklärt werden; wie auch sonst bei Verfügungsgeschäften der Miterben genügen zeitlich aufeinander folgende Erklärungen oder die Genehmigung einer Erklärung, die von einem Miterben zugleich für die anderen abgegeben worden ist (vgl.

MünchKomm/Dütz, aaO § 2040 Rdn. 14). Insoweit wird der Tatrichter das Verhalten der Klägerin gegebenenfalls aufzuklären und auszulegen haben. Die Anfechtung ist gegenüber dem Empfänger der anzufechtenden Willenserklärung zu erklären; da es hier um das Valutaverhältnis geht, war der Beklagte (und nicht, wie die Revision meint, die Sparkasse ) der richtige Erklärungsempfänger. Die Anfechtung muß gemäß § 121 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Insoweit bliebe also weiterhin zu klären, wann die Klägerin des vorliegenden und der Kläger des vorangegangenen Verfahrens die erforderliche Kenntnis erlangt und ob sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist rechtzeitig angefochten haben. Dabei kommt die Kenntnis eines Anfechtungsgrundes erst in Betracht, wenn überhaupt von einem durch Irrtum beeinflußten Rechtsgeschäft im Valutaverhältnis auszugehen ist. Eine Verzögerung könnte überdies entschuldbar sein, soweit nach der Rechtsauffassung beider Vorinstanzen eine eigene Anfechtung durch die Klägerin nicht erforderlich war.

c) Schließlich bliebe zu prüfen, ob die Erblasserin in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum war. Auch insofern durfte das Berufungsgericht nicht ohne Vernehmung des von dem Beklagten als Zeugen benannten Mitarbeiters der Sparkasse entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 177/11
vom
12. September 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 12. September 2012

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 8. August 2011 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 10 Mio. €

Gründe:


1
I. Die Klägerinnen, Mutter und Schwestern des am 18. Mai 2003 in B. verstorbenen Georg D. S. (nachfolgend: Erblasser), machen die Erbunwürdigkeit der Beklagten geltend. Diese begehrt widerklagend die Feststellung, Alleinerbin zu sein.

2
Der am 7. März 1958 geborene vermögende Erblasser litt seit seiner Geburt an einer Spina bifida aperta (offener Rücken) und einem damit einhergehenden Hydrocephalus internus (Wasserkopf). Er war Diabetiker und entwickelte etwa seit 1990 ein akutes Alkoholproblem. Der Erblasser lebte bis Anfang Dezember 2001 zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester in einer Wohnung a. K. in B. . Im Jahr 1996 lernte er in dem Etablissement "L. N. " die Beklagte kennen, die dort zeitweise arbeitete. Mit notariellem Erbvertrag vom 4. September 2000 setzte er die Beklagte zu seiner Erbin ein. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. Diesen Erbvertrag focht der Erblasser zunächst am 12. Januar 2001 an. Am 11. Dezember 2001 zog er in die Wohnung der Beklagten, die diese zusammen mit ihrem Ehemann und Sohn bewohnte. Dort lebte er bis zu seinem Tod in einem eigenen Zimmer. Jedenfalls im Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung der Beklagten konnte er sich noch mit Hilfe eines Stocks fortbewegen. Mit notariellem Erbvertrag vom 17. Dezember 2001 setzte der Erblasser die Beklagte erneut ohne Vereinbarung einer Gegenleistung zu seiner Erbin ein. Ferner vereinbarten der Erblasser und die Beklagte mit notariellem Vertrag vom selben Tag die Aufhebung des Erbvertrages vom 4. September 2000. Am 18. Mai 2003 verstarb der Erblasser in der Wohnung der Beklagten unter im Einzelnen nicht aufgeklärten Umständen. Zum Todeszeitpunkt hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille.
3
Die Klägerinnen fochten am 24. September 2003 den Erbvertrag vom 17. Dezember 2001 an. Ein gegen die Beklagte sowie weitere Personen geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. wegen Verdachts des Mordes wurde nach wiederholter Einstellung und Wiederaufnahme des Verfahrens letztmals im Jahr 2010 mangels hinrei- chenden Tatverdachts eingestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben.
4
II. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die Umstände des Todes des Erblassers nicht hinreichend aufgeklärt hat. Dieser Verstoß führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5
1. Soweit das Berufungsgericht zunächst angenommen hat, die von den Klägerinnen erhobene Erbunwürdigkeitsklage gemäß §§ 2339 ff. BGB sei bereits nach deren eigenem Vortrag unschlüssig, weil hiernach die von ihnen erklärte Anfechtung der Erbenstellung der Beklagten durchgreifen würde bzw. der Erbvertrag aus anderen Gründen unwirksam wäre, ist das unzutreffend. Die Erbunwürdigkeitsklage sowie die Feststellungsklage nach Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gemäß §§ 2078, 2081 BGB stehen selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus (BGH, Urteil vom 21. September 1967 - III ZR 208/66, FamRZ 1968, 152, 153; RGZ 59, 33, 40; Staudinger/Olshausen, BGB [2004] § 2339 Rn. 36; Bamberger/Müller-Christmann, BGB 3. Aufl. § 2339 Rn. 14; Muscheler, ZEV 2009, 58, 62). Dies ergibt sich schon daraus , dass die Erbunwürdigkeitsgründe des § 2339 BGB zugleich häufig Anfechtungsgründe nach § 2078 BGB darstellen. Die Klägerinnen haben im Übrigen ihre Klage ausdrücklich in erster Linie auf die Erbunwürdigkeit gestützt und zunächst lediglich hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbvertrages geltend gemacht. An diesem Rangverhältnis des Vorbringens der Klägerinnen hat sich durch die übereinstimmen- de Erledigungserklärung bezüglich des Hilfsantrags nach Erhebung der Widerklage durch die Beklagte nichts geändert.
6
2. Auf der Grundlage des bisherigen Verfahrensstandes kann ferner der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil Erbunwürdigkeitsgründe nach § 2339 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden könnten, nicht gefolgt werden.
7
a) Über die Erbunwürdigkeit wird durch Gestaltungsurteil gemäß § 2342 Abs. 1, § 2344 Abs. 1 BGB entschieden (KG NJW-RR 1989, 455, 456; LG Köln MDR 1977, 322; MünchKomm-BGB/Helms, 5. Aufl. § 2342 Rn. 7; Staudinger/Olshausen aaO § 2342 Rn. 6, 7). Teilweise wird hieraus geschlossen, dass für die Erbunwürdigkeitsklage nicht die Dispositionsmaxime , sondern der Untersuchungsgrundsatz gelte (so etwa MünchKomm-BGB/Helms aaO Rn. 8; v. Lübtow, Erbrecht II S. 740 f.). Die überwiegende Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, geht demgegenüber davon aus, dass in Verfahren nach §§ 2339 ff. BGB der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime gelten (so OLG Jena ZEV 2008, 479, 480; LG Köln aaO; Staudinger/Olshausen aaO § 2342 Rn. 6; Muscheler, ZEV 2009, 101, 104, 105; offen gelassen von OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 1555, 1556).
8
b) Diese Frage muss vorliegend nicht entschieden werden. Das Berufungsgericht hat selbst auf der Grundlage des Verhandlungsgrundsatzes beweiserheblichen Vortrag der Klägerinnen zu einer in Betracht kommenden Erbunwürdigkeit der Beklagten gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
9
aa) Die Klägerinnen haben hierzu vorgetragen, die Beklagte habe sich für den 18. Mai 2003 zusammen mit ihrem Ehemann M. -A. für eine angebliche Hausbesichtigung in H. ein Alibi verschafft. Sie habe am Morgen dieses Tages die Wohnung verlassen, nachdem sie den dort befindlichen Erblasser zuvor mit Alkohol versorgt gehabt habe. In der Wohnung hätten sich außer dem Erblasser sodann noch ihre Bekannten B. und D. befunden. B. habe den Erblasser weiter mit Alkohol in Form von Rotwein versorgt, so dass dieser bereits gegen Mittag volltrunken und nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Der Erblasser sei deshalb körperlich und in seiner Atmungstätigkeit so stark geschwächt gewesen, dass bereits ein leichtes Bedecken der Atmungsorgane für eine Beendigung der Atemtätigkeit ausgereicht habe. Sodann habe B. den wehrlosen Erblasser mittels Auflegen eines Kissens auf die Atmungsorgane erstickt. Dies sei von der Beklagten geplant und initiiert worden, um den Erblasser auf diese Weise beerben zu können (hierzu im Einzelnen Schriftsätze der Klägerinnen vom 23. November 2009, GA IV Bl. 49, 53-56 sowie vom 15. Dezember 2008, GA III Bl. 152a). Zum Beweis haben sich die Klägerinnen unter anderem auf Parteivernehmung der Beklagten sowie Vernehmung der Zeugen M. - A. , D. und B. berufen.
10
Das Berufungsgericht hat demgegenüber lediglich zu der weiteren Behauptung der Klägerinnen, die Beklagte habe im Jahr 2002 die Zeugen R. und Z. zur Ermordung des Erblassers anstiften wollen , Beweis durch deren Vernehmung erhoben. Bezüglich des eigentlichen Tatgeschehens ist es den Beweisantritten der Klägerinnen nicht nachgegangen, weil es sich um keinen zulässigen Beweisantritt gehandelt habe. Dieser sei nicht nur ins Blaue hinein, sondern wider besseres Wissen und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Jedenfalls sei das Be- weismittel untauglich und daher gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog ausgeschlossen.
11
bb) Dies verletzt den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
12
(1) Unzutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, es handele sich um einen ins Blaue hinein gerichteten Ausforschungsbeweis. Hiermit werden die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerinnen überspannt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Genügt das Parteivorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsurteile vom 18. April 2012 - IV ZR 147/10, VersR 2012, 1113 Rn. 17; vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 55; Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563 Rn. 14). Die Klägerinnen haben - soweit ihnen möglich - vorgetragen, wie es aus ihrer Sicht zum Tod des Erblassers gekommen ist. Dieser Vortrag ist hinreichend substantiiert und einer Beweisaufnahme zugänglich.
13
Hierbei spielt es keine Rolle, ob und inwieweit es wahrscheinlich ist, dass die Beklagte sowie die benannten Zeugen Angaben zu einer möglichen Beteiligung an dem Tatgeschehen machen werden. Dies ist vom Tatrichter erst nach vorgenommener Beweisaufnahme in Verbindung mit den sonstigen Umständen und Indizien zu würdigen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist demgegenüber unzulässig. Schon gar nicht bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen wider besseres Wissen und damit rechtsmissbräuchlich vorgetragen haben. Entsprechende Feststellungen zu einem bewusst wahrheitswidrigen Vortrag der Klägerinnen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
14
(2) Eine Beweisaufnahme ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Zeugen- und Parteivernehmung als ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO anzusehen wären. Zwar findet diese Vorschrift entsprechend auch im Zivilprozess Anwendung (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; MünchKommZPO /Prütting, 3. Aufl. § 284 Rn. 90; Musielak/Foerste, ZPO 9. Aufl. § 284 Rn. 21). An eine derartige Untauglichkeit des Beweismittels sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Weder die Unwahrscheinlichkeit einer Tatsache noch der Wahrnehmung durch den Zeugen berechtigen den Tatrichter, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Insbesondere kommt keine Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet in Betracht, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, da dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (MünchKommZPO /Prütting aaO Rn. 97). Vielmehr kann von einem untauglichen Beweismittel nur dann ausgegangen werden, wenn es im Einzelfall vollkommen ausgeschlossen erscheint, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben könnte. Das ist hier nicht der Fall. Unerheblich ist zunächst, dass die Zeugen teilweise bereits im Strafverfahren vernommen worden sind. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO folgt, dass der Zivilrichter sich seine Überzeu- gung selbst bilden muss und daher an einzelne Tatsachenfeststellungen in einem Strafverfahren nicht gebunden ist (Senatsbeschluss vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04, ZEV 2005, 307 unter 1). Entsprechend spielt es keine Rolle, dass etwa die als Zeugen benannten B. und D. bereits Angaben im Strafverfahren gemacht und eine Beteiligung an einer behaupteten Tötung des Erblassers nicht eingeräumt haben. Auch ein den Zeugen gegebenenfalls zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO führt nicht dazu, sie bereits von vornherein in einem Zivilrechtsstreit als ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel anzusehen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 16). Hinzu kommt, dass der Tatrichter im Falle einer Zeugnisverweigerung nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht gehindert ist, diese im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung zu würdigen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 18).
15
(3) Die Untauglichkeit der Beweismittel oder ein Rechtsmissbrauch der Klägerinnen ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Falles. Insbesondere ist es nach den im Strafverfahren getroffenen ärztlichen Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Erblasser eines gewaltsamen Todes gestorben ist. Vielmehr besteht nach sämtlichen rechtsmedizinischen Untersuchungen zumindest die Möglichkeit eines gewaltsamen Todes durch Ersticken. Eine beantragte Beweisaufnahme zu den konkreten Umständen des Todes des Erblassers durch Vernehmung von Zeugen sowie die Parteivernehmung der Beklagten kann mithin nicht als untaugliches Beweismittel oder als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
16
(4) Gehörswidrig hat das Berufungsgericht den von den Klägerinnen benannten Zeugen Günter M. nicht vernommen, der nach der Be- hauptung der Klägerinnen B. gegen 16.00 Uhr in der Wohnung der Beklagten gesehen haben will (Schriftsatz der Klägerinnen vom 23. November 2009, GA IV Bl. 50). Demgegenüber hat B. im Strafverfahren angegeben, er sei am 18. Mai 2003 ab 11.00 Uhr den gesamten Tag auf seiner Arbeitsstelle gewesen. Soweit das Berufungsgericht hierzu ausführt, dass ein Irrtum des Zeugen M. nicht auszuschließen sei, stellt dies eine unzulässige Beweisantizipation dar. Außerdem wird das Berufungsgericht ferner darüber zu befinden haben, ob die von den Klägerinnen mit Schriftsatz vom 4. August 2011 ergänzend benannten Zeugen St. und Di L. dazu zu vernehmen sind, die Beklagte habe eine Tötung des Erblassers eingeräumt.
17
cc) Abhängig vom Ergebnis der Vernehmung der Zeugen sowie der Parteivernehmung der Beklagten wird das Berufungsgericht weiter darüber zu entscheiden haben, ob zu den Umständen des Todes des Erblassers ein Sachverständigengutachten einzuholen ist bzw. die im Strafverfahren tätigen Gutachter zwecks Erläuterung ihrer Gutachten zu vernehmen sind. Das Berufungsgericht hat die Strafakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Eine Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, dass sie einem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO und davon, ob das Gericht ein schriftliches Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, ZEV 2012, 100 Rn. 10 m.w.N.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07, VersR 2008, 479 Rn. 15). Erst recht gilt das, wenn das Gutachten - wie hier - in einem anderen Verfahren eingeholt wurde. Hierbei ist die Partei nicht verpflich- tet, die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret zu formulieren. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welche Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. Beschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bzw. der Prozessverschleppung (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn. 9) oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ergeben.
18
Hier haben sich die Klägerinnen zum Beweis für ihre Behauptung, dass der Erblasser unter Mitwirkung der Beklagten durch Auflegen eines Kissens getötet wurde, ausdrücklich auf ein Sachverständigengutachten berufen (GA III 152a). Ferner haben sie mehrfach die mündliche Erläuterung der im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erstellten Gutachten durch die dortigen Sachverständigen beantragt (Schriftsätze vom 23. November 2009, GA IV Bl. 55; vom 15. Dezember 2008, GA III Bl. 149a). In diesem Zusammenhang haben sie unter anderem geltend gemacht, dass sich die forensischen Erkenntnisse bei Tötung durch Ersticken willenloser und schwacher Menschen seit dem Tod des Erblassers im Jahr 2003 maßgeblich gewandelt hätten. Ausgehend von dem Phänomen des "plötzlichen Kindstodes" sei erkannt worden, dass die Tötung von Kleinkindern und geschwächten Menschen durch Auflegen eines Kissens und ein damit einhergehendes Ersticken nahezu merkmalslos verlaufe. Von einem bloß substanzlosen Vortrag oder gar einem Rechtsmissbrauch seitens der Klägerinnen kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
19
Zwar haben sich die Sachverständigen im Ermittlungsverfahren bereits in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2007 mit der Möglichkeit ei- ner Tötung des Erblassers durch Auflegen eines Kissens befasst. Hierbei haben sie ausgeführt, dass eine derartige Handlung auch im vorliegenden Fall als todesursächlich in Betracht zu ziehen sei. Allerdings könne ein unumstößlicher Beweis aufgrund der postmortalen Untersuchungsbefunde nicht geführt werden. Gerade wegen der Schwierigkeit der Beweisführung muss den Klägerinnen zur Gewährleistung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung der Gutachter gegeben werden, damit sie diesen Fragen stellen können. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein von vornherein untaugliches Beweismittel. Ein pathologischer Untersuchungsbefund allein kann einen Beweis für eine Beteiligung der Beklagten an einer Tötung des Erblassers zwar nicht erbringen. Die Klägerinnen haben sich hierzu zusätzlich aber auf Zeugen sowie Parteivernehmung der Beklagten berufen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2006 - 30 O 235/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2011 - 22 U 208/06 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 221/08 Verkündet am:
1. Dezember 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge
nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines
Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn
liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.

b) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen
entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche
Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch , der sich am 30. Mai 2002 auf der BAB 10 von Berlin in Fahrtrichtung Frankfurt/Oder ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 (im Folgenden : Klägerin) und Vater der Kläger zu 2 und 3 tödlich verunglückte.
2
Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfahrern die Autobahn. Auf Höhe des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der Klägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahr- streifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt.
3
Die Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der Beerdigungskosten. Ferner verlangen sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts, die Kläger zu 2 und 3 zudem die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger erstreben mit der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung der Beklagten über die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hält aufgrund einer Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG die Haftung der Beklagten für die den Klägern entstandenen Schäden mit einer Quote von 60 % für gegeben. Zulasten des Beklagten sei dabei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen , weil er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen gebracht und es nicht auf dem Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin habe ausrollen lassen. Der Grünstreifen sei im Bereich der Unfallstelle ausreichend breit und ein deutlicher Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, der einem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte, nicht vorhanden gewesen.
5
Der Beklagte habe ferner gegen § 15 StVO verstoßen. Ihm sei zwar nicht vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit einem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der Angaben der von dem Landgericht vernommenen Zeugen feststehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die dem Beklagten anzulastende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht gewesen sei, weil dieses an einer extrem unfallträchtigen Stelle gestanden habe. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs selbst sei dem Beklagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen wie das Befahren des linken Fahrstreifens.
6
Zulasten der Kläger berücksichtigt das Berufungsgericht einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten sei zum Unfallzeitpunkt, zu dem Tageslicht und gute Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, für den Ehemann der Klägerin vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Unfallort und damit aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen, selbst wenn man annehme, dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Spur befunden. Denn auch in diesem Fall sei die Sicht auf das Fahrzeug des Beklagten nicht verdeckt gewesen. Weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die Sicht hätte verdecken können, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz zur Beeinträchtigung der Sicht des Ehemanns der Klägerin durch weiteren Verkehr vorgetragen hätten, sei dieses Vorbringen neu und deshalb nicht zu berücksichtigen.
7
Weiterhin sei die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw anzusetzen. Keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr sei dagegen mit dem Umstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen gefahren seien. Die Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h durch den Verstorbenen sei nicht nachgewiesen.
8
Das Berufungsgericht beziffert den der Klägerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 €, so dass sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Anspruch auf monatliche Zahlung in Höhe von 444,67 € ergebe. Die der Klägerin durch den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann entstandene Ersparnis in Höhe von 96,87 € sei im Hinblick auf das Quotenvorrecht der Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Auch die Witwenrente in Höhe von 622,02 € monatlich, die die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt beziehe, sei nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar, weil sie nicht dem Schädiger zugute kommen solle.
9
Die von den Klägern zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts seien in vollem Umfang begründet. Die bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezogenen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 € monatlich die eingeklagten Beträge.

II.

10
Revision und Anschlussrevision haben Erfolg.
11
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe- schränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
12
2. Die Revision der Beklagten ist begründet.
13
Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674 ff.) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - VersR 2008, 126 und vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil aber nicht in jeder Hinsicht stand.
14
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht einen zu Lasten des Beklagten zu wägenden Umstand darin gesehen hat, dass er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen brachte, anstatt es auf den Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin ausrollen zu lassen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es müsse, wer mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, möglichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden Grünstreifen ausweichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456; OLG München, NZV 1997, 231; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 387, 388; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 18 StVO Rn. 24). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zumindest bis auf etwa einen halben Meter Aussteigeabstand an die Mittelschutzplanke heranfahren müssen, weil dann die Überholspur noch nahezu vollständig geräumt gewesen wäre. Denn der Beklagte hatte in dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation die Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten gefährdeten , hier also das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineingeragt hätte (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - aaO, S. 457; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323 f.; OLG München aaO, S. 231 f.; Hentschel/König/Dauer aaO). Die Auffassung der Revision, es sei in solchen Situationen ungefährlicher, das Fahrzeug mitten auf der Überholspur zum Stehen zu bringen, weil nur dann der nachfolgende Verkehr ausreichend gewarnt werde, trifft nicht zu. Denn nur das Räumen der Fahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und Verkehrsteilnehmer zu schützen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen. Dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn sich das Fahrzeug des Beklagten nur etwa 30 bis 40 cm auf dem linken Fahrstreifen befunden hätte, stellt die Revision selbst nicht in Abrede. Im Übrigen fällt ein liegen gebliebenes Fahrzeug, das auf dem Grünstreifen an der Mittelleitplanke steht, im Regelfall nachfolgenden Verkehrsteilnehmern als stehendes Hindernis eher auf als ein Fahrzeug, das mitten auf der Fahrbahn steht.
15
b) Mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch zulasten des Beklagten, dieser habe das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet.
16
aa) Das Berufungsgericht geht aufgrund einer Würdigung der Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen davon aus, das Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten habe im Unfallzeitpunkt, also im Moment der Kollision mit dem Motorrad, nicht geleuchtet. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, es lasse sich nicht ausschließen, dass es bereits im Moment des dem Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts des Fahrzeugs zum Ausfall der Warnblinkanlage gekommen sei. Demnach bezieht das Berufungsgericht in seine Abwägung den Umstand ein, ab dem Eintritt der kritischen Verkehrssituation bis zum Unfallzeitpunkt habe das in diesem Zeitraum noch funktionsfähige Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten deshalb nicht geleuchtet, weil dieser es nicht eingeschaltet gehabt habe.
17
bb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdigung gemachten Angaben des Sachverständigen Wagner im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine hinreichende Bedeutung zumisst. Dieser hatte in seinem Sachverständigengutachten vom 14. Januar 2003 festgestellt, die Warnblinkanlage des Fahrzeugs sei zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig gewesen, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durchgebrannt gewesen sei. Dieser Kurzschluss könne "unmittelbar während des Unfallgeschehens durch die Beschädigung der hinteren rechten Rückleuchte sowie der damit verbundenen Zerstörung des hinteren rechten Fahrtrichtungsanzeigers entstanden sein". Der Gutachter gelangt von hier aus zu der Schlussfolgerung , es sei "auch im Ergebnis einer Inaugenscheinnahme der hinteren Lampen der Fahrtrichtungsanzeiger" zu bestätigen, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Dies ist, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, aber möglicherweise dahin zu verstehen, der Gutachter habe zumindest für den Fall, dass sich der Kurzschluss erst im Unfallzeitpunkt ereignet haben sollte, den Rückschluss gezogen, die Warnblinkanlage sei in diesem Moment in Betrieb gewesen. Auch das Berufungsgericht zieht in Betracht , dass die Warnblinkanlage "spätestens" durch den Unfall zerstört worden und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. Wenn es dennoch davon ausgeht, das liegen gebliebene Fahrzeug sei nicht durch Warnblinker gesichert gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Stellungnahme des Gutachters im dargelegten Sinne. Erst recht ist dies der Fall, falls der Gutachter mit seiner Schlussfolgerung weitergehend zum Ausdruck gebracht haben sollte, es stehe aufgrund des Schadensbilds letztlich fest, dass sich der Kurzschluss erst zum Kollisionszeitpunkt ereignet habe und zu diesem Zeitpunkt sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Auch dieses Verständnis , das die Revision für richtig hält, erscheint zumindest möglich.
18
cc) Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt sei, der Beklagte habe die noch funktionsfähige Warnblinkanlage seines Fahrzeugs nicht eingeschaltet, nachdem dieses liegengeblieben war. Revisionsrechtlich ist insoweit zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil im Hinblick auf die von der Revision beanstandeten Gesichtspunkte nicht gerecht. Es beschränkt sich auf den Hinweis, die Ausführungen des Sachverständigen trügen lediglich die Aussage, dass infolge der - spätestens - unfallbedingten Zerstörung der Warnblinkanlage die Angaben nicht widerlegt werden könnten, der Warnblinker sei im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Dies lässt weder erkennen, dass sich das Berufungsgericht der verschiedenen Deutungsmöglichkeiten der gutachterlichen Stellungnahme bewusst war, noch hat es damit die in Widerspruch zu seiner Würdigung stehenden Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen. Die Urteilsgründe lassen insoweit nicht erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - aaO; vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080, 2082).
19
3. Auch die Anschlussrevision der Kläger ist begründet.
20
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG a.F. halten auch ihren Angriffen nicht stand.
21
a) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe unter entscheidungserheblicher Verletzung von § 531 Abs. 2 BGB den Klägervortrag in der Berufungsinstanz, die Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das stehende Fahrzeug sei durch weiteren Verkehr zum Zeitpunkt der kritischen Verkehrssituation beeinträchtigt gewesen, zurückgewiesen; es sei deshalb verfahrensfehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der Ehemann der Klägerin habe gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Denn hierbei handelte es sich nicht um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
22
aa) Um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - aaO, S. 127 m.w.N.).
23
bb) Als präkludiert sieht das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger an, der Ehemann der Klägerin habe das Fahrzeug des Beklagten gerade deswegen nicht schon vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Kollisionsort aus, sondern erst später als stehendes Hindernis wahrnehmen können, weil die Motorradgruppe erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der Unfallstelle auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Von hier aus gelangt es zu seiner Bewertung, der Ehemann der Klägerin habe den Transporter des Beklagten selbst dann schon aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern vom Ausgang der letzten Kurve aus wahrnehmen können und müssen, wenn er erst zu einem vom Berufungsgericht nicht näher eingegrenzten späteren Zeitpunkt nach dem Durchfahren dieser Kurve auf den linken Fahrstreifen gewechselt sein sollte, da auch dann seine Sicht auf den Transporter nicht verdeckt gewesen sei.
24
Der Gesichtspunkt einer dem Unfallgeschehen vorangegangenen Sichtbehinderung des Verstorbenen durch weiteren Verkehr war, wie die Anschlussrevision zutreffend geltend macht, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Klägervortrags. Diesem ist im Gesamtzusammenhang und bei verständiger Würdigung die Behauptung zu entnehmen, das Hindernis sei für den Ehemann der Klägerin erst spät erkennbar gewesen, weil die Sicht durch weiteren Verkehr verdeckt gewesen sei. Dies schließt sowohl die Sichtbehinderung durch Verkehr auf dem linken als auch durch Verkehr auf einem der anderen Fahrstreifen ein, der für den Ehemann der Klägerin insbesondere dann sichtbehin- dernd sein konnte, wenn er den mittleren Fahrstreifen erst kurz vor der Kollision verlassen hätte. Eine weitere Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens oblag den Klägern insoweit nicht.
25
cc) Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zur Sichtbeeinträchtigung des Ehemanns der Klägerin durch weiteren Verkehr auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ausgewirkt hätte. Dass gerade ein erst kurz vor dem Hindernis erfolgter Wechsel des Fahrstreifens zu einer Sichtbehinderung des Ehemanns der Klägerin geführt hat, erscheint zumindest möglich, zumal das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, auf der mittleren und rechten Fahrspur habe dichter Verkehr geherrscht. Eine etwaige Behinderung der Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das auf der linken Fahrspur stehende Fahrzeug des Beklagten im Zusammenhang mit einem erst kurz vor der Kollision erfolgten Wechsel des Fahrstreifens kann jedenfalls die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge wesentlich beeinflussen.
26
b) Das Berufungsgericht hat weiter - wie die Anschlussrevision zutreffend geltend macht - bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft zulasten der Kläger berücksichtigt , dass die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw anzusetzen sei.
27
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Dem Fahrer eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensicherung , die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet (vgl. auch Jordan, in: 20. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1982, S. 189, 209 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht , 40. Aufl., § 17 StVG Rn. 7).
28
bb) Als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand kann zwar grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturzgefahr in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, VRS 66 [1984], 255, 258 mit NABeschluss des Senats vom 14. Februar 1984 - VI ZR 94/83; KG, NZV 2002, 34, 35; OLG Düsseldorf, DAR 2005, 217, 219; Jordan aaO, S. 190, 203 ff.; Hentschel /König/Dauer aaO), sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat (vgl. OLG Köln aaO; Jordan aaO, S. 203). Weder die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung noch die von ihm getroffenen Feststellungen lassen aber erkennen, dass es bei seiner Würdigung hierauf abgestellt hat.
29
4. Über diese Rechtsfehler hinaus, die bereits nach § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, hat das Berufungsgericht auch nicht beachtet, dass der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unterhaltsansprüche wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs zumindest teilweise die Aktivlegitimation fehlen könnte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend unterschieden , ob und in welcher Höhe die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine gesetzliche Witwenrente oder eine betriebliche Zusatzversorgung bezieht.
30
a) Sollte die Klägerin entsprechend ihrem eigenen Vortrag vor dem Berufungsgericht die große Witwenrente vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Bahnversicherungsanstalt bzw. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) nach § 46 SGB VI beziehen, könnten insoweit die Voraussetzungen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X erfüllt sein. Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 78, 85 m.w.N.; Staudinger /Röthel BGB, Bearb. 2007 § 844 Rn. 245; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 441; SRH/Plagemann, 4. Aufl., § 9 Rn. 13). Eine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung, die das Berufungsgericht erwogen hat, kommt bereits aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift über den Rechtsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) indirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungsübergang sonst seinen Sinn verlöre und eine nicht bezweckte Entlastung des Schädigers einträte (vgl. z.B. BGHZ [GrS] 9, 179, 186 f., 190 f.; Senatsurteil vom 9. März 1971 - VI ZR 173/69 - VersR 1971, 636 f.; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1285, 1286; OLG Hamm, VersR 2004, 1425; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 222, 243 m.w.N.; MK-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 844 Rn. 76). Das Berufungsgericht muss demnach im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der Klägerin zur Leistung großer Witwenrente nach § 46 SGB VI verpflichtet ist und deshalb Ansprüche auf den leistenden Sozialversicherungsträger übergegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit der Leistungsverpflichtung für den Rechtsübergang nach § 116 SGB X Senatsurteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - VersR 2009, 368, 369 m.w.N.).
31
Für den Fall einer quotenmäßigen Haftung der Beklagten bestimmt sich der Umfang des Rechtsübergangs grundsätzlich nach § 116 Abs. 3 SGB X (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 381, 385 ff.; 146, 84, 88 f.; OLG Köln aaO, S. 1285 f.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 63). Der Klägerin steht im Außenverhältnis zum Schädiger im Hinblick auf den in Wegfall gekommenen eigenen Unterhaltsaufwand aus Erwerbseinkommen ein Hinterbliebenenvorrecht zu (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726, 727; vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70, 72; OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426; Pardey, Berechnung von Personenschäden , 3. Aufl., Rn. 1656 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz 2007, Kap. 6 Rn. 219; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 230; Geigel/Münkel aaO, Kap. 8 Rn. 52; Küppersbusch aaO, Rn. 387, 406; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht , 15. Aufl., Kap. 47 Rn. 21). Dabei kommt allerdings eine einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB X in Betracht (vgl. einerseits OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426 f. m. Anm. Kerpen, VersR 2004, 1427 f.; Küppersbusch aaO, Rn. 446; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 64; Staudinger /Röthel aaO, § 844 Rn. 251; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 220; andererseits Pardey aaO, Rn. 1680 ff.; a.A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht /Kater, 61. Erg.-Lfg. 2009, § 116 SGB X Rn. 223). Für die Zeit nach fiktiver Verrentung des Verstorbenen, die das Berufungsgericht für das Jahr 2019 annimmt , ist zudem die Heranziehung von § 116 Abs. 5 SGB X in Erwägung zu ziehen (vgl. Küppersbusch aaO, Rn. 444 f.; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 289 f.; Geigel /Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 75; Pardey aaO, Rn. 1671 ff.).
32
b) Ein Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X kommt nicht in Betracht, soweit die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft -Bahn-See Leistungen nicht als "Versicherungsträger" i.S. dieser Vorschrift , sondern in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung erbringt (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 381, 388; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 7; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 323 f. und Kap. 6 Rn. 822; Kerpen aaO, S. 1428). Nur soweit der Klägerin ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X überhaupt noch ein Anteil ihrer etwaigen Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts in eigener Rechtszuständigkeit verbleibt, kann es auf das weitere Vorbringen der Revision zu den Auswirkungen derartiger Leistungen ankommen, die die Klägerin aus einer etwaigen Zusatzversorgung erhält (vgl. zum "Vorrang" des gesetzlichen Forderungsübergangs Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 322 ff. und Kap. 6 Rn. 826; Kerpen aaO, S. 1428).
33
Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleistung (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249 f.; OLG München, NJW 1985, 564; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 223). Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen regelmäßig nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, was schon die Begründung von Abtretungsverpflichtungen der Leistungsbezieher zum Ausdruck bringt (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 12 U 7883/96 - Rn. 74 [juris]; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 822 ff.; offen Küppersbusch aaO, Rn. 425).
34
In diesem Zusammenhang könnte das Vorbringen der Revision zu einer etwaigen Abtretungsverpflichtung der Klägerin nach § 172 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. auch Kerpen aaO, S. 1428 mit Fn. 6) von Bedeutung sein. Soweit und sobald ein Empfänger von Leistungen der in Rede stehenden Art in Erfüllung einer solchen , regelmäßig mit einem "Quotenvorrecht" des Leistungsbeziehers verknüpften Abtretungsverpflichtung (vgl. Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 824; Kerpen aaO) ihm nach einem Rechtsübergang nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger noch zustehende Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche (vgl. - zum Teil unter missverständlicher Bezeichnung dieser Rechtsfolge, etwa als "Anrechnung" der Leistungen auf den Schadensersatzanspruch - OLG Hamm, r+s 1992, 413, 414; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 808, 813 in Fn. 477, 822; Kerpen aaO, S. 1428).
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Anders als das Berufungsgericht wohl meint, widerspricht das von ihm herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts München (NJW 1985, 564) den dargelegten Grundsätzen nicht. Ein Verlust der Aktivlegitimation war in dem dort entschiedenen Fall nicht eingetreten, weil es an einem gesetzlichen Forderungsübergang fehlte, eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Leistungsträger nicht erfolgt war und zudem schon am Bestehen einer entsprechenden Abtretungsverpflichtung des Leistungsbeziehers Zweifel bestanden. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 306/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 12 U 46/07 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

5
b) Weiterhin hat das Berufungsgericht bei der Feststellung der Schadenshöhe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es angenommen hat, der Beklagte habe erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen, dass der Klägerin aus den ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüchen auf Dividendenzahlung gegen die D. AG Zahlungen zugeflossen seien, weshalb er mit diesem - zudem inhaltlich unsubstantiierten - Vortrag ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung nicht zur Kenntnis genommen, dass sich der Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich auf den - ihm als Streitgenossen zuzurechnenden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 29. Aufl. § 61 Rdn. 11) - bereits in der ersten Instanz gehaltenen Vortrag des früheren Beklagten zu 2 bezogen hatte, dass die Sonderdividende tatsächlich ausgeschüttet worden ist (GA VIII 1385, GA II 207), und dass er zur Höhe der Ausschüttung (117.556,87 €) auf die Stellungnahme der Klägerin zum Kreditbeschluss und darauf hingewiesen hatte, dass der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten nicht bestritten worden sei (GA VIII 1385, GA I 29, 25). Der übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich, weil der Kreditnehmer G. den Anspruch auf Auszahlung der Sonderdividende im Zusammenhang mit der Ausreichung der Darlehen vom 3. April bzw. vom 22. Juni 1998 an die Klägerin zur Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs abgetreten hatte und die von der Klägerin vereinnahmten Verwertungserlöse aus Dividendenzahlungen jedenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sind.