vorgehend
Landgericht Tübingen, 2 O 8/12, 14.06.2017
Oberlandesgericht Stuttgart, 12 U 123/17, 06.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 157/18
vom
16. April 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Gehörsverletzung bei der Feststellung eines Produktfehlers (hier: Metallabrieb
bei Hüftprothese).
BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZR 157/18 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
ECLI:DE:BGH:2019:160419BVIZR157.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und die Richter Dr. Allgayer und Böhm
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: bis 185.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Produkthaftung auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung in Anspruch.
2
Am 26. Oktober 2006 wurde dem Kläger in der Albklinik M., deren Trägerin die Streithelferin ist, in der rechten Hüfte eine Oberflächenersatzprothese eingesetzt. Herstellerin der Prothese ist die Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in der Schweiz. Die Beklagte ist Importeurin der Prothese.
3
Bereits am 15. Januar 2007 klagte der Kläger über Beschwerden. Seit dem Jahr 2008 ist er erwerbsunfähig. Nachdem im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2009 bei dem Kläger hohe Chrom- und Cobaltwerte im Blut festgestellt worden waren, wurde die Hüftprothese im L.-Krankenhaus in F. explantiert und durch eine zementierte Revisionsprothese ersetzt. Dabei wurden Granulome festgestellt, die auf eine Fremdkörperreaktion zurückzuführen sind. Die explantierte Hüftprothese ist jedenfalls seit dem Jahr 2011 nicht mehr auffindbar. Nach Fortbestehen der Beschwerden, Punktionen und einer weiteren Operation wurde am 27. Oktober 2015 die Prothese erneut explantiert und dem Kläger eine Schaft-Hüftendoprothese implantiert.
4
Der Kläger macht geltend, die im Jahr 2006 implantierte Hüftprothese sei produktfehlerhaft. Sie führe konstruktionsbedingt zu einem erhöhten Metallabrieb. Das sei für die Beklagte auch erkennbar gewesen. Zudem sei der Einlaufverschleiß in der Anfangsphase bei Prothesenköpfen mit großem Durchmesser deutlich erhöht, was bei den vor Produkteinführung durchgeführten Untersuchungen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die vor Produkteinführung durchgeführten Tests seien nicht ausreichend gewesen. Das Risiko erhöhten Metallabriebs habe sich beim Kläger verwirklicht.
5
Der Kläger hat zunächst ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Streitverkündete betrieben. Das Landgericht hat die sodann gegen die Beklagte erhobene Klage nach Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. M. (Facharzt für Orthopädie und Chirurgische Orthopädie) und PD Dr.Ing. K. (Ingenieur Forschungslabor für Biomechanik und Implantattechnologie), Anhörung des Klägers und Anhörung der Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

6
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Produktfehlers (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG) unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verneint.
7
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche aus § 1 Abs. 1, § 8 ProdHaftG zu. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme weise die Oberflächenersatzprothese keinen Fehler auf. Dem Kläger sei der Beweis dafür, dass seine körperliche Integrität durch die implantierte Hüftprothese aufgrund eines Fabrikations -, Konstruktions- oder Instruktionsfehlers verletzt worden sei, nicht gelungen.
8
Die Prothese sei bereits vor Klageerhebung nicht mehr auffindbar gewesen und könne daher nicht mehr begutachtet werden. Ein Fabrikationsfehler könne daher nur daraus geschlossen werden, dass eine Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers infolge der bei ihm implantierten Prothese eingetreten sei. Der Rückschluss vom Schadenseintritt setze voraus, dass andere Schadensursachen nicht in Betracht kämen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zwar davon auszugehen, dass beim Kläger von Oktober bis Dezember 2009 relativ hohe MetallionenKonzentrationen vorgelegen hätten. Der Sachverständige habe aber ausgeführt , es lasse sich nicht ausschließen, dass die hohen Werte nur von einer Steilstellung kämen oder aufgrund der Belastung durch den Patienten erfolgt seien. Damit komme als Ursache für die Chrom- und Cobalt-Werte wie auch den metallischen Abrieb im Körper des Klägers auch eine andere Ursache als ein Fabrikationsfehler in Betracht.
9
Ein Konstruktionsfehler sei angesichts der Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellbar. Danach schneide die Kappenprothese im Revisionsregistervergleich mit anderen Produkten teilweise besser ab als andere. Man könne nicht sagen, dass sie "ein schlechtes Produkt wäre". Es sei nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Prothese mit den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Benutzers nicht zu vereinbaren seien. Überdies kämen auch andere Ursachen für die Beschwerden des Klägers in Betracht, sei es die Steilstellung der Hüftpfanne oder körperliche Besonderheiten beim Kläger. Insoweit sei eine erneute Tatsachenfeststellung durch ergänzende Befragung der Sachverständigen, insbesondere die Begutachtung anderer Prothesen der Serie, wie klägerseits beantragt, nicht geboten.
10
Auch ein Instruktionsfehler bestehe nicht. Der Sachverständige habe ausgeführt, in der Operationsanleitung sei nichts Fehlerhaftes zu sehen. Lediglich die Grenze, bis zu der der Inklinationswinkel durch den Operateur gewählt werden könne, sei nicht präzisiert. Es sei aber auch nicht ersichtlich, dass im Jahr 2006 bereits bekannt gewesen sei, dass eine steilere Stellung zu einem erhöhten Metallabrieb führen könne.
11
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Beweis dafür nicht gelungen, dass die streitgegenständliche Hüftprothese einen Konstruktions - oder Instruktionsfehler aufweise, beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
12
a) Die Bestimmung in Art. 103 Abs. 1 GG hat den Zweck, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292, 296). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung , die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 ff.).
Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, NJW 2018, 3652 Rn. 8 mwN). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182, 188 f.; 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14, WM 2018, 706 Rn. 18; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, NJW 2018, 3652 Rn. 8). Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, NJW 2018, 3652 Rn. 8 mwN).
13
b) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht im Kern den Vortrag des Klägers übergangen hat, vor der Produkteinführung hätten Tests zum Ausmaß des Metallabriebs nicht stattgefunden, dies sei angesichts der von Metallabrieb und Metallionen bereits vor der Zulassung der streitgegenständlichen Prothese bekannten Gefahren inakzeptabel und von dem Sachverständigen K. auch beanstandet worden. Der Sachverständige K. habe erklärt, ob eine Untersuchung zum Abrieb bei Steilstellung der Hüftpfanne schon vor dem Jahr 2006 vorzunehmen gewesen sei, könne er jetzt nicht sagen. Das müsse man nochmals überprüfen. Wenn sich ein Risiko gezeigt hätte, hätte man es in die Risikobewertung mit hineinnehmen und auch in der Operationsanweisung einen Hinweis aufnehmen müssen. Ob die Operationsanweisung als fehlerfrei oder fehlerhaft anzusehen sei, hätte erst nach Klärung dieser Fragen beantwortet werden können. Eine ergänzende Befragung der gerichtlichen Sachverständigen sei daher erforderlich.
14
Das Berufungsgericht führt zwar im Tatbestand auf, der Kläger habe in der Berufung geltend gemacht, nach der bisherigen Beweiswürdigung habe noch offen gestanden, ob eine Untersuchung zum Abrieb bei Steilstellung vor Inverkehrbringen des Produkts durchzuführen gewesen sei. In den Entscheidungsgründen geht es darauf aber (gar) nicht mehr ein, obwohl es sich um einen zentralen Vortrag des Klägers handelt.
15
c) Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens einen Konstruktions- oder Instruktionsfehler bejaht hätte (Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 15 ff., 23 ff. - Airbag). Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit dem weiteren Vortrag der Parteien und der Streithelferin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auseinanderzusetzen. von Pentz Roloff Müller Allgayer Böhm
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 14.06.2017 - 2 O 8/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2018 - 12 U 123/17 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

8
a) Die Bestimmung in Art. 103 Abs. 1 GG hat den Zweck, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292, 296). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung , die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144  ff.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfah- ren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19, 20; 15, 303, 307; 36, 85, 87). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182, 188 f.; 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14, WM 2018, 706 Rn. 18). Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 48 mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

8
a) Die Bestimmung in Art. 103 Abs. 1 GG hat den Zweck, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292, 296). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung , die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144  ff.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfah- ren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19, 20; 15, 303, 307; 36, 85, 87). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182, 188 f.; 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14, WM 2018, 706 Rn. 18). Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 48 mwN).
15
aa) Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (vgl. Foerste in v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl. Bd. 1, § 24 Rn. 59; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 628, 646; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 13; Palandt/Sprau, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO, S. 650; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung - Stand September 2008 - Bd. I Kza 1515 S. 7; Foerste, aaO, § 24 Rn. 1; Kötz, Festschrift für W. Lorenz, 1991, S. 109, 115, 118).