Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 83/04
vom
15. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfordert nicht die Feststellung, daß
die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist.
BGH, Beschluß vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04 - LG Berlin
AG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 58. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.817,45 €.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 2. November 1998 aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Tochter A. auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2004 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 2004 zugestellt worden. Der Kläger hat am 14. Juni 2004 Berufung eingelegt und am 14. Juli 2004 um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Am 16. Juli 2004 teilte die Richterin K.-W. der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers telefo-
nisch mit, es sei unklar, wann das amtsgerichtliche Urteil zugestellt worden sei. Ein Empfangsbekenntnis liege nicht vor. Darauf erklärte die Büroangestellte S., sie könne derzeit keine Auskunft über das Zustellungsdatum geben, weil die Akte für sie nicht greifbar sei; sie werde jedoch noch am selben Tage das Empfangsbekenntnis per Fax direkt an das Landgericht übermitteln. Mit Schreiben vom 22. Juli 2004, abgesandt am 23. Juli 2004, wiederholte die Richterin ihren Hinweis. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß über den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht entschieden werden könne, solange die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung nicht geklärt sei. Mit Schreiben vom 2. August 2004, abgesandt am 4. August 2004, teilte der Richter W. der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten mit, bisher sei weder die gerichtliche Anfrage vom 16. Juli 2004 noch das Schreiben vom 22. Juli 2004 beantwortet worden. Deswegen könne die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden. Die Kammer beabsichtige, die Berufung durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. Am 13. August 2004 ging die Berufungsbegründung beim Landgericht ein. Am 16. August 2004 wurde das Empfangsbekenntnis vom 14. Mai 2004 per Telefax übermittelt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 wies der Vorsitzende der Zivilkammer den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hin, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei aus den am 16. Juli 2004 telefonisch sowie mit Schreiben vom 22. Juli und 2. August 2004 mitgeteilten Gründen nicht gewährt worden. Da das Empfangsbekenntnis erst am 16. August 2004 und somit nach Ablauf der beantragten zu verlängernden Frist eingegangen sei, sei auch eine nachträgliche Fristverlängerung nicht in Betracht gekommen. Mit Beschluß vom 1. November 2004, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11. November 2004, hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Die Berufungsbegründungsfrist habe am 14. Juli 2004 geendet. Dem stehe der am
14. Juli 2004 gestellte Verlängerungsantrag nicht entgegen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei darauf hingewiesen worden, daß eine Verlängerung nicht in Betracht komme, weil die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht überprüft werden könne. Der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist sei durch Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 2. August 2004, spätestens mit der Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 7. Oktober 2004 abgelehnt worden. Ohne Darlegung des Zeitpunkts der Urteilszustellung durch den Kläger sei eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht gekommen, da die Möglichkeit bestanden habe, daß die Frist zur Einlegung der Berufung nicht eingehalten worden sei. Aufgrund der erteilten richterlichen Hinweise und der am 7. Oktober 2004 erfolgten Ablehnung habe der Kläger auch nicht auf eine Fristverlängerung vertrauen dürfen. Ob sein Vortrag zutreffe, das Empfangsbekenntnis sei am 23. Juli 2004 per Telefax übermittelt worden, könne dahinstehen, denn aufgrund des Schreibens vom 2. August 2004 habe er gewußt, daß es jedenfalls nicht zur Akte gelangt sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-
zip). Dieser verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfGE 88, 118, 123 f. = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005). 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung verfahrensfehlerhaft als unzulässig verworfen. Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte die Berufung nur dann verworfen werden dürfen, wenn der Antrag des Klägers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192; vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 19/88 - NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - VersR 2003, 222). Das war hier nicht der Fall. Über die beantragte Fristverlängerung hat gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Vorsitzende zu entscheiden. Daran fehlt es. Die telefonische Mitteilung des Gerichts vom 16. Juli 2004 und die Schreiben vom 22. Juli und 2. August 2004 lassen schon nicht erkennen, daß sie von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter herrühren. Zudem handelt es sich inhaltlich nicht um Entscheidungen, sondern um gerichtliche Hinweise, denn es wird lediglich mitgeteilt, daß über den Verlängerungsantrag nicht entschieden werden könne, weil das Empfangsbekenntnis nicht vorliege. Auch das Schreiben des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2004 enthält keine Entscheidung über die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dieses Schreiben enthält einen Hinweis darauf, daß und weshalb dem Antrag nicht entsprochen worden sei. Eine Ablehnung der begehrten Fristverlängerung liegt darin schon deswegen nicht, weil dem Kläger noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich auch noch nach deren
Ablauf ergehen kann, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist (BGHZ [GSZ] 83, 217; vgl. auch BGHZ 102, 37, 38). 2. Die noch ausstehende Entscheidung über die Fristverlängerung muß im Streitfall nachgeholt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht die Feststellung , daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist. Es bedarf dazu auch keiner Darlegung durch den Rechtsmittelführer. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels stellt sich erst, wenn über dessen Zulässigkeit zu entscheiden ist. Stellt sich dabei heraus, daß die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt ist, ist diese unabhängig davon, ob die Begründungsfrist verlängert worden ist, als unzulässig zu verwerfen. 3. Sollte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. August 2004 im Streitfall abgelehnt werden, würde sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, die gemäß § 236 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls auch von Amts wegen zu gewähren sein kann (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 25. Aufl., § 236, Rdnr. 5). Dabei wäre zu berücksichtigen, daß das Empfangsbekenntnis vom 14. Mai 2004 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst am 16. August 2004, sondern bereits am 23. Juli 2004 per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Es war, wie sich aus Blatt 74 in Verbindung mit Blatt 118 der Gerichtsakte ergibt, zwar an das Amtsgericht adressiert , aber so, wie mit der Richterin K.-W. am 16. Juli 2004 telefonisch besprochen , an das Landgericht unter dessen Faxnummer übermittelt worden. Bei dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen , daß seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen werden würde (vgl. BVerfGE 79, 372 = NJW
1989, 1147; BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 m.w.N.). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 37/00
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nicht als
unzulässig verworfen werden, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung entschieden
worden ist.
BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Hausmann und Dr. Wiebel

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2000 aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat gegen das am 6. März 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts am 7. April 2000 Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2000 hat die Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zugleich hat sie den Antrag gestellt, die Begründungfrist "auf einen Monat nach Bekanntgabe der Wiedereinsetzungsentscheidung zu verlängern". Mit Beschluß vom 22. August 2000, der Beklagten zugegangen am 11. September 2000, hat das Berufungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Am 22. September 2000 hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Lauf der Begründungsfrist sei durch die Ver-
säumung der Berufungsfrist und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt worden. Das Fristverlängerungsgesuch vom 4. Mai 2000 habe sich ersichtlich nicht auf die am 8. Mai 2000 ablaufende Frist bezogen. Auch hätte es nur zu einer am 7. Juni 2000 ablaufenden Frist führen können , die durch die am 22. September 2000 eingegangene Begründung nicht eingehalten worden sei.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es ist allerdings richtig, daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls dann unberührt bleibt, wenn innerhalb der Frist weder das Rechtsmittel verworfen noch über den wegen der Fristversäumung gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 BGHR ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1 - Berufungsbegründungsfrist 1). Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn der Antrag der Beklagten auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581). Zuständig dafür ist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO der Vorsitzende. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß dieser über den Antrag auf Fristverlängerung entschieden hat. In dem Hinweis des Berufungsgerichts im Verwerfungsbeschluß, der Antrag der Beklagten hätte nur zu einer am 7. Juni 2000 ablaufenden Frist führen können, liegt nicht zugleich die Ablehnung der Verlängerung. Über den Verlängerungsantrag ist noch nicht entschieden worden. Das muß nachgeholt werden. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, daß sich der Fristverlängerungsantrag vom 4. Mai 2000 nach seinem Wortlaut und nach den gesamten Umständen eindeutig auf die am 8. Mai 2000 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bezog. Es ist nicht ersichtlich , warum eine Fristverlängerung nur bis zum 7. Juni 2000 hätte erfolgen können. Der Antrag auf Fristverlängerung nennt kein bestimmtes Datum. Dessen bedarf es auch nicht (MünchKomm/ZPO-Rimmelspacher § 519 Rdn. 14). Der Verlängerungsantrag ist auf die Bewilligung einer Frist gerichtet, die einen Monat nach Zugang der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist endet. Nur wenn eine Fristverlängerung bis zum 22. September 2000 oder darüber hinaus abgelehnt wird, stellt sich die Frage der Wiedereinsetzung in den v origen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Ullmann Thode Haß Hausmann Wiebel

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.