Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - III ZB 74/07

bei uns veröffentlicht am21.02.2008
vorgehend
Amtsgericht Baden-Baden, 1 C 149/06, 18.05.2007
Landgericht Baden-Baden, 1 S 26/07, 20.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 74/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und
Wöstmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. August 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


1
Durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 2007 wurde die zunächst von der D. GmbH erhobene und später im Wege des Parteiwechsels nach einer Rückabtretung von den Klägern fortgeführte Klage auf Zahlung des von ihnen geltend gemachten Zahnarzthonorars von 4.950,65 € nebst Zinsen abgewiesen. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Kläger (und zuvor auch der D. GmbH) am 24. Mai 2007 zugestellte Urteil legten diese am 25. Juni 2007 - einem Montag - in Sachen D. GmbH (Klägerin/Berufungsklägerin) gegen S. (Beklagte /Berufungsbeklagte) namens der Klägerin unter Beifügung des ange- fochtenen Urteils Berufung ein. Mit einem am 10. Juli 2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten sie für die Kläger, die jetzt zutreffend im Kurzrubrum des Schriftsatzes aufgeführt waren, die eingelegte Berufung. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 16. Juli 2007, dass die Berufung der Kläger verspätet eingelegt und diejenige der D. GmbH mangels Beschwer unzulässig sei, verwarf das Landgericht die Berufung der Kläger durch Beschluss vom 20. August 2007 als unzulässig. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsschrift vom 25. Juni 2007 sei ausdrücklich für die D. GmbH eingelegt worden. Innerhalb der Berufungsfrist habe sich nicht durch Auslegung des angefochtenen Urteils ergeben, dass es sich bei der Aufnahme der D. GmbH als Klägerin um eine offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung gehandelt habe. Dies habe sich erst aus der nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung ergeben.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.


3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und begründet, weil der angefochtene Beschluss den Zugang der Kläger zur Berufungsinstanz in nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.
4
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 519 Abs. 2 ZPO das Urteil zu bezeichnen ist, gegen das die Berufung gerichtet wird, und dass hierzu insbesondere die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Berufungsführers gehört. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierzu anerkannt, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - NJW-RR 2006, 284; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - NJW-RR 2004, 862 f). Das bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes , dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.w.N.). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 aaO).
5
3. Gemessen hieran bestanden bei verständiger Würdigung keine Zweifel, dass die Kläger - und nicht die D. GmbH - Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt hatten.
6
a) Dabei kann allerdings nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - bereits darauf abgestellt werden, dass die Geschäftsstelle des Landgerichts die Berufung unter dem zutreffenden Kurzrubrum K. gegen P.-S. zugestellt hat. Mehr als eine - eher gering zu veranschlagende - Indizwirkung kann dem nicht zukommen. Denn die Geschäftsstelle hatte hier keine nähere Prüfung vorzunehmen , und die zutreffende Angabe der Klägerseite im Kurzrubrum konnte auch auf der Übernahme aus dem angefochtenen Urteil beruhen.
7
b) Aus der der Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angegriffenen Urteils ergab sich indes, dass die Kläger ihre Honorarforderungen an die D. GmbH abgetreten hatten, die diese zunächst klageweise geltend machte, und dass diese Ansprüche während des streitigen Verfahrens an die Kläger zurückabgetreten wurden, worauf diese anstelle der D. GmbH in den Rechtsstreit eintraten. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird dieser Vorgang als sachdienliche und daher zulässige Parteiänderung bezeichnet.
8
Danach konnte für die Beklagte von vornherein nicht zweifelhaft sein, dass die Kläger Rechtsmittelführer waren. Denn der Parteiwechsel beruhte entscheidend auf dem Umstand, dass die Beklagte die Aktivlegitimation der D. GmbH und die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche bestritten hatte.
9
Aber auch aus der Sicht des Berufungsgerichts, dem bis zur Übersendung der Prozessakten außerhalb der Berufungsfrist die genaue Vorgeschichte für den Parteiwechsel verborgen war, waren bei einer verständigen Würdigung nur die Kläger als Rechtsmittelführer in Betracht zu ziehen. Denn aus dem angefochtenen Urteil ergab sich der mögliche Hintergrund für die versehentliche Bezeichnung der D. GmbH als Rechtsmittelführerin und zugleich mit hinreichender Gewissheit, dass als von der angefochtenen Entscheidung beschwerte Parteien nur die Kläger in Betracht kamen, die anstelle der D. GmbH in den Rechtsstreit eingetreten waren. Das Berufungsgericht will zwar nicht die Deutung ausschließen, dass die D. GmbH sich mit der Berufung gegen die vom Amtsgericht angenommene Zulässigkeit des Parteiwechsels und die Klageabweisung richten wollte und sich insofern als beschwert ansah. Das liegt aber angesichts der aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Prozessgeschichte , der das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft der Rückabtretung der Ansprüche zugrunde lag, und des Umstands, dass der von denselben Prozessbevollmächtigten begleitete Parteiwechsel offensichtlich einvernehmlich vorgenommen wurde, so fern, dass man die D. GmbH schwerlich als durch das angefochtene Urteil beschwert ansehen kann. Hiervon ist auch der Vorsitzende der Berufungskammer in seiner Verfügung vom 16. Juli 2007 noch ausgegangen. Dann sprachen aber schon bei Einlegung der Berufung keine vernünftigen Gründe für die Annahme, dass die D. GmbH das Urteil des Amtsgerichts anfechten wollte.
Schlick Wurm Dörr
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 18.05.2007 - 1 C 149/06 -
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.08.2007 - 1 S 26/07 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 43/04
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers.
BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Waldshut-Tiengen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den die Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 22. November 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. Dezember 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 631.189,32 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank im Zusammenhang mit einem bei dieser geführten Wertpapierdepot aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, auf Schadensersatz und Auskunft in Anspruch, die Beklagte verlangt mit der Widerklage vom Kläger und der Drittwiderbeklagten Rückzahlung von Darlehensschulden und die Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil des Auskunftsbegehrens abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben.
2
Gegen das Urteil, das dem Kläger und der Drittwiderbeklagten am 25. Juni 2004 zugestellt worden war, hat deren erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter am 16. Juli 2004 unter Vorlage des angefochtenen Urteils Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift, die im Eingang den Kläger als Berufungskläger und die Beklagte als Berufungsbeklagte bezeichnet , heißt es auf Seite 2, "namens und im Auftrag des Berufungsklägers" werde Berufung eingelegt, die zunächst nur zur Fristwahrung diene. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Widerklägerin würden aufgefordert, sich noch nicht zu legitimieren, bis "der Kläger und Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte entschieden" hätten, ob sie die Berufung durchführten oder nicht. In dem am 25. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ist ausgeführt, die Berufung sei auch für die Drittwiderbeklagte eingelegt worden.
3
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Auslegung der Berufungsschrift ergebe angesichts des Fehlens der Drittwiderbeklagten im Rubrum auch unter Einbeziehung des angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung des auf Seite 2 der Berufungsschrift enthaltenen Textes nicht, dass die Berufung auch für die Drittwiderbeklagte eingelegt worden sei. Die Erwähnung der Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden solle, belege eine Berufungseinlegung der Drittwiderbeklagten im Rahmen der ausdrücklich allein namens des Berufungsklägers erhobenen Berufung schon deshalb nicht, weil die Frist zur Einlegung der Berufung seinerzeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten.

II.


4
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht erfüllt.
5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.
6
a) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 und BGHZ 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
7
b) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Drittwiderbeklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
8
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen , wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572, 573 m.w.Nachw.). Richtig ist auch, dass die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelführer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen ist. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 aaO m.w.Nachw.).
9
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht hier ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Drittwiderbeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die entscheidende Frage, ob die Drittwiderbeklagte mit der Berufungsschrift vom 15. Juli 2004 Berufung eingelegt hat, anhand dieses Schriftsatzes und der sonstigen Umstände nicht zuverlässig zu beantworten ist. Entscheidend ist, dass die Berufung ausdrücklich namens und im Auftrag "des Berufungsklägers" eingelegt worden ist, dass dort als solcher ausdrücklich nur der Kläger bezeichnet wird und dass die ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung durchgeführt werden soll, erfolgte Erwähnung der Drittwiderbeklagten kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, machte dieser Zusatz angesichts der noch laufenden Berufungsfrist auch für den Fall Sinn, dass die Drittwiderbeklagte ihrerseits mit der Berufung des Klägers noch keine Berufung hatte einlegen wollen.
10
cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung entgegen den Rügen der Rechtsbeschwerde auch nicht etwa den Anspruch der Drittwiderbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Drittwiderbeklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.).
11
Schon aus tatsächlichen Gründen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, auf den Vortrag einzugehen, die Beklagte habe durch die Stellung einer Bankbürgschaft für die Drittwiderbeklagte ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, das Urteil sei insgesamt nicht rechtskräftig. Wie der Schriftwechsel zwischen den Parteien belegt, ging die Beklagte, die insoweit die Erteilung eines Rechtskraftvermerks beantragt hatte, stets von der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der Drittwiderbeklagten aus. Dass zwischen Kläger und Drittwiderbeklagter entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine notwendige Streitgenossen- schaft bestand, belegt schon die eigenständige Klage des Klägers. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG und das Gebot willkürfreien Verfahrens übergangen, dass eine Berufung allein des Klägers, nicht aber der Drittwiderbeklagten - zumal angesichts der existentiellen Bedeutung des Rechtsstreits für beide - keinen "Sinn" gemacht hätte. Dies vermag einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Drittwiderbeklagten schon deshalb nicht zu begründen, weil die Frage nach dem Sinn einer isolierten oder einer gemeinsamen Berufung von Kläger und Drittwiderbeklagter nichts daran ändert, dass - aus welchen Gründen auch immer - einer von beiden von der Berufung absehen konnte. Es war keinesfalls unzweifelbar erkennbar, dass das Rechtsmittel entgegen dem äußeren Anschein der Berufungsschrift für beide gleichzeitig eingelegt werden sollte. Dies gilt hier in besonderer Weise angesichts der Tatsache, dass Kläger und Drittwiderbeklagte unterschiedliche Adressen haben, letztere unter einer Adresse im Ausland wohnt. Angesichts dessen kann auch keine Rede von einer willkürlichen Entscheidung des Berufungsgerichts sein.
12
Die 2. Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob "EDV-Fehler" zu Lasten der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerten Partei gelöst werden dürften, wenn die Parteirollen hinreichend erkennbar und bei interessengerechter Auslegung unzweifelhaft seien, stellt sich nach den vorangegangenen Ausführungen nicht.
13
3.DieKostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 O 25/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 4 U 78/04 -
8
Zutreffend a) geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge An- forderungen zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 m.w.Nachw.). Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht eröffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrenablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655 m.w.Nachw.). Dabei ist die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelführer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senat, Beschluss vom 22. November 2005, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 68/03
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünftigen
Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Berufung
nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.
BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.628,50

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, wegen eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in vollem Umfang in Anspruch. Die Beklagten haben die Haftung dem Grunde nach in Höhe von 50% anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin die Hälfte des geltend gemachten Anspruchs zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist am 12. April 2003 dem Kläger zugestellt worden. Am 5. Mai 2003
ist eine Berufungsschrift der seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Eine Ablichtung des vollständigen Urteils des Landgerichts war beigefügt. Der Text der Berufungsschrift lautet auszugsweise: "In Sachen des Herrn J. P., ... - Beklagter und Berufungskläger -, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte W. und Partner ..., gegen 1. Herrn D. D. S. ... - Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -, 2. die D.-AG ... - Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte – Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. ... legen wir namens der Beklagten Berufung ein." Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2003, dem Kläger zugestellt am 1. Oktober 2003, die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prinzip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (BVerfGE 57, 250, 275). Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140). Dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz gebietet eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, der jedes Gerichtsverfahren genügen muß (vgl. BVerfGE 50, 1, 3; 51, 352, 354). 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht formgerecht eingelegt worden sei. Der Berufungsschrift sei die Person des Rechtsmittelführers nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen , weil der Kläger darin als Beklagter und Berufungskläger bezeichnet werde. Auch wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift eindeutig ersichtlich sei, daß es sich bei Herrn P. um den Kläger handle und die Rechtsanwälte W., die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der zweiten Instanz, die Berufungsschrift verfaßt hätten, sei nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise
erkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es heiße nämlich im weiteren Text der Berufungsschrift "legen wir namens der Beklagten Berufung ein". Da beide Parteien durch das Urteil beschwert seien, ergäben sich berechtigte Zweifel. Die Rechtsanwälte, die die Berufung einlegten, seien zwar in der ersten Instanz nicht tätig gewesen, doch sei nur deswegen, weil die als die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genannten Rechtsanwälte diese in erster Instanz ebenfalls vertreten hätten, nicht zwingend, daß die Verfasser der Berufungsschrift gerade für den Kläger tätig würden. Es könne auch ein Fehler bei der Angabe der Prozeßbevollmächtigten vorliegen. Auch sei "namens der Beklagten" die Mehrzahl verwandt worden, eine Personenmehrheit liege aber nur auf Beklagtenseite vor. 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - NJW 2000, 3216, 3217 unter II. 1.). Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können bei der Auslegung der Berufungsschrift nicht ausschlaggebend sein.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Oberlandesgericht die Berufung nicht als formwidrig verwerfen dürfen. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519
Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Beschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).
c) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend bei der Auslegung der Berufungsschrift auch die beigefügte Urteilsablichtung mitberücksichtigt. Bei der Auslegung hat es aber Zweifel an der Person des Berufungsklägers mit rein theoretisch möglichen Fehlern begründet und außerdem den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils nicht zutreffend erfaßt. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung sind Zweifel an der Person des Klägers als Rechtsmittelführer ausgeschlossen. Berechtigte Zweifel können weder damit begründet werden, daß der Berufungskläger als Beklagter und nicht seiner Parteienstellung entsprechend als Kläger bezeichnet worden ist, noch damit, daß "namens der Beklagten“ Berufung eingelegt worden ist.
aa) Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die in der Berufungsschrift zutreffend bezeichnet sind, bereits in erster Instanz die Beklagten vertreten haben, wohingegen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die für die Berufungsschrift verantwortlich zeichnen, in erster Instanz nicht aufgetreten sind. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht in Erwägung zieht, ist zwar theoretisch denkbar. Rein theoretische Möglichkeiten sind aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO). Auch der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat eine solche theoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung nicht in Betracht gezogen. Er hat vielmehr, der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. Juni 2003 entsprechend, den Antrag des Berufungsklägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 13. Juni 2003 an die Rechtsanwälte der Beklagten als die Prozeßvertreter der Berufungsgegner zugestellt. bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin irrigerweise dem erstinstanzlichen Urteil entnommen, daß beide Parteien als Berufungskläger in Frage kämen , weil sie beide beschwert worden seien. Aus dem Urteil ergibt sich aber für den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist, in eindeutiger Weise , daß die Beklagten die Haftung in Höhe von 50% dem Grunde nach anerkannt haben und in dieser Höhe die Verurteilung erfolgt ist. Obwohl die Beklagten im Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden sind und sie dadurch formell beschwert sind, können ernsthafte Zweifel daran, wer als Rechtsmittelkläger in Betracht kommt, daraus nicht hergeleitet werden. Nur der Kläger, der von einer vollen Haftung der Beklagten ausgeht, ist in erster Instanz, soweit Streit zwischen den Parteien bestand, unterlegen , so daß bei vernünftiger Betrachtung ein Rechtsmittel nur für ihn in Betracht zu ziehen war.
cc) Die Auslegung der am 5. Mai 2003 fristgerecht eingegangenen Be- rufungsschrift muß nach alledem zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger als Berufungskläger anzusehen ist, so daß das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen durfte. Auf den weiteren von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Gesichtspunkt, daß sich auch aus der Reihenfolge der Nennung der Parteienrollen im Berufungsschriftsatz ergebe, wer Berufungskläger und Berufungsbeklagter sei, kommt es deshalb nicht mehr an. 4. Die Sache war unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. September 2003 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 20/03
Verkündet am:
8. April 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich
abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch
einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem
Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür
ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.
BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt in München ein Maklerunternehm en. Die Beklagte suchte ein bebautes Anwesen im Süden von München und setzte sich deshalb am 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Die Klägerin wies die Beklagte auf ein zu bebauendes Grundstück in P. das hin, die Beklagte mit einer Mitarbeiterin der Klägerin anschließend besichtigte. Mit dem Verkauf dieses Objekts hatte der Grundstückseigentümer den Makler S. beauftragt. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob zwischen ihnen eine
ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin der Beklagten ein Exposé übersandt hat. Am 1. Juni 2001 kauften der Vater und der Bruder der Beklagten das Grundstück. Die Beklagte beabsichtigt, mit ihrer Familie als Mieterin in das Haus einzuziehen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grund lage des vereinbarten Kaufpreises von 2.420.000 DM eine Maklerprovision in Höhe von 43.058,56 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Berufung festgestellt und sodann durch das angefochtene Urteil die Berufung in der Sache zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Der Senat hat unabhängig von der Verfahrensrüge der Revisionserwiderung von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist (vgl. nur BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - NJW 1998, 602, 603; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zur Veröffentlichung be-
stimmt). Hieran ist er nicht dadurch gehindert, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung vorab durch besonderen Beschluß festgestellt hat. Nach § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, soweit sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind oder - über den Wortlaut hinaus - selbständig anfechtbar waren (vgl. etwa Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rn. 11). Zu beiden Fallgestaltungen gehört die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Sie wäre insbesondere nicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesondert anfechtbar gewesen. Denn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Klage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen (BGHZ 102, 232, 236; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - NJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband 2002, § 557 Rn. 13).
2. a) Das erstinstanzliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. Mai 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat diese am Montag, dem 24. Juni 2002, durch Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungsschrift ist, zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Urteils, am folgenden Tage beim Berufungsgericht eingegangen. Im Eingang der Berufungsschrift wird die Klägerin, vertreten durch die das Rechtsmittel einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte, als "Klägerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet, die Beklagte unter Angabe ihrer "Proz.bev. der I. Instanz" als "Beklagte und Berufungsklägerin". Weiter heißt es dort, die Berufung werde "namens der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Das angefochtene Urteil wird dabei nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angegeben.


b) Das Oberlandesgericht hat die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß trotz der Vertauschung der Parteibezeichnungen die Klägerin eindeutig als Berufungsklägerin zu erkennen sei. Ihre Prozeßbevollmächtigte, die sie bereits vor dem Landgericht vertreten habe, sei unmißverständlich als Absenderin und zugleich Vertreterin der Klägerin angegeben. Die Klägerin sei durch das angegriffene Urteil auch allein beschwert.

c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen , wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - Umdruck S. 5 f., zur Veröffentlichung bestimmt). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Be-
schlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Streit fall zu Recht besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die die Berufung einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennbar war und daß umgekehrt auf seiten der Beklagten deren Prozeßbevollmächtigte erster Instanz angegeben wurden; aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht die Rechtsmittelschrift auch ohne weiteres der Beklagten als Rechtsmittelgegnerin zustellen. Bei verständiger Würdigung des Vorgangs mußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1986 (IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in der Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren vertauscht waren. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, auf die die Revisionserwiderung verweist, wäre zwar theoretisch ebenfalls denkbar. Sie liegt aber, da das eigene Mandatsverhältnis jedem Rechtsanwalt vor Augen steht, fern (s. auch BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 aaO, Umdruck S. 7). Das gilt selbst dann, wenn dem Berufungsgericht - wie hier - bis zum Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil nicht als weitere Auslegungshilfe zur Verfügung steht. Somit konnten beim Berufungsgericht auch vor der Vorlage einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen.

II.


In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Bei dem Erwerb eines seinem Auftraggeber nachgewiesene n Objekts durch einen Dritten stehe dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch gegen seinen Auftraggeber zu, wenn zwischen diesem und dem Erwerber eine so enge persönliche oder so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe, daß die wirtschaftliche Identität des ursprünglich beabsichtigten Vertrags mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311). Dies habe der Makler darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin sei jedoch ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Denn sie habe keinen Umgehungstatbestand, der ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, vorgetragen. Eine etwaige Zusage ihres Vaters, bei dem Grundstückserwerb eine Finanzierungshilfe zu leisten, lasse noch keinen Rückschluß auf eine "enge persönliche" Beziehung in dem Sinn zu, daß die Tochter zunächst "anstelle des Vaters" aufgetreten sei. Finanzierungshilfe und Erwerb des Grundstücks seien zu unterschiedliche Geschäfte, als daß aus dem späteren Ankauf durch Vater und Bruder hervorginge, daß von Anfang an die Beklagte nur vorgeschoben wäre. Die von der Beklagten geäußerte Absicht, mit ihrer Familie in das auf dem Grundstück gebaute Haus einzuziehen, begründe auch noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung. Etwas anderes würde unter Umständen gelten, wenn die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, das Grundstück von ihrem Vater erwerben und bebauen zu lassen, um dann in das Haus einzuziehen. Das habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Tatsache, daß die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters Erb- oder Pflichtteilsansprüche
haben werde, bewirke gleichfalls noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung in diesem Sinne.

III.


Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erf olg.
1. Das Berufungsgericht hat den für einen Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 BGB) erforderlichen Abschluß eines Maklervertrags ebensowenig geprüft wie die von der Beklagten außerdem bestrittene Ursächlichkeit des von der Klägerin erhaltenen Objektnachweises für den später geschlossenen Kaufvertrag. Für die Revisionsinstanz ist beides darum zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
2. a) Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler ein Vergütungsanspruch nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrags mit anderem Inhalt , so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten - wie hier - kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist daher in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines
Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, 411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276).
Der Hinweis auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, so zu verstehen, daß ein solcher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Betracht käme, wenn also der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2000, 434, 435). Entscheidend ist vielmehr, daß bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluß dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt wie ein eigener, der Abschluß des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, d.h. die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58 - LM § 652 BGB Nr. 7; siehe auch
MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl. 1997, § 652 Rn. 136; Staudinger/Reuter, Neubearb. 2003, § 652 Rn. 81 f.). Umstände solcher Art können etwa vorliegen , wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 aaO), wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien - oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 aaO: personengleiche Kapitalgesellschaften; BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, wirtschaftliche 7: Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH; weitere Beispiele im Urteil vom 12. Oktober 1983 aaO: Ehegatten, Sohn und Vater, Komplementär-GmbH und KG) oder wenn der Maklerkunde über eine vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst profitiert (Senatsurteil vom 20. November 1997 aaO).

b) Im Streitfall läßt sich auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten, von der Beklagten selbst abzuschließenden Kaufvertrag und dem später seitens ihres Vaters und ihres Bruders geschlossenen Grundstückskaufvertrag nicht verneinen. Es handelt sich nicht nur um nahe Verwandte der Beklagten. Diese erreicht vor allem dadurch auf anderem Wege, insoweit ähnlich der dem Senatsurteil vom 20. November 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung, ebenso ihr Ziel, mit ihrer Familie das Grundstück zu nutzen und dort zu wohnen. Der Erwerb kommt daher tatsächlich auch ihr zugute. Daß die Beklagte in dieser Variante das Eigentum am Grundstück nicht selbst erwirbt, es vielmehr ihren Verwandten zusteht, ist demgegenüber für die Provisionspflicht nicht ausschlaggebend, zumal die Beklagte nach eigenen Bekundungen lediglich wegen der zeitlichen und finanziel-
len Schwierigkeiten von einem eigenen Ankauf des Grundstücks abgesehen hat.

IV.


Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm offengelas-
senen Voraussetzungen des geltend gemachten Provisionsanspruchs zu prüfen haben. Hierzu ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke