vorgehend
Landgericht Hamburg, 331 O 182/07, 07.02.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 15 W 4/08, 26.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 49/08
vom
27. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger
Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht
gegeben.

b) Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in
Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des
Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen
Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (im Anschluss an
Senatsurteil BGHZ 177, 141, 144 f.).
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZB 49/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen
Diederichsen und von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache.
2
Am 28. September 2005 füllte der Fahrer eines Tanklastzuges an der E. Tankstelle in G. den angelieferten Dieselkraftstoff in den Erdtank für Superbenzin und das Superbenzin in den Tank für Dieselkraftstoff. Hierdurch kam es zu Motorschäden an Fahrzeugen von Tankstellenkunden. Für den Tankstellenbetrieb bestand bei der Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für die Schäden der Kunden aufkam. Der Tanklastzug war bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert.
3
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Ersatz der aufgewendeten rund 65.600 € und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus übergegangenem Recht verlangt, den Rechtsstreit aber nach Zahlung der Klagesumme für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte zugestimmt und um eine Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) gebeten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLGR Hamburg 2008, 895) haben der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

II.

4
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht meint, der Klägerin stehe kein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG a.F. zu, weil der Schaden nicht "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sei. Die Beklagte hafte auch nicht aus § 3 PflVG a.F. i.V.m. anderen Haftungsnormen, weil der eingetretene Schaden nicht unter § 10 AKB falle. Er sei nicht "durch den Gebrauch" des versicherten Kraftfahrzeugs "verursacht" worden. Beruhe nämlich der Schaden allein oder überwiegend auf einer unabhängig von der Funktionsfähigkeit oder Bedienung des Fahrzeugs liegenden Ursache, verwirkliche sich keine fahrzeugtypische Gefahr. Zur höchstrichterlichen Klärung sei aber die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist. Allerdings hätte es sie nicht zulassen dürfen, weil die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO nicht geeignet ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es wie hier um Fragen des materiellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ergeht nach "billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes" und erfordert nur eine summarische Prüfung, bei der das Gericht auch im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - VersR 2004, 1578 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
7
3. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt , weil ihr etwaige Schadensausgleichsansprüche jedenfalls nicht gegen die Beklagte zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es nicht an.
8
a) Die Klägerin hat weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers einen Direktanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 67 VVG in den jeweils anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen (künftig: a.F.) gegen die Beklagte.
9
Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, nicht dem der Schädiger. Letztere sind daher nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (BGHZ 177, 141, 144 f. m. zahlr. N.; Schwintowski/Brömmelmeyer/Huber, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht § 115 Rn. 26). Dies gilt entsprechend für einen hinter dem Mitschädiger stehenden Versicherer.
10
b) Auch gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche kann die Klägerin weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht geltend machen.
11
aa) Zwischen der Betriebshaftpflichtversicherung einerseits und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung andererseits kam kein Gesamtschuldverhältnis zustande. Selbst wenn beide Versicherer den Schaden der Geschädigten zu ersetzen und damit eine identische Leistung zu erbringen hätten, würden sie nicht demselben Gläubiger, sondern jeweils ihren Versicherungsnehmern aufgrund der Versicherungsverträge leisten. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben , ob ein Gesamtschuldverhältnis zwischen zwei Direktansprüchen ausgesetzten Versicherern entsteht (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 1, 2 PflVersG Rn. 11; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 15 Rn. 37; Lemke, r + s 2009, 45, 56), denn gegen die Betriebshaftpflichtversicherung ist gesetzlich kein Direktanspruch eingeräumt.
12
bb) Ebenso wenig kam zwischen der Tankstellenbetreiberin und der Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis zustande. Zwar haftet der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 2 PflVG a.F. (§ 115 Abs. 1 VVG 2008) neben dem Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherten gesamtschuldnerisch. Dies gilt aber nicht hinsichtlich außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender weiterer Gesamtschuldner, wie hier der Tankstellenbetreiberin (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, aaO Rn. 4, 10 m.w.N). Ihnen gegenüber fehlt die für eine Gesamtschuld zu fordernde Gleichstufigkeit der Verpflichtungen (Senat, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - VersR 2007, 198, 199; Schwintowski /Brömmelmeyer, aaO Rn. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. § 421 Rn. 7).
13
cc) Es bestehen auch keine gemäß §§ 412, 401 BGB analog übergegangenen Ausgleichsansprüche. Zwar kommt zwischen Mitschädigern ein Gesamtschuldverhältnis zustande, so dass bei Übergang der Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auch §§ 412, 401 (analog) BGB anzuwenden sind. Die Versicherungsansprüche des Tanklastzughalters beziehungsweise -fahrers gegen die Beklagte stellen jedoch keine Nebenrechte im Sinne des § 401 BGB (analog) dar, die zusammen mit den Ansprüchen der Geschädigten gegen Halter und Fahrer gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Tankstellenbetreiberin und über § 67 VVG a.F. auf die Klägerin hätten übergehen können. Es handelt sich vielmehr um selbständige Rechte, die zudem nicht aus demselben Schuldverhältnis stammen, da die Versicherungsansprüche in den Versicherungsverhältnissen , die Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB in einer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit für die Schäden wurzeln.
14
Zwar hat der Senat im Urteil vom 28. November 2006 (- VI ZR 136/05 - aaO) einen Übergang gesamtschuldnerischer Verpflichtungen entsprechend § 401 BGB bei einem Schadensausgleichsanspruch eines Versicherers nicht ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt (s. II. 2. b) bb)) ordnet § 3 Nr. 2 PflVG a.F. eine Gesamtschuld zwischen Halter beziehungsweise Fahrer einerseits und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung andererseits aber nur im Verhältnis zu den Geschädigten, nicht aber zu außerhalb des Versicherungsverhältnis- ses stehenden Mitschädigern an. Jedenfalls dies stünde einem Anspruchsübergang nach §§ 412, 401 BGB analog auf Mitschädiger entgegen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2008 - 331 O 182/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 15 W 4/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 21/02
vom
17. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts
nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des
materiellen Rechts geht.
BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch
am 17. März 2004

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert des Vergleichs werden auf 56.927,52 DM = 29.106,58 € festgesetzt.
3. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Die Hälfte der bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten.

Gründe:


I. Der Kläger nahm die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Zahlung von Rente und Beitragsbefreiung in Anspruch. Vor dem Oberlandesgericht haben die Par-

teien einen Vergleich geschlossen und streiten jetzt noch über die Kosten des Rechtsstreits, über die das Berufungsgericht nach § 91a ZPO entschieden hat.
Der Kläger unterrichtet, inzwischen als Oberstudie nrat, am Gymnasium Mathematik, Biologie und Informatik. Er erlitt 1993 einen Verkehrsunfall , der zu einem halbseitigen Gesichtsfeldausfall bei beiden Augen führte. Wegen dieser Augenerkrankung beträgt der Grad seiner Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 70%. Die Schulbehörde hat deshalb seine Unterrichtsverpflichtung von 24 auf 19 Stunden reduziert bei vollem Gehalt.
Der Kläger behauptete, zu mindestens 50% berufsunf ähig zu sein, obwohl er 19 Stunden unterrichte. Sein über der Hälfte liegendes Unterrichtspensum beruhe auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in verschiedener Hinsicht.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlande sgericht wies sie ab. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99 - VersR 2001, 89).
Das Berufungsgericht hat die Parteien, insbesonder e den Kläger, durch Aufklärungsbeschlüsse zu weiterem Sachvortrag veranlaßt. Beweis hat es nicht mehr erhoben. Im Vergleich haben die Parteien sich darauf geeinigt, daß die Rentenansprüche durch Zahlung etwa des hälftigen Barwerts abgefunden werden, Beiträge in Höhe von 948,95 € durch

die Beklagte erstattet werden und die Lebensversicherung mit eingeschlossener Unfallzusatzversicherung von September 1995 bis zu ihrem Ablauf beitragsfrei geführt wird. Sodann haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gebeten.
Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstre its den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO mi t Bindungswirkung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dürfen, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt. Die Rechtssache hat, anders als das Berufungsgericht meint, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Zulassung ist damit begründet worden, in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur sei bislang nicht abschließend geklärt, nach welchen Kriterien im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen sei, ob eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorliege, wenn der Versicherte überobligationsmäßige Leistungen erbringe oder wenn er einzelne Tätigkeiten, die zu seinem Beruf gehörten, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben könne.

a) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 unter 2 und vom 16. November 1999 - KVR 10/98 - NJW-RR 2000, 776 unter 1, jeweils m.w.N.; BVerfG NJW 1993, 1060 f.).

b) Abgesehen davon handelt es sich bei der angefüh rten Zulassungsfrage weitgehend nicht um eine Rechtsfrage. Die wertende Gesamtschau aller Umstände, die bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht selten geboten sein wird, ist in erster Linie Sache des Tatrichters und im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 546, 576 Abs. 3 ZPO nur beschränkt nachprüfbar (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45 unter II 2 a und b und vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 3 b bb; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 546 Rdn. 15; Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung Rdn. 310-316). Mangels abschließender Feststellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen läuft die Zulassung der Rechtsbeschwerde zudem auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen hinaus. Das ist nicht der Zweck von § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg .

a) Das Berufungsgericht hat die Kosten den Parteie n je zur Hälfte mit der Begründung auferlegt, nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen sei völlig offen, aber auch nicht auszuschließen , daß der Kläger hätte nachweisen können, zu mindestens 50% berufsunfähig zu sein. Ohne weitere Aufklärung und Beweisaufnahme zu mehreren Punkten - die auf S. 24 des angefochtenen Beschlusses zusammenfassend dargelegt sind - lasse sich nicht mit einiger Sicherheit vorhersagen, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre.

b) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hä lt der allein gebotenen summarischen rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger meint unter Hinweis auf BGHZ 123, 264, 266, eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens hätte ausgereicht, die Kosten der Beklagten allein aufzuerlegen. Er zeigt aber nicht auf, daß das Berufungsgericht dies rechtsfehlerhaft verneint hat. Das Beschwerdevorbringen bewegt sich weitgehend im Bereich der im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen eigenen Sachverhaltswürdigung. Auch die Beschwerde räumt ein, daß einige Fragen in tatsächlicher Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sind. Das betrifft unter anderem den zeitlichen Mehraufwand insgesamt, den der Kläger benötigt, um seine schulischen Aufgaben zu erfüllen, die objektive Qualität seiner Leistungen und die Auswirkung seiner Sehbehinderung auf das Mikroskopieren. Schon das steht der Annahme entgegen, im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen habe eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Klägers bestanden. Eine solche Beurteilung hätte zudem kaum rechtsfehlerfrei vorgenommen werden können, weil das von beiden Par-

teien angeregte (erst noch einzuholende) berufskundliche Gutachten nicht vorlag.
III. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beruf ungsverfahren wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert.
Der Streitwert ist im ersten Berufungsverfahren un d im Revisionsverfahren nach §§ 3, 9 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 unter a) auf 56.927,52 DM festgesetzt worden (12.770,40 DM rückständige Rente und Beitragsrückzahlung bei Klageeinreichung, 42.000 DM künftige Rente und 2.157,12 DM Feststellung der künftigen Beitragsfreiheit). Nunmehr hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 84.262,88 DM festgesetzt. Es hat hierbei die vollen Rentenbeträge von 80.000 DM für die Zeit von September 1995 bis zum Abschluß des Vergleichs im April 2002 zugrunde gelegt, ferner eine bezifferte Beitragsrückforderung von 770,40 DM und die Beiträge von September 1996 bis April 2002 abzüglich 20% Feststellungsabschlag in Höhe von 3.492,48 DM.
Diese Streitwertfestsetzung ist nicht richtig. Auc h bei Abschluß eines Prozeßvergleichs bleibt es dabei, daß für den Streitwert der bei Klageeinreichung noch nicht fälligen künftigen Ansprüche auf Rente und Beitragsbefreiung § 9 ZPO maßgebend ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 16 Abfindungsvergleich, Vergleich; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 68 Vergleich [Allgemeines], § 9 Rdn. 17; Baumbach /Hartmann, ZPO 62. Aufl. Anh. nach § 3 Rdn. 127; Schnei-

der/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4567, 4569, 4675). Da durch den Vergleich (nur) die Ansprüche erledigt wurden, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, beträgt der Streitwert unverändert 56.927,52 DM = 29.106,58 €. Das ist auch der Wert des Vergleichs.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 136/05 Verkündet am:
28. November 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PflVG § 3 Nrn. 1, 2, 4, 9
Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch
einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Diebes
Rückgriff nehmen kann.
BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte auf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsunfalls an die dadurch Geschädigte geleistet hat.
2
Die zur Tatzeit minderjährige Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten R. und K., welche Haschisch und Alkohol konsumierten. R. konnte, was die Beklagte erkannte, kaum noch laufen. In diesem Zustand brachen R. und K. einen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW auf und befuhren damit öffentliche Straßen. Während der Fahrt saß die Beklagte auf dem Rücksitz. R. steuerte den Wagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 ‰ und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein Rolltor. Dessen Eigentümerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 25.199,56 €, den die Klägerin ihr ersetzte. R., K. und die Beklagte wurden wegen dieser Vorfälle strafrechtlich verurteilt, und zwar R. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.
3
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei dem Aufbrechen des PKW "Schmiere gestanden", und verlangt von ihr - gesamtschuldnerisch mit R. und K. - den an die Eigentümerin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen Anspruch gegen die Beklagte erworben.
5
Ein Forderungsübergang ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 VVG, denn die Klägerin habe den Schaden nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern der geschädigten Eigentümerin des Rolltors ersetzt. Auch die Voraussetzungen des § 158 f. VVG lägen - ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall - nicht vor, weil von einem solchen Übergang nach dieser Vorschrift nur Forde- rungen gegen den Versicherungsnehmer erfasst seien; die Beklagte sei aber weder Versicherungsnehmer noch einem solchen rechtlich gleichgestellt.
6
Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich. Das in § 3 Nr. 2 PflVG bestimmte Gesamtschuldverhältnis bestehe nur zum Versicherungsnehmer. Eine Gesamtschuld ergebe sich auch nicht aus § 421 Satz 1 BGB, denn für den Anspruch der Geschädigten gegen die Klägerin aus § 3 Nr. 1 PflVG und einen etwaigen Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung fehle es an der für ein Gesamtschuldverhältnis erforderlichen Gleichstufigkeit.
7
Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu. Die Beklagte habe die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. Vielmehr habe die Klägerin ihre Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten unabhängig davon erfüllen müssen, ob auch die Beklagte an der unerlaubten Handlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Die Befreiung der Beklagten von ihrer Verbindlichkeit habe deshalb keine zusätzlichen Kosten auf Seiten der Klägerin verursacht.

II.

8
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Im Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass dies der Fall war.

10
2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts , etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung seien nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
11
Lediglich ergänzend sei insofern bemerkt, dass ein solcher Anspruchsübergang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daran scheitert , dass die entschädigte Eigentümerin des Rolltors nicht Versicherungsnehmer der Klägerin war. Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich § 67 VVG nicht auf den Schaden, welcher dem geschädigten Haftpflichtgläubiger ersetzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den mit der Haftpflicht eingetretenen Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477; vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731; ebenso BGHZ 20, 371, 374). § 67 VVG greift deshalb bereits dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer durch die Leistung an den geschädigten Haftpflichtgläubiger dessen gegenüber dem Versicherungsnehmer begründete Forderung erfüllt und diesen damit von dem ihm entstandenen korrespondierenden Vermögensschaden befreit.
12
Jedoch hat die Klägerin keine gegen ihren Versicherungsnehmer, den Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs, bestehende Forderung erfüllt. Dieser war der geschädigten Eigentümerin des Rolltors nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Da R. den PKW aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzte, traf ihn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haftpflicht anstelle des Halters, bei dem hier ein Verschulden, durch welches R. die Benutzung ermöglicht worden wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich ist.

13
Auf eine Befreiung des R. von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Eigentümerin des Rolltors kann nicht abgestellt werden. Denn die Klägerin war gemäß § 2 b Abs. 2 lit. b, Abs. 3 der vorgelegten AKB von ihrer Versicherungsleistung unbeschränkt frei, weil R. den PKW unberechtigt fuhr, nachdem er ihn durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie leistete nicht aufgrund des Versicherungsvertrages, sondern allein aufgrund der in § 3 Nr. 1, 2 PflVG angeordneten Gesamtschuld mit R.. Auf ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungsfreiheit konnte sie sich gegenüber der Eigentümerin des Rolltors gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht berufen. Im Verhältnis zur Klägerin haftet R. allein und ist ihr zum vollen Ausgleich verpflichtet (§ 426 Abs. 1, 2 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG). Er wurde mithin durch die Zahlung der Klägerin nicht von seiner Verbindlichkeit befreit; für ihn änderte sich lediglich der Inhaber der Forderung.
14
3. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen verneint das Berufungsgericht auch einen Forderungsübergang gemäß § 158 f. VVG. Diese Vorschrift ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwendbar ; an ihre Stelle treten gemäß § 3 Satz 1 PflVG die nachfolgenden besonderen Vorschriften (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 15; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung , 17. Aufl., § 3 PflVG, Rn. 2).
15
4. Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aufgrund eines Gesamtschuldverhältnisses auf Ausgleich in Anspruch nehmen oder ihren Rückgriff auf einen gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch stützen. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis besteht.
16
a) Soweit nach § 3 Nr. 1, 2 PflVG ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht, werden davon zwar auch Mitversicherte erfasst (vgl. BGHZ 105, 140, 145; BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - VersR 1984, 327); andere Haftpflichtige außerhalb des Versicherungsverhältnisses nehmen daran jedoch nicht teil. Insoweit entspricht der Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis der Rechtsfolge des § 158 f. VVG. In beiden Fällen ist der Übergang von Ansprüchen des entschädigten Dritten auf solche Ansprüche beschränkt, die sich gegen den Versicherungsnehmer und die gemäß dem Versicherungsvertrag mitversicherten Personen richten (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 18; zu § 158 f. VVG; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101; ebenso BGHZ 32, 331, 336; im Übrigen: BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 - VersR 1979, 838, 839; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - VersR 1981, 134; vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - aaO).
17
b) Darüber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverhältnis aus dem Umstand, dass die geschädigte Eigentümerin des Rolltors ihren Schaden von den Schädigern und der Klägerin letztlich nur einmal ersetzt erhält. Denn soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht - wie in § 3 Nr. 2 PflVG - durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts , 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von Schuldnern und Gläubigern, § 5 II, S. 40 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 421, Rn. 8; Palandt /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 255, Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 421, Rn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; Steinbach /Lang, WM 1987, 1237, 1240; Schürnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät, S. 28). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt, dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. MünchKomm -BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rn. 12).
18
Auf die Voraussetzung der Gleichrangigkeit für ein gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmtes und auch vertraglich nicht vereinbartes Gesamtschuldverhältnis kann nicht verzichtet werden; der in der Literatur vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, § 421, Rn. 1826 ; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 421, Rn. 10; jurisPK-BGB/Rüßmann, 2. Aufl., § 421, Rn. 9; Ehmann, Gesamtschuld, S. 62; Wernecke, Die Gesamtschuld , S. 43 ff.; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allg. Teil, 6. Aufl., Kap. 20 III, Rn. 839 ff.; Stamm, Regressfiguren im Zivilrecht, S. 38 ff.) ist nicht zu folgen. Wenn einer der Beteiligten nur subsidiär oder vorläufig für eine andere Verpflichtung eintreten muss, besteht ein Rangverhältnis zu den Verpflichtungen der anderen Schuldner, welches regelmäßig für die Modalitäten eines Regresses ausschlaggebend ist. Ausgleich und Regress in einem Gesamtschuldverhältnis sind wesentlich vom Grundsatz einer ausgleichenden Gerechtigkeit bestimmt (vgl. BGHZ 108, 179, 183). Insbesondere ist in einem Gesamtschuldverhältnis , das aus mehr als zwei Gesamtschuldnern besteht, der Ausfall eines der Gesamtschuldner durch Insolvenz gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB solidarisch von allen übrigen entsprechend den auf sie im Innenverhältnis entfallenden Anteilen zu tragen (vgl. Staudinger/Noack, aaO, § 426, Rn. 115). Dies passt nicht bei einer Verpflichtung, die in einem Rangverhältnis zu den Verpflichtungen der übrigen Schuldner steht.
19
Dies ist hier der Fall. Wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber R. diente ihre Verpflichtung gegenüber der geschädigten Eigentümerin des Rolltors aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG nur der leichten und sicheren Durchsetzung des dieser zustehenden Haftpflichtanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31; BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 - aaO; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - aaO). Die Verpflichtung der Klägerin ähnelte damit im Verhältnis zu R. der eines selbstschuldnerisch haftenden Bürgen. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen R., der Klägerin und der Beklagten hätte im Fall einer Insolvenz des R. zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (unter Außerachtlassung des K.) die Hälfte des Schadens zu tragen hätte, selbst wenn ihr an sich im Innenverhältnis zu tragender Anteil bei Null läge; denn der von der Klägerin zu tragende Anteil liegt gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG ebenfalls bei Null. Die Anwendung der §§ 421 ff. BGB würde damit nicht dem Umstand gerecht, dass die Nachrangigkeit der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG nur gegenüber R. besteht und sie deshalb gegenüber allen anderen für dessen Insolvenzrisiko in vollem Umfang einzustehen hat. Auf eine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der Klägerin, des R. und der Beklagten kann daher für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen diesen nicht verzichtet werden.
20
5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. Soweit die Beklagte durch die Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors von einer Verbindlichkeit befreit wurde, geschah dies mit rechtlichem Grund.
21
Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin (oben 1) haftet die Beklagte für den Schaden an dem Rolltor gemäß § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit R.. Infolge der Zahlung der Klägerin an die Geschädigte, welche als eine solche des R. anzusehen ist (vgl. zur Zahlung eines Bürgen: BGHZ 46, 14, 16), kommt dann ein Übergang der Forderung der Geschädigten auf R. in Betracht, welche die Beklagte im Umfang ihrer Haftung im Innenverhältnis zu R. gemäß § 426 BGB auszugleichen hat. In diesem Umfang ist die Beklagte von einer Verbindlichkeit nicht befreit worden; es hat lediglich der Anspruchsinhaber gewechselt. Soweit die Beklagte im Innenverhältnis aus einer Gesamtschuld mit R. den Schaden nicht zu tragen hätte, wäre sie zwar durch die Zahlung der Klägerin von ihrer Schuld befreit worden. Dies wäre jedoch mit rechtlichem Grund geschehen, weil R. die Beklagte insoweit von ihrer Verbindlichkeit hätte befreien müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 f. m. w. N.) und die Zahlung der Klägerin für die Beklagte als eine solche des R. anzusehen wäre. Darauf, ob die Beklagte von der Klägerin eine Befreiung von ihrer Haftpflicht hätte verlangen können, kommt es aus dieser Sicht nicht an.
22
6. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin infolge der Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors in entsprechender Anwendung der §§ 412, 401 BGB zusammen mit dem auf sie gemäß §§ 3 Nr. 2, 9 PflVG, 426 Abs. 2 BGB übergangenen Schadensersatzanspruch gegen R. als Nebenrecht dessen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Auch dies ist jedoch im Ergebnis zu verneinen.
23
Der Bundesgerichtshof hat einerseits entschieden, dass weder die Ansprüche des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die Ausgleichs- und Freistellungsansprüche des Schuldners der übergehenden Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner Nebenrechte der übergehenden Forderung im Sinne von § 401 BGB seien, dass es sich vielmehr um vollkommen selbständige Ansprüche handele, auf die § 401 BGB nicht anwendbar sei (BGHZ 32, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101, beide zu § 158 f. VVG). Allerdings hat er andererseits auch angenommen, auf einen Bürgen, der sich nur für einen von zwei Gesamtschuldnern verbürgt hat, gehe mit der gemäß § 774 BGB übergehenden Forderung gegen den Hauptschuldner die Forderung gegen den anderen Gesamtschuldner entsprechend §§ 412, 401 BGB über, soweit der andere Gesamtschuldner auch im Innenverhältnis verpflichtet ist (BGHZ 46, 14, 16), und die §§ 412, 401 BGB seien auf gesamtschuldnerische Verpflichtungen im Rahmen einer sichernden Schuldmitübernahme entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - NJW 1972, 437, 438 f.; vom 23. November 1999 - XI ZR 20/99 - NJW 2000, 575). Danach könnte eine entsprechende Anwendung des § 401 BGB auch für die vorliegende Fallgestaltung in Betracht zu ziehen sein.
24
Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Ausgleichsanspruch des R. gegen die Beklagte, der als Nebenrecht auf die Klägerin übergegangen sein könnte, bestünde nur in dem Umfang, in dem die Beklagte im Innenverhältnis gegenüber R. zum Ausgleich verpflichtet wäre. Indes hat die Beklagte auch nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin im Innenverhältnis zu R. diesem gegenüber keinen Anteil an dem Schaden zu tragen. Dies kann das Revisionsgericht selbst beurteilen, weil weitere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht ersichtlich und nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96 - VersR 1998, 368, 370; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98 - VersR 2001, 771, 772; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 546, Rn. 14). Ersichtlich beruht die Kollision mit dem Rolltor ganz überwiegend auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des R. und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser Fahruntüchtigkeit überhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierfür einen PKW zu stehlen. In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der Beklagten könnte R. von dieser keinen Ausgleich verlangen. Damit scheidet auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus. Aus diesem Grund hätte auch eine Abtretung des der Eigentümerin des Rolltors gegen die Beklagte zustehenden An- spruchs an die Klägerin, wie sie die Revisionserwiderung in Fällen der vorliegenden Art für geboten hält, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.

III.

25
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 13 O 2470/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 4 U 3/05 -

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 136/05 Verkündet am:
28. November 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PflVG § 3 Nrn. 1, 2, 4, 9
Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch
einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Diebes
Rückgriff nehmen kann.
BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte auf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsunfalls an die dadurch Geschädigte geleistet hat.
2
Die zur Tatzeit minderjährige Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten R. und K., welche Haschisch und Alkohol konsumierten. R. konnte, was die Beklagte erkannte, kaum noch laufen. In diesem Zustand brachen R. und K. einen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW auf und befuhren damit öffentliche Straßen. Während der Fahrt saß die Beklagte auf dem Rücksitz. R. steuerte den Wagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 ‰ und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein Rolltor. Dessen Eigentümerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 25.199,56 €, den die Klägerin ihr ersetzte. R., K. und die Beklagte wurden wegen dieser Vorfälle strafrechtlich verurteilt, und zwar R. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.
3
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei dem Aufbrechen des PKW "Schmiere gestanden", und verlangt von ihr - gesamtschuldnerisch mit R. und K. - den an die Eigentümerin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen Anspruch gegen die Beklagte erworben.
5
Ein Forderungsübergang ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 VVG, denn die Klägerin habe den Schaden nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern der geschädigten Eigentümerin des Rolltors ersetzt. Auch die Voraussetzungen des § 158 f. VVG lägen - ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall - nicht vor, weil von einem solchen Übergang nach dieser Vorschrift nur Forde- rungen gegen den Versicherungsnehmer erfasst seien; die Beklagte sei aber weder Versicherungsnehmer noch einem solchen rechtlich gleichgestellt.
6
Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich. Das in § 3 Nr. 2 PflVG bestimmte Gesamtschuldverhältnis bestehe nur zum Versicherungsnehmer. Eine Gesamtschuld ergebe sich auch nicht aus § 421 Satz 1 BGB, denn für den Anspruch der Geschädigten gegen die Klägerin aus § 3 Nr. 1 PflVG und einen etwaigen Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung fehle es an der für ein Gesamtschuldverhältnis erforderlichen Gleichstufigkeit.
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Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu. Die Beklagte habe die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. Vielmehr habe die Klägerin ihre Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten unabhängig davon erfüllen müssen, ob auch die Beklagte an der unerlaubten Handlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Die Befreiung der Beklagten von ihrer Verbindlichkeit habe deshalb keine zusätzlichen Kosten auf Seiten der Klägerin verursacht.

II.

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Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Im Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass dies der Fall war.

10
2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts , etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung seien nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
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Lediglich ergänzend sei insofern bemerkt, dass ein solcher Anspruchsübergang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daran scheitert , dass die entschädigte Eigentümerin des Rolltors nicht Versicherungsnehmer der Klägerin war. Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich § 67 VVG nicht auf den Schaden, welcher dem geschädigten Haftpflichtgläubiger ersetzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den mit der Haftpflicht eingetretenen Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477; vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731; ebenso BGHZ 20, 371, 374). § 67 VVG greift deshalb bereits dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer durch die Leistung an den geschädigten Haftpflichtgläubiger dessen gegenüber dem Versicherungsnehmer begründete Forderung erfüllt und diesen damit von dem ihm entstandenen korrespondierenden Vermögensschaden befreit.
12
Jedoch hat die Klägerin keine gegen ihren Versicherungsnehmer, den Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs, bestehende Forderung erfüllt. Dieser war der geschädigten Eigentümerin des Rolltors nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Da R. den PKW aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzte, traf ihn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haftpflicht anstelle des Halters, bei dem hier ein Verschulden, durch welches R. die Benutzung ermöglicht worden wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich ist.

13
Auf eine Befreiung des R. von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Eigentümerin des Rolltors kann nicht abgestellt werden. Denn die Klägerin war gemäß § 2 b Abs. 2 lit. b, Abs. 3 der vorgelegten AKB von ihrer Versicherungsleistung unbeschränkt frei, weil R. den PKW unberechtigt fuhr, nachdem er ihn durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie leistete nicht aufgrund des Versicherungsvertrages, sondern allein aufgrund der in § 3 Nr. 1, 2 PflVG angeordneten Gesamtschuld mit R.. Auf ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungsfreiheit konnte sie sich gegenüber der Eigentümerin des Rolltors gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht berufen. Im Verhältnis zur Klägerin haftet R. allein und ist ihr zum vollen Ausgleich verpflichtet (§ 426 Abs. 1, 2 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG). Er wurde mithin durch die Zahlung der Klägerin nicht von seiner Verbindlichkeit befreit; für ihn änderte sich lediglich der Inhaber der Forderung.
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3. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen verneint das Berufungsgericht auch einen Forderungsübergang gemäß § 158 f. VVG. Diese Vorschrift ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwendbar ; an ihre Stelle treten gemäß § 3 Satz 1 PflVG die nachfolgenden besonderen Vorschriften (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 15; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung , 17. Aufl., § 3 PflVG, Rn. 2).
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4. Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aufgrund eines Gesamtschuldverhältnisses auf Ausgleich in Anspruch nehmen oder ihren Rückgriff auf einen gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch stützen. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis besteht.
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a) Soweit nach § 3 Nr. 1, 2 PflVG ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht, werden davon zwar auch Mitversicherte erfasst (vgl. BGHZ 105, 140, 145; BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - VersR 1984, 327); andere Haftpflichtige außerhalb des Versicherungsverhältnisses nehmen daran jedoch nicht teil. Insoweit entspricht der Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis der Rechtsfolge des § 158 f. VVG. In beiden Fällen ist der Übergang von Ansprüchen des entschädigten Dritten auf solche Ansprüche beschränkt, die sich gegen den Versicherungsnehmer und die gemäß dem Versicherungsvertrag mitversicherten Personen richten (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 18; zu § 158 f. VVG; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101; ebenso BGHZ 32, 331, 336; im Übrigen: BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 - VersR 1979, 838, 839; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - VersR 1981, 134; vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - aaO).
17
b) Darüber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverhältnis aus dem Umstand, dass die geschädigte Eigentümerin des Rolltors ihren Schaden von den Schädigern und der Klägerin letztlich nur einmal ersetzt erhält. Denn soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht - wie in § 3 Nr. 2 PflVG - durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts , 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von Schuldnern und Gläubigern, § 5 II, S. 40 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 421, Rn. 8; Palandt /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 255, Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 421, Rn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; Steinbach /Lang, WM 1987, 1237, 1240; Schürnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät, S. 28). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt, dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. MünchKomm -BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rn. 12).
18
Auf die Voraussetzung der Gleichrangigkeit für ein gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmtes und auch vertraglich nicht vereinbartes Gesamtschuldverhältnis kann nicht verzichtet werden; der in der Literatur vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, § 421, Rn. 1826 ; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 421, Rn. 10; jurisPK-BGB/Rüßmann, 2. Aufl., § 421, Rn. 9; Ehmann, Gesamtschuld, S. 62; Wernecke, Die Gesamtschuld , S. 43 ff.; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allg. Teil, 6. Aufl., Kap. 20 III, Rn. 839 ff.; Stamm, Regressfiguren im Zivilrecht, S. 38 ff.) ist nicht zu folgen. Wenn einer der Beteiligten nur subsidiär oder vorläufig für eine andere Verpflichtung eintreten muss, besteht ein Rangverhältnis zu den Verpflichtungen der anderen Schuldner, welches regelmäßig für die Modalitäten eines Regresses ausschlaggebend ist. Ausgleich und Regress in einem Gesamtschuldverhältnis sind wesentlich vom Grundsatz einer ausgleichenden Gerechtigkeit bestimmt (vgl. BGHZ 108, 179, 183). Insbesondere ist in einem Gesamtschuldverhältnis , das aus mehr als zwei Gesamtschuldnern besteht, der Ausfall eines der Gesamtschuldner durch Insolvenz gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB solidarisch von allen übrigen entsprechend den auf sie im Innenverhältnis entfallenden Anteilen zu tragen (vgl. Staudinger/Noack, aaO, § 426, Rn. 115). Dies passt nicht bei einer Verpflichtung, die in einem Rangverhältnis zu den Verpflichtungen der übrigen Schuldner steht.
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Dies ist hier der Fall. Wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber R. diente ihre Verpflichtung gegenüber der geschädigten Eigentümerin des Rolltors aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG nur der leichten und sicheren Durchsetzung des dieser zustehenden Haftpflichtanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31; BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 - aaO; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - aaO). Die Verpflichtung der Klägerin ähnelte damit im Verhältnis zu R. der eines selbstschuldnerisch haftenden Bürgen. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen R., der Klägerin und der Beklagten hätte im Fall einer Insolvenz des R. zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (unter Außerachtlassung des K.) die Hälfte des Schadens zu tragen hätte, selbst wenn ihr an sich im Innenverhältnis zu tragender Anteil bei Null läge; denn der von der Klägerin zu tragende Anteil liegt gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG ebenfalls bei Null. Die Anwendung der §§ 421 ff. BGB würde damit nicht dem Umstand gerecht, dass die Nachrangigkeit der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG nur gegenüber R. besteht und sie deshalb gegenüber allen anderen für dessen Insolvenzrisiko in vollem Umfang einzustehen hat. Auf eine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der Klägerin, des R. und der Beklagten kann daher für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen diesen nicht verzichtet werden.
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5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. Soweit die Beklagte durch die Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors von einer Verbindlichkeit befreit wurde, geschah dies mit rechtlichem Grund.
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Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin (oben 1) haftet die Beklagte für den Schaden an dem Rolltor gemäß § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit R.. Infolge der Zahlung der Klägerin an die Geschädigte, welche als eine solche des R. anzusehen ist (vgl. zur Zahlung eines Bürgen: BGHZ 46, 14, 16), kommt dann ein Übergang der Forderung der Geschädigten auf R. in Betracht, welche die Beklagte im Umfang ihrer Haftung im Innenverhältnis zu R. gemäß § 426 BGB auszugleichen hat. In diesem Umfang ist die Beklagte von einer Verbindlichkeit nicht befreit worden; es hat lediglich der Anspruchsinhaber gewechselt. Soweit die Beklagte im Innenverhältnis aus einer Gesamtschuld mit R. den Schaden nicht zu tragen hätte, wäre sie zwar durch die Zahlung der Klägerin von ihrer Schuld befreit worden. Dies wäre jedoch mit rechtlichem Grund geschehen, weil R. die Beklagte insoweit von ihrer Verbindlichkeit hätte befreien müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 f. m. w. N.) und die Zahlung der Klägerin für die Beklagte als eine solche des R. anzusehen wäre. Darauf, ob die Beklagte von der Klägerin eine Befreiung von ihrer Haftpflicht hätte verlangen können, kommt es aus dieser Sicht nicht an.
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6. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin infolge der Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors in entsprechender Anwendung der §§ 412, 401 BGB zusammen mit dem auf sie gemäß §§ 3 Nr. 2, 9 PflVG, 426 Abs. 2 BGB übergangenen Schadensersatzanspruch gegen R. als Nebenrecht dessen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Auch dies ist jedoch im Ergebnis zu verneinen.
23
Der Bundesgerichtshof hat einerseits entschieden, dass weder die Ansprüche des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die Ausgleichs- und Freistellungsansprüche des Schuldners der übergehenden Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner Nebenrechte der übergehenden Forderung im Sinne von § 401 BGB seien, dass es sich vielmehr um vollkommen selbständige Ansprüche handele, auf die § 401 BGB nicht anwendbar sei (BGHZ 32, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101, beide zu § 158 f. VVG). Allerdings hat er andererseits auch angenommen, auf einen Bürgen, der sich nur für einen von zwei Gesamtschuldnern verbürgt hat, gehe mit der gemäß § 774 BGB übergehenden Forderung gegen den Hauptschuldner die Forderung gegen den anderen Gesamtschuldner entsprechend §§ 412, 401 BGB über, soweit der andere Gesamtschuldner auch im Innenverhältnis verpflichtet ist (BGHZ 46, 14, 16), und die §§ 412, 401 BGB seien auf gesamtschuldnerische Verpflichtungen im Rahmen einer sichernden Schuldmitübernahme entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - NJW 1972, 437, 438 f.; vom 23. November 1999 - XI ZR 20/99 - NJW 2000, 575). Danach könnte eine entsprechende Anwendung des § 401 BGB auch für die vorliegende Fallgestaltung in Betracht zu ziehen sein.
24
Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Ausgleichsanspruch des R. gegen die Beklagte, der als Nebenrecht auf die Klägerin übergegangen sein könnte, bestünde nur in dem Umfang, in dem die Beklagte im Innenverhältnis gegenüber R. zum Ausgleich verpflichtet wäre. Indes hat die Beklagte auch nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin im Innenverhältnis zu R. diesem gegenüber keinen Anteil an dem Schaden zu tragen. Dies kann das Revisionsgericht selbst beurteilen, weil weitere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht ersichtlich und nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96 - VersR 1998, 368, 370; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98 - VersR 2001, 771, 772; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 546, Rn. 14). Ersichtlich beruht die Kollision mit dem Rolltor ganz überwiegend auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des R. und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser Fahruntüchtigkeit überhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierfür einen PKW zu stehlen. In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der Beklagten könnte R. von dieser keinen Ausgleich verlangen. Damit scheidet auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus. Aus diesem Grund hätte auch eine Abtretung des der Eigentümerin des Rolltors gegen die Beklagte zustehenden An- spruchs an die Klägerin, wie sie die Revisionserwiderung in Fällen der vorliegenden Art für geboten hält, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.

III.

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Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 13 O 2470/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 4 U 3/05 -

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.