Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZR 93/14

published on 29/01/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZR 93/14
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 18 O 465/09, 14/12/2012
Oberlandesgericht Köln, 11 U 223/12, 21/03/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR93/14
vom
29. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin
Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.008.546,30 €.

Gründe:

I.

1
Der Beklagte erstritt vor einem internationalen Schiedsgericht nach einem deutsch-russischen Investitionsschutzabkommen in Stockholm am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, in welchem die Klägerin zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung von 2.350.000 US-Dollar nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 Prozent jährlich seit dem 25. November 1996 an den Beklagten verurteilt wurde. Am 22. Juli 1998 trat er diese Forderung an eine auf den Britischen Jungferninseln ansässige Firma ab, die ihm am 21. Juli 1999 eine Einziehungsermächtigung erteilte. Auf Grund dieser Einziehungsermächtigung erwirkte der Beklagte am 16. Februar 2001 vor dem Kammergericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und auf deren Grundlage die Eintragung von Zwangssicherungshypothe- ken auf Grundstücken der Klägerin in Köln, aus denen er seit April 2007 die Zwangsversteigerung der Grundstücke betreibt.
2
Gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch erhob die Klägerin 2003 vor dem Landgericht Köln eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage, die mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und einer prozessualen Gestaltungsklage entsprechend der genannten Vorschrift (fortan: Titelgegenklage) verbunden war. Die Schadensersatzklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Vollstreckungsund die Titelgegenklage wurden nach Verweisung an das Kammergericht und Rückverweisung an das Landgericht Köln ebenfalls abgewiesen. Das Verfahren über die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht Köln anhängig.
3
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus den Zwangssicherungshypotheken. Sie meint, der Beklagte sei zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht befugt. Die titulierte Forderung sei erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 3, § 544 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
5
1. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Befugnis des Beklagten, den Schiedsspruch gegen sie durchzusetzen, zuzulassen.
6
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte trotz der erfolgten Abtretung zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens befugt. Entscheidend sei allein dessen Stellung als Titelgläubiger. Diese Begründung hält die Klägerin für unzutreffend und meint, sie werfe grundsätzlich bedeutsame, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftige Fragen auf nach dem anwendbaren Recht für Vorliegen und Wirkungen der Anscheins - und Duldungsvollmacht, für die Einziehungsermächtigung und für die Prozessführungsermächtigung sowie nach den Voraussetzungen und Wirkungen einer Duldungsvollmacht gegenüber Dritten und den Anforderungen an den Nachweis der Prozessführungsbefugnis nach deutschem Sachrecht.
7
b) Diese Fragen führen nicht zur Zulassung, weil es auf ihre Klärung für die Entscheidung nicht ankommt.
8
aa) Es spricht viel dafür, dass eine eigenständige Titelgegenklage gegen die Zwangsversteigerung aus Zwangssicherungshypotheken, wie die Klägerin sie hier erhoben hat, schon nicht zulässig ist. Es trifft zwar zu, dass die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 Abs. 3 ZPO aF nicht bereits auf Grund des Titels zulässig war, auf Grund dessen sie erwirkt worden ist, sondern ein besonderes Duldungsurteil nach § 1147 BGB erforderte. Dieses Erfordernis hat der Gesetzgeber aber mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ersatzlos aufgehoben. Das hat zur Folge, dass Grundlage der Zwangsvollstre- ckung nicht mehr ein auf die Zwangssicherungshypothek gestützter Duldungstitel , sondern der Titel ist, auf Grund dessen die Zwangssicherungshypothek erwirkt wurde (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 119/06, NJW 2008, 1599 Rn. 12). Gegenstand einer Vollstreckungs - oder Titelgegenklage kann dann aber - jedenfalls bei auf die Forderung bezogenen Einwänden, um die es hier geht - ähnlich wie bei der Mobiliarvollstreckung nicht die Zwangsversteigerung als einzelne Vollstreckungsmaßnahme, sondern nur die Vollstreckung aus dem Titel an sich sein. Eine Vollstreckungs- und eine Titelgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckbarerklärungsbeschluss hat die Klägerin schon 2003 erhoben; sie ist im Berufungsrechtszug anhängig. Ein Bedürfnis für eine zusätzliche Klage mit letztlich demselben Ziel ist nicht erkennbar.
9
bb) Selbst wenn aber eine eigenständige Vollstreckungs- oder Titelgegenklage generell oder in bestimmten Fallkonstellationen zulässig wäre, könnten jedenfalls die Einwände der Klägerin gegen die Befugnis des Beklagten zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht berücksichtigt werden, weil sie durch das Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert wären.
10
(1) Diese Präklusion ergäbe sich aus § 767 Abs. 2 ZPO. Dass diese Vorschrift entsprechend anzuwenden wäre, wenn eine isolierte Vollstreckungs - oder Titelgegenklage gegen die Zwangsversteigerung neben einer solchen gegen die Zwangsvollstreckung an sich zulässig wäre, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Gegen die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek können keine weitergehenden Rechtsmittel gegeben sein als gegen den Titel, auf Grund dessen diese Zwangshypothek erwirkt worden ist. Aus diesem Grund wurde die Präklusionsvorschrift in § 767 Abs. 2 ZPO schon auf die nach § 867 Abs. 3 ZPO aF erforderliche Duldungsklage gemäß § 1147 BGB entsprechend angewendet (BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829). Das könnte bei einer Vollstreckungs- oder Titelgegenklage gegen die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek nicht anders sein.
11
(2) Die Präklusion entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO gälte dann zwar nur für Einwände, die in dem Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden könnten, das dem Erlass des Titels vorausgegangen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dazu zählten auch die Einwände der Klägerin gegen die Befugnis des Beklagten zur Durchsetzung des Schiedsspruchs , trifft aber zu. In dem der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs als dem hier nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO maßgeblichen Titel vorausgehenden Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß §§ 1062 ff. ZPO können alle Einwände erhoben werden, die nach der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren entstanden sind und deshalb mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen den Schiedsspruch erhoben werden könnten (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, WM 2008, 515 Rn. 31 und vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, NJW-RR 2011, 213 Rn. 9). Dazu gehört auch der Einwand, der Beklagte sei auf Grund der Abtretung der Forderung zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht befugt, den die Klägerin in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren - allerdings ohne Erfolg - auch erhoben hat.
12
2. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehenen Fragen im Zusammenhang mit ihren Einwänden der Aufrechnung und der Erfüllung führen ebenfalls nicht zur Zulassung. Auch mit diesen Einwänden wäre die Klägerin ausgeschlossen, sollte ihre Klage zulässig sein. Das ergibt sich aus § 767 Abs. 3 ZPO. Danach muss der Schuldner im Rahmen einer anhängigen Vollstreckungsgegenklage alle Einwendungen vorbringen, die er spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande ist (BGH, Urteile vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586 und vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281). Folge dessen ist, dass die Klägerin diese Einwände nur in dem im Berufungsrechtszug anhängigen Verfahren über ihre 2003 erhobene Vollstreckungs- und Titelgegenklage vorbringen kann.
13
3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Göbel
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2012- 18 O 465/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 U 223/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Annotations

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.