Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 288/03
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem
Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte
Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist
und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2
ZPO Ersatz verlangt.
BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Der Rechtsstreit ist unterbrochen.

Gründe:


I.


Mit Notarvertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Beklagte der Klägerin mehrere Grundstücke. Der Kaufpreis wurde abhängig von der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke auf mindestens 2.200.000 DM vereinbart. Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Kosten der Bauplanung in Höhe von 600.000 DM zu erstatten. Die Zahlung hatte auf ein bei der Kreissparkasse B. eingerichtetes Konto zu erfolgen. Aus dem Zahlungsbetrag sollten zunächst die Belastungen der Grundstücke abgelöst werden.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Wandelung des Kaufvertrags wegen Mängeln der Grundstücke verlangt. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises, der Planungskosten und der vereinbarten Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Beklagte
leistete die zur Vollstreckung notwendige Sicherheit. Im Wege der Vollstrek- kung und zur Abwendung der weiteren Vollstreckung zahlte die Klägerin auf das vereinbarte Konto insgesamt 3.811.271,74 DM. Die Kreissparkasse löste die Belastungen der Grundstücke nicht ab, sondern hinterlegte den Zahlungsbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen zugunsten der Parteien bei dem Amtsgericht Stuttgart.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von 3.811.271,74 DM Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages zu erstatten. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat die Beklagte am 22. Januar 2001 Revision eingelegt. Am 7. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Klägerin hat die Forderung auf Erstattung des Betrages von 3.811.271,74 DM zuzüglich 573.999,25 DM Zinsen und Kosten im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet. Der Verwalter hat die mit der Widerklage von der Beklagten geltend gemachte Forderung freigegeben. Mit der Klägerin am 24. Oktober 2003 zugestelltem Schriftsatz hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens erklärt und die Revision begründet.

II.


Eine Entscheidung über die Annahme der Revision kommt derzeit nicht in Betracht. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Unterbrechung dauert an.
Soweit die Klägerin die Zustimmung zur Wandelung des Kaufvertrags verlangt (§§ 462, 465 BGB a.F), ist die Klage zwar nicht auf eine aus der Insolvenzmasse zu erfüllende Forderung gerichtet. Die Zustimmung führt jedoch zum endgültigen Erlöschen des Kaufpreisanspruchs und kann daher seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nur von dem Verwalter in diesem Verfahren erklärt werden. Der Rechtsstreit ist daher unterbrochen, obwohl die Klageforderung nicht aus der Masse erfüllt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1953, VI ZR 20/52, LM § 146 KO Nr. 4; BAG NJW 1984, 998; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn.19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 240 Rdn. 9). Die Unterbrechung erfaßt das Verfahren insgesamt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965, Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; RGZ 64, 361, 362 f; 151, 279, 282 f).
Die Unterbrechung ist durch die Erklärung der Beklagten, den Rechtsstreit aufzunehmen, nicht beendet. Bei dem zur Entscheidung des Senats stehenden Verfahren handelt es sich nicht um einen Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO. Die Erklärung des Verwalters, die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung frei zu geben, eröffnet der Beklagten daher nicht die Möglichkeit zur Aufnahme des Rechtsstreit gemäß § 85 Abs. 2 InsO. Im Sinne des Insolvenzrechts handelt es sich bei dem Rechtsstreit um einen Passivprozeß. Die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder Passivprozeß handelt, ist nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kläger, Beklagter, Widerkläger oder Widerbeklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGHZ 36, 258, 264 f.; Eickmann in HK-InsO, 3. Aufl., § 85 Rdn. 5; MünchKomm-InsO/Schumacher,
§ 85 Rdn. 4; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 10 Rdn. 106; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl. § 10 Anm. 1c). So liegt es nicht, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt. Gegenstand des Rechtsstreits im Sinne von § 85 InsO ist in diesem Fall kein Anspruch auf Leistung in die Masse, sondern die Frage, ob die erbrachte Leistung in der Masse verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985, VII ZR 284/83, WM 1986, 295; Urt. v. 27. März 1995, II ZR 140/93, WM 1995, 838, 839; RGZ 85, 214, 219; 122, 51, 53; Jaeger/Henckel, aaO, § 10 Rdn. 108). Die Zahlung der Urteilssumme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt insoweit den vorherigen Aktivprozeß in einen Passivprozeß. Ob die Beklagte die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung zur Sicherheit abgetreten und als Prozeßstandschafterin des Zessionars rechtshängig gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeutung.
Dem Charakter des Verfahrens als Passivprozeß entspricht es, daß die Klägerin ihren Ersatzanspruch zur Tabelle angemeldet hat. Der Verwalter hat die Anmeldung bestritten. Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin entschieden hat, obliegt es dem Verwalter, das Verfahren gem. §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO aufzunehmen. Soweit die Anmeldung der Klägerin über die titulierte Forderung hinausgeht, obliegt es der Klägerin, durch Klage auf Feststellung zur Tabelle ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren herbeizuführen. Für eine Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte ist kein Raum.
Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die Kreissparkasse den von der Klägerin beigetriebenen bzw. bezahlten Betrag nicht zur Ablösung der Belastungen der Grundstücke verwendet, sondern hinterlegt hat. Hierdurch ist die Masse Hinterlegungsbeteiligte geworden. Den Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrags hat der Verwalter weder freigegeben, noch ist hierüber von dem Senat zu entscheiden.
Ohne Bedeutung ist auch, daß der Anspruch der Klägerin aus § 717 Abs. 2 ZPO durch eine Bürgschaft gesichert ist und ob der Bürge durch Leistung auf die Bürgschaft die von der Klägerin angemeldete Forderung – teilweise – reguliert hat. Selbst ein vollständiger Ausgleich des Schadens der Klägerin ließe den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivprozeß werden, sondern führte nur dazu, daß die im Umfang seiner Leistung auf den Bürgen übergegangene von der Klägerin angemeldete Forderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten von dem Bürgen geltend gemacht werden könnte, § 774 Abs. 1 BGB.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

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Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2004 - 9 O 461/03 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des R

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(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.