Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - V ZR 262/13

published on 06/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - V ZR 262/13
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Landgericht Regensburg, 1 O 2093/09, 19/09/2012
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 2034/12, 19/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 262/13
vom
6. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 19. April 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Mio. € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der kinderlose Kläger war als Eigentümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Am 26. Juli 2006 und am 8. August 2006 erlitt er jeweils einen Schlaganfall. Er ist seitdem halbseitig gelähmt und halbseitig erblindet.
2
Am 10. Mai 2007 unterzeichnete er einen notariellen Vertrag, worin er der Beklagten sein gesamtes (unbelastetes) landwirtschaftliches Anwesen gegen Einräumung eines Nießbrauchs bzw. Bruchteilsnießbrauchs an der Hofstelle übertrug. Die Beklagte wurde im Mai 2007 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 30. November 2007 ordnete das Amtsgericht für den Kläger eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern an.
3
Mit der Behauptung, im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung geschäftsunfähig gewesen zu sein, verlangt der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass er Eigentümer der Grundstücke ist. Die Klage ist vor dem Landgericht erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht aufgrund des von dem Landgericht eingeholten Gutachtens fest, dass der Kläger bei Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages geschäftsunfähig gewesen ist. Eine Verneh- mung der von der Beklagten gegenbeweislich angebotenen Zeugen sei wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ihres unter Beweis gestellten Vorbringens nicht erforderlich gewesen. Zwar komme hinsichtlich der für das Gutachten erforderlichen Anknüpfungstatsachen grundsätzlich ein Zeugenbeweis in Betracht. Der Sachverständige habe aber ausgeführt, dass er auch im Falle einer Bestätigung des Sachvortrags der Beklagten durch die Zeugen von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Beurkundung ausgehen würde. Damit könnten die durch die Beklagte unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden, ohne dass sich das Ergebnis der Begutachtung ändere.

III.

5
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar hat die Beklagte die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt sowie die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf ihren zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
6
a) Zur Begründung für die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten die Anweisung bestehe, mit dem Eingang des Mandates zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof sowohl eine Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung als auch eine Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ab Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses jeweils verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag zu notieren. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Zwei-Wochen-Frist von der Rechtsanwaltsfachangestellten , die in dem Büro seit 13 Jahren tätig sei, ohne dass es Grund zu Beanstandungen bei den Fristeintragungen gegeben habe, nicht eingetragen worden. Damit hat die Beklagte glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden oder das ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert gewesen zu sein, die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung einzuhalten.
7
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10). Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 57/10, GRUR 2011, 357 mwN).
8
bb) Nach diesen Maßstäben durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Rechtsanwaltsfachangestellte mit der Eintragung der hier maßgeblichen Fristen beauftragen. Fälle, in denen - wie hier - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof die entsprechenden Fristen für die erforderlichen Wiedereinsetzungsanträge wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu notieren sind, sind in der Praxis eines als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht ungewöhnlich. Auch ist die mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beginnende Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Nichtzulassungsbeschwerde einfach zu berechnen. Zudem bestanden im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten organisatorische Anweisungen, die eine korrekte Eintragung dieser Fristen gewährleisteten. Umstände, die eine besondere Kontrolle der mit der Eintragung betrauten Rechtsanwaltsfachangestellten, die die Fristen bisher stets zuverlässig vermerkt hatte, erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.
9
b) Der Beklagten ist auch gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer Mittellosigkeit unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war.
10
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch die Zurückweisung des Beweisangebots der Beklagten, R. und M. H. , T. N. , G. W. , B. B. , A. He. , H. F. , Dr. P. A. und Dr. W. als Zeugen dafür zu vernehmen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung keine Einschränkungen in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit gehabt, sondern ein gutes Erinnerungs -, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen gezeigt habe und geistig völlig klar gewesen sei.
11
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Be- schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010,1217 Rn. 10 mwN - std. Rspr.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichterhebung des Beweises auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 34; NJW-RR 2001, 1006, 1007 - jeweils mwN - std. Rspr.). Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007). Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grundsätzlich unzulässig (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 11, mwN).
12
b) So ist es hier. Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen abgesehen, weil die Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens erwiesen und dem Beweisantrag der Beklagten daher wegen fehlender Beweiserheblichkeit nicht nachzugehen sei. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Beweisantrag der Beklagten darauf abzielt, die Grundlage des Sachverständigengutachtens zu widerlegen, wonach der Kläger unmittelbar nach dem Schlaganfallgeschehen in einem noch viel höherem Ausmaß kognitiv beeinträchtigt gewesen sei als anlässlich der Begutachtung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beweisantrag der Beklagten nicht deshalb unerheblich, weil der gerichtliche Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt hat, dass er auch im Falle einer Bestätigung des Sachvortrags der Beklagten durch die von ihr benannten Zeugen von der Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgehen würde. Der Sachverständige unterstellt die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten nicht als wahr, sondern spricht den Aussa- gen der Zeugen jeden Beweiswert ab. Dem ist das Berufungsgericht zu Unrecht gefolgt. Zwar kann ein Beweisantritt ausnahmsweise wegen Ungeeignetheit des Beweismittels für die zu beweisende Tatsache zurückgewiesen werden. Das ist etwa dann zu bejahen, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann (Senat Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der gerichtliche Sachverständige konnte zu der geistigen Verfassung des Klägers im Mai 2007 aus eigener Anschauung keine Feststellungen treffen; vielmehr zog er aus dessen Zustand bei der Begutachtung im Jahr 2009 lediglich Rückschlüsse auf den - zwei Jahre zurückliegenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es ist nicht ausgeschlossen , dass sich aufgrund der Aussagen der Zeugen, die im Jahr 2007 mit dem Kläger tatsächlich in Kontakt standen, ein anderes Bild hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigungen des Klägers ergibt. Das Berufungsgericht wird daher eine Vernehmung der Zeugen - zweckmäßigerweise in Anwesenheit des Sachverständigen - nachzuholen haben.

13
3. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 19.09.2012 - 1 O 2093/09 (2) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.04.2013 - 12 U 2034/12 -
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.