vorgehend
Bundespatentgericht, 1 Ni 32/08, 08.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 57/10
vom
28. September 2010
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geänderte Berufungsbegründungsfrist
PatG (1.11.1998) § 111 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 233 Fa, Fd
Kommen aufgrund einer Gesetzesänderung für die Berechnung einer wichtigen,
mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist (hier: der Frist zur Begründung
der Berufung in einer Patentnichtigkeitssache) je nachdem, ob es sich
um einen Fall handelt, der altem oder neuem Recht unterliegt, unterschiedliche
gesetzliche Regelungen in Betracht, darf der Rechtsanwalt oder Patentanwalt die
Fristberechnung nur dann seinem Büropersonal übertragen, wenn er geeignete
organisatorische Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass jeweils vor der
Fristberechung ermittelt wird, welche gesetzliche Regelung in diesem Fall für
Beginn und Ablauf der Frist maßgeblich ist.
BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 57/10 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September
2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter
Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Gründe:


1
I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 549 705 (Streitpatents). Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 hat das Patentgericht das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 5 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Das Urteil ist den prozessbevollmächtigten Patent- und Rechtsanwälten der Beklagten am 24. März 2010 zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte am 22. April 2010 Berufung eingelegt.
2
Mit bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 4. Juni 2010 eingegangener gerichtlicher Mitteilung sind diese darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Begründung der Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen und daher beabsichtigt sei, das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Am 18. Juni 2010 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung begehrt und zugleich die Berufung begründet.
3
Die Klägerin tritt dem Wiedereinsetzungsantrag entgegen und bittet , die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
4
II. Die Berufung ist zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsschrift nicht innerhalb der Monatsfrist ab Einlegung der Berufung am 22. April 2010 und daher nicht fristgemäß eingegangen ist (§ 111 Abs. 2 Satz 2 PatG in der Fassung vom 1. November 1998 [im Folgenden: 1.11.1998]). Der Beklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden.
5
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die für die Antragstellung auch im Patentnichtigkeitsverfahren zugrunde zu legende (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2007 - X ZR 100/07, GRUR 2008, 280 - Mykoplasmennachweis) Frist von einem Monat nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingehalten worden. Denn zwischen dem Eingang des Hinweises des Bundesgerichtshofs auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 4. Juni 2010 und dem Eingang des Antrags der Beklagten auf Wiedereinsetzung beim Bundesgerichtshof am 18. Juni 2010 liegt ein kürzerer Zeitraum. Die Frist ist zudem auch dann gewahrt, wenn die Versäumung der Frist bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkannt werden müssen.
6
2. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist darf jedoch nicht gewährt werden. Denn die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Es liegt ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einer fehlerhaften Organisation der Fristberechnung und -überwachung durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten , welche zur Folge hatte, dass die fehlerhafte Berechung der Berufungsbegründungsfrist durch die damit beauftragte Bürokraft weder verhindert noch rechtzeitig bemerkt worden ist.
7
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der prozessbevollmächtigte Rechts- oder Patentanwalt die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal , die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten (s. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816 und Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10 Rn. 9).
8
Kommen aufgrund einer Gesetzesänderung für die Berechnung einer wichtigen, mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist - wie der Berufungsbegründungsfrist - je nachdem, ob es sich um einen Fall handelt, der altem oder neuem Recht unterliegt, unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Betracht, bedarf es, sofern der Rechtsanwalt oder Patentanwalt nicht jeweils eine Einzelweisung erteilt, zudem geeigneter Vorkehrungen , die sicherstellen, dass vor der Fristberechung festgestellt wird, welche gesetzliche Regelung für Beginn und Ablauf der Frist maßgeblich ist.
9
b) Durch das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2521) ist die Frist zur Begründung der Berufung in Patentnichtigkeitssachen neu geregelt worden. Während nach § 111 Abs. 2 Satz 2 PatG in der Fassung vom 1. November 1998 (im Folgenden: 1.11.1998) die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat beträgt und mit der Einlegung der Berufung beginnt, beträgt die Frist nach § 112 Abs. 2 Satz 2 PatG in der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung des Gesetzes drei Monate. Die Frist beginnt nach § 112 Abs. 2 Satz 3 PatG - entsprechend der Regelung in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO - nunmehr mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach § 147 Abs. 2 PatG sind auf Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz, die vor dem 1. Oktober 2009 durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wurden, jedoch weiterhin die Vorschriften des Patentgesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
10
Die Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist ist somit mit der Gefahr verbunden, dass die Frist versäumt wird, wenn in einer nach § 147 Abs. 2 PatG dem alten Recht unterliegenden Patentnichtigkeitssache die Berufungsbegründungsfrist versehentlich nach neuem Recht berechnet wird. Denn schon wegen der Verlängerung der Frist auf drei Monate ab Zustellung des patentgerichtlichen Urteils besteht selbst bei Notierung einer längeren Vorfrist die Gefahr, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen ist, wenn die Akte dem sachbearbeitenden Rechts- oder Patentanwalt vorgelegt wird und dieser die zutreffende Fristberechnung prüft. Da es außerdem von dem Tag, an dem die Klage beim Patentgericht eingereicht worden ist, abhängt, ob das geltende oder altes Verfahrensrecht anzuwenden ist, bedarf es zudem der Feststellung des Zeitpunkts der Klageeinreichung und damit der Ermittlung eines Zeitpunkts, der regelmäßig für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist ohne jede Bedeutung ist. Aufgrund dieser Besonderheiten handelt es sich bei der Berufungsbegründungsfrist in Patentnichtigkeitssachen seit dem Inkrafttreten des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes um eine Frist, deren Berechung besondere Aufmerksamkeit erfordert. Überlässt sie der Rechts- oder Patentanwalt seinem geschulten Personal, muss er dieses nicht nur eingehend über die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen belehren. Er muss auch durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass vor der Fristberechnung zuverlässig geprüft wird, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist.
11
c) An solchen Vorkehrungen haben es die Prozessbevollmächtigten der Beklagten fehlen lassen. Dieser Organisationsmangel war mitursächlich dafür, dass weder vermieden wurde noch auffiel, dass die in der zentralen Fristenabteilung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beschäftigte Mitarbeiterin S. als Frist für die Berufungsbegründung nicht wie zutreffend, weil es sich um die Berufung in einem vor dem 1. Oktober 2009 eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren handelte, nach § 111 Abs. 2 Satz 2 PatG (1.11.1998) den 24. Mai 2010 (der 22. Mai war ein Samstag), sondern den 24. Juni 2010 errechnete, welches Datum sie dann zusammen mit einer Vorfrist für den 24. Mai 2010 in das elektronische Fristenüberwachungssystem "WINPAT" eintrug und der Assistentin des sachbearbeitenden Patentanwalts Dr. H. , Frau D. , mitteilte , damit diese es zusätzlich auf der Handakte vermerkte. Die fehlerhafte Handhabung der Fristermittlung hatte wiederum zur Folge, dass die am 24. Mai 2010 ablaufende Berufungsbegründungsfrist durch die Beklagte nicht eingehalten worden ist.
12
Nach dem durch eidesstattliche Versicherungen vom 18. Juni 2010 von Patentanwältin Dr. B. , Frau K. und Frau S. glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten erläuterte zwar Patentanwältin Dr. B. bei einer Besprechung am 23. September 2009 Frau S. und Frau K. , die neben Frau S. ebenfalls als Angestellte in der zentralen Fristenabteilung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten arbeitet, die neuen Regelungen zur Fristenberechnung nach dem Patentrechtsmodernisierungsgesetz und wies darauf hin, wie die Berufungsbegründungsfrist im Nichtigkeitsverfahren zu berechnen sei. Danach sollte in Verfahren, bei denen die Nichtigkeitsklage nach dem 30. September 2009 beim Bundespatentgericht eingereicht worden war, eine Hauptfrist von drei Monaten ab Zustellung des Urteils des Bundespatentgerichts mit einer Vorfrist von einem Monat vor der Hauptfrist notiert werden und in Verfahren , bei denen die Einreichung der Nichtigkeitsklage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt war, die Berufungsbegründungsfrist wie bisher erst dann notiert werden, wenn der Fristenabteilung das Datum der Einlegung der Berufung von dem sachbearbeitenden Patentanwalt oder dessen Assistenten mitgeteilt worden war.
13
Damit mag den Angestellten zwar zum einen hinreichend deutlich vermittelt worden sein, dass sie im Kanzleibetrieb künftig - und zwar während einer nicht unbeträchtlichen Übergangszeit - mit zwei unterschiedlich zu berechnenden Berufungsbegründungsfristen konfrontiert sein würden, und zum anderen mag damit auch in einer für die Kanzleikräfte hinreichend deutlichen Weise festgelegt worden sein, wie die Neuregelung im Kanzleiablauf in fristenrechtlicher Hinsicht überhaupt so gehandhabt werden sollte, dass eine richtige Notierung der im Einzelfall einschlägigen Berufungsbegründungsfrist sichergestellt war. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten jedoch zusätzlich zu bedenken gehabt, dass mit der Neuregelung die Gefahr einherging, dass versehentlich in nach altem Recht zu berechnenden Fällen die Berufungsbegründungsfrist nach neuem Recht berechnet würde oder umgekehrt, wobei aus in der Natur der Änderungsregelung liegenden Gründen der erstere Fall die besonders große Gefahr eines Rechtsmittelverlusts infolge von Fristversäumung barg. Dieser Gefahr hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch geeignete organisatorische Anweisungen vorbeugen müssen. Die den Kanzleikräften erteilten Erläuterungen schlossen jedoch nichts ein, was dieser Gefahr angemessen vorzubeugen geeignet gewesen wäre. Es war nicht durch entsprechende organisatorische Anordnungen dafür Sorge getragen worden, dass eine Fristberechnung nach neuem Recht nur und erst dann erfolgte, wenn sich die damit befasste Person zuvor vergewissert hatte, dass die Klage in dem betreffenden Verfahren nach dem 30. September 2010 eingereicht worden war.
14
d) Das Fehlen solcher Vorkehrungen ist im Streitfall auch nicht deshalb unschädlich, weil der sachbearbeitende Patentanwalt eine Einzelanweisung zur Fristberechnung erteilt hätte, deren Beachtung die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist zur Folge gehabt hätte. Nach den durch eidesstattliche Versicherungen vom 18. Juni 2010 von Frau D. und Frau S. glaubhaft gemachten weiteren Darlegungen der Beklagten unterschrieb Patentanwalt Dr. H. am 22. April 2010 die Berufungsschrift gegen das Urteil des Bundespatentgerichts und wies Frau D. mündlich an, diese vorab per Telefax und anschließend als Original an den Bundesgerichtshof zu senden, den Eingang der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof anhand des Telefax-Sendeberichts festzustellen und dieses Datum anschließend direkt der zentralen Fristenabteilung zu übermitteln sowie diese anzuweisen, aufgrund des Datums der Berufungseinlegung die Berufungsbegründungsfrist zu errechnen, in das Fristenüberwachungssystem der Kanzlei einzugeben und ihr, Frau D. , zur Notierung in der Handakte mitzuteilen. Diese Anweisung war jedoch nicht hinreichend, um mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen , dass Frau S. die Berufungsbegründungsfrist nach neuem Recht berechnen würde. Da Frau S. mit der Anweisung zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist nicht zugleich auch die Handakte vorgelegt wurde, hatte sie keine Gelegenheit, dieser zu entnehmen, ob es sich bei dem Verfahren um einen Fall handelte, der nach altem oder neuem Recht zu beurteilen ist. Zwar ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau S. vom 18. Juni 2010, dass nicht nur aus der Handakte, sondern auch aus dem elektronischen Fristenüberwachungssystem "WINPAT" ersichtlich war, dass das Nichtigkeitsverfahren bereits im September 2008 beim Bundespatentgericht eingeleitet worden war, mit der Folge, dass die Fristberechnung nach altem Recht zu erfolgen hatte. Frau S. war jedoch weder von Patentanwältin Dr. B. bei der allgemeinen Belehrung über die Fristenberechnungen nach Inkrafttreten des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes noch von Patentanwalt Dr. H. angewiesen worden, diese Informationsmöglichkeit zu nutzen. Der bloße Umstand, dass Frau D. die Mitarbeiterin der Fristen- abteilung anweisen sollte, die Berufungsbegründungsfrist aufgrund des Datums der Berufungseinlegung zu ermitteln, und die darin liegende mittelbare Information über das in diesem Fall maßgebliche Recht konnten nicht gewährleisten, dass Frau S. auch tatsächlich die Frist nach § 111 Abs. 2 Satz 2 PatG (1.11.1998) berechnete, zumal nichts dafür geltend gemacht ist, dass Frau D. , die diese Information übermitteln sollte , überhaupt über die Bedeutung dieses Details (Berechnung aufgrund des Datums der Berufung) unterrichtet war.
15
e) Dem Erfordernis einer Anweisung oder organisatorischen Vorkehrung der genannten Art steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach dem durch einen Auszug aus dem "WINPAT"-Hauptfristenbuch vom 15. November 2009 und der Ablichtung eines Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13. Januar 2010 glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten bereits in zwei von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten seit Inkrafttreten der Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist am 1. Oktober 2009 eingeleiteten Nichtigkeitsberufungsverfahren die Frist zutreffend nach § 111 Abs. 2 Satz 2 PatG (1.11.1998) berechnet wurde. Denn das Erfordernis, Vorkehrungen gegen eine fehlerhafte Fristberechung zu treffen, entstand mit Inkrafttreten der Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist und der sich daraus ergebenden Gefahr einer fehlerhaften Berechnung dieser Frist bei "Altfällen", und es bestand auch nach der zutreffenden Berechnung der Berufungsbegründungsfrist in zwei Fällen noch kein Grund, die Erwartung als hinreichend gesichert anzusehen , dass die Berufungsbegründungsfrist bei weiteren "Altfällen" durch die Angestellten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausnahmslos fehlerfrei berechnet werde.
Meier-Beck Gröning Berger
Hoffmann Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.12.2009 - 1 Ni 32/08 (EU) -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Patentgesetz - PatG | § 111


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Das Recht ist verletzt

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung

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(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 100/07
vom
13. November 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mykoplasmennachweis
1.9.2004)
Die Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Berufungsbegründungsfrist beträgt auch im Patentnichtigkeitsverfahren
einen Monat (Fortführung des Sen.Beschl. v. 31.5.2000
- X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus).
BGH, Beschl. v. 13. November 2007 - X ZR 100/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November
2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:
Unter Zurückweisung des Gesuchs auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung wird die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2007 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts auf deren Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 311 541 (Streitpatents), das ein Verfahren zum Mykoplasmennachweis betrifft. Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent vollumfänglich für nichtig erklärt. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Juni 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Telefax vom 17. Juli 2007 Berufung eingelegt. Anträge und Begründung hat sie einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Berufungsbegründungsschrift ist erst am 7. September 2007 zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen.
2
II. 1. Die Berufungsbegründungsschrift ist nicht innerhalb der Monatsfrist ab Einlegung der Berufung und daher nicht fristgemäß eingegangen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 PatG). Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 111 Abs. 2 Satz 3 PatG) ist innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt worden. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist der Beklagten nicht zu gewähren (unten II. 2). Die Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Senat hat dabei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden (§ 113 Abs. 2 PatG).
3
2. a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die für die Antragsstellung auch im Patentnichtigkeitsverfahren zugrunde zu legende Frist nach der Zivilprozessordnung (hierzu Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272 - Kreiselpumpe) gewahrt, die seit der auch im Patentnichtigkeitsverfahren ohne Weiteres heranzuziehenden Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz einen Monat beträgt (vgl. Rogge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2005, Rdn. 6 zu § 113 PatG; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren , 2. Aufl. 2005, Rdn. 286).
4
b) Die Wiedereinsetzung scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren.
5
Wie die Beklagte geltend macht, wurde die Berufungsbegründungsschrift deshalb nicht rechtzeitig eingereicht, weil das von ihren Prozessbevollmächtigten benutzte Fristenüberwachungsprogramm "FristOrg" bei gemeinsamer Verantwortung von zwei Patentanwälten die Frist nur bei einem der Patentanwälte anzeigte, was bereits im April 2007 bemerkt worden sei, die beiden mit der Sache befassten Patentanwälte bei Fristablauf in Urlaub gewesen seien, der bevorstehende Fristablauf in der Kanzlei zwar bemerkt worden, die Akte aber keinem der anwesenden Anwälte vorgelegt worden sei. Das begründet jeden- falls ein der Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer anwaltlichen Vertreter. Denn für den Fall, dass keiner der mit der Sache befassten Anwälte anwesend war, war keine Vorsorge dahin getroffen worden, dass die Akte doch einem erreichbaren Anwalt vorgelegt wurde. Nachdem sich beide sachbearbeitenden Anwälte in Urlaub befanden , konnte sich zudem der bereits erkannte Mangel des Programms, dass der bevorstehende Fristablauf nicht beiden Anwälten, sondern nur bei einem von ihnen angezeigt wurde, nicht auswirken. Vorsorge dahin, dass ein anderer Anwalt zur Verfügung stand, hätte auch für den Fall, dass nur ein Anwalt mit der Sache befasst gewesen wäre, aber abwesend war, und selbst für den Fall, dass die Anzeige bei mehreren Anwälten erfolgt wäre, diese aber abwesend gewesen wären, getroffen werden müssen. Bei entsprechender Büroorganisation, nämlich der Anweisung an das Büropersonal, bei Verhinderung des oder der mit der Sache befassten Anwälte die Akte einem anderen Anwalt mit Hinweis auf die demnächst ablaufende Frist vorzulegen, hätte mithin die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vermieden werden können.

6
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 PatG, 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2007 - 3 Ni 10/05 (EU) -

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

9
a) Dabei ist er zwar nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befugt, die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten zu überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872, unter [4] a; Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, unter II 3 a m.w.N.). Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95, NJW 1996, 1968, unter II 1; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Hierzu bedarf es eines besonderen Vermerks, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Berufungsanträge);
2.
die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:
a)
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Berufung darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben;
c)
die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 117 zuzulassen sind.

(4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz, die vor dem 18. August 2021 durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt werden kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt worden ist.

(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.