Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - V ZR 110/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in D. (Brandenburg). Ihre Grundstücke sind durch die Teilung eines Grundstücks nach einer 1984 notariell beurkundeten Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstanden. Für das nicht mit einem öffentlichen Weg verbundene Trennstück, das die Beklagten 1992 von einem der Miterben erworben haben, wurde in der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Wege- und Durchgangsrecht vereinbart und in das Grundbuch des Grundstücks der Klägerin eingetragen.
- 2
- Beide Grundstücke wurden damals zu Erholungszwecken genutzt. In der Nähe der jeweiligen Grundstücksgrenze wurden auf beiden Grundstücken Bungalows errichtet, die sich teilweise in den nach der Bauordnung des Landes einzuhaltenden Abstandsflächen befinden. Die Kläger nutzen ihren aus- und umgebauten Bungalow mittlerweile zu Wohnzwecken. Die behördliche Genehmigung zur Nutzungsänderung ist ihnen jedoch versagt worden; ihre dagegen erhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht auch wegen der fehlenden Sicherung der Erschließung abgewiesen.
- 3
- Die Klägerin hat von den Beklagten die Beseitigung der Baulichkeiten in dem Grenzbereich, ein jährliches Entgelt für ein von ihr zu bewilligendes Notleitungsrecht sowie das Unterlassen des Befahrens des Weges mit Personenkraftwagen verlangt. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage von der Klägerin die Beseitigung des von ihr errichteten Bungalows verlangt, soweit sich dieser im Bauwich befindet.
- 4
- Das Amtsgericht hat mit einem Teilurteil der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen dem Unterlassungsantrag nur teilweise stattgeben, indem es den Beklagten das Befahren des Weges mit motorisierten Fahrzeugen insoweit verboten hat, als es über den Umfang hinausgeht, der zur Nutzung eines kleingärtnerisch oder zu Erholungszwecken genutzten Wochenendgrundstücks erforderlich ist.
- 5
- Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter verfolgen.
II.
- 6
- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Wertgrenze von 20.000 €.
- 7
- Diese Grenze wird schon durch den Angriff gegen die Verurteilung zur Beseitigung des Bungalows überschritten, soweit sich dieser in dem Bauwich zum Grundstück der Klägerin befindet. Der Wert der Beschwer der Beklagten aus der Verurteilung zur Beseitigung eines Bauwerks bestimmt sich nach dem Kostenaufwand, der ihnen aus der Befolgungdes Urteils entsteht (Senat, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352). Diese Beschwer ist unter Berücksichtigung des Verlusts der Gebrauchsfähigkeit der Bauwerkssubstanz durch einen Teilabriss zu bestimmen und schließt daher - entgegen der Ansicht der Erwiderung - auch die Kosten für die Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Bauwerks ein. Diese Kosten haben die Beklagten unter Vorlage eines Gutachtens mit 22.750 € glaubhaft dargelegt.
- 8
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in Bezug auf diese Verurteilung begründet. Das angefochtene Berufungsurteil ist insoweit nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
- 9
- a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht dem in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellten neuen Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin dem Ausbau des Bungalows im Grenzbereich zugestimmt habe, hätte nachgehen müssen und nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen durfte.
- 10
- aa) Die Zurückweisung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO verletzt das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Umstand, dass der Vortrag erst in der Berufungsinstanz erfolgt, auf unzulänglicher Verfahrensleitung oder Verletzung richterlicher Fürsorgepflicht durch Unterlassen eines nach der Prozesslage gebotenen richterlichen Hinweises zurückzuführen ist (Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). Ein solcher Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts liegt dann vor, wenn dieses in seinem Urteil den Rechtsstreit anders als nach seinen vorherigen Hinweisen entschieden hat und die davon betroffene Partei auch bei gewissenhafter Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit einer solchen Wendung des Prozesses nicht rechnen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 2007, V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221, 1222). Ein Gericht, dass den Parteien seine Rechtsansicht kundgetan hat, dann aber zu einer anderen Ansicht gelangt, muss die Parteien darauf hinweisen und ihnen vor seiner Endentscheidung durch Urteil Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem der geänderten Rechtsauffassung des Gerichts Rechnung tragenden Sachvortrag geben (Senat, Beschl. v.
- 11
- Weist das Berufungsgericht nach einem solchen Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts das neue Vorbringen einer Partei nach § 531 Abs. 2 ZPO zurück, so perpetuiert es dadurch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
- 12
- bb) So liegt es hier.
- 13
- (1) Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das erstinstanzliche Gerichts hat das Berufungsgericht selbst zutreffend festgestellt. Hatte das Amtsgericht in seinem Hinweisbeschluss den Parteien mitgeteilt, dass die Klage auf Beseitigung des Baus im Grenzbereich nur begründet sei, wenn die Klägerin zu einem rechtzeitigen Widerspruch weiter vortrage, durften die Beklagten das so verstehen, dass das Amtsgericht von einer Duldungspflicht der Klägerin unter entsprechender Anwendung der Regeln über einen entschuldigten Überbau analog § 912 Abs. 1 BGB ausging. Die Wendung in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, dass der Bau im Grenzbereich grob fahrlässig gewesen sei und es daher auf einen rechtzeitigen Widerspruch der Klägerin nach dem Beginn der Bebauung an der Grundstücksgrenze nicht ankomme, war für die Beklagten überraschend. Erst daraus ergab sich für sie das Erfordernis, zu den Umständen dieser Bebauung weiter vorzutragen.
- 14
- (2) Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch das Amtsgericht führte dazu, dass das Berufungsgericht neuen Vortrag der Beklagten nicht nur zum fehlenden Verschulden, sondern auch zur behaupteten Einwilligung der Klägerin hätte zulassen müssen. Die Notwendigkeit, andere Tatsachen für eine den Beseitigungsanspruch ausschließende Duldungspflicht der Klägerin vorzutragen , ergab sich für die Beklagten erst nach dem erstinstanzlichen Urteil.
- 15
- b) Dieser Verfahrensfehler betrifft einen entscheidungserheblichen Punkt. Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn ist ausgeschlossen, soweit er zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Ein Bau im Grenzbereich ist von dem Nachbarn zu dulden, wenn der Eigentümer mangels Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit entschuldigt ist und der Nachbar nicht sofort nach Baubeginn im Grenzbereich Widerspruch erhoben hat (analog § 912 Abs. 1 BGB - sog. entschuldigter Überbau) oder aber wenn der Nachbar sein Einverständnis mit dieser Bebauung erklärt hat (vgl. Senat BGHZ 62, 141, 145 - sog. rechtmäßiger Überbau).
- 16
- Da - wovon auch das Berufungsgericht - ausgeht, die Klägerin dem Ausbau des Bungalows im Grenzbereich konkludent zugestimmt haben könnte, wenn sie diesen durch ihr Einverständnis mit einer Beseitigung der Grenzanlagen zur Durchführung der grenznahen Bebauung gefördert hätte, war dem Vortrag und den Beweisangebot durch die benannten Zeugen nachzugehen.
- 17
- 3. Ohne Erfolg bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wegen der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer übermäßigen Nutzung des als Wege- und Durchgangsrecht eingetragenen Mitbenutzungsrechts sowie zur Zahlung einer Entschädigung für ein nach dem Landesrecht von der Klägerin zu gewährendes Notleitungsrecht. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
III.
- 18
- Der Beschwerdewert beträgt 15.580,98 €.
- 19
- 1. Bei der Beseitigungsklage ist der Gebührenstreitwert - abweichend von dem Wert der Beschwer der verurteilten Beklagten - gemäß § 3 ZPO nach den Anträgen der Klägerin und dem mit diesem verfolgten Interesse (vgl. Senat , BGHZ 124, 313, 317) zu bestimmen, die von dem Berufungsgericht nach den Angaben der Klägerin über die Wertminderung ihres Grundstücks durch die grenznahe Bebauung auf 2.500,98 € bestimmt worden ist.
- 20
- 2. Der Gegenstandswert für den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für das Notleitungsrecht von 8 €/mtl. ist nach § 8 ZPO nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag auf 336 € zu bemessen.
- 21
- 3. Der Wert des Streits um den Inhalt des eingetragenen Mitbenutzungsrechts ist entsprechend § 7 ZPO nach dem höheren Wert der Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten für den von ihnen behaupteten Verlust der Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohnhaus auf 12.744 € festzusetzen. Krüger Klein Stresemann Roth Czub
AG Cottbus, Entscheidung vom 29.03.2007 - 39 C 311/02 -
LG Cottbus, Entscheidung vom 23.04.2008 - 5 S 33/07 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.