Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 107/13

bei uns veröffentlicht am18.06.2015
vorgehend
Landgericht Wiesbaden, 10 O 65/10, 09.09.2010
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 18 U 40/10, 18.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 107/13
vom
18. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 23. Januar 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat mit Urteil vom 23. Januar 2015 unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage auf Zahlung von Zinsen auf einen Nachzahlungsbetrag abgewiesen, den die Beklagten auf Grund einer in einem im Dezember 1990 zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Preisangleichungsklausel schuldeten. Die Kläger sehen sich dadurch, dass der Senat die Sache nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen, sondern eine Endentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO getroffen hat, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und haben eine Anhörungsrüge erhoben.

II.

2
Die statthafte (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 321a Abs. 2 ZPO) Anhörungsrüge ist unbegründet.
3
1. Die Fortsetzung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO kann zwar auch dann beschlossen werden, wenn das Revisionsgericht die Rechtsfrage, ob die Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif oder zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) auf Grund der Anhörungsrüge anders als in seinem Urteil beurteilt. So liegt es hier aber nicht. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Anhörungsrüge an seiner im Urteil begründeten Rechtsauffassung fest, dass der Rechtsstreit für das Revisionsgericht nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif ist, wenn der eingeklagte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung - ohne weitere Aufklärung und Hinweise - bereits durch das Berufungsgericht hätte abgewiesen werden müssen (näher dazu im Urteil Rn. 26).
4
2. Die Kläger sind in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat - unabhängig von dem Vorstehenden - die Erheblichkeit des neuen Vorbringens der Kläger in der Revisionsinstanz geprüft und verneint hat.
5
a) Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt dem Revisionsbeklagten keinen Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht sich einer rechtlichen Prüfung der Schlüssigkeit seines Vortrags enthält. Denn das Revisionsgericht hat nach § 563 Abs. 3 ZPO eine Endentscheidung zu treffen, wenn bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJWRR 1994, 175, 176). Vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht den nach Hinweis auf seine von dem Berufungsgericht abweichende Rechtsauffassung erfolgten neuen Vortrag eines Klägers selbst daraufhin prüfen, ob der Mangel der Schlüssigkeit seiner Klage nunmehr behoben worden ist oder nicht.
6
b) Das Grundrecht der Kläger auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt , dass der Senat die Erheblichkeit der neu vorgetragenen Indiztatsachen verneint hat. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor einer Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit der vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der zu beweisenden Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, NJW-RR 2013, 743 Rn. 26). Die vor der Beweisaufnahme liegende Prüfung der Schlüssigkeit der Indizien ist Sache des Tatrichters, wenn der Indizienbeweis ihm angeboten wird; sie obliegt dem Revisionsgericht , wenn es - wie hier - über neuen Vortrag in der Revisionsinstanz zu befinden hat. Der Senat hat bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Indizien nicht von den Klägern vorgetragene Umstände ausgeblendet, sondern diese im Hinblick auf den Vortrag zu den Vertragsverhandlungen und den dabei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 eingenommenen Standpunkt (Rn. 19 des Revisionsurteils) für nicht erheblich erachtet.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.09.2010 - 10 O 65/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.03.2013 - 18 U 40/10 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 107/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 107/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 107/13 zitiert 5 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 107/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 107/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2012 - I ZR 167/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/11 Verkündet am: 25. Oktober 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 107/13.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 23. Feb. 2016 - I-24 U 145/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beklagten zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufu

Referenzen

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

26
aa) Die Klägerin kann den Nachweis ihrer Behauptung, der entwendete Container habe im "Huckepack-Verfahren" zum Festland befördert werden sollen , nicht mit ihr zur Verfügung stehenden Urkunden führen, da sie an Vereinbarungen über die Art und Weise der Beförderung des Containers zum Festland nicht selbst beteiligt war. Der Klägerin steht aber die Möglichkeit offen, die ursprünglich geplante Beförderungsart - was das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt hat - im Wege eines Indizienbeweises nachzuweisen. Hierbei darf der Klägerin grundsätzlich nicht verwehrt werden, alle verbleibenden Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, um durch den Nachweis von Hilfstatsachen den notwendigen Beweis doch noch führen zu können. Allerdings bedeutet das nicht, dass in einem solchen Fall stets alle angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozess Besonderheiten. Der Richter ist hier freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen. Er darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts ändern würde, darf ein Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, abgelehnt werden. Die wesentlichen Gesichtspunkte für diese Überzeugungsbildung muss der Tatrichter in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJWRR 1993, 443, 444).