Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2007 - V ZB 91/07

published on 06.12.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2007 - V ZB 91/07
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 9 O 341/06, 22.03.2007
Kammergericht, 16 U 22/07, 12.07.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 91/07
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. KrĂŒger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der KlĂ€gerin als unzulĂ€ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betrĂ€gt 170.000 €.

GrĂŒnde:

I.

1
Die KlÀgerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage abgewiesen. Mit einem einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Kammergericht eingegangenen Schriftsatz, der zudem von einem nicht postulationsfÀhigen Rechtsanwalt unterschrieben ist, hat die KlÀgerin Berufung eingelegt. Nach Hinweis auf das FristversÀumnis hat sie erneut Berufung eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewÀhren.
2
Zur BegrĂŒndung hat sie vorgetragen, die erfahrene und ansonsten stets zuverlĂ€ssig arbeitende Angestellte S. habe den Berufungsschriftsatz versehentlich auf den die Sache bearbeitenden, aber am Kammergericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt S. ausgefertigt, der ihn auch unterschrieben habe. Der Schriftsatz sei am letzten Tag der Frist postfertig gemacht und die Frist im Fristenbuch gelöscht worden. Vor Abgang der Post habe die Angestellte ihren Fehler bemerkt und sich an den am Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt W. gewandt, der ihr die Einzelanweisung erteilt habe, den Schriftsatz unverzĂŒglich erneut auszufertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und gegen den falsch ausgefertigten auszutauschen. Zur Neuausfertigung und Unterzeichnung sei es auch gekommen. Die Angestellte habe den Schriftsatz sodann in eine Mappe mit dem Aufkleber "FA" (fĂŒr Fristablauf) und mit dem Vermerk "Bitte unbedingt gegen den anderen Schriftsatz an das Kammergericht austauschen" gelegt. Sie habe indes vergessen, die Mappe in den Postraum zu bringen, so dass es zu einem Austausch nicht mehr gekommen sei.
3
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurĂŒckgewiesen und die Berufung als unzulĂ€ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die KlĂ€gerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, die FristversĂ€umung beruhe auf einem der KlĂ€gerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden. Zwar habe Rechtsanwalt W. der mit der Sache betrauten Angestellten eine konkrete Einzelweisung erteilt. Darauf, dass diese ausgefĂŒhrt werde, habe er grundsĂ€tzlich auch vertrauen dĂŒrfen. Betreffe die Anweisung – wie hier – jedoch einen so wichtigen Vorgang wie die Wahrung der Rechtsmittelfrist, so seien in der Kanzlei grundsĂ€tzlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Frist dadurch versĂ€umt werde. Daran habe es gefehlt. Die KlĂ€gerin habe nicht vorgetragen , dass die Angestellte angewiesen worden sei, den Vorgang bis zum Austausch der SchriftsĂ€tze sogleich auszufĂŒhren. Auch sei sie gerade nicht (jedenfalls nicht ausdrĂŒcklich) angewiesen worden, den Austausch der SchriftsĂ€tze persönlich vorzunehmen. Denn anderenfalls habe sie den Aufkleber "Bitte unbedingt gegen den anderen Schriftsatz an das Kammergericht austauschen" nicht fertigen mĂŒssen. Die Anweisung sei nach allem nicht konkret oder klar gewesen.

III.

5
Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulÀssig, da es an einem Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) fehlt.
6
Die Rechtsbeschwerde macht, unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), allein eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf GewÀhrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen jedoch nicht vor.
7
1. Das Verfahrensgrundrecht auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes ist verletzt, wenn die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um im Falle der FristversĂ€umung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, ĂŒberspannt werden und der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerĂ€umten Instanz in unzumutbarer, aus SachgrĂŒnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 41, 323, 326; 41, 332, 334 ff.; NJW-RR 2002, 1007; Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 44/03, NJW-RR 2004, 785). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht gegen diese GrundsĂ€tze nicht verstoßen. Die Entscheidung fĂŒgt sich vielmehr in die vom Bundesgerichtshof in stĂ€ndiger Rechtsprechung vertretene Auffassung ein.
8
a) Das Berufungsgericht geht von dem Grundsatz aus, dass sich ein Rechtsanwalt auf die Befolgung der einer zuverlĂ€ssigen Angestellten erteilten Einzelanweisung verlassen darf und nicht verpflichtet ist, sich anschließend ĂŒber die AusfĂŒhrung zu vergewissern (BGH, Beschl. v. 4. November 2003, VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschl. v. 13. September 2006, XII ZB 103/06, NJW-RR 2007, 127, 128; Beschl. v. 4. April 2007, III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). Es berĂŒcksichtigt zutreffend ferner, dass dies nur gilt, wenn die Einzelanweisung klar und prĂ€zise gefasst ist, da nur dann möglichen Fehlern entgegengewirkt werden kann (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209). Und es ĂŒbersieht auch nicht, dass eine Einzelanweisung nicht stets organisatorische Vorkehrungen gegen eine FristversĂ€umnis entbehrlich macht. So ist es, wenn sich eine Einzelanweisung in die Kanzleiorganisation einfĂŒgt und daraus nur einzelne Elemente ersetzt, wĂ€hrend andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, einer FristversĂ€umnis entgegenzuwirken. In solch einem Fall, etwa wenn die Weisung nur die Art der Übermittlung betrifft, kommt es auf die Kanzleiorganisation im ĂŒbrigen an und können Organisationsfehler im Falle der darauf beruhenden FristversĂ€umnis einer Wiedereinsetzung entgegen stehen (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236, 237).
9
b) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ĂŒberspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts nicht. Es hat vielmehr zu Recht der besonderen Situation Bedeutung beigemessen, in der der Fehler, dessen Behebung der Anwalt durch Einzelweisung zu erreichen suchte, entdeckt wurde.
10
Als die Angestellte bemerkte, dass der Berufungsschriftsatz von einem am Kammergericht nicht postulationsfĂ€higen Anwalt unterschrieben war, hielt die allgemeine Kanzleiorganisation – jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen – keine Sicherung mehr bereit. Der Schriftsatz befand sich im Postausgangsbereich , die Frist im Fristenbuch war gelöscht. Der Gefahr der FristversĂ€umung konnte nur noch dadurch begegnet werden, dass der Anwalt entweder selbst den Schriftsatz austauschte oder durch eine prĂ€zise Einzelanweisung sicherstellte , dass dies durch sein Personal geschah. Dass das Berufungsgericht eine solche prĂ€zise Weisung vermisst, ist nicht zu beanstanden.
11
Dabei kann dahin stehen, ob die Weisung hinreichend deutlich erkennen ließ, dass die Anordnungen unverzĂŒglich umzusetzen waren (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 22 Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschl. v. 4. April 2007, III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging die Einzelweisung dahin, den Schriftsatz nochmals "unverzĂŒglich" auszufertigen, zur Unterschrift vorzulegen und gegen den fehlerhaften Schriftsatz auszutauschen. Das lĂ€sst immerhin auch die Annahme zu, dass alle Maßnahmen unverzĂŒglich zu treffen waren.
12
UnprĂ€zise ist die Weisung aber insoweit, als sie nicht erkennen ließ und von der Angestellten S. so auch nicht aufgefasst worden ist, dass sie selbst alle zur Behebung des Fehlers erforderlichen Arbeiten auszufĂŒhren, insbesondere daher auch den Austausch der SchriftsĂ€tze vorzunehmen hatte. Die Fertigung eines neuen Schriftsatzes und dessen Unterzeichnung durch den postulationsfĂ€higen Anwalt nutzte nichts, wenn nicht auch die Absendung sicher gestellt war. Das war sie aber gerade nicht, da jede weitere Kontrolle angesichts der im Fristenbuch schon gelöschten Frist unterblieb. Angesichts dessen waren die von der Angestellten getroffenen Vorkehrungen, den Schriftsatz in eine Mappe zu legen und mit der Aufschrift zu versehen, dass der Schriftsatz auszutauschen sei, gut gemeint, aber völlig unzureichend. Dass die Angestellte damit bewusst und fĂŒr den Anwalt unvorhersehbar gegen die ihr erteilte Wei- sung verstieß, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch fernliegend. Es wird vielmehr deutlich, dass sie annahm, im Sinne der insoweit also ganz unprĂ€zisen Weisung zu handeln. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht berĂŒcksichtigt, dass fĂŒr den Anwalt in erhöhtem Maße Veranlassung fĂŒr eine sehr viel genauere Anordnung bestand. Die von ihm mit der Sache betraute Angestellte hatte nĂ€mlich an diesem Tage, ihrem letzten Arbeitstag vor dem Urlaub, bereits zuvor fehleranfĂ€llig gearbeitet. Angesichts dessen bestanden fĂŒr den Anwalt besondere Sorgfaltsanforderungen. Diesen ist er nicht gerecht geworden.
13
2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung von Art. 103 GG steht allein im Zusammenhang mit der RĂŒge, das Verfahrensgrundrecht auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes sei verletzt. Ein darĂŒber hinausgehender Vorwurf, es sei Vortrag zu einzelnen Punkten ĂŒbergangen worden, wird nicht erhoben.

IV.

14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. KrĂŒger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2007 - 9 O 341/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2007 - 16 U 22/07 -
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Annotations

(1) Die von dem BevollmĂ€chtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind fĂŒr die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wĂ€ren. Dies gilt von GestĂ€ndnissen und anderen tatsĂ€chlichen ErklĂ€rungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des BevollmÀchtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn

1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/03
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. KrĂŒger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-RĂ€ntsch und die Rich-
terin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 11. Juni 2003 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist gewĂ€hrt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.833,15

GrĂŒnde


I.


Mit am 11. MĂ€rz 2003 der Beklagten zugestelltem Urteil vom 7. MĂ€rz 2003 entschied das Amtsgericht K. zum Nachteil der Beklagten. Hierge-
gen legte die Beklagte am 10. April 2003 bei dem Landgericht B. Berufung ein. Am 9. Mai 2003 beantragte die Beklagte, die BerufungsbegrĂŒndungs- frist ĂŒber den 12. Mai 2003 hinaus bis zum 28. Mai 2003 zu verlĂ€ngern. In Erwartung dieser VerlĂ€ngerung erteilte der ProzeßbevollmĂ€chtigte der Beklagten seiner Angestellten die Weisung, die neue Frist und eine Wiedervorlage der Akten auf den 21. Mai 2003 zu notieren, was auch geschah. Die Kammer verlĂ€ngerte die BerufungsbegrĂŒndungsfrist mit VerfĂŒgung vom 9. Mai 2003, jedoch nur bis zum 20. Mai 2003. Die VerfĂŒgung enthielt außer der VerlĂ€ngerung nur den Hinweis, eine weitere VerlĂ€ngerung sei nicht zu erwarten; der in dem verwendeten VerfĂŒgungsformular auch vorgesehene Hinweis auf eine teilweise ZurĂŒckweisung des Antrags war nicht angekreuzt. Diese VerfĂŒgung wurde am 13. Mai 2003 ausgefĂŒhrt und erreichte den ProzeßbevollmĂ€chtigten der Beklagten am 14. Mai 2003. Dessen Angestellten fiel nicht auf, daß die Frist nur bis zum 20. Mai 2003 verlĂ€ngert worden war. Die Akten wurden deshalb wie notiert erst am 21. Mai 2003 vorgelegt.
Die Beklagte hat am 28. Mai 2003 die BerufungsbegrĂŒndung eingereicht und darin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr ProzeßbevollmĂ€chtigter sei davon ausgegangen, daß die Frist antragsgemĂ€ĂŸ verlĂ€ngert werde, zumal ihm die GeschĂ€ftsstelle der Kammer erklĂ€rt habe, mit der FristverlĂ€ngerung dĂŒrfte es keine Probleme geben.
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurĂŒckgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulĂ€ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Das Berufungsgericht meint, die BerufungsbegrĂŒndungsfrist sei nicht ohne Verschulden des ProzeßbevollmĂ€chtigten der Beklagten versĂ€umt worden. Dieser habe nicht mit einer Bewilligung der FristverlĂ€ngerung rechnen dĂŒrfen. Denn er habe weder erhebliche GrĂŒnde vorgetragen noch eine Zusage der Vorsitzenden der Kammer eingeholt. Daß er sich bei der GeschĂ€ftsstelle der Kammer erkundigt habe, sei unerheblich.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist gemĂ€ĂŸ § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulĂ€ssig. Sie hat auch Erfolg, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 20 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Voraussetzungen fĂŒr die beantragte GewĂ€hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist liegen vor. Eine Verwerfung der Berufung als unzulĂ€ssig scheidet deshalb aus.
1. Der Anspruch auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerĂ€umten Instanz in unzumutbarer, aus SachgrĂŒnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 ff; BVerfG FamRZ 2002, 533). Die Gerichte dĂŒrfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften
die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht ĂŒberspannen (BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; BVerfG FamRZ 2002, 533, 534). Das Landgericht hat die Anforderungen in diesem Sinne ĂŒberspannt.
2. Die Beklagte hat die BerufungsbegrĂŒndungsfrist versĂ€umt, weil ihrem ProzeßbevollmĂ€chtigten nicht auffiel, daß die Frist nicht bis zum 28., sondern nur bis zum 20. Mai 2003 bewilligt worden war. Das ist unter den hier gegebenen besonderen UmstĂ€nden weder ihr noch ihrem ProzeßbevollmĂ€chtigten oder seiner Angestellten vorzuwerfen. Das Versagen der Fristkontrollmaßnahmen des ProzeßbevollmĂ€chtigten der Beklagten beruht entscheidend darauf, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ĂŒber die FristverlĂ€ngerung den Erfordernissen eines fairen Verfahrens nicht entsprochen hat.

a) Die Beklagte durfte sich nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf verlassen, daß die FristverlĂ€ngerung beim - wie hier - ersten Mal antragsgemĂ€ĂŸ bewilligt werde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, BGHR ZPO § 233 FristverlĂ€ngerung 3; Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 FristverlĂ€ngerung 4; Beschl. v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; Beschl. v. 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400; Beschl. v. 11. November 1998, VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430; Beschl. v. 21. September 2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsniederlegung 4; Beschl. v. 28. November 2002, III ZB 45/03, BGH-Report 2003, 459; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861, 862). Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn sich die Partei nicht um die Zusicherung einer FristverlĂ€ngerung durch den Vorsitzenden der Kammer oder des Senats bemĂŒht. Mit der Möglichkeit, daß das Beru-
fungsgericht ihrem Antrag auf FristverlĂ€ngerung zwar entsprechen, aber eine deutlich kĂŒrzere Frist bestimmen wĂŒrde, brauchte die Beklagte nicht zu rechnen. Sie hatte nur eine maßvolle VerlĂ€ngerung der BerufungsgrĂŒndungsfrist um 16 Tage beantragt. Die Kammer hatte keinen Termin bestimmt. Ein anderer sachlicher Grund, diese Frist zu verkĂŒrzen, war nicht ersichtlich. Diesem Vertrauen der Beklagten mußte das Berufungsgericht von Verfassungs wegen auch dann Rechnung tragen, wenn es der ihm zugrunde liegenden Rechtsprechung nicht folgen wollte (BVerfG, FamRZ 2002, 533, 534).

b) Die Beklagte mußte auch nicht damit rechnen, daß das Berufungsgericht die BerufungsbegrĂŒndungsfrist um einen Zeitraum verlĂ€ngerte, in dem die geltend gemachten ergĂ€nzenden Erkundigungen erkennbar nicht wĂŒrden eingeholt werden können. Die VerlĂ€ngerung der Berufungsfrist um nur etwas mehr als eine Woche konnte dem ProzeßbevollmĂ€chtigten der Beklagten nicht ausreichen , weil er Ermittlungen dazu anzustellen hatte, welche Abwasseranschlußmaßnahme Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids war, von dem die Beklagte den KlĂ€ger freistellen sollte, und ob diese endgĂŒltig abgeschlossen war. Das hatte er in seinem Antrag nur kurz umrissen. Mehr war aber auch nicht nötig, weil das Amtsgericht die Beklagte aus eben diesem Grund verurteilt hatte.

c) Ihre Entscheidung hat die Kammer der Beklagten in einer Weise bekannt gemacht, die diese irreleitete. In der VerfĂŒgung war nĂ€mlich der in dem dafĂŒr verwendeten Formular vorgesehene Textblock, mit dem auf die teilweise ZurĂŒckweisung des Antrags hingewiesen wird, nicht angekreuzt und darum in die Reinschrift auch nicht aufgenommen worden. So erweckte das Schreiben den Eindruck einer antragsgemĂ€ĂŸen FristverlĂ€ngerung. Dieser Eindruck wurde
dadurch verstĂ€rkt, daß das Schreiben die AnkĂŒndigung enthielt, mit weiteren FristverlĂ€ngerungen sei nicht zu rechnen. Veranlassung, einen solchen Hinweis aufzunehmen, besteht gewöhnlich nur, wenn die beantragte VerlĂ€ngerung antragsgemĂ€ĂŸ bewilligt wird. Bei einer teilweisen ZurĂŒckweisung ihres gestellten Antrags kĂ€me eine Partei nicht auf den Gedanken, sie könne mit einem weiteren Antrag eine weitergehende FristverlĂ€ngerung erreichen. Schließlich sprach auch der Zeitpunkt der Unterrichtung fĂŒr eine antragsgemĂ€ĂŸe VerlĂ€ngerung. Bei Eingang der VerfĂŒgung war der Beklagten die Beschaffung der zusĂ€tzlichen Unterlagen, um deretwillen sie FristverlĂ€ngerung beantragt hatte, praktisch nicht mehr möglich. Das ließ aus ihrer Sicht eine antragsgemĂ€ĂŸe FristverlĂ€ngerung erwarten.

d) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß das Vertrauen in die Bewilligung einer FristverlĂ€ngerung nur schĂŒtzenswert ist, wenn auch erhebliche GrĂŒnde fĂŒr die FristverlĂ€ngerung vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1992, X ZB 6/92 VersR 1993, 379). Auf diese Frage kommt es hier nicht an, weil das Berufungsgericht selbst die GrĂŒnde als ausreichend angesehen und die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung verlĂ€ngert hat. Hier geht es allein um die zu verneinende Frage, ob die Beklagte damit rechnen mußte, daß die Frist kĂŒrzer als beantragt bewilligt werde.
3. Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten stattzugeben, darf ihre Berufung auch nicht als unzulÀssig verworfen werden.
Tropf KrĂŒger Lemke
Schmidt-RĂ€ntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 50/03
vom
4. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In einer Anwaltskanzlei mĂŒssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen
sein, daß eine mĂŒndliche Einzelanweisung ĂŒber die Eintragung einer an eine
Fachangestellte nur mĂŒndlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerĂ€t
und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.

b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mĂŒndlichen Anweisung) getroffenen
organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung
gegen die VersÀumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht
, ist ein Organisationsverschulden des ProzeßbevollmĂ€chtigten (§ 85 Abs. 2
ZPO) zu vermuten und der Antrag zurĂŒckzuweisen.
BGH, Beschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - LG SaarbrĂŒcken
AG SaarbrĂŒcken
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. MĂŒller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des KlĂ€gers gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer A des Landgerichts SaarbrĂŒcken vom 8. Juli 2003 wird als unzulĂ€ssig verworfen. Der KlĂ€ger hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.565,74

GrĂŒnde:

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2003 die Klage abgewiesen. Die Berufungsfrist lief am 30. Mai 2003 ab. Die Berufung des KlĂ€gers ist am 17. Juni 2003 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die VersĂ€umung der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen. Der KlĂ€ger hat zur BegrĂŒndung vorgetragen, er habe am 13. Mai 2003 seine ProzeßbevollmĂ€chtigten mit der DurchfĂŒhrung des Berufungsverfahrens beauftragt. Der die Sache bearbeitende Assessor T. habe die Unterlagen zur Neuanlage der Akte, Notierung der Berufungsfrist auf den 30. Mai 2003 und der BerufungsbegrĂŒndungsfrist auf den 30. Juni 2003 an die Fachangestellte C. verfĂŒgt. Bei einer
routinemĂ€ĂŸigen Durchsicht der Akte zur Vorbereitung der BerufungsbegrĂŒndung am 13. Juni 2003 habe T. festgestellt, daß die Berufung nicht eingelegt war und die Berufungsfrist und die BerufungsbegrĂŒndungsfrist im Terminbuch nicht eingetragen gewesen seien. Auf Frage habe die Mitarbeiterin C. mitgeteilt, sie habe trotz entsprechender Weisung versĂ€umt, die Fristen einzutragen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2003 die Berufung des KlĂ€gers als unzulĂ€ssig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der Berufungsfrist zurĂŒckgewiesen. Der KlĂ€ger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Form der Fristenkalender bei seinen ProzeßbevollmĂ€chtigten gefĂŒhrt werde, ob hier eine Wiedervorlagefrist verfĂŒgt und ob der Zustellungstag in der Handakte vermerkt worden sei. Eine ÜberprĂŒfung, ob die Fristeneintragung und -ĂŒberwachung ausreichend organisiert gewesen sei, sei nicht möglich. Von einem fehlenden Verschulden des zweitinstanzlichen Anwalts an der FristversĂ€umung könne daher nicht ausgegangen werden. Gegen den ihm am 18. Juli 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der KlĂ€ger am 12. August 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlĂ€ngerter BegrĂŒndungsfrist am 18. September 2003 begrĂŒndet.

II.

Die Rechtsbeschwerde des KlĂ€gers ist gemĂ€ĂŸ § 522 Abs. 1 Satz 2, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulĂ€ssig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des KlĂ€gers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich.
1. Eine Divergenz (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler ĂŒber die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berĂŒhren (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – aaO; BGHZ aaO). Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Anspruch auf GewĂ€hrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschluß vom 27. MĂ€rz 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144, 1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeintrĂ€chtigt. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des BeschwerdefĂŒhrers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein; ferner muß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGHZ aaO und BGH, Beschluß vom 27. MĂ€rz 2003 - V ZR 291/02 - aaO). Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zutage tretenden Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des KlĂ€gers; sie ist zudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
a) Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht Angaben zur allgemeinen Organisation und Fristenkontrolle vermißt, obwohl der KlĂ€ger eine
Einzelanweisung seines Berufungsanwalts im konkreten Fall zur Fristeintragung vorgetragen hat, die von der Fachangestellten versehentlich nicht berĂŒcksichtigt worden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt die fĂŒr einen solchen Fall in der Rechtsprechung aufgestellten GrundsĂ€tze. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Das ist hier nicht der Fall. Die VersĂ€umung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen ProzeßbevollmĂ€chtigten, das sich der KlĂ€ger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. aa) Die ordnungsgemĂ€ĂŸe und insbesondere fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels setzt voraus, daß die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalt eine zuverlĂ€ssige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender fĂŒhren (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381). Dabei setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß Fristen zur Einlegung und BegrĂŒndung von Rechtsbehelfen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Sie mĂŒssen so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607, 608). Ferner obliegt dem ProzeßbevollmĂ€chtigten eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewĂ€hrleistet wird, daß fristwahrende SchriftsĂ€tze rechtzeitig hinausgehen. Er hat sicherzustellen , daß eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der Schriftsatz abgesandt oder zumindest postfertig gemacht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. MĂ€rz 2000 - V ZB 1/00 - VersR 2000, 1564). Daß die Organisation der Fristenkontrolle im BĂŒro seines ProzeßbevollmĂ€chtigten diesen Anforderungen genĂŒgt hĂ€tte, hat der KlĂ€ger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler ein
Verschulden des KlĂ€gers bzw. seines ProzeßbevollmĂ€chtigten fĂŒr nicht ausgeschlossen erachtet und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung zurĂŒckgewiesen (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - VersR 1996, 256, 257 und vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73). bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf, vorliegend komme es auf die allgemeine Organisation der Fristenkontrolle im BĂŒro der ProzeßbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers nicht an, weil die Fachangestellte eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zur Fristeintragung versehentlich nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Vortrag des KlĂ€gers hierzu nicht ĂŒbergangen und nicht gegen den Anspruch auf GewĂ€hrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsĂ€tzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu ĂŒberwachen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765). Im allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlĂ€ssige BĂŒroangestellte auch mĂŒndliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei mĂŒssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die mĂŒndliche Einzelanweisung ĂŒber die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mĂŒndlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerĂ€t und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. SenatsbeschlĂŒsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mĂŒndlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).

b) Aus demselben Grund ist auch keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß auch bei Beachtung der erforderlichen Organisationsmaßnahmen die Fehlleistung der BĂŒroangestellten nicht vermieden worden wĂ€re. Sie verkennt, daß es nicht darum geht, die Möglichkeit eines Fehlers auszuschließen. Es muß vielmehr Vorsorge dagegen getroffen werden, die Folgen eines Fehlers von BĂŒroangestellten möglichst zu vermeiden. Das aber wĂ€re durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht worden, beispielsweise in Form der vom Berufungsgericht vermißten Wiedervorlageanweisung, wozu selbstverstĂ€ndlich auch deren Vermerk gehört, oder durch einen deutlich sichtbaren Vermerk auf der Handakte, wenn dessen Bearbeitung durch eine weitere Person sichergestellt worden wĂ€re.
c) Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer auf den konkreten Fall bezogenen Einzelanweisung verstoßen hĂ€tte. Die hierzu aufgestellten GrundsĂ€tze (etwa zum Vertrauen auf die AusfĂŒhrung durch eine bisher zuverlĂ€ssige BĂŒroangestellte - vgl. BGH, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932) betrafen die Übermittlung eines Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht oder eine eigenmĂ€chtige Berechnung der
Rechtsmittelfrist trotz anderweitigem Vermerk auf einem Handzettel (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - VersR 2002, 211 f.). Hier dagegen geht es um die unterlassene AusfĂŒhrung einer lediglich mĂŒndlich erteilten Anweisung ĂŒber die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, die schon aufgrund allgemeiner Anweisung hĂ€tte sichergestellt werden mĂŒssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
MĂŒller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 10/04
vom
22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner BĂŒroangestellten
mĂŒndlich die Anweisung erteilt hat, die Berufungsschrift per Telefax an das
Rechtsmittelgericht zu ĂŒbermitteln, die Absendung jedoch im Laufe des Tages in
Vergessenheit gerÀt und unterbleibt.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - LG Aachen
AG Eschweiler
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. MĂŒller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2003 wird auf Kosten der KlĂ€gerin als unzulĂ€ssig verworfen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.677,93 €

GrĂŒnde:

I.

Die KlĂ€gerin hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Höhe von 1.677,93 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem ProzeßbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin am 2. Juni 2003 zugestellt worden. Am 20. Juni 2003 hat die KlĂ€gerin Berufung eingelegt. Die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung endete am Montag, dem 4. August 2003. Die BerufungsbegrĂŒndung ist per Fax am 5. August 2003 eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis hat die KlĂ€gerin am 15. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag im wesentlichen mit der BegrĂŒndung zurĂŒckgewiesen, die KlĂ€gern habe nicht dargetan, daß im BĂŒro
ihres ProzeßbevollmĂ€chtigten eine zuverlĂ€ssige Ausgangskontrolle fĂŒr fristgebundene SchriftsĂ€tze stattgefunden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die KlĂ€gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulĂ€ssig, weil die Rechtssache keine grundsĂ€tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklĂ€rt. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die ErwĂ€gungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich einer unzureichenden Ausgangskontrolle im BĂŒro des ProzeßbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin. Sie meint jedoch, dieser Gesichtspunkt stehe nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend der Wiedereinsetzung deswegen nicht entgegen, weil der ProzeßbevollmĂ€chtigte der KlĂ€gerin seiner - qualifizierten und zuverlĂ€ssigen - Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt habe, deren Befolgung die Fristwahrung gewĂ€hrleistet hĂ€tte. Dies habe das Beschwerdegericht verkannt. 2. Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt grundsĂ€tzlich darauf vertrauen darf, daß eine BĂŒroangestellte, die sich bisher als zuverlĂ€ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet , sich anschließend ĂŒber die AusfĂŒhrung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.;
SenatsbeschlĂŒsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - MDR 2004, 477; BGH, Beschluß vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mĂŒndlich erteilt, mĂŒssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerĂ€t und die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (SenatsbeschlĂŒsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Ein solcher Organisationsfehler ist auch im vorliegenden Fall ursĂ€chlich dafĂŒr, daß die BerufungsbegrĂŒndung nicht rechtzeitig per Fax an das Berufungsgericht ĂŒbermittelt worden ist. Ebenso wie die nur mĂŒndlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, daß die nur mĂŒndlich angeordnete Absendung eines Schriftsatzes in Vergessenheit gerĂ€t. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil der ProzeßbevollmĂ€chtigte der KlĂ€gerin die Anweisung, die BerufungsbegrĂŒndung per Fax an das Landgericht zu senden, seiner BĂŒroangestellten schon am Vormittag erteilt hatte, ohne dabei aber eine unverzĂŒgliche AusfĂŒhrung zu verlangen. FĂŒr den Fall, daß die Absendung am Vormittag unterblieb, bestand die nicht fernliegende Gefahr, daß die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer ansonsten stets zuverlĂ€ssigen BĂŒrokraft unterlaufen. Deswegen hĂ€tte der ProzeßbevollmĂ€chtigte hier, um seiner Sorgfaltspflicht zu genĂŒgen, die klare und prĂ€zise Anweisung (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209) erteilen mĂŒssen, die BerufungsbegrĂŒndung umgehend, jedenfalls aber noch am
Vormittag abzusenden. Sah er davon ab, gereicht ihm zum Verschulden, daß er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, die AusfĂŒhrung seiner Anweisung auf andere Weise sicherzustellen oder zu kontrollieren. GemĂ€ĂŸ § 85 Abs. 2 ZPO muß sich die KlĂ€gerin dieses Verschulden ihres ProzeßbevollmĂ€chtigten zurechnen lassen. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mithin zu Recht zurĂŒckgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
MĂŒller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 85/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt,
einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder RechtsmittelbegrĂŒndungfrist
noch am selben Tag per Telefax an das zustÀndige Gericht abzusenden
, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken
, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der
ĂŒbrigen GeschĂ€fte in Vergessenheit gerĂ€t und die Frist dadurch versĂ€umt wird
(FortfĂŒhrung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR
2004, 1361 f).
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des KlÀgers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 - 1 U 31/06 - wird als unzulÀssig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der KlÀger zu tragen.
Beschwerdewert: 96.522,70 €.

GrĂŒnde:


I.


1
Der KlĂ€ger betrieb einen privaten Rettungsdienst in Baden-WĂŒrttemberg. Er macht gegen den Beklagten AusgleichsansprĂŒche gemĂ€ĂŸ § 28 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes geltend.
2
Das Landgericht hat die Klage durch das dem ProzessbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers am 9. Februar 2006 zugestellte Urteil abgewiesen. Mit am 9. MĂ€rz 2006 beim Berufungsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt, welche er mit am Dienstag, dem 11. April 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 10. April 2006 begrĂŒndet hat. Mit ebenfalls am 11. April 2006 eingegangenem weiteren Schriftsatz hat der ProzessbevollmĂ€chtigte des KlĂ€gers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versĂ€umten BerufungsbegrĂŒndungsfrist beantragt.
3
Zur BegrĂŒndung hat er ausgefĂŒhrt, er habe den korrigierten und unterschriebenen BerufungsbegrĂŒndungsschriftsatz am frĂŒhen Nachmittag des 10. April 2006 seiner langjĂ€hrigen und Ă€ußerst zuverlĂ€ssig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten ĂŒbergeben. Er habe diese angewiesen, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs "noch heute" vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu ĂŒbermitteln. Die Angestellte habe sodann die Tagespost fertig gestellt, indem sie diese einkuvertiert und frankiert habe. Anschließend habe sie sich auf den Weg begeben, um das Gerichtsfach der Kanzlei bei dem örtlichen Amtsgericht zu leeren. Hierbei habe sie die frankierte Post in den auf dem Weg gelegenen Briefkasten eingeworfen. Nach RĂŒckkehr in die Kanzlei habe sie im Fristenkalender die Erledigung der Gerichtspost vermerkt. Da sie die BerufungsbegrĂŒndungsschrift in den Briefkasten eingeworfen habe, habe sie auch in der vorliegenden Sache einen Erledigungsvermerk im Fristenkalender angebracht, wobei sie die angeordnete FaxĂŒbermittlung vergessen habe.
4
Die Fristenkontrolle in seinem BĂŒro sei so geregelt, dass nach Erbringung der zur Fristwahrung erforderlichen Leistung die Frist im Kalender mit einem Haken versehen werde. Sei die Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax angeordnet, dĂŒrfe dies nach einer entsprechenden allgemeinen Weisung erst nach Ausdruck eines beizuheftenden Sendeprotokolls mit dem Vermerk "OK" erfolgen.
5
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulÀssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des KlÀgers.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist unzulÀssig. Sie ist zwar nach § 238 Abs. 2 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Allerdings hat die Rechtssache weder grundsÀtzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
7
1. Das Berufungsgericht hat ausgefĂŒhrt, dem ProzessbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers falle ein Organisationsverschulden zur Last. Weise ein Rechtsanwalt seine Fachangestellte an, eine schon fertig gestellte und im Original von ihm unterschriebene BerufungsbegrĂŒndungsschrift noch am selben Tage per Fax an das Gericht zu versenden, werde den an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zu stellenden Anforderungen nur dann ausreichend Rechnung getragen , wenn geeignete Maßnahmen getroffen seien, die einem möglichen Vergessen der mĂŒndlichen Anweisung entgegenwirkten. Solche Maßnahmen könnten in der allgemeinen Anordnung an di e Fachangestellte bestehen, eine Einzelweisung zur Übermittlung eines versandfertigen und unterschriebenen fristgebundenen Schriftsatzes per Fax entweder sofort auszufĂŒhren oder sofort im Fristenkalender einen Vermerk ĂŒber die gebotene Versendung per Fax anzubringen.
8
2. Das Berufungsgericht hat damit auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
9
Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsĂ€tzlich darauf vertrauen, dass eine BĂŒroangestellte, die sich bisher als zuverlĂ€ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt (stĂ€ndige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittel- oder RechtsmittelbegrĂŒndungsfrist und wird sie nur mĂŒndlich erteilt, mĂŒssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerĂ€t und die Frist dadurch versĂ€umt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die BĂŒrokraft die unmissverstĂ€ndliche Weisung erhĂ€lt, einen Vorgang sogleich auszufĂŒhren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). LĂ€sst der Anwalt seiner Angestellten hingegen - wie hier - einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit , besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen GeschĂ€fte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlĂ€sslichen Kanzlei- angestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige AusfĂŒhrung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungenhiergegen treffen. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefĂŒhrt hat, zum Beispiel in Betracht, dass sofort nach der mĂŒndlichen Weisung, den Schriftsatz noch am selben Tag per Fax zu versenden, ein entsprechender Vermerk im Fristenkalender angebracht wird.
10
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem der Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) nicht entgegen. Zwar hat dieser Senat das Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts, der seinem BĂŒropersonal, wie hier, die Anweisung gegeben hatte, eine BerufungsbegrĂŒndung als Fax an das Rechtsmittelgericht zu senden , mit der ErwĂ€gung angenommen, dass die Weisung bereits am Vormittag ergangen war und die klare und prĂ€zise Direktive fehlte, die RechtsmittelbegrĂŒndungsschrift umgehend, jedenfalls noch am Vormittag abzusenden (Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). FĂŒr den Fall, dass die Versendung am Vormittag unterblieben sei, habe die nicht fern liegende Gefahr bestanden, dass die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen wĂŒrde. Dieser Entscheidung ist jedoch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht umgekehrt zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass seine Einzelanweisung nicht innerhalb weniger Stunden eines halben Tages in Vergessenheit gerĂ€t.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 O 14/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2006 - 1 U 31/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 57/99
vom
31. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang,
Schneider und Prof. Dr. KrĂŒger

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3 zurĂŒckgewiesen.
Beschwerdewert: 300.000 DM.

GrĂŒnde:

I.

Die Beklagten zu 1 und 3 wurden - zusammen mit den weiteren Beklagten zu 2 und 4 - durch Urteil des Landgerichts vom 20. August 1999 zur RĂ€umung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Besitzes verurteilt. Das Urteil wurde den Beklagten zu 1 und 3 zu HĂ€nden ihres ProzeßbevollmĂ€chtigten, Rechtsanwalt W. , am 31. August 1999 zugestellt. Die Zustellung an die Beklagten zu 2 und 4 erfolgte an deren ProzeßbevollmĂ€chtigten, Rechtsanwalt K. , am 2. September 1999.
ZunÀchst erteilten die Beklagten zu 2 und 4 Rechtsanwalt L. den Auftrag, Berufung einzulegen. Am 29. September 1999 wandte sich der Be-
klagte zu 1 an Rechtsanwalt K. , um fĂŒr sich und die Beklagte zu 3 ebenfalls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Ihm war von Rechtsanwalt W. der auf den 30. September 1999 fallende Ablauf der Berufungsfrist genannt worden, worĂŒber er auch Rechtsanwalt K. informierte.
An diesem Tage des Fristendes ĂŒbermittelte eine BĂŒroangestellte von Rechtsanwalt K. dem BĂŒro von Rechtsanwalt L. telefonisch den Rechtsmittelauftrag der Beklagten zu 1 und 3. Rechtsanwalt L. hat mit einem am 4. Oktober 1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung fĂŒr alle Beklagten eingelegt.
Telefonisch am 21. Oktober 1999 auf die VerspÀtung des Rechtsmittels hingewiesen, haben die Beklagten zu 1 und 3 mit einem am 4. November 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und dazu vorgetragen:
Die Angestellte von Rechtsanwalt K. habe den Rechtsmittelauftrag weisungswidrig nicht per Fax und unter Hinweis auf den Fristablauf an das BĂŒro von Rechtsanwalt L. ĂŒbermittelt, sondern nur telefonisch und ohne weitere Hinweise zur Berufungsfrist. Sie habe sich den Auftrag - ebenfalls weisungswidrig - auch nicht per Fax bestĂ€tigen lassen.
Im BĂŒro von Rechtsanwalt L. sei dessen amtlich bestellte Vertreterin von dem Auftrag sofort unterrichtet worden. Diese habe die stets zuverlĂ€ssig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin H. angewiesen, beim erstinstanzlichen Gericht das Datum der Urteilszustellung zu erfragen und den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu notieren. Diese habe das jedoch unterlassen, nachdem sie
aus der Akte ersehen habe, daß sie (fĂŒr die Beklagten zu 2 und 4) bereits am 27. September 1999 RĂŒckfrage gehalten und das Fristende auf den 4. Oktober notiert hatte. IrrtĂŒmlich sei sie davon ausgegangen, daß dies auch fĂŒr die Beklagten zu 1 und 3 gelte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 als unzulĂ€ssig verworfen und in den GrĂŒnden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Gegen diesen ihnen am 29. November 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Dezember 1999 eingegangene sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begrĂŒndet. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen sind und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Diese setzt nach § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versĂ€umte Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des ProzeßbevollmĂ€chtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die FristversĂ€umung dem ProzeßbevollmĂ€chtigten der Beklagten zu 1 und 3 anzulasten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob RechtsanwaltK. ein den Beklagten zu 1 und 3 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, der fĂŒr die VersĂ€umung der Berufungsfrist mitursĂ€chlich war. Jedenfalls beruht die FristversĂ€umung auf einem Verschulden der amtlich bestellten Vertreterin von Rechtsanwalt L. . Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsĂ€tzlich darauf ver-
trauen, daß eine sonst zuverlĂ€ssige BĂŒrokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmĂ€chtig ohne erneute Nachfrage von ihnen abweichen wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186). Erforderlich ist aber, daß die Einzelweisung klar und prĂ€zise gefaßt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Daran fehlt es.
Wie konkret eine Weisung sein muß, hĂ€ngt von den UmstĂ€nden des Falles ab. Je komplizierter und fehlertrĂ€chtiger die Prozeßsituation ist, desto klarer und prĂ€ziser muß die an das BĂŒropersonal erteilte Weisung zur Behandlung der Sache sein. Gemessen daran genĂŒgt die hier erteilte Weisung nicht den Anforderungen. Nach den ĂŒbereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen der amtlich bestellten Vertreterin von RechtsanwaltL. und der Rechtsanwaltsgehilfin H. ging die Weisung lediglich dahin, das Landgericht anzurufen und die Urteilszustellung fĂŒr die Beklagten zu 1 und 3 zu erfragen , um die Berufungsfrist berechnen zu können. Sie trug damit den Besonderheiten des von der RechtsanwĂ€ltin zu Recht als ungewöhnlich eingestuften Sachverhalts nicht ausreichend Rechnung. Sie ließ unberĂŒcksichtigt, daß die Berufungsfrist fĂŒr die Beklagten zu 1 und 3 anders verlaufen könnte als fĂŒr die Beklagten zu 2 und 4, weil die beiden Beklagtengruppen erstinstanzlich von verschiedenen RechtsanwĂ€lten vertreten wurden. Dadurch bestand ein erhöhtes Risiko, daß durch eine Verwechselung der Zustellungsdaten oder durch schlichte Nichtbeachtung dieser Besonderheit die frĂŒher endende Frist versĂ€umt werden könnte. Die RechtsanwĂ€ltin war daher gehalten, auf diese UmstĂ€nde besonders hinzuweisen, einmal, um jedes - nicht fernliegende - MißverstĂ€ndnis auszurĂ€umen, daß von einem Gleichlauf der Fristen ausgegangen werden könne, und zum anderen deswegen, weil auch beim Erfragen des Zu-
stellungsdatums eine erhöhte Fehlergefahr bestand. Eine eindeutige Weisung erforderte einen Hinweis auf diese wichtigen Punkte und die damit verbundenen Fehlerquellen. Fehlte es daran, lag es auch fĂŒr eine ansonsten zuverlĂ€ssig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin nicht allzu fern, auf eine "erneute" telefonische Anfrage bei dem Landgericht - trotz Weisung - abzusehen, wenn sie doch vermeintlich bereits getĂ€tigt und in den Akten festgehalten worden war. Darauf nahm die Weisung nicht Bedacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Lambert-Lang Schneider KrĂŒger

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/03
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten
Partei auf GewÀhrung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhÀngig davon zulÀssig
, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische
Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung
fĂŒr die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung
nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu ĂŒbermitteln, die FristĂŒberschreitung
aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen
dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung
fristwahrender SchriftsÀtze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - LG Konstanz
AGÜberlingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. KrĂŒger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-RĂ€ntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 2. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurĂŒckgewiesen.

GrĂŒnde:


I.


Gegen das ihr am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die BerufungsbegrĂŒndung ist per Fax am 8. Januar 2003 bei dem Landgericht eingegangen.
Die Beklagte hat gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgefĂŒhrt : Ihr ProzeßbevollmĂ€chtigter habe den BegrĂŒndungsschriftsatz am 7. Januar gefertigt und unterzeichnet und die bei ihm beschĂ€ftigte Rechtsanwaltsfachangestellte W. gegen 17.15 Uhr angewiesen, ihn per Fax an das Landgericht zu senden. Diese habe zwar mehrfach versucht zu faxen, was aber , weil sie versehentlich eine falsche Nummer gewĂ€hlt habe, erfolglos geblieben sei. Sie habe angenommen, das EmpfĂ€ngergerĂ€t sei belegt, und habe sich zunĂ€chst anderen Aufgaben zugewendet, darĂŒber aber die Angelegenheit ver-
gessen. SpĂ€ter habe sie die Frist im Kalender als erledigt eingetragen, so daß dem ProzeßbevollmĂ€chtigten bei dessen Kontrolle gegen 20.00 Uhr das VersĂ€umnis nicht aufgefallen sei.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurĂŒckgewiesen und ihre Berufung als unzulĂ€ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Die KlĂ€ger beantragen die ZurĂŒckweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im ĂŒbrigen zulĂ€ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
aa) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Fall einer Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2000 (VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006) vor. Eine die ZulĂ€ssigkeit der Rechtsbeschwerde begrĂŒndende Abweichung ist nĂ€mlich nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts (Senat, BGHZ 151, 42; BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes - davon aus, daß ĂŒblicherweise in Anwaltskanzleien auftretende Schwankungen der Arbeitsbelastung die Sorgfalts-
pflicht des ProzeßbevollmĂ€chtigten im Hinblick auf die Organisation eines reibungslos und fehlerfrei funktionierenden GeschĂ€ftsbetriebs nicht erhöhen. Es meint lediglich, im konkreten Fall hĂ€tten UmstĂ€nde vorgelegen, die ĂŒber das Übliche einer Mehrbelastung hinausgingen und daher zu besonderen Maßnahmen Anlaß gegeben hĂ€tten. Ist diese Auffassung - wie hier (siehe im folgenden ) - falsch, so liegt darin zwar eine rechtsfehlerhafte WĂŒrdigung. Doch wird damit kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes entgegensteht.
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber auf einer WĂŒrdigung , die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingerĂ€umten Instanzenzug in unzumutbarer, aus SachgrĂŒnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Annahme, der ProzeßbevollmĂ€chtigte der Beklagten habe angesichts der "besonderen Situation am Nachmittag" des 7. Januars 2003 eine eigenstĂ€ndige PrĂŒfung der Einhaltung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist vornehmen mĂŒssen, entbehrt jeder Grundlage. Unscharf ist schon der Ansatz. Die Einhaltung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist war an sich nicht gefĂ€hrdet. Der ProzeßbevollmĂ€chtigte hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen Übermittlung per Fax verfĂŒgt. Welche zusĂ€tzlichen Maßnahmen er hĂ€tte ergreifen sollen, worin sich die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht hĂ€tte Ă€ußern sollen, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt. DafĂŒr ist auch nichts erkennbar. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer TelefaxĂŒber-
mittlung kann der Anwalt seinem Personal ĂŒberlassen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003, VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 m. zahlr. Nachw.). Er braucht sie nicht konkret zu ĂŒberwachen oder zu kontrollieren. Im ĂŒbrigen ist hier nach dem Vorbringen der Beklagten sogar eine Kontrolle erfolgt, die aber wegen des falschen Erledigungsvermerks ohne Befund blieb.
Wenn man in dieser konkreten Situation ein Weiteres von dem Anwalt verlangen wollte, so ĂŒberspannte man die Sorgfaltsanforderungen. Denn solche Maßnahmen könnten nur in einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvorgangs selbst oder in einer sofortigen Kontrolle sogleich nach DurchfĂŒhrung bestehen. Dies kann höchstens ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geordneter GeschĂ€ftsbetrieb infolge besonderer UmstĂ€nde nicht mehr gewĂ€hrleistet ist. Solche UmstĂ€nde hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Daß eine Rechtsanwaltsangestellte ĂŒber ihre normale Dienstzeit hinaus arbeiten muß und daß drei fristgebundene Sachen zusĂ€tzlich zu bearbeiten sind, bedingt keine Situation, die ein ausreichend organisiertes BĂŒro nicht bewĂ€ltigen könnte. Im ĂŒbrigen sollte die Übermittlung per Telefax zunĂ€chst, nur wenige Minuten nach dem ĂŒblichen Dienstschluß, erfolgen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Bearbeitung weiterer Fristsachen, die sich bis 19.30 Uhr hinzog, diese einfache TĂ€tigkeit hĂ€tte stören oder in einer Weise gefĂ€hrden können, daß ein Eingreifen des Anwalts erforderlich gewesen wĂ€re.
cc) Dieser Verstoß gegen das Gebot der GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes fĂŒhrt unabhĂ€ngig davon zur ZulĂ€ssigkeit der Rechtsbeschwerde , ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dieser Unterschied beruht auf folgendem: Anders als das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel, das zur Entscheidung ĂŒber die Sache fĂŒhrt. Dabei hĂ€ngt - wie stets - die ZulĂ€ssigkeit des Rechtsmittels nicht von Fragen der BegrĂŒndetheit ab. Liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor, so ist die Rechtsbeschwerde zulĂ€ssig. Ob die angefochtene Entscheidung gleichwohl Bestand hat, ist eine Frage der BegrĂŒndetheit. Beides miteinander zu verquicken, hieße, die ZulĂ€ssigkeit des Rechtsmittels zu verneinen, weil es an der BegrĂŒndetheit fehlt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es demgegenĂŒber nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst, sondern nur um die Frage, ob eine SachĂŒberprĂŒfung im Revisionsverfahren geboten ist. Bei dieser PrĂŒfung kann und muß berĂŒcksichtigt werden, ob die unter die ZulassungsgrĂŒnde des § 543 Abs. 2 ZPO subsumierbaren Rechts- oder Verfahrensfragen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind oder nicht. Sind sie es nicht, besteht kein Anlaß fĂŒr eine Zulassung; denn es kommt auf sie letztlich nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begrĂŒndet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulĂ€ssig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat nĂ€mlich nicht dargelegt , daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung einzuhalten. Es ist nicht ausgerĂ€umt, daß dem ProzeßbevollmĂ€chtigten der Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist,
das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten:
Zum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsĂ€chlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993, II ZB 7/93, VersR 1994, 703; Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 60 m.w.N.). Zum anderen muß der Anwalt bei der Übermittlung fristwahrender SchriftsĂ€tze per Telefax die Ausgangskontrolle organisatorisch dahin prĂ€zisieren , daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis ĂŒber den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemĂ€ĂŸe Übermittlung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat, Beschl. v. 9. Februar 1995, V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074). Er muß ferner Vorsorge fĂŒr StörfĂ€lle treffen, um sicherzustellen, daß der Übermittlungsvorgang entweder vollstĂ€ndig wiederholt wird oder daß der Anwalt selbst ĂŒber geeignete andere Maßnahmen entscheidet.
Ob solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im BĂŒro des ProzeßbevollmĂ€chtigten der Beklagten bestanden, ist nicht vorgetragen worden. Die bloße Angabe, vor BĂŒroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt seien, erst danach werde die Frist gelöscht, genĂŒgt nicht den vorstehenden Anforderungen. Soweit die Beklagte in einem nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz nĂ€here Angaben zur Ausgangskontrolle gemacht hat, fĂŒhrt das zu keiner anderen Beurteilung. Derjenige, der Wiedereinsetzung beantragt, muß die GrĂŒnde, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor-
bringen (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 AntragsbegrĂŒndung 3). Zwar können erkennbar unklare oder ergĂ€nzungsbedĂŒrftige Angaben, deren AufklĂ€rung nach § 139 ZPO geboten gewesen wĂ€re, nach Fristablauf erlĂ€utert oder vervollstĂ€ndigt werden (BGH aaO; Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185). Das hilft der Beklagten im konkreten Fall aber schon deswegen nicht, weil die ergĂ€nzenden Angaben nach Erlaß der Entscheidung gemacht worden sind und daher fĂŒr das Rechtsbeschwerdegericht nicht verfĂŒgbar sind. Seiner Beurteilung unterliegt - anders als im frĂŒheren Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO a.F.) - nur der in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf VerfahrensrĂŒge zu beachtende dortige Sachvortrag. Soweit die Rechtsbeschwerde den neuen Sachvortrag mit Hilfe einer AufklĂ€rungsrĂŒge einfĂŒhren möchte, ist ihr nicht zu folgen. Es bestand fĂŒr das Berufungsgericht keine Pflicht, die anwaltlich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichenden GrĂŒnde ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender SchriftsĂ€tze stellt, sind bekannt und mĂŒssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise gelĂ€ufig sein. Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trĂ€gt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder LĂŒcken, die aufzuklĂ€ren bzw. zu fĂŒllen wĂ€ren, sondern erlaubt den Schluß darauf , daß entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung fristwahrender SchriftsĂ€tze nicht deswegen unerheblich, weil der ProzeßbevollmĂ€chtigte eine konkrete Einzelweisung erteilt hat. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall
konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hĂ€tte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; Beschl. v. 26. September 1985, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen RĂŒcksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen fĂŒr einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewĂ€hrleisten, so sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289). Anders ist es hingegen, wenn die Einzelweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfĂŒgt und nur einzelne Elemente ersetzt, wĂ€hrend andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, FristversĂ€umnissen entgegenzuwirken. So ersetzt z.B. die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu ĂŒbermitteln und sich durch einen Telefonanruf ĂŒber den dortigen Eingang des vollstĂ€ndigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Ebenso liegt es, wenn der Anwalt von der Eintragung der Sache in den Fristenkalender absieht und die Anweisung erteilt, den fertiggestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe fĂŒr die Post zum Berufungsgericht zu legen (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZR 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Denn in diesem Fall wĂŒrde eine Frist als erledigt vermerkt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23 S. 698).
Besteht hingegen - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung eines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemĂ€ĂŸe Ausgangskontrolle ĂŒberflĂŒssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und notwendig , daß Anweisungen darĂŒber bestehen, wie die Mitarbeiter eine vollstĂ€ndige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dĂŒrfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschrĂ€nkt , eine Übermittlung per Telefax anzuordnen. Dem entspricht es, daß z.B. der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01) einen solchen Übermittlungsauftrag nur fĂŒr ausreichend erachtet hat, wenn jedenfalls die betreffende Angestellte allgemein angewiesen war, die TelefaxĂŒbermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf KrĂŒger Lemke Schmidt-RĂ€ntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 10/04
vom
22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner BĂŒroangestellten
mĂŒndlich die Anweisung erteilt hat, die Berufungsschrift per Telefax an das
Rechtsmittelgericht zu ĂŒbermitteln, die Absendung jedoch im Laufe des Tages in
Vergessenheit gerÀt und unterbleibt.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - LG Aachen
AG Eschweiler
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. MĂŒller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2003 wird auf Kosten der KlĂ€gerin als unzulĂ€ssig verworfen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.677,93 €

GrĂŒnde:

I.

Die KlĂ€gerin hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Höhe von 1.677,93 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem ProzeßbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin am 2. Juni 2003 zugestellt worden. Am 20. Juni 2003 hat die KlĂ€gerin Berufung eingelegt. Die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung endete am Montag, dem 4. August 2003. Die BerufungsbegrĂŒndung ist per Fax am 5. August 2003 eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis hat die KlĂ€gerin am 15. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag im wesentlichen mit der BegrĂŒndung zurĂŒckgewiesen, die KlĂ€gern habe nicht dargetan, daß im BĂŒro
ihres ProzeßbevollmĂ€chtigten eine zuverlĂ€ssige Ausgangskontrolle fĂŒr fristgebundene SchriftsĂ€tze stattgefunden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die KlĂ€gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulĂ€ssig, weil die Rechtssache keine grundsĂ€tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklĂ€rt. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die ErwĂ€gungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich einer unzureichenden Ausgangskontrolle im BĂŒro des ProzeßbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin. Sie meint jedoch, dieser Gesichtspunkt stehe nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend der Wiedereinsetzung deswegen nicht entgegen, weil der ProzeßbevollmĂ€chtigte der KlĂ€gerin seiner - qualifizierten und zuverlĂ€ssigen - Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt habe, deren Befolgung die Fristwahrung gewĂ€hrleistet hĂ€tte. Dies habe das Beschwerdegericht verkannt. 2. Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt grundsĂ€tzlich darauf vertrauen darf, daß eine BĂŒroangestellte, die sich bisher als zuverlĂ€ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet , sich anschließend ĂŒber die AusfĂŒhrung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.;
SenatsbeschlĂŒsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - MDR 2004, 477; BGH, Beschluß vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mĂŒndlich erteilt, mĂŒssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerĂ€t und die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (SenatsbeschlĂŒsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Ein solcher Organisationsfehler ist auch im vorliegenden Fall ursĂ€chlich dafĂŒr, daß die BerufungsbegrĂŒndung nicht rechtzeitig per Fax an das Berufungsgericht ĂŒbermittelt worden ist. Ebenso wie die nur mĂŒndlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, daß die nur mĂŒndlich angeordnete Absendung eines Schriftsatzes in Vergessenheit gerĂ€t. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil der ProzeßbevollmĂ€chtigte der KlĂ€gerin die Anweisung, die BerufungsbegrĂŒndung per Fax an das Landgericht zu senden, seiner BĂŒroangestellten schon am Vormittag erteilt hatte, ohne dabei aber eine unverzĂŒgliche AusfĂŒhrung zu verlangen. FĂŒr den Fall, daß die Absendung am Vormittag unterblieb, bestand die nicht fernliegende Gefahr, daß die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer ansonsten stets zuverlĂ€ssigen BĂŒrokraft unterlaufen. Deswegen hĂ€tte der ProzeßbevollmĂ€chtigte hier, um seiner Sorgfaltspflicht zu genĂŒgen, die klare und prĂ€zise Anweisung (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209) erteilen mĂŒssen, die BerufungsbegrĂŒndung umgehend, jedenfalls aber noch am
Vormittag abzusenden. Sah er davon ab, gereicht ihm zum Verschulden, daß er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, die AusfĂŒhrung seiner Anweisung auf andere Weise sicherzustellen oder zu kontrollieren. GemĂ€ĂŸ § 85 Abs. 2 ZPO muß sich die KlĂ€gerin dieses Verschulden ihres ProzeßbevollmĂ€chtigten zurechnen lassen. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mithin zu Recht zurĂŒckgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
MĂŒller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 85/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt,
einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder RechtsmittelbegrĂŒndungfrist
noch am selben Tag per Telefax an das zustÀndige Gericht abzusenden
, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken
, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der
ĂŒbrigen GeschĂ€fte in Vergessenheit gerĂ€t und die Frist dadurch versĂ€umt wird
(FortfĂŒhrung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR
2004, 1361 f).
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des KlÀgers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 - 1 U 31/06 - wird als unzulÀssig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der KlÀger zu tragen.
Beschwerdewert: 96.522,70 €.

GrĂŒnde:


I.


1
Der KlĂ€ger betrieb einen privaten Rettungsdienst in Baden-WĂŒrttemberg. Er macht gegen den Beklagten AusgleichsansprĂŒche gemĂ€ĂŸ § 28 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes geltend.
2
Das Landgericht hat die Klage durch das dem ProzessbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers am 9. Februar 2006 zugestellte Urteil abgewiesen. Mit am 9. MĂ€rz 2006 beim Berufungsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt, welche er mit am Dienstag, dem 11. April 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 10. April 2006 begrĂŒndet hat. Mit ebenfalls am 11. April 2006 eingegangenem weiteren Schriftsatz hat der ProzessbevollmĂ€chtigte des KlĂ€gers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versĂ€umten BerufungsbegrĂŒndungsfrist beantragt.
3
Zur BegrĂŒndung hat er ausgefĂŒhrt, er habe den korrigierten und unterschriebenen BerufungsbegrĂŒndungsschriftsatz am frĂŒhen Nachmittag des 10. April 2006 seiner langjĂ€hrigen und Ă€ußerst zuverlĂ€ssig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten ĂŒbergeben. Er habe diese angewiesen, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs "noch heute" vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu ĂŒbermitteln. Die Angestellte habe sodann die Tagespost fertig gestellt, indem sie diese einkuvertiert und frankiert habe. Anschließend habe sie sich auf den Weg begeben, um das Gerichtsfach der Kanzlei bei dem örtlichen Amtsgericht zu leeren. Hierbei habe sie die frankierte Post in den auf dem Weg gelegenen Briefkasten eingeworfen. Nach RĂŒckkehr in die Kanzlei habe sie im Fristenkalender die Erledigung der Gerichtspost vermerkt. Da sie die BerufungsbegrĂŒndungsschrift in den Briefkasten eingeworfen habe, habe sie auch in der vorliegenden Sache einen Erledigungsvermerk im Fristenkalender angebracht, wobei sie die angeordnete FaxĂŒbermittlung vergessen habe.
4
Die Fristenkontrolle in seinem BĂŒro sei so geregelt, dass nach Erbringung der zur Fristwahrung erforderlichen Leistung die Frist im Kalender mit einem Haken versehen werde. Sei die Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax angeordnet, dĂŒrfe dies nach einer entsprechenden allgemeinen Weisung erst nach Ausdruck eines beizuheftenden Sendeprotokolls mit dem Vermerk "OK" erfolgen.
5
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulÀssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des KlÀgers.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist unzulÀssig. Sie ist zwar nach § 238 Abs. 2 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Allerdings hat die Rechtssache weder grundsÀtzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
7
1. Das Berufungsgericht hat ausgefĂŒhrt, dem ProzessbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers falle ein Organisationsverschulden zur Last. Weise ein Rechtsanwalt seine Fachangestellte an, eine schon fertig gestellte und im Original von ihm unterschriebene BerufungsbegrĂŒndungsschrift noch am selben Tage per Fax an das Gericht zu versenden, werde den an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zu stellenden Anforderungen nur dann ausreichend Rechnung getragen , wenn geeignete Maßnahmen getroffen seien, die einem möglichen Vergessen der mĂŒndlichen Anweisung entgegenwirkten. Solche Maßnahmen könnten in der allgemeinen Anordnung an di e Fachangestellte bestehen, eine Einzelweisung zur Übermittlung eines versandfertigen und unterschriebenen fristgebundenen Schriftsatzes per Fax entweder sofort auszufĂŒhren oder sofort im Fristenkalender einen Vermerk ĂŒber die gebotene Versendung per Fax anzubringen.
8
2. Das Berufungsgericht hat damit auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
9
Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsĂ€tzlich darauf vertrauen, dass eine BĂŒroangestellte, die sich bisher als zuverlĂ€ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt (stĂ€ndige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittel- oder RechtsmittelbegrĂŒndungsfrist und wird sie nur mĂŒndlich erteilt, mĂŒssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerĂ€t und die Frist dadurch versĂ€umt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die BĂŒrokraft die unmissverstĂ€ndliche Weisung erhĂ€lt, einen Vorgang sogleich auszufĂŒhren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). LĂ€sst der Anwalt seiner Angestellten hingegen - wie hier - einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit , besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen GeschĂ€fte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlĂ€sslichen Kanzlei- angestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige AusfĂŒhrung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungenhiergegen treffen. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefĂŒhrt hat, zum Beispiel in Betracht, dass sofort nach der mĂŒndlichen Weisung, den Schriftsatz noch am selben Tag per Fax zu versenden, ein entsprechender Vermerk im Fristenkalender angebracht wird.
10
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem der Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) nicht entgegen. Zwar hat dieser Senat das Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts, der seinem BĂŒropersonal, wie hier, die Anweisung gegeben hatte, eine BerufungsbegrĂŒndung als Fax an das Rechtsmittelgericht zu senden , mit der ErwĂ€gung angenommen, dass die Weisung bereits am Vormittag ergangen war und die klare und prĂ€zise Direktive fehlte, die RechtsmittelbegrĂŒndungsschrift umgehend, jedenfalls noch am Vormittag abzusenden (Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). FĂŒr den Fall, dass die Versendung am Vormittag unterblieben sei, habe die nicht fern liegende Gefahr bestanden, dass die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen wĂŒrde. Dieser Entscheidung ist jedoch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht umgekehrt zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass seine Einzelanweisung nicht innerhalb weniger Stunden eines halben Tages in Vergessenheit gerĂ€t.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 O 14/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2006 - 1 U 31/06 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem frĂŒheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)