Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - V ZB 81/17

bei uns veröffentlicht am11.10.2017
vorgehend
Amtsgericht Mühldorf am Inn, 1 XIV 166/16, 22.12.2016
Landgericht Traunstein, 4 T 179/17, 02.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 81/17
vom
11. Oktober 2017
in der Rücküberstellungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB81.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 2. März 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


1
Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
2
1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung habe nicht vorgelegen, wird auf den Beschluss des Senats vom 15. September 2016 (V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279) verwiesen, auf dessen Grundlage das Beschwerdegericht den Haftgrund ohne Rechtsfehler bejaht hat.
3
2. Auch die weitere Rüge, die Haftanordnung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Frist von sechs Wochen überschritten sei, greift nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung vom 6. April 2017 (V ZB 126/16, FGPrax 2017, 186). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (C-60/16, ECLI:EU:C:2017:675), das zu dem in der Rechtsbeschwerde zitierten Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm - Migrationsöverdomstolen (Schweden) ergangen ist, ergibt sich keine für den Betroffenen günstigere Beurteilung. Nach diesem Urteil gilt die nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich die betroffene Person bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung ) eintritt (EuGH, aaO, Rn. 39). Hier wurde die Haft gegen den Betroffenen aber erst nach dem Eintritt dieser Ereignisse angeordnet. Die Gerichte haben auch den in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 der Dublin-III-Verordnung festgelegten Grundsatz beachtet, dass die Haft so kurz wie möglich zu sein hat und nicht länger sein darf, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung durchgeführt wird (vgl. hierzu EuGH, aaO, Rn. 41, 45).
4
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:

AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 22.12.2016 - 1 XIV 166/16 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 02.03.2017 - 4 T 179/17 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache


(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ

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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 69/16
vom
15. September 2016
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann auch ein Verhalten des Ausländers
an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das darauf zielt, von der Beförderung
durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss
nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder
androht.
BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16 - LG Traunstein
AG Mühldorf a. Inn
ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB69.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden war, reiste er unerlaubt nach Deutschland ein, wurde am 11. Januar 2016 aber wieder nach Bulgarien abgeschoben. Zwei Wochen später reiste er erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Die für den 24. März 2016 vorgesehene Abschiebung nach Bulgarien scheiterte , da der verantwortliche Pilot wegen Äußerungen des Betroffenen dessen Beförderung ablehnte. Daraufhin ordnete das Amtsgericht, nachdem es zunächst eine einstweilige Anordnung erlassen hatte, mit Beschluss vom 30. März 2016 Haft bis zum 9. Mai 2016 zur Sicherung der Abschiebung an. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend geändert, dass Haft nur bis zum 23. April 2016 angeordnet wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Am 22. April 2016 wurde der Betroffene nach Bulgarien abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verletzt ist.

II.

2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG. Die Äußerungen des Betroffenen vor dem Abflug hätten dazu geführt, dass er aufgrund von Sicherheitsbedenken des Piloten nicht mitgenommen worden sei.

III.

3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG gestützt worden.
4
a) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Fluchtgefahr darin liegen, dass der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Der Tatbestand erfasst die sonstigen im Verantwortungsbereich eines Ausländers liegenden konkreten Vorbereitungshandlungen, die auf die Verzögerung bzw. Verhin- derung der ihm bevorstehenden Rückführung ausgerichtet sind und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung stehen. Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (BT-Drucks. 18/4097, S. 34).
5
b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei.
6
Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht kann auch ein Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat (BT-Drucks. 18/4097, S. 34). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist hierfür nicht erforderlich, dass das zu seiner Nichtbeförderung führende Verhalten des Ausländers darin besteht, dass er physischen Widerstand leistet oder androht. Es genügt jedes Verhalten des Ausländers, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Zu Recht hat das Beschwerdegericht - anknüpfend an die Stellungnahme der Bundespolizeiinspektion Flughafen München IV vom 11. April 2016 - eine auf Verhinderung der bevorstehenden Rückführung gerichtete Vorbereitungshandlung des Betroffenen darin gesehen, dass er sich beim Betreten des Flugzeuges sofort direkt an den Flugkapitän und das Flugbegleitpersonal gewandt und diesen gegenüber zu verstehen gegeben hat, dass er nicht nach Bulgarien fliegen wolle, weil er sich dort bedroht oder gefährdet sehe. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene damit nicht lediglich allgemein seine Ansicht zu der bevorstehenden Abschiebung bekundet. Vielmehr war die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Piloten als dem Verantwortlichen für das Flugzeug erkennbar darauf ausgerichtet, die Beförderung nach Bulgarien zu verhindern. Denn es war zu erwarten, dass der Pilot angesichts der von dem Betroffenen klar zum Ausdruck gebrachten Ablehnung seiner Rückführung das damit verbundene Risiko eines Zwischenfalls während des Fluges nicht auf sich nehmen würde. Das Verhalten des Betroffenen zeigte auch den entsprechenden Erfolg, da der Pilot dessen Beförderung ablehnte. Die von dem Beschwerdegericht festgestellte Verhaltensweise des Betroffenen hat ein vergleichbares Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG beschriebenen Handlungen.

IV.

7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 30.03.2016 - 3 XIV 40/16 (B) -
LG Traunstein, Entscheidung vom 20.04.2016 - 4 T 1107/16 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.