vorgehend
Amtsgericht Sigmaringen, 3 C 75/14, 05.12.2014
Landgericht Hechingen, 3 S 5/15, 30.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 56/15
vom
24. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen - 3. Zivilkammer - vom 30. März 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten, 4.000 qm großen Grundstücks. Die beklagte Stadt ließ im Herbst 2010 ein 20-KVStromkabel verlegen, wobei die ausführende Firma entgegen der Trassenplanung , die eine Verlegung im Bereich von städtischen Wegeflächen vorsah, eine Reihe fremder Grundstücke in Anspruch nahm. Auf dem Grundstück des Klägers ist das Kabel auf eine Länge von ca. 36 m im Abstand von bis zu zwei Metern zu dem angrenzenden städtischen Weg verlegt worden. Schon im Jahr 2008 war ein LWL-Kabel u.a. im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls unter nicht beabsichtigter Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers auf einer Länge von etwa 23 m mit einem Grenzabstand von 0,5 m verlegt worden. Die Stadtwerke der Beklagten nutzen inzwischen das für sie damals mit- verlegte Leerrohr. Mit der Klage verlangt der Kläger die Beseitigung der auf seinem Grundstück verlegten Stromkabel. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 599 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2
Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer sei das nach § 3 ZPO zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Beseitigung der Kabel. Dies entspreche der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Kabelverlegung erleide. Als Schätzgrundlage komme - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall eines Wegerechts - entweder ein hälftiger Abschlag von dem Wert der betroffenen Fläche oder ein Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % in Betracht. Im vorliegenden Fall erscheine es verfehlt, auf das gesamte, 4.000 qm große Grundstück abzustellen, da es lediglich auf einer Teilfläche von 38,12 qm betroffen sei. Dies entspreche weniger als 1 % der Gesamtfläche; außerdem befinde sich die betroffene Fläche vollständig im Grenzbereich zum angrenzenden öffentlichen Weg, an der breitesten Stelle zwei Meter von der Grenze entfernt. Das Grundstück des Klägers habe als landwirtschaftliche Nutzfläche derzeit höchstens einen Verkehrswert von 2 € je qm. Ein höherer Wert sei nicht glaubhaft gemacht worden. Damit betrage die Wertminderung 38,12 €. Dies entspreche 50 % des Wertes der betroffenen Fläche.

III.

3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4
1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
5
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Eine solche Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5).
6
a) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 7).
7
b) Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.
8
aa) Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das nach § 3 ZPO zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Beseitigung der Kabel. Dieses bemisst sich grundsätzlich an der Wertminderung, die das in Anspruch genommene Grundstück durch die Kabelverlegung erleidet (Senat, Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, juris Rn. 4). Die Wertminderung kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu der Bemessung der Be- schwer für eine Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit (Beschluss vom 15. Mai 2014 - V ZB2/14, NJW-RR 2014, 1297 Rn. 9) entweder durch einen hälftigen Abschlag von dem Wert der betroffenen Teilfläche oder durch einen Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % bestimmt werden.
9
bb) Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat ermessenfehlerfrei eine über 600 € hinausgehende Beschwer des Klägers ver- neint.
10
(1) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen den Ausgangspunkt der von dem Berufungsgericht gewählten Berechnungsmethode. Da sich nach seinen Feststellungen die von den Kabeln betroffene Fläche vollständig im Grenzbereich zu dem angrenzenden öffentlichen Weg befindet und weniger als 1 % der Gesamtfläche ausmacht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, auf die Minderung des Werts der Teilfläche und nicht auf eine Wertminderung des gesamten Grundstücks abzustellen. Dass die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit der nicht betroffenen Grundstücksfläche durch die Kabel beeinträchtigt wird, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers, der exakte Verlauf der Kabel sowie deren Verlegetiefe lasse sich derzeit nicht feststellen, so dass nicht genau nachvollzogen werden könne, wie sich die Kabelverlegung auf die Nutzbarkeit und den Wert des Grundstücks insgesamt auswirke, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Teil des Grundstücks, in dem sich die Kabel befinden, jedenfalls räumlich durch eine maximale Entfernung von zwei Metern zu dem öffentlichen Weg und auch der Fläche nach (38,12 qm) eindeutig eingrenzbar und insoweit von dem Restgrundstück abgrenzbar. Der Umstand, dass der exakte Verlauf der Stromkabel innerhalb dieses Teilbereichs des Grundstücks möglicherweise nicht feststeht, mag Anlass geben, bei der Bemessung der Beschwer des Klägers von dem Wert der Fläche einen höheren Abschlag als 50 % vorzunehmen oder ihr gar keinen Wert beizumessen. Wird letzteres zu Gunsten des Klägers angenommen , ergäbe sich auf der Grundlage eines Verkehrswerts von 2 € je qm eine Wertminderung in Höhe von lediglich 76,24 € (2 x 38,12).Der Wert des Beschwerdegegenstandes würde auch in diesem Fall 600 € nicht übersteigen.
11
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der mögliche Kostenaufwand zur Feststellung der genauen Lage der Kabel bei der Bemessung der Beschwer nicht zusätzlich zu der Minderung der Verkehrswerts der betroffenen Teilfläche des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Abweisung der Klage begründet keine Pflicht des Klägers, eine solche Untersuchung mit dem sich hieraus ergebenden Kostenaufwand durchführen zu lassen. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris).
12
(3) Rechtlich unerheblich ist die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht sei bei der Bewertung des Grundstückswerts ermessensfehlerhaft ausschließlich von durchschnittlichen Preisen für landwirtschaftliche Grundstücke ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass von Nichtlandwirten höhere Preise gezahlt würden, so dass sich ein durchschnittlicher Wert pro Hektar in Höhe von 30.000 € ergebe. Wäre dies zutreffend, ergäbe sich ein Verkehrswert pro qm in Höhe von 3 € anstelle der vom Berufungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten 2 €. Selbst bei- unterstellt - völliger Wertlosigkeit der von den Kabeln betroffenen Teilfläche von 38,12 qm führte dies zu ei- ner Wertminderung in Höhe von lediglich 114,36 € (38,12 x 3).

IV.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, Entscheidung vom 05.12.2014 - 3 C 75/14 -
LG Hechingen, Entscheidung vom 30.03.2015 - 3 S 5/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

5
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Eine solche Entscheidung ist auch nicht des- halb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätte (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 mwN).

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 155/07
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des Teilgrundstücks zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte eines Ankaufsrechts berühmt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 15. April 1999, V ZR 391/98, ZfIR 1999, u. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum streiten, ob die auf der Teilfläche des Grundstücks 1108/257 befindlichen Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks sind, sind diese bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen. Den Wert der Teilfläche hat das Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 6.000 € bemessen. Dieser Wert erhöht sich allenfalls um den Wert der Baulichkeiten von 11.558,29 €. Soweit die Beschwerde nunmehr den Wert der Teilfläche mit 7.610 € angibt, werden auch bei Berücksichtigung dieses Werts in der Summe 20.000 € nicht überschritten. Die von dem Beklagten behaupteten weiteren wirtschaftlichen Nachteile (Wertminderung seines Gebäudes sowie des Grundstücks 1107/257, Kosten der Anmietung einer Garage und einer Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der Entschei- dung über den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines Ankaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks 1108/257) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2000, aaO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.559,29 €.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 23.11.2006 - 10 C 918/05 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 S 7/07 (005) -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)