vorgehend
Amtsgericht Strausberg, 3 K 469/04, 19.12.2007
Landgericht Frankfurt (Oder), 19 T 85/08, 17.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 54/08
vom
19. Februar 2009
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der
sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur
Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 54/08 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.652,45 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht die Versteigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Grundstücke wurden dem Beteiligten zu 2, einem der Miteigentümer, im Juli 2007 als Meistbietendem zugeschlagen.
2
In dem Verteilungstermin vom 10. Oktober 2007 erhob der Beteiligte zu 2 Widerspruch gegen die Zuteilung der Erlöse an die Beteiligte zu 4. Diese hatte am 4. Oktober 2007 eine Forderung aus einer Sicherungshypothek angemeldet. Das Vollstreckungsgericht setzte die Ausführung der Teilungspläne aus, soweit der Beteiligte zu 2 ihnen widersprochen hatte.
3
In dem Termin zur Entscheidung über die endgültige Ausführung der Teilungspläne am 19. Dezember 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 2 die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen die Beteiligte zu 4 nicht nachgewiesen hatte, die Ausführung der Teilungspläne auch insoweit an, wie diese zunächst ausgesetzt war.
4
Gegen diesen, ihm am Sonnabend, dem 22. Dezember 2007 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte zu 2 eine am Montag, dem 7. Januar 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde habe mit der Verkündung des Beschlusses am 19. Dezember 2007 begonnen und sei daher am 3. Januar 2008 abgelaufen. Eine Zustellung des Beschlusses sei nicht erforderlich gewesen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde angesichts der Sondervorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren, die im Einzelnen regelten, welche Entscheidungen wem zuzustellen seien, und im Hinblick auf die Besonderheiten des Verteilungsverfahrens keine Anwendung.

III.

6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur im Endergebnis stand.
7
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, wonach die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 19. Dezember 2007 statthaft ist. Im Gesetz ausdrücklich geregelt ist mit dem Widerspruch (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und der sich daran anschließenden Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) zwar nur der Rechtsbehelf für materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Teilungsplan. Das schließt die Geltendmachung von Verfahrensverstößen bei dessen Aufstellung aber nicht aus. Sie können nach allgemeinen Grundsätzen mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) gerügt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745; Urt. v. 23. Juni 1972, V ZR 125/70, WM 1972, 1032; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 115 Anm. 3.1; § 113 Anm. 6.3). Das gilt auch für Beschlüsse über die Aussetzung oder, wie hier, über die Fortsetzung der Ausführung eines Teilungsplans (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
8
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginne abweichend von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit der Verkündung des Beschlusses. Allerdings ist umstritten, inwieweit das Zwangsversteigerungsgesetz Sonderregelungen enthält, die der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die sofortige Beschwerde entgegenstehen.
9
a) Nach der wohl überwiegenden Auffassung beginnt die Frist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufstellung eines Teilungsplans mit dessen Verkündung im Verteilungstermin. Die Zustellung des Plans könne schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil dieser den Beteiligten nicht zugestellt werde.
Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde im Verteilungsverfahren keine Anwendung. Das Zwangsversteigerungsgesetz lege in vielen Einzelbestimmungen fest, welche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zuzustellen seien, enthalte also speziellere und damit vorrangige Regelungen. Für das Verteilungsverfahren werde zudem auf das Verfahren nach den §§ 876 bis 882 ZPO und damit auf die Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, wonach die Frist für die Erhebung der Widerspruchsklage mit dem Terminstag beginne. Schließlich zeigten die Bestimmungen über das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren, dass Einwendungen nur im Termin oder innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden könnten (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226; OLG Koblenz OLGR 1997, 278; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427, OLG Schleswig SchlHA 1983, 194; im Ergebnis ebenso: Stöber, 18. Aufl., § 113 Anm. 6.3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 113 Rdn. 14; Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 791; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 876 Rdn. 4).
10
b) Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung, dass die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde erst mit der nach § 329 Abs. 3 ZPO notwendigen Zustellung des Teilungsplans beginne, da das Zwangsversteigerungsgesetz keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthalte. Insbesondere sei die Vorschrift des § 98 ZVG, die nur für die Zuschlagsbeschwerde gelte, nicht einschlägig (so OLG Hamm Rpfleger 1985, 453; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 113 Rdn. 10; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., § 20 II 3.; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl., C 9.2.3; Perger, Rpfleger 1991, 45, 46; Klawikowski, Rpfleger 1996, 528).
11
c) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug.
12
aa) Schon der Ausgangspunkt der Gegenmeinung, wonach der Beschluss über die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden müsse, vermag nicht zu überzeugen.
13
(1) Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das Zwangsversteigerungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist (§ 869 ZPO, vgl. Senat , Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, WM 2008, 1567, 1568), grundsätzlich auch für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren (Stöber, ZVG, 18. Aufl. § 3 Anm. 1.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 302). Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen über die Zustellung von Entscheidungen enthält, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervorschrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene Vorschriften über die Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen enthält (z.B. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 32, 41 Abs. 1, 85 Abs. 2, 88, 105 Abs. 2 ZVG), kann daher nicht geschlossen werden, dass für die Heranziehung des § 329 Abs. 3 ZPO in den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren generell kein Raum sei (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427). Vielmehr ist die Vorschrift immer dann maßgeblich, wenn eine Sonderregelung über die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt.
14
(2) So verhält es sich hinsichtlich der Beschlüsse über die Aufstellung und die Ausführung des Teilungsplans. Sonderregelungen über die Zustellung dieser Entscheidungen enthält das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Die Vorschrift des § 106 Satz 2 ZVG, wonach der Teilungsplan in bestimmten Fällen spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt sein muss, bezieht sich auf einen nur vorläufigen Teilungsplan (vgl. Stöber, aaO, § 106 Anm. 2.1), besagt also nichts über die Notwendigkeit der Zustellung des im Verteilungstermin beschlossenen endgültigen Teilungsplans (a.A. für § 875 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 876 Rdn. 4). Die Vorschrift des § 88 ZVG über die Zustellung des Zuschlagbeschlusses enthält zwar eine gegenüber § 329 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderegelung. Eine entsprechende Anwendung auf im Verteilungstermin verkündete Beschlüsse kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die in den §§ 87, 88 ZVG vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuschlag erteilende und ihn versagende Beschlüssen auf Entscheidungen über die Aufstellung oder die Ausführung eines Teilungsplans nicht übertragbar ist.
15
(3) Die Anwendung des § 329 Abs. 3 ZPO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen , weil die angefochtene Entscheidung verkündet worden ist. Eine nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Regelungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfinden , ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rdn. 27; MünchKommZPO /Musielak, 3. Aufl., § 329 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 8).
16
bb) Sind Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungsplans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren.
17
Eine solche kann insbesondere nicht der für den Widerspruch geltenden Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der Widersprechende die Klageerhebung gegen den anderen Gläubiger binnen einer Frist von einem Monat nachweisen muss, welche „mit dem Terminstag beginnt“ (so aber OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Denn hierbei handelt es sich nicht um die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist, sondern um die Zeitspanne für den gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erbringenden Nachweis, dass eine Widerspruchsklage erhoben worden ist. Der Widerspruch selbst ist im Verteilungstermin zu erheben (§ 876 ZPO). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen (vgl. Sievers, Rpfleger 1989, 53, 54), da häufig erst nach der Verkündung des Teilungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ausgewirkt hat.
18
Die Festlegung eines von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichenden Fristbeginns für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch nicht der Vorschrift des § 98 ZVG mit der Überlegung entnommen werden, der Gesetzgeber hätte eine gleichlautende Bestimmung für das Verteilungsverfahren vorgesehen, wenn er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang geregelt hätte (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Eine analoge Anwendung von Sondervorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ist zwar zulässig, wo das Gesetz planwidrige Regelungslücken enthält (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 48/06, WM 2007, 1841, 1844 Rdn. 21). Eine solche Lücke liegt aber nicht schon dann vor, wenn Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts keine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz erfahren haben, sondern über § 869 ZPO den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung, hier also der Vorschrift des § 793 ZPO, entnommen werden müssen. In diesem Fall richten sich, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, auch die für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden Förmlichkeiten nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach § 569 ZPO. Aus demselben Grund rechtfertigen Sondervorschriften aus dem Insolvenzrecht über den Beginn von Rechtsmittelfristen keine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften.
19
3. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist somit fristgerecht eingelegt worden. Dies führt allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nämlich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und deshalb zu Recht erfolglos geblieben.
20
a) Soweit der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gerügt hat, der angefochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei fehlerhaft, weil die Beteiligte zu 4 ihre Rechte nicht, wie in dem Beschluss angegeben, aus Hypotheken, sondern aus Sicherungshypotheken ableite, und weil in der Aufstellung der Berechtigten die jeweiligen Eigentumsanteile der verschiedenen von den Miteigentümern gebildeten Erbengemeinschaften gefehlt hätten, ist dem bereits durch den Berichtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. Januar 2008 Rechnung getragen worden.
21
b) Die verbleibende Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die aus dem Protokoll des Verteilungstermins vom 10. Oktober 2007 ersichtliche, für ihn und den Miteigentümer H. unter Hinweis auf die entsprechende Erläuterung von Stöber (ZVG, 18. Aufl., § 117 Rdn. 5) abgegebene Befriedigungserklärung, ist unbegründet. Die Erklärung des Beteiligten zu 2 bewirkt zwar die Befriedigung seines Anspruchs aus dem Versteigerungserlös , führt aber nicht zu einer Änderung des Teilungsplans (vgl. Stöber, aaO, Anm. 5.3 a). Ebensowenig erforderte die Erklärung des Miteigentümers H. eine solche Änderung (aaO, Anm. 5.4).
22
c) Auf die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Möglichkeit einer nach Ablauf der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Widerspruchsklage gegen die Beteiligte zu 4 kommt es nicht an. Sie ändert nichts daran, dass die Frist bei Erlass des angefochtenen Beschlusses abgelaufen war und der Teilungsplan deshalb ausgeführt werden konnte.

IV.

23
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbeteiligten regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplans mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7 sowie Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745, 746).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 K 469/04 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.03.2008 - 19 T 85/08 -

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(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.

(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 80/06
vom
1. Februar 2007
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren
nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der
aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.
Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der
Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht
mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung
des Teilungsplans geltend machen.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 - LG Coburg
AGCoburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.260,98 €.

Gründe:

I.

1
Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente zu zahlen.
2
In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz berücksichtigt , dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.
3
Im Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu ändern und sie als Berechtigte anstelle von Frau E. W. aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, dass sie als persönliche Schuldnerin laufend die monatliche Leibrente an Frau W. entrichte, im Innenverhältnis jedoch die Schuldner für die Leibrente aufzukommen hätten. Aufgrund des ihr gegenüber den Schuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der Reallast entsprechend § 1164 BGB auf sie übergegangen.
4
Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Änderung des Teilungsplans komme nur in Betracht, wenn sich der Übergang der Reallast auf die Beteiligte zu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im Übrigen sei ein solcher Übergang nicht möglich , weil die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast nicht entsprechend anwendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Änderung des Teilungsplans weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten Rechtsmittel könne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine sofortige Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter Anmeldung neuer dinglicher Rechte nachträglich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen. Durch die Zurückweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich damit um das Gegenstück zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht eines Beteiligten unter Verstoß gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan auf- genommen werde. In beiden Fällen müsse dasselbe Rechtsmittel, mithin die sofortige Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegründet, da die für die Hypothek geltende Vorschrift des § 1164 BGB - mangels Akzessorietät zwischen der Reallast und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die Reallast nicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingliches Recht an dem zwangsverwalteten Grundstück zustehe.

III.

6
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
7
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast entsprechend anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, über die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Verteilungsgericht (§ 879 ZPO) bzw. das Prozessgericht (§ 159 ZVG) zu entscheiden hat. Das gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der Aufstellung des Teilungsplans angemeldet hat.
8
a) Der zulässige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des Teilungsplans richtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der Einwendungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) geltend zu machen, während materiell-rechtliche Einwendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erlösverteilung mit dem Widerspruch (§ 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) vorzubringen sind (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 156 Anm. 5.1 u. 5.6; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 156 Rdn. 20 f.; Haarmeyer /Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 156 ZVG Rdn. 15 u. 18). Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Widerspruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist; ferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des Teilungsplans (§ 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch sachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widersprechenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) geklärt werden (vgl. Stöber, aaO, § 115 Anm. 3.11).
9
b) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang am Verfahren nicht Beteiligter nachträglich Rechte anmeldet und mit Rücksicht hierauf eine Änderung des Teilungsplans beantragt.
10
aa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren möglich, weil es hier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine verspätete Anmeldung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der §§ 110, 37 Nr. 4 ZVG, wonach anmeldebedürftige Rechte, die erst nach dem Beginn der Versteigerung angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nachstehen , für das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 4 ZVG sowie Stöber, aaO, § 156 Anm. 4.2.). Eine nachträgliche Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im Zwangsverwaltungsverfahren daher stets möglich. Sie führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Berücksichtigung des Rechts, sondern nur zu einer Änderung des Teilungsplans für die Zukunft (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 156 ZVG Rdn. 4; Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 156 Rdn. 18; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1).
11
bb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Änderung des Teilungsplans ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wiederum zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Verneint das Vollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachträglich anmeldenden Beteiligten an den Erträgen des Grundstücks, muss dieser im Klageweg gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen.
12
Ein Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den ursprünglichen Teilungsplan - verfristet wäre (§§ 156 Abs. 2 Satz 4, 115 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten könnte, nicht aufgestellt worden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach § 159 ZVG vor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu richten , deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Böttcher , ZVG, 4. Aufl., § 159 Rdn. 2). Sie ist unabhängig davon möglich, ob der Anmeldende zur Zeit der Aufstellung des Plans bereits Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens gewesen ist (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1) und ob er gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (§ 159 Abs. 1 ZVG). Die Klage hindert zwar die weitere Ausführung des Teilungsplans nicht; der Kläger kann aber durch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Ausführung einstweilen ausgesetzt wird (vgl. Stöber, aaO, § 159 Anm. 2.2).
13
2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur zu prüfen hatte, ob der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar nicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass § 37 Nr. 4 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und eine Änderung des Teilungsplans deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei.
14
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig, weil der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen unrichtiger Auffassung beruht, eine Änderung des Teilungsplans komme bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung nämlich auch damit begründet, dass der Beteiligten zu 2 das angemeldete Recht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zustehe, weil die Vorschrift des § 1164 BGB nicht auf die Reallast anzuwenden sei mit der Folge , dass ein Rechtsübergang auf sie nicht stattgefunden haben könne. Eine Überprüfung dieser - selbständig tragenden - Begründung des Beschlusses war dem Beschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einwände gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Teilungsplans, wie dargelegt, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach § 159 ZVG geltend gemacht werden können. Da die Entscheidung darüber, ob das Vollstreckungsgericht die entsprechende Anwendung von § 1164 BGB auf die Reallast zu Recht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein.

IV.

15
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvor- schriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 13.02.2006 - L 35/03 -
LG Coburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 21 T 17/06 -

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 107/07
vom
28. Februar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 D, 234 B, 236 Abs. 2 C

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung
auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin
zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der
Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung
der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.
BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07 - LG Hanau
AG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 186.686,20 €.

Gründe:

I.

1
Am 19. April 2007 fand die öffentliche Teilungsversteigerung von zwei Eigentumswohnungen statt, die im Miteigentum des Antragstellers und der Antragsgegnerin standen. In diesem Termin ließ sich die Antragsgegnerin von ihrem Sohn vertreten. In der dem Vollstreckungsgericht vorgelegten öffentlich beglaubigten Vollmacht heißt es: "Ich bevollmächtige hiermit Herrn B. … mich in beiden Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung 42 K 267/04 und 42 K 268/04 … zu vertreten. Es soll auch ermächtigt sein, für mich zu bieten, den Zuschlag für mich zu beantragen, die Rechte aus dem Meistgebot an einen anderen abzutreten oder für mich zu übernehmen, den auf mich entfallenden Teil des Versteigerungserlöses für mich in Empfang zu nehmen, Eintragungen aller Art im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Vereinba- rungen über das Bestehenbleiben von Rechten zu treffen, überhaupt alle Erklärungen für mich abzugeben, die in dem Verfahren in Betracht kommen."
2
Nachdem der Sohn die höchsten Einzelgebote abgegeben hatte, wurde der Antragsgegnerin am Ende des Termins der Zuschlag erteilt.
3
Mit Fax vom 16. Mai 2007 hat die mittlerweile anwaltlich vertretene Antragsgegnerin gegen den Zuschlagsbeschluss "Einspruch" einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei bereits am 19. April 2007 in Lauf gesetzt worden (§ 98 Satz 1, 1. Alt. ZVG). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin sei nicht ohne Verschulden an einer fristwahrenden Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen. Da das Vollstreckungsgericht über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht habe belehren müssen, scheide auch eine Wiedereinsetzung analog § 44 Satz 2 StPO aus. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge weiter.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.
5
1. Die Antragsgegnerin hat ihr als sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist (§ 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt.
6
a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung für die im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin anwesenden Beteiligten bereits mit der Verkündung des Beschlusses zu laufen. Für den Fall, dass sich ein Beteiligter vertreten lässt, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 2.1; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro 1976, 972, 974; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 417, 418).
7
Dass es hier so liegt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem die Überschrift in der Vollmachtsurkunde "Zwangsversteigerungsvollmacht mit Ermächtigung zum Bieten" nicht entgegen. In der Erklärung ist unzweideutig und ohne jede Einschränkung von einer Vollmachterteilung für die Verfahren 42 K 267/04 und 42 K 268/04 die Rede. Sodann wird lediglich beispielhaft aufgeführt, zu welchen Handlungen die Vollmacht "auch ermächtigt". Beschränkungen der Vollmacht lassen sich daraus nicht herleiten. Begann danach die Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 19. April 2007 zu laufen, konnte das erst am 16. Juni 2007 eingelegte Rechtsmittel diese Frist nicht mehr wahren.
8
b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Eine solche Belehrung sieht weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbare Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) vor. Allerdings hat der Senat eine dahingehende Verpflichtung für das frühere – von dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschte – WEG-Verfahren unmittelbar aus der Verfassung unter dem Blickwinkel des Anspruchs der Rechtssuchenden auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet (BGHZ 150, http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 390, 393 ff.; ebenso für das gesamte Verfahren FGG-Verfahren nunmehr OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff.). Ob eine solche Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anzunehmen ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Unterbleibt nämlich eine von der Verfahrensordnung nicht vorgesehene, aber gleichwohl von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vielmehr ist der Rechtssuchende in solchen Fällen auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Dabei kommt ihm – entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO – die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ, aaO., 397 ff.).
9
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
10
a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (Senat, Beschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592), beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 5b m.w.N.); auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/y30/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 m.w.N.). Dabei liegt es auf der Hand, dass von einem Rechtsanwalt ohne weiteres erwartet werden muss, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels vergewissert, ob dieses noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingelegt werden kann und ob – sofern eine Fristwahrung nicht mehr möglich ist – ein Wiedereinsetzungsantrag veranlasst ist.
11
aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätzlich Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.), scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht worden ist, wann der Verfahrensbevollmächtigte mit der Sache betraut worden ist und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat. Von einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
12
bb) Davon abgesehen ist das in der behaupteten Unkenntnis der Antragsgegnerin liegende Hindernis spätestens am 16. Mai 2007, dem Tag der Einlegung des als Einspruch bezeichneten Rechtsmittels, entfallen; jedenfalls von diesem Zeitpunkt an begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen. Aus der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2007 ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin über die Zuschlagserteilung im Versteigerungstermin vom 19. April 2007 informiert war und damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsan- trages unschwer hätte erkennen können. Dass der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen erst nach dem 12. Juli 2007 bekannt geworden ist, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, ändert hieran nichts.
13
b) Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens führt nicht zu Wertungswidersprüchen mit der hier in Rede stehenden Heranziehung des Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO. Wie bereits dargelegt, wird fehlendes Verschulden nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. Dieser Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter zur effizienten Verfolgung seiner Rechte der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. dazu Senat, BGHZ 150, 390, 399 m.w.N.; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381) oder – wie hier – nicht mehr bedarf (vgl. KG, NJW-RR 2002, 1583). Zudem hat der Senat zur Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG bereits entschieden , dass der geringeren Schutzbedürftigkeit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 2. Mai 2002, aaO, m.w.N.). Unterstellt man das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in Konstellationen der vorliegenden Art, kann vor dem Hintergrund der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO für das Wiedereinsetzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nichts anderes gelten.

III.

14
Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Etwas anderes kann zwar im Verfahren der Teilungsversteigerung gelten, wenn sich Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen gegenüber stehen (Senatsbeschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). So liegt es hier jedoch nicht, weil sich die Antragsgegnerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Bieterin gegen den Zuschlag und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen wendet. Dass sie zugleich als Antragsgegnerin in dem Verfahren beteiligt ist, ändert hieran nichts. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 19.04.2007 - 42 K 267/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 14.09.2007 - 3 T 129/07 -

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Zur Vorbereitung des Verteilungsverfahrens kann das Gericht in der Terminsbestimmung die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. In diesem Fall hat das Gericht nach dem Ablauf der Frist den Teilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.

(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/06
vom
5. Juli 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer
Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6
Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die
Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können.

b) Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG
auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich
im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses.
BGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 48/06 - LG Gera
AG Altenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Dem Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten wird auf 28.454,63 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Stadt A. (Thüringen) betreibt wegen rückständiger Grundsteuern und anderer Forderungen die Zwangsversteigerung mehrerer im Grundbuch von A. eingetragener Grundstücke. Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung am 13. Februar 2001 waren sämtliche Grundstücke im Grundbuch als Eigentum der Schuldnerin ausgewiesen. In der Abteilung II war seit dem 4. Januar 2000 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Be- schwerdeführers eingetragen. Sie betraf unter anderem eine Teilfläche von ca. 1.785 qm aus dem Flurstück 67/2, das im Bestandsverzeichnis unter Nr. 2 mit einer Größe von insgesamt 11.278 qm gebucht war. Da das Amtsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln konnte, bestellte es ihm zunächst einen Zustellungsvertreter. Am 13. Februar 2002 wurde dann die Beteiligte zu 5 als neue Berechtigte der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nicht mehr an dem Verfahren beteiligt. Ihre Absicht, die Beteiligte zu 5 zu gründen, hat deren alleinige Gründungsgesellschafterin, die Beteiligte zu 6, inzwischen aufgegeben.
2
Nachdem in einem ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben worden war, bestimmte das Amtsgericht am 31. Januar 2005 einen zweiten Termin auf den 27. April 2005. In diesem Termin blieb die Ersteherin Meistbietende. In einem Verkündungstermin am 11. Mai 2005 erhielt sie den Zuschlag mit der Maßgabe, dass keine eingetragenen Belastungen bestehen bleiben. Am gleichen Tage wurde das Flurstück 67/5 von dem versteigerten Grundstück abgeschrieben und auf einem neuen Blatt als Eigentum des Beschwerdeführers eingetragen. Dabei wurden sowohl der Zwangsversteigerungsvermerk als auch die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 5 mit übertragen.
3
Am 13. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Zuschlagsbeschluss, der ihm nicht zugestellt worden war, aufzuheben. Er behauptete, erst am 30. Mai 2005 von diesem Beschluss erfahren zu haben. In der Sache berief er sich auf das Eigentum an dem Flurstück 67/5. Dieses Recht stehe der Erteilung des Zuschlags entgegen, weil die zu seinen Gunsten bestellte Auflassungsvormerkung vor der Beschlagnahme eingetragen worden sei. Er habe bereits 1999 den Kaufpreis für die noch zu vermessende Teilfläche an die Schuldnerin gezahlt und seine Rechte aus der Auf- lassungsvormerkung später an die Beteiligte zu 5 abgetreten. Am 1. März 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
4
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zuschlags erreichen. Die Ersteherin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde, die sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet hält. Der Senat hat dem Rechtsbeschwerdeführer auf seinen fristgerechten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde antragsgemäß verlängert, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen.

II.


5
Das Beschwerdegericht meint, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde könne dahinstehen, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet sei. Ein von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG sei nicht gegeben. Das Amtsgericht habe die Bekanntmachungsfrist des § 43 Abs. 1 ZVG ebenso eingehalten wie die in § 73 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene Bietzeit , und die Fortsetzung des Verfahrens sei wegen der unterbliebenen Beteiligung des Beschwerdeführers nicht unzulässig gewesen. Andere Versagungsgründe seien auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Insbesondere habe das Amtsgericht weder die Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots verletzt noch habe der Erteilung des Zuschlags ein Recht des Beschwerdeführers entgegengestanden (§ 83 Nr. 1 und 5 ZVG). Ein aus der Auflassungsvormerkung abgeleitetes Recht des Beschwerdeführers sei nachrangig.

III.


6
Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
8
a) Der Beschwerdeführer hat zwar die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihm war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen zu gewähren, weil er zur Einlegung des Rechtsmittels und seiner Begründung auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen war und diese erst danach bewilligt wurde.
9
b) Der Beschwerdeführer hat auch die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt.
10
aa) Er hat die Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels hat er zwar nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von insoweit einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingereicht. Das ist aber unschädlich, weil er rechtzeitig vor Ablauf die Verlängerung der Frist beantragt, die Verlängerung der Frist durch den Senatsvorsitzenden erreicht und die Begründung innerhalb der verlängerten Frist vorgelegt hat. Auf die Wirksamkeit dieser Fristverlängerung durfte der Beschwerdeführer vertrauen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine solche Verlängerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen wäre. Das ist aber nicht der Fall.
11
bb) Allerdings sieht das Gesetz, das ist der Ersteherin zuzugeben, eine Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Begründungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO den gegen die Verfassungsmäßigkeit der früheren Regelung bestehenden Bedenken (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003, XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276) hat Rechnung tragen wollen. Diese Neuregelung stellt die bedürftige Partei aber nach wie vor deutlich schlechter als die nicht bedürftige Partei. Während die nicht bedürftige Partei in den Grenzen des § 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ZPO eine Verlängerung der Begründungsfrist erhält, steht der bedürftigen Partei dieses Recht nicht zu, wenn ihr Prozesskostenhilfe so spät bewilligt wird, dass sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen muss. Ob diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist, ist zweifelhaft (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 7a). Diese und die weitere Frage, ob dem angesichts des gesetzgeberischen Willens im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung begegnet werden kann, bedürfen hier in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung.
12
cc) Es geht nämlich um den Sonderfall, dass die Partei zu einer Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht in der Lage ist, weil ihr die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Diesen Sonderfall hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gesehen. Er hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1984, 941) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2002, 992) aufgreifen wollen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Diese haben die frühere Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen in verfassungskonformer Auslegung auf jedenfalls einen Monat verlängert. Sie waren dabei aber davon ausgegangen, dass die Partei zur Anfertigung der Rechtsmittelbegrün- dung inhaltlich in der Lage ist. Gerade daran fehlt es, wenn der Partei die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das hat der Gesetzgeber in der Begründung der im gleichen Gesetz geschaffenen Möglichkeit, die Begründungsfrist bei Fehlen der Gerichtsakten zu verlängern, ausdrücklich anerkannt (BT-Drucks. 15/1508 S. 21). Die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen , dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Begrenzung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat erreichen wollte. Sie lassen im Gegenteil erkennen, dass der Gesetzgeber dieser Schwierigkeit durch eine Verlängerung der Begründungsfrist Rechnung tragen wollte und im Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens auch Rechnung getragen hat. Könnte die Wiedereinsetzungsfrist für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung auch dann nicht verlängert werden, wenn der Partei in diesem ohnehin knappen Zeitraum die Akten nicht oder erst so spät zur Verfügung gestellt werden, dass sie nicht mehr rechtzeitig zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung ausgewertet werden können, verfehlte die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat ihren Zweck. Nach dem an anderer Stelle geäußerten Willen des Gesetzgebers muss § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO teleologisch erweiternd ausgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden kann. Das ist hier geschehen. Die verlängerte Frist ist eingehalten.
13
2. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bleibt nach § 30d ZVG ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
14
3. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil die Beschwerde unzulässig war.
15
a) Der Beschwerdeführer war allerdings beschwerdeberechtigt. Dies folgt indessen nicht aus § 97 Abs. 1 ZVG. Denn zum Zeitpunkt des Zuschlags war er kein Beteiligter mehr. Er war zwar zunächst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt, weil zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen war (§ 9 Nr. 1 ZVG). Diese Stellung hat er aber verloren, als die Vormerkung am 13. Februar 2002 auf die Beteiligte zu 5 umgeschrieben wurde (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Rdn. 3 unter 3.12). Bis zur Erteilung des Zuschlags hat der Beschwerdeführer auch keine neue Anmeldung nach § 9 Nr. 2 ZVG vorgenommen. Seine Beschwerdeberechtigung ergibt sich jedoch aus § 97 Abs. 2 ZVG. Denn er ist am Tag des Zuschlags als Eigentümer des Flurstücks 97/5 in das Grundbuch eingetragen worden und hat dieses anmeldepflichtige Recht mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht. Das stellt eine nachträgliche Anmeldung im Beschwerdeverfahren dar (vgl. Stöber, aaO, § 9 Rdn. 4 unter 4.1), die gemäß § 97 Abs. 2 ZVG genügt, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen. Einer Glaubhaftmachung bedurfte es hierzu nicht, weil das angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
16
b) Die am 13. Juni 2005 eingelegte sofortige Beschwerde war aber verspätet. Denn für den Beschwerdeführer begann die zweiwöchige Notfrist der § 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit der Verkündung des Zuschlags am 11. Mai 2005.
17
aa) Nach dem Wortlaut des § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Erteilung des Zuschlags nur für die Beteiligten, welche im Versteigerungs - oder Verkündungstermin anwesend waren, mit der Verkündung. Für die übrigen Beschwerdeberechtigten enthält das Zwangsversteigerungsgesetz keine Sonderregelung, so dass die Frist gemäß § 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, und wenn diese verfahrensfehlerhaft unterbleibt, mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 98 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 98 Rdn. 2 unter 2.7; vgl. auch Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 98 Anm. 3 b; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 98 Rdn. 3; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 98 Rdn. 6 bis 9 und Reinhard/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 98 Rdn. 5 bis 8 für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2002). Dementsprechend schreibt § 88 Satz 1 ZVG vor, dass der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, den nicht erschienenen Beteiligten und den übrigen nach § 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigten Personen zuzustellen ist. § 88 Satz 2 ZVG erstreckt die Zustellungspflicht darüber hinaus auf potentielle Beschwerdeführer , die ihr Recht zwar angemeldet, aber noch nicht glaubhaft gemacht haben. Der Fall des § 97 Abs. 2 ZVG wird von dieser in sich geschlossenen Regelung nicht erfasst. Denn wer erst bei dem Beschwerdegericht ein Recht im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG anmeldet, war bei der Erteilung des Zuschlags noch kein Beteiligter, so dass er weder den Tatbestand des § 98 Satz 2 ZVG erfüllt noch Adressat einer Zustellung nach § 88 ZVG sein kann.
18
bb) Diese Besonderheit, die in der Rechtsprechung bisher keine Bedeutung erlangt hat und auch im Schrifttum nur vereinzelt bemerkt worden ist (Korintenberg /Wenz, aaO, § 98 Anm. 3 b), hat aber nicht zur Folge, dass die Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG erst fünf Monate nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses beginnt. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, beruht sie nämlich auf einer planwidrigen Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung von § 98 Satz 2 ZVG zu schließen ist.
19
(1) Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZVG geht auf den von der BGBKommission erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen aus dem Jahr 1889 zurück. Sie findet sich in § 128 Abs. 2 dieses Entwurfs und hat ihr Vorbild in § 87 Abs. 1 S. 2 des gleichnamigen preußischen Gesetzes vom 13. Juli 1883 (GS S. 131; vgl. Jäckel /Güthe, aaO, § 97 Rdn. 2). Nach den Motiven zu dem Entwurf (Amtliche Ausgabe, 1889, S. 247) gibt sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die bisher versäumte Anmeldung seines Rechts in der Beschwerdeinstanz nachzuholen. Sie soll ihm aber nicht die Möglichkeit verschaffen, seine Anmeldung und damit auch die Rechtskraft des Zuschlags noch weiter hinauszuschieben. Deshalb war in § 136 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs ebenso wie in § 90 des preußischen Gesetzes vorgesehen, dass die Beschwerdefrist für diejenigen Personen, denen der Beschluss nicht zuzustellen ist, mit der Verkündung beginnt (vgl. die Motive, aaO, S. 244 und S. 257). Diesen allgemeinen Tatbestand, der auch den Fall des § 97 Abs. 2 ZVG umfasst, hat der Gesetzgeber nicht in § 98 Satz 2 ZVG übernommen, weil er den von der Zivilprozessordnung abweichenden Beginn der Beschwerdefrist bei der Erteilung des Zuschlags auf die anwesenden Beteiligten beschränken wollte (vgl. die Denkschrift in: Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 57). In den Materialien findet sich kein Hinweis darauf, dass dadurch auch demjenigen, der die rechtzeitige Anmeldung seines Rechts versäumt hat, ein über den Entwurf hinausgehendes und nach damaliger Rechtslage sogar unbefristetes Beschwerderecht eingeräumt werden sollte. Vielmehr zeigt § 88 ZVG, wonach im Unterschied zu § 125 des Entwurfs die Zustellung an alle nicht erschienenen Beteiligten zwingend vorgeschrieben ist, dass die beschränkte Wirkung der Verkündung die Rechtskraft des Zuschlags gerade nicht beeinträchtigen soll.
20
(2) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG nur deshalb nicht geregelt hat, weil er die Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung im Beschwerdeverfahren übersehen und darum angenommen hat, die Einschränkung des § 98 Satz 2 ZVG werde durch die Erweiterung der Zustellungspflicht in § 88 ZVG vollständig ausgeglichen. Da die beiden Vorschriften im Übrigen genau aufeinander abgestimmt sind und ersichtlich gewährleisten sollen, dass die Beschwerdefrist entweder mit der Verkündung oder mit der Zustellung beginnt, ist diese Regelungslücke in entsprechender Anwendung des § 98 Satz 2 ZVG zu schließen. Die Beschwerdefrist beginnt also auch für denjenigen, der sein Recht erst bei dem Beschwerdegericht anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlags (so auch Korintenberg/Wenz, aaO, § 98 Anm. 3 b). Dass sie damit unabhängig von seiner Kenntnis in Lauf gesetzt wird, verkürzt zwar die durch § 97 Abs. 2 ZVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit. Dies ist jedoch im Interesse der vom Gesetzgeber gewollten und gerade beim Zuschlag auch erforderlichen Rechtssicherheit geboten und gehört damit zu den Nachteilen, die der Beschwerdeführer wegen seiner verspäteten Anmeldung hinzunehmen hat (vgl. § 37 Nr. 5 ZVG).
21
(3) Die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 eingeführte Neufassung des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Analogie nicht entgegen. Sie sieht zwar vor, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde unabhängig von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses spätestens fünf Monate nach dessen Verkündung beginnt. Die planwidrige Regelungslücke im Zwangsversteigerungsgesetz wurde dadurch aber nicht geschlossen. Denn zum einen betrifft die aus § 516 ZPO a.F. (jetzt: § 517 ZPO) übernommene Neuregelung nur die Fälle einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen , mangelhaften oder nicht nachweisbaren Zustellung. Sie setzt nämlich voraus, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer zuzustellen war (vgl. § 329 Abs. 3 ZPO und BT-Drucks. 14/4722, S. 112), und ist darum kein Ersatz für die fehlende Vorschrift zum Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG. Zum anderen ist das Zwangsversteigerungsgesetz zwar über § 869 ZPO als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen. Es stellt dieser gegenüber aber ein Sondergesetz dar, dessen Vorschriften denen der Zivilprozessordnung vorgehen (Senat, BGHZ 44, 138, 143). Für die Vorschriften zur Zuschlagsbeschwerde ist dies in § 96 ZVG sogar ausdrücklich bestimmt. Demnach findet auch § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 98 ZVG, sondern auch für die nach dem Gesetzeszweck gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG.
22
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beteiligte zu 1 nicht ausdrücklich beantragt. Seine Behauptung, erst am 30. Mai 2005 von dem Zuschlag erfahren zu haben, könnte zwar als Wiedereinsetzungsantrag verstanden werden. Dann aber fehlt es an der Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sein Vorbringen genügte auch in der Sache nicht, um die Wiedereinsetzung zu begründen. Die fehlende Kenntnis von der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses ist nämlich nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Verschuldensvorwurf bereits aus der Bekanntmachung der Terminsbestimmung mit der Aufforderung nach § 37 Nr. 5 ZVG ergibt. Denn der Beteiligte zu 1 wusste – zumindest aufgrund des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch – von dem anhängigen Verfahren und musste jedenfalls deshalb mit der Erteilung des Zuschlags rechnen. In derartigen Fällen vermag die Unkenntnis einer öffentlich zugestellten oder in Abwesenheit verkündeten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur zu begründen, wenn die Partei alles getan hat, damit ihr die Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden kann (vgl. BGHZ 25, 11, 13 und BGH, Beschl. v. 22. Juni 1977, IV ZB 28/77, VersR 1977, 932 sowie – für die Verkündung – BGH, Beschl. v. 30. April 1997, XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998 f.). Der Beschwerdeführer war daher gehalten, das am Tag der Verkündung eingetragene Eigentum unverzüglich gemäß § 9 Nr. 2 ZVG bei dem Vollstreckungsgericht anzumelden. In diesem Fall hätte ihm der Zuschlag noch innerhalb der Beschwerdefrist bekannt gemacht werden können, und er wäre in der Lage gewesen, diese Frist einzuhalten. Dass der Fristbeginn im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Denn in Anbe-tracht der zumindest zweifelhaften Rechtslage hätte der Beschwerdeführer den sichersten Weg wählen und die mit der Verkündung beginnende Frist wahren müssen (vgl. BGHZ 8, 47, 55; Senat, Beschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333 und Beschl. v. 13. April 2000, V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666).

III.


23
Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, BGH-Report 2007, 578, 579; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143, und v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Altenburg, Entscheidung vom 11.05.2005 - K 8/01 -
LG Gera, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 T 350/05 -

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 80/06
vom
1. Februar 2007
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren
nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der
aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.
Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der
Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht
mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung
des Teilungsplans geltend machen.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 - LG Coburg
AGCoburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.260,98 €.

Gründe:

I.

1
Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente zu zahlen.
2
In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz berücksichtigt , dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.
3
Im Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu ändern und sie als Berechtigte anstelle von Frau E. W. aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, dass sie als persönliche Schuldnerin laufend die monatliche Leibrente an Frau W. entrichte, im Innenverhältnis jedoch die Schuldner für die Leibrente aufzukommen hätten. Aufgrund des ihr gegenüber den Schuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der Reallast entsprechend § 1164 BGB auf sie übergegangen.
4
Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Änderung des Teilungsplans komme nur in Betracht, wenn sich der Übergang der Reallast auf die Beteiligte zu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im Übrigen sei ein solcher Übergang nicht möglich , weil die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast nicht entsprechend anwendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Änderung des Teilungsplans weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten Rechtsmittel könne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine sofortige Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter Anmeldung neuer dinglicher Rechte nachträglich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen. Durch die Zurückweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich damit um das Gegenstück zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht eines Beteiligten unter Verstoß gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan auf- genommen werde. In beiden Fällen müsse dasselbe Rechtsmittel, mithin die sofortige Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegründet, da die für die Hypothek geltende Vorschrift des § 1164 BGB - mangels Akzessorietät zwischen der Reallast und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die Reallast nicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingliches Recht an dem zwangsverwalteten Grundstück zustehe.

III.

6
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
7
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast entsprechend anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, über die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Verteilungsgericht (§ 879 ZPO) bzw. das Prozessgericht (§ 159 ZVG) zu entscheiden hat. Das gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der Aufstellung des Teilungsplans angemeldet hat.
8
a) Der zulässige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des Teilungsplans richtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der Einwendungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) geltend zu machen, während materiell-rechtliche Einwendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erlösverteilung mit dem Widerspruch (§ 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) vorzubringen sind (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 156 Anm. 5.1 u. 5.6; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 156 Rdn. 20 f.; Haarmeyer /Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 156 ZVG Rdn. 15 u. 18). Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Widerspruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist; ferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des Teilungsplans (§ 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch sachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widersprechenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) geklärt werden (vgl. Stöber, aaO, § 115 Anm. 3.11).
9
b) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang am Verfahren nicht Beteiligter nachträglich Rechte anmeldet und mit Rücksicht hierauf eine Änderung des Teilungsplans beantragt.
10
aa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren möglich, weil es hier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine verspätete Anmeldung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der §§ 110, 37 Nr. 4 ZVG, wonach anmeldebedürftige Rechte, die erst nach dem Beginn der Versteigerung angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nachstehen , für das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 4 ZVG sowie Stöber, aaO, § 156 Anm. 4.2.). Eine nachträgliche Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im Zwangsverwaltungsverfahren daher stets möglich. Sie führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Berücksichtigung des Rechts, sondern nur zu einer Änderung des Teilungsplans für die Zukunft (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 156 ZVG Rdn. 4; Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 156 Rdn. 18; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1).
11
bb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Änderung des Teilungsplans ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wiederum zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Verneint das Vollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachträglich anmeldenden Beteiligten an den Erträgen des Grundstücks, muss dieser im Klageweg gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen.
12
Ein Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den ursprünglichen Teilungsplan - verfristet wäre (§§ 156 Abs. 2 Satz 4, 115 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten könnte, nicht aufgestellt worden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach § 159 ZVG vor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu richten , deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Böttcher , ZVG, 4. Aufl., § 159 Rdn. 2). Sie ist unabhängig davon möglich, ob der Anmeldende zur Zeit der Aufstellung des Plans bereits Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens gewesen ist (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1) und ob er gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (§ 159 Abs. 1 ZVG). Die Klage hindert zwar die weitere Ausführung des Teilungsplans nicht; der Kläger kann aber durch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Ausführung einstweilen ausgesetzt wird (vgl. Stöber, aaO, § 159 Anm. 2.2).
13
2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur zu prüfen hatte, ob der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar nicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass § 37 Nr. 4 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und eine Änderung des Teilungsplans deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei.
14
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig, weil der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen unrichtiger Auffassung beruht, eine Änderung des Teilungsplans komme bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung nämlich auch damit begründet, dass der Beteiligten zu 2 das angemeldete Recht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zustehe, weil die Vorschrift des § 1164 BGB nicht auf die Reallast anzuwenden sei mit der Folge , dass ein Rechtsübergang auf sie nicht stattgefunden haben könne. Eine Überprüfung dieser - selbständig tragenden - Begründung des Beschlusses war dem Beschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einwände gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Teilungsplans, wie dargelegt, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach § 159 ZVG geltend gemacht werden können. Da die Entscheidung darüber, ob das Vollstreckungsgericht die entsprechende Anwendung von § 1164 BGB auf die Reallast zu Recht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein.

IV.

15
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvor- schriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 13.02.2006 - L 35/03 -
LG Coburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 21 T 17/06 -