Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2007 - V ZB 48/06

bei uns veröffentlicht am05.07.2007
vorgehend
Amtsgericht Altenburg, K 8/01, 11.05.2005
Landgericht Gera, 5 T 350/05, 30.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/06
vom
5. Juli 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer
Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6
Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die
Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können.

b) Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG
auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich
im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses.
BGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 48/06 - LG Gera
AG Altenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Dem Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten wird auf 28.454,63 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Stadt A. (Thüringen) betreibt wegen rückständiger Grundsteuern und anderer Forderungen die Zwangsversteigerung mehrerer im Grundbuch von A. eingetragener Grundstücke. Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung am 13. Februar 2001 waren sämtliche Grundstücke im Grundbuch als Eigentum der Schuldnerin ausgewiesen. In der Abteilung II war seit dem 4. Januar 2000 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Be- schwerdeführers eingetragen. Sie betraf unter anderem eine Teilfläche von ca. 1.785 qm aus dem Flurstück 67/2, das im Bestandsverzeichnis unter Nr. 2 mit einer Größe von insgesamt 11.278 qm gebucht war. Da das Amtsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln konnte, bestellte es ihm zunächst einen Zustellungsvertreter. Am 13. Februar 2002 wurde dann die Beteiligte zu 5 als neue Berechtigte der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nicht mehr an dem Verfahren beteiligt. Ihre Absicht, die Beteiligte zu 5 zu gründen, hat deren alleinige Gründungsgesellschafterin, die Beteiligte zu 6, inzwischen aufgegeben.
2
Nachdem in einem ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben worden war, bestimmte das Amtsgericht am 31. Januar 2005 einen zweiten Termin auf den 27. April 2005. In diesem Termin blieb die Ersteherin Meistbietende. In einem Verkündungstermin am 11. Mai 2005 erhielt sie den Zuschlag mit der Maßgabe, dass keine eingetragenen Belastungen bestehen bleiben. Am gleichen Tage wurde das Flurstück 67/5 von dem versteigerten Grundstück abgeschrieben und auf einem neuen Blatt als Eigentum des Beschwerdeführers eingetragen. Dabei wurden sowohl der Zwangsversteigerungsvermerk als auch die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 5 mit übertragen.
3
Am 13. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Zuschlagsbeschluss, der ihm nicht zugestellt worden war, aufzuheben. Er behauptete, erst am 30. Mai 2005 von diesem Beschluss erfahren zu haben. In der Sache berief er sich auf das Eigentum an dem Flurstück 67/5. Dieses Recht stehe der Erteilung des Zuschlags entgegen, weil die zu seinen Gunsten bestellte Auflassungsvormerkung vor der Beschlagnahme eingetragen worden sei. Er habe bereits 1999 den Kaufpreis für die noch zu vermessende Teilfläche an die Schuldnerin gezahlt und seine Rechte aus der Auf- lassungsvormerkung später an die Beteiligte zu 5 abgetreten. Am 1. März 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
4
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zuschlags erreichen. Die Ersteherin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde, die sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet hält. Der Senat hat dem Rechtsbeschwerdeführer auf seinen fristgerechten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde antragsgemäß verlängert, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen.

II.


5
Das Beschwerdegericht meint, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde könne dahinstehen, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet sei. Ein von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG sei nicht gegeben. Das Amtsgericht habe die Bekanntmachungsfrist des § 43 Abs. 1 ZVG ebenso eingehalten wie die in § 73 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene Bietzeit , und die Fortsetzung des Verfahrens sei wegen der unterbliebenen Beteiligung des Beschwerdeführers nicht unzulässig gewesen. Andere Versagungsgründe seien auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Insbesondere habe das Amtsgericht weder die Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots verletzt noch habe der Erteilung des Zuschlags ein Recht des Beschwerdeführers entgegengestanden (§ 83 Nr. 1 und 5 ZVG). Ein aus der Auflassungsvormerkung abgeleitetes Recht des Beschwerdeführers sei nachrangig.

III.


6
Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
8
a) Der Beschwerdeführer hat zwar die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihm war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen zu gewähren, weil er zur Einlegung des Rechtsmittels und seiner Begründung auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen war und diese erst danach bewilligt wurde.
9
b) Der Beschwerdeführer hat auch die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt.
10
aa) Er hat die Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels hat er zwar nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von insoweit einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingereicht. Das ist aber unschädlich, weil er rechtzeitig vor Ablauf die Verlängerung der Frist beantragt, die Verlängerung der Frist durch den Senatsvorsitzenden erreicht und die Begründung innerhalb der verlängerten Frist vorgelegt hat. Auf die Wirksamkeit dieser Fristverlängerung durfte der Beschwerdeführer vertrauen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine solche Verlängerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen wäre. Das ist aber nicht der Fall.
11
bb) Allerdings sieht das Gesetz, das ist der Ersteherin zuzugeben, eine Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Begründungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO den gegen die Verfassungsmäßigkeit der früheren Regelung bestehenden Bedenken (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003, XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276) hat Rechnung tragen wollen. Diese Neuregelung stellt die bedürftige Partei aber nach wie vor deutlich schlechter als die nicht bedürftige Partei. Während die nicht bedürftige Partei in den Grenzen des § 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ZPO eine Verlängerung der Begründungsfrist erhält, steht der bedürftigen Partei dieses Recht nicht zu, wenn ihr Prozesskostenhilfe so spät bewilligt wird, dass sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen muss. Ob diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist, ist zweifelhaft (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 7a). Diese und die weitere Frage, ob dem angesichts des gesetzgeberischen Willens im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung begegnet werden kann, bedürfen hier in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung.
12
cc) Es geht nämlich um den Sonderfall, dass die Partei zu einer Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht in der Lage ist, weil ihr die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Diesen Sonderfall hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gesehen. Er hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1984, 941) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2002, 992) aufgreifen wollen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Diese haben die frühere Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen in verfassungskonformer Auslegung auf jedenfalls einen Monat verlängert. Sie waren dabei aber davon ausgegangen, dass die Partei zur Anfertigung der Rechtsmittelbegrün- dung inhaltlich in der Lage ist. Gerade daran fehlt es, wenn der Partei die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das hat der Gesetzgeber in der Begründung der im gleichen Gesetz geschaffenen Möglichkeit, die Begründungsfrist bei Fehlen der Gerichtsakten zu verlängern, ausdrücklich anerkannt (BT-Drucks. 15/1508 S. 21). Die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen , dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Begrenzung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat erreichen wollte. Sie lassen im Gegenteil erkennen, dass der Gesetzgeber dieser Schwierigkeit durch eine Verlängerung der Begründungsfrist Rechnung tragen wollte und im Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens auch Rechnung getragen hat. Könnte die Wiedereinsetzungsfrist für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung auch dann nicht verlängert werden, wenn der Partei in diesem ohnehin knappen Zeitraum die Akten nicht oder erst so spät zur Verfügung gestellt werden, dass sie nicht mehr rechtzeitig zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung ausgewertet werden können, verfehlte die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat ihren Zweck. Nach dem an anderer Stelle geäußerten Willen des Gesetzgebers muss § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO teleologisch erweiternd ausgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden kann. Das ist hier geschehen. Die verlängerte Frist ist eingehalten.
13
2. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bleibt nach § 30d ZVG ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
14
3. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil die Beschwerde unzulässig war.
15
a) Der Beschwerdeführer war allerdings beschwerdeberechtigt. Dies folgt indessen nicht aus § 97 Abs. 1 ZVG. Denn zum Zeitpunkt des Zuschlags war er kein Beteiligter mehr. Er war zwar zunächst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt, weil zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen war (§ 9 Nr. 1 ZVG). Diese Stellung hat er aber verloren, als die Vormerkung am 13. Februar 2002 auf die Beteiligte zu 5 umgeschrieben wurde (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Rdn. 3 unter 3.12). Bis zur Erteilung des Zuschlags hat der Beschwerdeführer auch keine neue Anmeldung nach § 9 Nr. 2 ZVG vorgenommen. Seine Beschwerdeberechtigung ergibt sich jedoch aus § 97 Abs. 2 ZVG. Denn er ist am Tag des Zuschlags als Eigentümer des Flurstücks 97/5 in das Grundbuch eingetragen worden und hat dieses anmeldepflichtige Recht mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht. Das stellt eine nachträgliche Anmeldung im Beschwerdeverfahren dar (vgl. Stöber, aaO, § 9 Rdn. 4 unter 4.1), die gemäß § 97 Abs. 2 ZVG genügt, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen. Einer Glaubhaftmachung bedurfte es hierzu nicht, weil das angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
16
b) Die am 13. Juni 2005 eingelegte sofortige Beschwerde war aber verspätet. Denn für den Beschwerdeführer begann die zweiwöchige Notfrist der § 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit der Verkündung des Zuschlags am 11. Mai 2005.
17
aa) Nach dem Wortlaut des § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Erteilung des Zuschlags nur für die Beteiligten, welche im Versteigerungs - oder Verkündungstermin anwesend waren, mit der Verkündung. Für die übrigen Beschwerdeberechtigten enthält das Zwangsversteigerungsgesetz keine Sonderregelung, so dass die Frist gemäß § 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, und wenn diese verfahrensfehlerhaft unterbleibt, mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 98 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 98 Rdn. 2 unter 2.7; vgl. auch Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 98 Anm. 3 b; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 98 Rdn. 3; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 98 Rdn. 6 bis 9 und Reinhard/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 98 Rdn. 5 bis 8 für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2002). Dementsprechend schreibt § 88 Satz 1 ZVG vor, dass der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, den nicht erschienenen Beteiligten und den übrigen nach § 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigten Personen zuzustellen ist. § 88 Satz 2 ZVG erstreckt die Zustellungspflicht darüber hinaus auf potentielle Beschwerdeführer , die ihr Recht zwar angemeldet, aber noch nicht glaubhaft gemacht haben. Der Fall des § 97 Abs. 2 ZVG wird von dieser in sich geschlossenen Regelung nicht erfasst. Denn wer erst bei dem Beschwerdegericht ein Recht im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG anmeldet, war bei der Erteilung des Zuschlags noch kein Beteiligter, so dass er weder den Tatbestand des § 98 Satz 2 ZVG erfüllt noch Adressat einer Zustellung nach § 88 ZVG sein kann.
18
bb) Diese Besonderheit, die in der Rechtsprechung bisher keine Bedeutung erlangt hat und auch im Schrifttum nur vereinzelt bemerkt worden ist (Korintenberg /Wenz, aaO, § 98 Anm. 3 b), hat aber nicht zur Folge, dass die Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG erst fünf Monate nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses beginnt. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, beruht sie nämlich auf einer planwidrigen Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung von § 98 Satz 2 ZVG zu schließen ist.
19
(1) Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZVG geht auf den von der BGBKommission erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen aus dem Jahr 1889 zurück. Sie findet sich in § 128 Abs. 2 dieses Entwurfs und hat ihr Vorbild in § 87 Abs. 1 S. 2 des gleichnamigen preußischen Gesetzes vom 13. Juli 1883 (GS S. 131; vgl. Jäckel /Güthe, aaO, § 97 Rdn. 2). Nach den Motiven zu dem Entwurf (Amtliche Ausgabe, 1889, S. 247) gibt sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die bisher versäumte Anmeldung seines Rechts in der Beschwerdeinstanz nachzuholen. Sie soll ihm aber nicht die Möglichkeit verschaffen, seine Anmeldung und damit auch die Rechtskraft des Zuschlags noch weiter hinauszuschieben. Deshalb war in § 136 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs ebenso wie in § 90 des preußischen Gesetzes vorgesehen, dass die Beschwerdefrist für diejenigen Personen, denen der Beschluss nicht zuzustellen ist, mit der Verkündung beginnt (vgl. die Motive, aaO, S. 244 und S. 257). Diesen allgemeinen Tatbestand, der auch den Fall des § 97 Abs. 2 ZVG umfasst, hat der Gesetzgeber nicht in § 98 Satz 2 ZVG übernommen, weil er den von der Zivilprozessordnung abweichenden Beginn der Beschwerdefrist bei der Erteilung des Zuschlags auf die anwesenden Beteiligten beschränken wollte (vgl. die Denkschrift in: Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 57). In den Materialien findet sich kein Hinweis darauf, dass dadurch auch demjenigen, der die rechtzeitige Anmeldung seines Rechts versäumt hat, ein über den Entwurf hinausgehendes und nach damaliger Rechtslage sogar unbefristetes Beschwerderecht eingeräumt werden sollte. Vielmehr zeigt § 88 ZVG, wonach im Unterschied zu § 125 des Entwurfs die Zustellung an alle nicht erschienenen Beteiligten zwingend vorgeschrieben ist, dass die beschränkte Wirkung der Verkündung die Rechtskraft des Zuschlags gerade nicht beeinträchtigen soll.
20
(2) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG nur deshalb nicht geregelt hat, weil er die Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung im Beschwerdeverfahren übersehen und darum angenommen hat, die Einschränkung des § 98 Satz 2 ZVG werde durch die Erweiterung der Zustellungspflicht in § 88 ZVG vollständig ausgeglichen. Da die beiden Vorschriften im Übrigen genau aufeinander abgestimmt sind und ersichtlich gewährleisten sollen, dass die Beschwerdefrist entweder mit der Verkündung oder mit der Zustellung beginnt, ist diese Regelungslücke in entsprechender Anwendung des § 98 Satz 2 ZVG zu schließen. Die Beschwerdefrist beginnt also auch für denjenigen, der sein Recht erst bei dem Beschwerdegericht anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlags (so auch Korintenberg/Wenz, aaO, § 98 Anm. 3 b). Dass sie damit unabhängig von seiner Kenntnis in Lauf gesetzt wird, verkürzt zwar die durch § 97 Abs. 2 ZVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit. Dies ist jedoch im Interesse der vom Gesetzgeber gewollten und gerade beim Zuschlag auch erforderlichen Rechtssicherheit geboten und gehört damit zu den Nachteilen, die der Beschwerdeführer wegen seiner verspäteten Anmeldung hinzunehmen hat (vgl. § 37 Nr. 5 ZVG).
21
(3) Die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 eingeführte Neufassung des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Analogie nicht entgegen. Sie sieht zwar vor, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde unabhängig von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses spätestens fünf Monate nach dessen Verkündung beginnt. Die planwidrige Regelungslücke im Zwangsversteigerungsgesetz wurde dadurch aber nicht geschlossen. Denn zum einen betrifft die aus § 516 ZPO a.F. (jetzt: § 517 ZPO) übernommene Neuregelung nur die Fälle einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen , mangelhaften oder nicht nachweisbaren Zustellung. Sie setzt nämlich voraus, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer zuzustellen war (vgl. § 329 Abs. 3 ZPO und BT-Drucks. 14/4722, S. 112), und ist darum kein Ersatz für die fehlende Vorschrift zum Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG. Zum anderen ist das Zwangsversteigerungsgesetz zwar über § 869 ZPO als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen. Es stellt dieser gegenüber aber ein Sondergesetz dar, dessen Vorschriften denen der Zivilprozessordnung vorgehen (Senat, BGHZ 44, 138, 143). Für die Vorschriften zur Zuschlagsbeschwerde ist dies in § 96 ZVG sogar ausdrücklich bestimmt. Demnach findet auch § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 98 ZVG, sondern auch für die nach dem Gesetzeszweck gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG.
22
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beteiligte zu 1 nicht ausdrücklich beantragt. Seine Behauptung, erst am 30. Mai 2005 von dem Zuschlag erfahren zu haben, könnte zwar als Wiedereinsetzungsantrag verstanden werden. Dann aber fehlt es an der Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sein Vorbringen genügte auch in der Sache nicht, um die Wiedereinsetzung zu begründen. Die fehlende Kenntnis von der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses ist nämlich nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Verschuldensvorwurf bereits aus der Bekanntmachung der Terminsbestimmung mit der Aufforderung nach § 37 Nr. 5 ZVG ergibt. Denn der Beteiligte zu 1 wusste – zumindest aufgrund des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch – von dem anhängigen Verfahren und musste jedenfalls deshalb mit der Erteilung des Zuschlags rechnen. In derartigen Fällen vermag die Unkenntnis einer öffentlich zugestellten oder in Abwesenheit verkündeten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur zu begründen, wenn die Partei alles getan hat, damit ihr die Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden kann (vgl. BGHZ 25, 11, 13 und BGH, Beschl. v. 22. Juni 1977, IV ZB 28/77, VersR 1977, 932 sowie – für die Verkündung – BGH, Beschl. v. 30. April 1997, XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998 f.). Der Beschwerdeführer war daher gehalten, das am Tag der Verkündung eingetragene Eigentum unverzüglich gemäß § 9 Nr. 2 ZVG bei dem Vollstreckungsgericht anzumelden. In diesem Fall hätte ihm der Zuschlag noch innerhalb der Beschwerdefrist bekannt gemacht werden können, und er wäre in der Lage gewesen, diese Frist einzuhalten. Dass der Fristbeginn im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Denn in Anbe-tracht der zumindest zweifelhaften Rechtslage hätte der Beschwerdeführer den sichersten Weg wählen und die mit der Verkündung beginnende Frist wahren müssen (vgl. BGHZ 8, 47, 55; Senat, Beschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333 und Beschl. v. 13. April 2000, V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666).

III.


23
Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, BGH-Report 2007, 578, 579; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143, und v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Altenburg, Entscheidung vom 11.05.2005 - K 8/01 -
LG Gera, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 T 350/05 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2006 - V ZB 188/05

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 147/02
vom
9. Juli 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frist, innerhalb derer eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist.
BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - OLG Zweibrücken
AG Ludwigshafen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 7. August 2002 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen vom 22. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der beantragten Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung bedarf es nicht. Beschwerdewert: 1.208

Gründe:

I.

Mit am 28. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihr am 28. Februar 2002 zugestellte Urteil des Familiengerichts
zu gewähren. Der diesem Antrag stattgebende Beschluß wurde ihr am 14. Mai 2002 zugestellt. Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 28. Mai 2002 legte die Klägerin Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Am 27. Juni 2002 begründete sie die Berufung und beantragte zugleich vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab und verwarf die Berufung als unzulässig, weil diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet worden und die Begründung auch nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Berufungsbegehren weiterverfolgt.

II.

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der armen Partei, die sowohl die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) als auch die Zwei-
monatsfrist für deren Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt habe, könne nach Bewilligung der innerhalb der Berufungsfrist formgerecht beantragten Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht nur die versäumte Prozeßhandlung der Einlegung der Berufung nachgeholt, sondern diese auch begründet habe. 2. Auch wenn der Wortlaut der zitierten Vorschriften kein anderes Ergebnis zuzulassen scheint, hält diese Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin durch ihre mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Berufungsschrift, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe bei Gericht eingegangen ist, hinsichtlich der Einlegung der Berufung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO fristwahrend und auch im Übrigen ordnungsgemäß tätig geworden ist. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung daher zu Recht als - für sich gesehen - offensichtlich begründet angesehen und ihm nur deshalb nicht stattgegeben, weil die Berufung nach seiner Ansicht aus anderen Gründen, nämlich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist , unzulässig ist. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, den an einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im
Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Dazu zählt, daß die Partei grundsätzlich die Fristen ausnutzen darf, die der Gesetzgeber für das jeweilige gerichtliche Verfahren typisierend als sachlich angemessen erachtet hat (vgl. BVerfG NJW 1987, 1191). Um die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Rechtsmittelführer (vgl. BVerfG aaO und FamRZ 2000, 474, 475) zu gewährleisten, bedarf es daher angesichts der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist einer verfassungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO (vgl. auch Sächsisches OVG SächsVBl. 2000, 95 zum gleichlautenden § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung der zivilprozessualen Vorschriften vor und nach der Reform sowie anderer Verfahrensordnungen :
b) Die Durchführung des Rechtsmittels der Berufung (wie auch der Revision ) vollzieht sich regelmäßig in zwei Schritten, nämlich der Einlegung des Rechtsmittels und seiner Begründung. Für diese beiden Teilakte sah und sieht das Gesetz unterschiedlich lange Fristen vor. Nach bisherigem Zivilprozeßrecht (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) war der Lauf der Begründungsfrist einlegungsabhängig, d.h. die bislang einmonatige Begründungsfrist wurde erst durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt. Dies hatte zur Folge, daß der armen Partei, die an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert war, nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zwar nur die Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verblieb, um die Rechtsmitteleinlegung nachzuholen, was indes unbedenklich ist, da die Rechtsmitteleinlegung - im Gegensatz zur Begründung des Rechtsmittels - nur geringen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Sodann verblieb ihr aber die volle
vom Gesetz vorgesehene Frist von einem Monat ab Einlegung des Rechtsmit- tels, um dieses zu begründen oder eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. zu beantragen.
c) Durch das Zivilprozeßreformgesetz ist die Rechtsmittelbegründungsfrist nunmehr in Angleichung an andere, noch zu erörternde Verfahrensordnungen unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gestaltet worden ; sie beträgt nunmehr zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das hat zur Folge, daß die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zumeist nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt haben wird, sondern - zumindest nach der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die Frist zu seiner Begründung. Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO strikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit zur Folge, auch die Begründung des Rechtsmittels innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses nachzuholen.
d) Eine derart einschneidende Verkürzung der Begründungsfrist, wie sie schon das Reichsgericht (RG WarnRspr. 1920 Nr. 63 S. 79 a.E.) für unbillig gehalten hat, entspricht ersichtlich nicht der Absicht der Neuregelung des Zivilprozeßrechts. Der Zwang zur Berufungsbegründung soll auch im Interesse der Entlastung der Gerichte zu einer gründlichen und sachgerechten Prüfung der Frage anhalten, ob ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll (vgl. MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Rimmelspacher § 520 Rdn. 2); eine Verkürzung der Begründungsfrist liefe diesem Anliegen zuwider. Die Neuregelung der Begründungsfrist sollte vielmehr die Fristberechnung vereinfachen und so die Zahl von Wiedereinsetzungsgesuchen wegen fehlerhafter Fristberechnung vermindern; im Hinblick darauf hielt der Gesetzgeber es für hinnehmbar,
daß sich im Falle frühzeitiger Berufungseinlegung im Vergleich zum bisherigen Recht eine relative Verlängerung der Begründungsfrist ergebe (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Daß hingegen auch eine mögliche Verkürzung bewußt in Kauf genommen werden soll, erscheint angesichts dieser Begründung ausgeschlossen. Insbesondere war mit der Neuregelung ersichtlich nicht beabsichtigt, der mittellosen Partei, die die Berufungsfrist versäumt hat, die nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit zu nehmen , eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Zudem liefe eine solche Verkürzung dem Anliegen, die Zahl von Wiedereinsetzungsgesuchen einzudämmen, erst recht zuwider. Denn sie hätte die absehbare Folge, daß die versäumte Berufungsbegründung nach der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe in aller Regel nicht innerhalb der Zweiwochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werden kann. Die Gerichte müßten daher nicht nur über die Wiedereinsetzung der armen Partei in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist befinden, sondern regelmäßig auch über einen weiteren, mit Arbeitsüberlastung des Anwalts begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist zu stellen gewesen wäre.
e) Soweit § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist verlangt, konnte dies im Falle der an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehinderten armen Partei nach bisherigem Recht nicht zu einer Verkürzung der ihr zu Gebote stehenden Begründungsfrist führen, weil diese erst mit der Einlegung der Berufung zu laufen begann. Da nunmehr die Versäumung der Einlegungsfrist durch die arme Partei regelmäßig mit der Versäumung der Begründungsfrist einhergehen wird und im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb beides innerhalb der gleichen
Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) - ohne die Möglichkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist - nachzuholen wäre, wäre eine strikte Handhabung dieser unverändert gebliebenen Vorschrift, die auf diese Folge der Rechtsentwicklung nicht zugeschnitten ist, somit nicht gerechtfertigt. Sie bedarf daher in Fällen, in denen eine arme Partei (oder eine Partei, die sich für bedürftig halten durfte) an der rechtzeitigen Durchführung des Rechtsmittels gehindert war, einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Korrektur (vgl. auch Wagner NJW 1987, 1184), so wie die Rechtsprechung auch bisher schon Korrekturen in der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung hat vornehmen müssen. So läßt sie beispielsweise die einjährige Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht gelten, wenn das Gericht über die rechtzeitig beantragte Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf dieser Frist entschieden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - NJW 1973, 1373 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1967, 1267 f.), und gewährt Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung von Fristen, die nicht zu den in § 233 ZPO bezeichneten Notfristen und Rechtsmittelfristen gehören (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1267, 1268 m.N.). 3. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung der Begründungsfrist auf zwei Wochen seit Behebung des in der (objektiv vorliegenden oder vermeintlichen) Mittellosigkeit der Partei liegenden Hindernisses durch die Prozeßkostenhilfeentscheidung ließe sich nach Auffassung des Senats in einer den Bedürfnissen der Praxis gerecht werdenden Weise - de lege ferenda - am besten dadurch vermeiden, daß der Partei, die rechtzeitig ein vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht hat und bedürftig ist oder sich dafür halten durfte, für die Begründung des Rechtsmittels - oder wahlweise die Beantragung der Verlängerung der Begründungsfrist - erneut eine mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung beginnende Frist von zwei Monaten eingeräumt wird, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber für das jeweilige gerichtli-
che Verfahren typisierend als sachlich angemessen erachtet hat (vgl. BVerfG aaO NJW 1987, 1191). Die Einräumung dieser erneuten Frist würde zugleich bedeuten, daß es einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - zwei Monate nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung abgelaufenen - Rechtsmittelbegründungsfrist nicht bedarf. Eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der armen gegenüber der bemittelten Partei wäre damit nicht verbunden. Letztere kann sogleich nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten anzufechtenden Entscheidung alles zur Durchführung des Rechtsmittels Erforderliche veranlassen, so daß ihr dann für die Begründung des Rechtsmittels ebenfalls eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung steht. Lediglich die Zeit, die sie dazu verwendet, sich darüber schlüssig zu werden, ob sie überhaupt ein Rechtsmittel einlegen will, verringert die ihr dann noch zur Verfügung stehende Zeit für dessen Begründung, während die arme Partei diese Entscheidung mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittels bereits grundsätzlich getroffen hat. Soweit darin überhaupt ein nennenswerter zeitlicher Vorteil für die arme Partei zu sehen wäre, würde dieser jedoch durch den Nachteil ausgeglichen, der darin besteht, daß sie grundsätzlich darauf verwiesen ist, ihr Rechtsmittel mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden, also darauf angewiesen ist, sich eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zu bedienen , auf den die bemittelte Partei nur ausnahmsweise zurückzugreifen braucht (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1276). Auch soweit die Beschränkungen des Wiedereinsetzungsverfahrens dazu dienen sollen, Mißbrauch und Prozeßverschleppungen entgegenzuwirken, stünde dieser Gesichtspunkt der vorstehenden Lösung nicht entgegen. Die Gerichte bestimmen durch ihre Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe selbst den Zeitpunkt, von dem an das in der Kostenarmut liegende Hindernis entfällt. Von da an ist die Gefahr weiterer Rechtsunsicherheit nicht größer als in jedem anderen Rechtsstreit. Auch das
Vertrauen der Gegenpartei wird hierdurch nicht in einer mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unverträglichen Weise beeinträchtigt. Da sie von dem Prozeßkostenhilfegesuch des Gegners regelmäßig in Kenntnis gesetzt und damit von dessen Absicht, die Entscheidung anzufechten, unterrichtet wird, ist es ihr billigerweise zuzumuten, sich auf die Folgen einzurichten, die sich aus der rückwirkenden Beseitigung der formellen Rechtskraft ergeben, wenn der armen Partei später - wie im Regelfall zu erwarten - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt wird (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1268). 4. Der mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 29. April 2003 - R A 2 - 3010/18 - R1 246/2003 - inzwischen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz - JuMoG) läßt ebenfalls erkennen, daß die geltende gesetzliche Regelung einer Änderung bedarf. Art. 1 Nr. 7 des Entwurfs sieht vor, dem § 234 Abs. 1 ZPO folgenden Satz anzufügen: "Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 einzuhalten."
a) Ein Vorgriff auf die vorgesehene Regelung würde indessen die Benachteiligung der unbemittelten Partei nur unzureichend beseitigen und die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen. Denn erst ab Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist die unbemittelte Partei in der Lage, einen Anwalt mit ihrer Rechtsverfolgung zu beauftragen, und damit erstmals in der gleichen Situation , in der sich die bemittelte Partei nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung befindet. Ihr verbleibt für die Begründung ihres Rechtsmittels
nach der vorgesehenen Regelung aber nur ein Monat, während der bemittelten Partei nicht nur zwei Monate zur Verfügung stehen, sondern auch die Möglichkeit , fristwahrend Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.
b) Dieses Ergebnis entspräche im übrigen nur im Ansatz den Lösungen, die andere oberste Bundesgerichte für ihre jeweiligen Verfahrensordnungen, in denen das Problem ebenfalls besteht, bereits vorgezeichnet haben. Die Regelung , daß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels (oder des Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde) unabhängig von dessen Einlegung in Lauf gesetzt wird, findet sich auch in anderen, älteren Verfahrensordnungen, die dem § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Regelungen über die Wiedereinsetzung enthalten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung, § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO in der seit 1. April 1987 geltenden Fassung). Insoweit macht es, auch wenn der Ablauf der Frist dadurch um wenige Tage variieren kann, sachlich keinen grundlegenden Unterschied, ob die Begründungsfrist unmittelbar an das Datum der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung anknüpft (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde; § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung: Revision; § 160 a Abs. 2 Satz 1 SGG in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde ; § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung : Berufung; § 72 a ArbGG in der ab 1. Juli 1979 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde ) oder aber so definiert wird, daß sie mit Ablauf der Einlegungsfrist beginnt, die ihrerseits mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung beginnt (vgl. § 317 StPO: Berufung in Strafsachen; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO: Revision in Strafsachen).
Trotz des teilweise identischen Wortlauts der jeweils einschlägigen prozessualen Vorschriften ist die Frage, wann die Rechtsmittelbegründungsfrist zu laufen beginnt, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist beantragt wird, von den obersten Bundesgerichten unterschiedlich beantwortet worden (vgl. BFH BB 1995, 32, 33 m.N.; BFH NJW 2003, 1550, 1551). Für den Fall, daß dem armen Rechtsmittelführer nach der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt worden ist, sieht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 a Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 1500 § 67 SGG Nr. 13 und § 164 SGG Nr. 9), des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG NJW 1992, 2307) und zur Begründung der Revision (Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 84), des Bundesarbeitsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a Abs. 3 ArbGG (NJW 1984, 941) sowie des 2. Strafsenats zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 30, 335, 338) und zur Begründung der Revision (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 459/89 - BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 3), vor, daß dem im Prozeßkostenhilfeverfahren erfolgreichen Rechtsmittelführer zur Begründung seines Rechtsmittels nach Zustellung der Entscheidung
über die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist zumindest die Frist verbleiben muß, um die die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einlegungsfrist überschreitet, nämlich ein Monat.
c) Gegen diese Lösung, die Begründungsfrist erst mit der Zustellung der Wiedereinsetzungsentscheidung und nicht schon der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe beginnen zu lassen, spricht nach Auffassung des Senats, daß sie in Fällen, in denen nach der Prozeßkostenhilfeentscheidung umgehend Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt wird, für die arme Partei im Ergebnis zu einer Verkürzung der vom Gesetz vorgesehenen Begründungsfrist von zwei Monaten führen kann, und umgekehrt, daß sie in Fällen, in denen das Gericht erst sehr viel später über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet, den Beginn der (einmonatigen) Begründungsfrist in nicht gerechtfertigter Weise zu ihren Gunsten hinausschieben würde. Denn die arme Partei, der auf ihren rechtzeitigen und vollständigen Antrag hin Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann sich von diesem Zeitpunkt an der zu gewährenden Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewiß sein, sofern sie nur innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die Einlegung des Rechtsmittels nachholt. Gleiches gilt für die Partei, der Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, die sich aber für bedürftig halten durfte. Die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung stünde ihr daher zusätzlich zu der sich daran anschließenden Monatsfrist zur Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung; für diesen Vorteil im Vergleich zu einer bemittelten Partei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. 5. Das Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 2002, 1050) hat lediglich für den Sonderfall, daß das Berufungsgericht von einer gesonderten Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist abgesehen hat, die zweimonatige Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deren Lauf ebenso geregelt ist wie der Lauf der
Berufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit Zustellung der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe erneut beginnen lassen und ist damit für diesen Fall ebenfalls zu dem vom erkennenden Senat für angemessen gehaltenen Ergebnis gelangt. Allerdings erscheint die Beschränkung auf Fälle des Absehens von einer gesonderten Wiedereinsetzung bedenklich. Da die Partei nicht voraussehen kann, ob und gegebenenfalls wann das Gericht eine gesonderte Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung treffen wird, bliebe sie im Ungewissen, ob die zweimonatige Begründungsfrist mit der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zu laufen begonnen hat, oder ob demnächst an deren Stelle eine mit der Wiedereinsetzungsentscheidung beginnende einmonatige Frist treten wird. Dies liefe dem ursprünglichen Anliegen des ZPO-Reformgesetzes zuwider, die Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu vereinfachen und Irrtümer zu vermeiden. Zugleich läßt diese Lösung die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG ZIP 2003, 1102, 1109) vermissen. 6. Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Entscheidung , ob bis zu einer Neuregelung des § 234 Abs. 1 ZPO den Erwägungen des Senats (oben zu 3), der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte (oben zu 4 b) oder für den hier vorliegenden Sonderfall der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (oben zu 5) zu folgen ist. Nach allen drei Auffassungen hat die Klägerin nämlich durch ihre am 27. Juni 2002 eingegangene Berufungsbegründung die Begründungsfrist gewahrt : nach der Auffassung des Senats - und im Ergebnis ebenso nach der Entscheidung BVerwG DVBl. 2002, 1050 -, weil die zweimonatige Begründungsfrist erst mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung am 14. Mai 2002 zu laufen begann, und desgleichen nach der oben zu 4 zitierten Recht-
sprechung, derzufolge eine einmonatige Begründungsfrist erst mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung des Senats beginnt, die der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt. Da die Klägerin die Frist zur Begründung ihrer Berufung somit nicht versäumt hat und es der von ihr vorsorglich auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung nicht bedarf, war die angefochtene, die Berufung verwerfende Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Vézina

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn

1.
im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht,
2.
das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird,
3.
durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder
4.
in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

(2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.

(3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und daß die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind.

(4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.*%

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/99
vom
13. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 250.000 DM

Gründe:

I.

Die Ausfertigung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juni 1999 zugestellt. Darin waren auf Seite 7 die letzten Buchstaben jeder Zeile nicht lesbar. Deshalb sandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 30. Juni 1999 die Ausfertigung an das Landgericht zurück und beantragte die erneute förmliche Zustellung einer "vollständigen Ausfertigung" des Urteils. Sie erfolgte am 5. Juli 1999. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ging am 27. Juli 1999 bei dem Oberlandesgericht ein.
Die Klägerin hält die Berufungsfrist für gewahrt; hilfsweise begehrt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist. Dazu hat sie vorgetragen:
Nach Auffassung ihres Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts begann der Lauf der Berufungsfrist mit der zweiten Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 5. Juli 1999. Sie habe die Wirkung gehabt, daß die erste Zustellung gegenstandslos geworden sei. Das Landgericht habe offensichtlich gewollt, daß die erste Zustellung für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist nicht ausreichte. Ihr Prozeßbevollmächtigter und der Korrespondenzanwalt seien sich unmittelbar nach der ersten Zustellung darüber im klaren gewesen , daß für den Fall, daß die Beanstandung vom Landgericht nicht geteilt werden würde, auf jeden Fall rechtzeitig nach der ersten Zustellung Berufung eingelegt werden müsse, um ganz sicher zu gehen. Nach der zweiten Zustellung seien sie der Auffassung gewesen, daß die erste Zustellung gegenstandslos bzw. aufgehoben worden sei, so daß der Lauf der Berufungsfrist erneut in Gang gesetzt worden wäre. Das Landgericht habe die erste Urteilsausfertigung einbehalten und damit zweifelsfrei die Aufhebung der ersten Zustellung gewollt. Anderenfalls hätte es die zweite Ausfertigung formlos übersenden müssen. In diesem Fall hätte die erste bereits notierte Berufungsfrist zur Anfechtung des Urteils eingehalten werden können.
Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin , mit der sie ihre Rechtsansicht zur Wahrung der Berufungsfrist wiederholt
und zusätzlich meint, ihrem Prozeßbevollmächtigten falle kein Verschulden zur Last.

II.


Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen, weil sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.
1. Mit der am 21. Juni 1999 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung begann für die Klägerin die Berufungsfrist zu laufen.
Für die Wirksamkeit der Urteilszustellung als Voraussetzung des Beginns der Berufungsfrist kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zugestellten Ausfertigung an; sie muß die Urschrift wortgetreu und vollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der Zustellungsempfänger aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und insbesondere den Umfang seiner Beschwer erkennen kann (BGH, Beschl. v. 23. April 1980, VIII ZB 6/80, VersR 1980, 771, 772; BGH, Beschl. v. 3. Februar 1987, VI ZB 17/86, BGHR ZPO § 170 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1). Da hier, anders als in der in BGHZ 138, 166 ff abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofes , auf welche die Klägerin ihre sofortige Beschwerde auch stützt, eine alle Seiten der Urschrift enthaltende Ausfertigung zugestellt wurde, ist allein ihr Inhalt maßgeblich. Ihm muß ein mit dem Streitstoff Vertrauter die tragenden Entscheidungsgründe entnehmen können. Das ist hier ohne weiteres möglich. Die auf Seite 7 in jeder Zeile fehlenden Buchstaben führen nicht einmal dazu,
daß die nicht vollständig lesbaren Sätze unverständlich sind. Erst recht lassen sie keinen Zweifel an der gesamten Begründung des Urteils aufkommen.
Die Wirksamkeit der Zustellung vom 21. Juni 1999 entfällt nicht etwa wegen der Rückgabe der Ausfertigung an das Landgericht durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Er hat von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis genommen und seinen Willen, es als zugestellt anzusehen, durch Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zum Ausdruck gebracht. Damit war der Zustellungsvorgang abgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1993, XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214) und ein Widerruf nicht mehr möglich.
Schließlich setzte die erneute Zustellung am 5. Juli 1999 auch keine neue Rechtsmittelfrist in Gang (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).
2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den v origen Stand steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten entgegen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Lauf der Berufungsfrist nach dem Zeitpunkt der ersten Zustellung berechnen müssen. Anders als in den Fällen, in denen die erneute Urteilszustellung vom Gericht ohne Zutun der Parteivertreter als notwendig angesehen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1986, VI ZB 8/86, VersR 1987, 258; Beschl. v. 26. Oktober 1994, IV ZB 12/94, VersR 1995, 680), konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hier nicht ohne weiteres den Eindruck gewinnen, das Landgericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen. Denn er selbst war es, der die Ur-
kundsbeamtin der Geschäftsstelle zu der - unnötigen - erneuten Zustellung veranlaßt hat. Sie ist kein Umstand, der ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließt. Zumindest führte sie zu einer zweifelhaften Rechtslage, bei der der Prozeßbevollmächtigte den s ichersten zur Verfügung stehenden Weg wählen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1974, IV ZB 50/73, VersR 1974, 751, 752; Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680; Beschl. v. 25. Januar 1989, VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531) und von der Wirksamkeit der ersten Zustellung ausgehen mußte.
Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Krüger Klein Lemke

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 125/05
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das
einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang
vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums
auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.
Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren
anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren
handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach
§ 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick
auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erledigt
erklären.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 - LG Hagen
AGHagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Schuldner und die Beteiligte zu 3 zu tragen.
Der Wert der Verfahren beträgt 1.500 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin wurden Mitte 2004 zwei Zwangssicherungshypotheken am hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an dem im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentum eingetragen. Diesen Miteigentumsanteil ließ der Schuldner am 10. Dezember 2004 an die Beteiligte zu 3 auf. Zur Sicherung ihres Eigentumserwerbs wurde am 14. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen.
2
Mit Beschluss vom 10. Januar 2005, dem Schuldner zugestellt am 12. Januar 2005, ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners wegen dinglicher Ansprüche aus den Zwangssicherungshypotheken an. Am 8. Februar 2005 wurde das Eigentum an dem Anteil auf die Beteiligte zu 3 umgeschrieben. Im Hinblick hierauf beantragten der Schuldner und die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 ZVG, das Zwangsversteige- rungsverfahren aufzuheben bzw. unter Bestimmung einer Frist für die Gläubigerin einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners und der Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben beide ihren Aufhebungs - bzw. Einstellungsantrag zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Gläubigerin den Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen hat, haben der Schuldner und die Beteiligte zu 3 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt , der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Gläubigerin hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert.

II.

4
1. Aufgrund der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 ist über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
5
a) Die vorausgegangene Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags durch die Gläubigerin steht dem nicht entgegen, denn sie führt nicht dazu, dass der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, nach der spezielleren Vorschrift des § 788 ZPO stets dem Schuldner zur Last. Das gilt - da sich die Notwendigkeit nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581) - auch im Fall der Antragsrücknahme durch den Gläubiger (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.4; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Muster 49 Anm. 5; LG Oldenburg ZIP 1983, 224, 225 sowie allgemein Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 1 u. 22; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 20).
6
b) Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gemäß § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.10; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 99 Rdn. 9; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., Vorbem zu § 95 Rdn. 8 a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 7; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 472, 473; OLG Bremen JurBüro 1985, 776; OLG Hamm Rpfleger 1976, 146, 148; für das Vollstreckungsverfahren allgemein: BGH, Beschl. v. 29. September 1988, I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; OLG Hamburg JurBüro 1995, 547; Zöller /Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 12; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 788 Rdn. 6).
7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.
8
Vorliegend bleibt es indessen bei der Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO, da sich die Beteiligten als Gläubiger einerseits sowie als Schuldner und dessen Einzelrechtsnachfolger andererseits über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen. Da die genannten Vorschriften, wie dargelegt, nicht für das Vollstreckungsverfahren selbst, sondern nur für die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gelten, beschränkt sich die Wirkung der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 auf diese Rechtsmittelverfahren (vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat, Beschl. v. 11. Januar 2001, V ZB 40/99, NJWRR 2001, 1007, 1008; BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, XI ZR 219/97, WM 1998, 1747, 1748). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Gläubigerin der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 nicht widersprochen hat, ist somit über die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
9
2. Das führt zur Auferlegung der Kosten auf den Schuldner und die Beteiligte zu 3, da ihre Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte und es damit bei der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht geblieben wäre.
10
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der auf der Auflassungsvormerkung beruhende Eigentumserwerb der Beteiligten zu 3 einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen stand, da dieses aus einem dem vorgemerkten Eigentumsverschaffungsanspruch vorgehenden Recht betrieben worden ist.
11
a) Allerdings ließ sich dieses Ergebnis entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf den Rechtsgedanken des § 867 Abs. 3 ZPO stützen. Zwar ermöglicht die Vorschrift dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung unmittelbar aus der Zwangshypothek, also ohne einen besonderen dinglichen Duldungstitel , zu betreiben. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner um den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Dabei kann dahinstehen, ob gegen den neuen Eigentümer ein Duldungstitel erwirkt werden muss (so die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT/Drucks. 12/8314, S. 38, und die ganz hM, vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 49; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 57; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 867 Rdn. 20; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 867 Rdn. 11; Saenger /Kindl, ZPO, § 867 Rdn. 24) oder ob der in § 867 Abs. 3 ZPO genannte Titel wie ein Duldungstitel behandelt und gemäß § 727 ZPO auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden kann (so Dümig, Rpfleger 2004, 3, 10; Alff, Rpfleger 2001, 385, 394). Nach einem Eigentümerwechsel ist es dem Gläubiger jedenfalls nicht mehr möglich, ohne weitere Maßnahmen aus der Zwangshypothek zu vollstrecken.
12
b) Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, dass der Eigentumswechsel an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil die Fortsetzung des Verfahrens deshalb nicht hinderte, weil die Voraussetzungen des § 26 ZVG gegeben waren. Die Vorschrift bestimmt, dass eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf das Verfahren keinen Einfluss hat, wenn die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die Gläubigerin aus einer auf dem Miteigentumsanteil lastenden Zwangshypothek vollstreckte und die Veräußerung des Miteigentumsanteils - gemeint ist der dingliche Rechtsübergang (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 2; Steiner /Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 6) - zeitlich nach der Beschlagnahme erfolgt war.
13
aa) Dem steht nicht entgegen, dass vor der Beschlagnahme eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 in das Grundbuch eingetragen worden war. Die Auflassungsvormerkung führt zwar in vielerlei, nicht aber in jeder Hinsicht dazu, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung zurückbezogen wird (vgl. Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 883 Rdn. 63). Sie hat zur Folge, dass - auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) - Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Wirkung hat hier zwar zu einem auch gegenüber der Gläubigerin wirksamen Eigentumserwerb der Beklagten zu 3 geführt, nicht aber dazu, dass die Fortsetzung des - auch in Ansehung der Auflassungsvormerkung zulässigerweise begonnenen (vgl. Senat, BGHZ 46, 124, 127; BGH Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148) - Zwangsversteigerungsverfahrens unzulässig war.
14
(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 20 Abs. 1 ZVG) hatte die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibenden Gläubigerin (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und war deshalb geeignet, die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte, aber erst nach der Beschlagnahme vollendete Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beteiligte zu 3 zu vereiteln (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, 1389). Hiervor war die Beteiligte zu 3 durch die vor der Beschlagnahme eingetragene Auflassungsvormerkung geschützt. Dabei ist unerheblich, dass die mit der Beschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück nämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB unwirksam (Senat, Urt. v. 27. Mai 1966, V ZR 200/63, JZ 1966, 526; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 203; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rdn. 6).
15
(2) Vor der Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens schützte die Auflassungsvormerkung dagegen nicht. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil durch die Beteiligte zu 3 war der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht. Dass dieses Eigentum mit einer Zwangshypothek belastet war, beruhte darauf, dass die Hypothek der Auflassungsvormerkung im Rang vorging. Ein besserrangiges Recht muss der Vormerkungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormerkung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornherein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet war. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des (belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass der Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt (so zutreffend Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Assmann, Die Vormerkung , 1998, S. 232).
16
(3) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus der Vorschrift des § 883 Abs. 3 BGB. Sie bezieht sich nur auf rangfähige dingliche Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist (vgl. § 879 BGB), nicht aber auf das Eigentum selbst. Als das umfassende Vollrecht ist dieses nicht rangfähig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 57; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 254). § 883 Abs. 3 BGB findet auf eine Vormerkung zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs deshalb keine Anwendung (ebenso BayObLG aaO; unzutreffend daher OLG Hamm Rpfleger 1984, 426; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 9; Drischler, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 28 Anm. 7).
17
bb) Wird ein nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus einem der Vormerkung vorgehenden dinglichen Recht angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt, beschränkt sich die Wirkung der Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB somit darauf, dass die durch die Beschlagnahme eingetretene relative Verfügungsbeschränkung des Schuldners einen Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten vor Erteilung des Zuschlags nicht hindert. Da die Geltendmachung des vorrangigen dinglichen Rechts demgegenüber nicht vormerkungswidrig ist, hat die Vormerkung insoweit keine Wirkung; insbesondere findet eine Rückbeziehung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung nicht statt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 26 ZVG fortzusetzen (ebenso: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Eickmann, Zwangsvollstreckungsrecht , 2. Aufl., S. 103; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 28 Rdn. 16; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 143; Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 231 f.; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 436; Weirich, DNotZ 1989, 143; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 26 Rdn. 2; Fischer/Schaefer, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Reich und in Preußen, 2. Aufl., § 26 Anm. 4; a.A. [Anwendung von § 28 ZVG]: OLG Hamm aaO; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 883 Rdn. 38; Böttcher, aaO, § 28 Rdn. 9; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 216; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl., C Rdn. 141 a.E.; Drischler, aaO, § 28 Anm. 1b; Lippross, Vollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 572).
18
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Erwerber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB. Für diesen Fall steht außer Frage , dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des Titels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 2 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 1; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 435). Maßgeblich hierfür ist die Überlegung , dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen Erwerbern gegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen müssen (vgl. Steiner/Teufel, aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt /Muth, aaO). Einen Grund, den infolge der Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB Erwerbenden besser zu stellen, obwohl er das dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde liegende dingliche Recht gleichermaßen gegen sich gelten lassen muss, besteht nicht (so zutreffend Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 232). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 23.05.2005 - 31 K 187/04 -
LG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 3 T 345/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 188/05
vom
26. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu § 79 ZVG
BGHR: ja
Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine
vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95
ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist.
EGZVG § 9a; ZVG § 29
Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht
ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende
Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum
betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe
zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräftigen
Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäu-
deeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums
an dem beschlagnahmten Gebäude ist.
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - V ZB 188/05 - LG Gera
AG Altenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 werden der Beschluss des Landgerichts Gera vom 28. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2005 aufgehoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 11. März 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 45.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 bis 8 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Thüringen. In Abteilung II des Grundbuchs ist ein Vermerk über die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG eingetragen.
2
Mitte 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 die Versteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Nachfolgend meldete die Beteiligte zu 9 selbständiges Gebäudeeigentum an und beantragte, dieses von der Zwangsversteigerung auszunehmen.
3
Zuvor hatte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 4 in einem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass der Versteigerungsantrag die Gebäude nicht umfasse , da sie im selbständigen Eigentum der Beteiligten zu 9 stünden. Der Antrag beschränke sich daher auf das Grundstück. Auf eine - durch die Anmeldung des Gebäudeeigentums veranlasste - Nachfrage des Amtsgerichts teilte er mit, dass dieser Schriftsatz als teilweise Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung zu verstehen sei. Das Amtsgericht hob darauf hin das Verfahren bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch Beschluss vom 8. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 29 ZVG auf.
4
Mit Beschluss vom 17. März 2005 ist das Grundstück der Beteiligten zu 9 auf ihr Meistgebot von 35.100 € zugeschlagen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude habe gegen § 9a Abs. 1 EGZVG verstoßen, wonach die Beschlagnahme eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasse. Da diese Wirkung nicht zur Disposition des Betreibers der Zwangsversteigerung stehe, könne er das Verfahren nicht durch eine teilweise Antragsrücknahme auf das Grundstück beschränken. Aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum sei nur zu berücksichtigen , wenn es im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden sei. Daran fehle es hier. Die Beteiligten könnten die Fehlerhaftigkeit der teilweisen Verfahrensaufhebung im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde allerdings nicht mehr geltend machen, da sie von der nach § 95 ZVG bestehenden Möglichkeit, den Aufhebungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 selbständig anzufechten, keinen Gebrauch gemacht hätten.
6
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

7
Die gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 zu Unrecht zurückgewiesen.
8
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde für zulässig erachtet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beteiligten zu 9 bleiben ohne Erfolg.
9
a) Der Schriftsatz vom 12. April 2005, mit dem die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, genügte der Form des § 569 Abs. 2 ZPO. Zwar enthielt er keine ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerdeführer die Beteiligten zu 5 bis 8 waren. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 9 war das aber auch nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die Person des Beschwerdeführers mittelbar aus der Beschwerdeschrift oder aus anderen dem zuständigen Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 29. April 1994, V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, IX ZB 369/02, WM 2004, 198 sowie Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdn. 30). Letzteres ist hier der Fall. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass es sich bei den Rechtsanwälten, von denen die Beschwerdeschrift stammt, um die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 5 bis 8 handelt; in dieser Eigenschaft haben sie bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt und sich mit Schriftsatz vom 15. März 2005 gegen die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 9 gewandt. Das ließ sich auch innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen, da die sofortige Beschwerde zulässigerweise bei dem Vollstreckungsgericht eingelegt worden ist (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dieses sich im Besitz der - bei ihm geführten - Akten befand.
10
b) Den Beteiligten zu 5 bis 8 fehlt auch nicht die nach § 100 Abs. 2 ZVG notwendige Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt - sowie BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838). Die Auffassung der Beteiligten zu 9, ein Zuschlagsbeschluss, der nicht sämtliche Teile des Grundbesitzes umfasse, könne die Rechte des betroffenen (Mit-)Eigentümers nicht verletzen, ist unzutreffend. Der die Zwangsversteigerung Betreibende hat es nämlich nicht uneingeschränkt in der Hand, das Ausmaß seines Vollstreckungszugriffs zu bestimmen. Handelt es sich bei dem von der Versteigerung ausgenommenen Teil um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB), ist die von dem Betreibenden vorgenommene Beschränkung wirkungslos; der wesentliche Bestandteil geht, weil er nicht sonderrechtsfähig ist, mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303). Ein solcher über die Reichweite des - beschränkten - Versteigerungsantrags der Antragsteller hinausgehender Rechtsverlust ist auch hier möglich und begründet das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8 an der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. Denn ausweislich ihres in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringens bezweifeln sie die Existenz selbständigen Gebäudeeigentums, machen also geltend, dass es sich bei den von der Versteigerung ausgenommenen Gebäuden um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handelt oder jedenfalls handeln könnte.
11
2. a) In der Sache ist das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsicht- lich der auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gebäude fehlerhaft war.
12
aa) Eine Aufhebung der Beschlagnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 EGZVG, § 28 ZVG kam nicht in Betracht, da das Bestehen selbständigen Gebäudeeigentums nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war. Insbesondere ergab sich dies nicht aus dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerk über die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG. Ein solcher Vermerk sichert zwar die Ansprüche des Nutzers aus dem Sachenrechtbereinigungsgesetz wie eine Vormerkung (§ 92 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG). Er lässt aber nur erkennen, dass ein notarielles Vermittlungsverfahren gemäß § 87 SachenRBerG beantragt und dieses von dem Notar eingeleitet worden ist. Ob die von dem Nutzer geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen, muss erforderlichenfalls unter Aussetzung des Vermittlungsverfahrens im Klageweg geklärt werden (§ 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SachenRBerG); hierüber enthält der im Grundbuch eingetragene Vermerk demgemäß keine Aussage (vgl. Czub/SchmidtRäntsch /Frenz/Zimmermann, SachenRBerG, § 92 Rdn. 35).
13
bb) Das Vollstreckungsgericht konnte das Verfahren auch nicht aufgrund der Erklärung der Antragsteller, dass der Versteigerungsantrag im Hinblick auf das selbständige Gebäudeeigentum der Beteiligten zu 9 zurückgenommen werde, gemäß § 29 ZVG teilweise aufheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt das allerdings nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Gebäudeeigentum nur berücksichtigen durfte, wenn das Bestehen dieses Rechts im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden war.
14
(1) Richtig ist zwar, dass derjenige, der ein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes , aus dem Grundbuch nicht ersichtliches materielles Recht für sich in Anspruch nimmt, dieses Recht grundsätzlich im Wege einer - vor dem Pro- zessgericht zu erhebenden - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) durchsetzen muss. Macht ein Dritter Rechte an einem Gegenstand geltend, kann der die Zwangsversteigerung Betreibende diesen Gegenstand aber auch von sich aus freigeben. Eine solche Freigabeerklärung ist als teilweise Zurücknahme des Versteigerungsantrags anzusehen; sie führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich des von dem Dritten beanspruchten Gegenstands nach § 29 ZVG ohne Sachprüfung aufheben muss (allg. Ansicht, vgl. OLG Hamm JurBüro 1967, 1025, 1027; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 493; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 29 Anm. 4.2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 11; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 37, 38 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 771 Rdn. 76; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., § 41 X.4.c; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht , 13. Aufl., Rdn. 34.22; Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 3. Aufl, § 771 ZPO Rdn. 43). Das gilt auch, wenn Unklarheit darüber besteht, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, der - weil er gemäß § 93 BGB nicht sonderrechtsfähig ist - für sich allein nicht freigegeben werden kann. Eine Prüfung, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, hat das Vollstreckungsgericht nicht vorzunehmen (vgl. OLG Hamm JurBüro 1967, 1025, 1027; Stöber, aaO, § 37 Anm. 6.4; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 29 Anm. 18; Böttcher, aaO, § 29 Rdn. 11; Dorn, Rpfleger 1987, 143, 145).
15
Die Zulässigkeit solcher Freigabeerklärungen folgt daraus, dass auch das Prozessverfahren nicht immer zu einer abschließenden Klärung der Rechtsverhältnisse an dem von dem Dritten beanspruchten Gegenstand führt. Der betreibende Gläubiger kann eine Drittwiderspruchsklage nämlich jederzeit mittels Anerkenntnisses beenden (§ 93 ZPO); das von dem Prozessgericht darauf hin - ebenfalls ohne Sachprüfung - zu erlassende Anerkenntnisurteil ist für das Voll- streckungsgericht bindend. Angesichts dieser Möglichkeit muss es dem betreibenden Gläubiger gestattet sein, das von dritter Seite beanspruchte Recht ohne prozessuale Auseinandersetzung anzuerkennen und den betreffenden Gegenstand sogleich freizugeben (vgl. OLG Hamm, aaO).
16
(2) Eine solche Freigabeerklärung ist grundsätzlich auch hinsichtlich selbständigen Gebäudeeigentums möglich, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich und daher von dem Vollstreckungsgericht nicht schon nach § 28 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
17
Die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG, nach der die Beschlagnahme eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasst, steht dem nicht entgegen. Die Regelung wurde im Hinblick auf die Eigenarten des - dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbekannten - selbständigen Gebäudeeigentums erforderlich, die dazu geführt hatten, dass sich bebaute Grundstücke in den neuen Ländern praktisch nicht versteigern ließen. Zum einen ist selbständiges Gebäudeeigentum nicht notwendigerweise aus dem Grundbuch ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei Gebäudeeigentum weder um einen wesentlichen Bestandteil noch um eine Belastung des Grundstücks im Rechtssinne, so dass es von der Beschlagnahme des Grundstücks nach § 20 ZVG an sich nicht berührt wird (vgl. Keller, Rpfleger 1994, 194, 198). Aus diesem Grund war in den neuen Ländern häufig nicht erkennbar, ob ein Gebäude wesentlicher Bestandteil oder Gegenstand besonderen Gebäudeeigentums war, und demgemäß nicht ersichtlich, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks mit dem Zuschlag auch das Eigentum an dem Gebäude auf den Ersteher überging.
18
Um die Reichweite der Beschlagnahme von Grundstücken in den neuen Ländern für die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten erkennbar zu machen , bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG deshalb, dass selbständiges Gebäu- deeigentum von der Beschlagnahme zunächst erfasst wird. Das Gebäudeeigentum wird damit aber nicht Teil des Schuldnervermögens, sondern bleibt Eigentum seines Inhabers. Die bewusst zu weit reichende Beschlagnahme hat auch nicht die Bereinigung ungeklärter Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern zum Ziel, sondern soll nur die Feststellung ermöglichen, ob die Zwangsversteigerung eines Grundstücks das Gebäude umfasst oder ob es sich hierbei um eine schuldnerfremde und damit freizugebende Sache handelt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. 12/5553 S. 124 f.).
19
Zu diesem Zweck wird das selbständige Gebäudeeigentum wie ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht eines Dritten an dem beschlagnahmten Grundstück behandelt (vgl. § 9a Abs. 2 EGZVG). Ist das selbständige Gebäudeeigentum aus dem Grundbuch ersichtlich, ist es gemäß § 28 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen und freizugeben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9a EGZVG Anm. 3.1). Andernfalls muss derjenige, der selbständiges Gebäudeeigentum beansprucht - ebenso wie Inhaber anderer im Grundbuch nicht eingetragener, aber der Versteigerung entgegenstehender Rechte - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben, um die Verfahrenseinstellung oder (teilweise) Verfahrensaufhebung im Sinne des § 37 Nr. 5 ZVG zu erreichen (so die Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. 12/5553 S. 125; ebenso Eickmann, Sachenrechtsbereinigung , [Stand April 2006], § 9a EGZVG Rdn. 8; Keller, Rpfleger 1994, 194, 200). Diese Klage kann der betreibende Gläubiger - da er nicht gehindert wäre, im Verfahren nach § 771 ZPO ein Anerkenntnis abzugeben - durch eine Freigabeerklärung hinsichtlich des Gebäudeeigentums abwenden (ebenso Keller, aaO; Eickmann, aaO; a.A. Stöber, aaO, Anm. 3.3).
20
(3) Allerdings genügt im Fall selbständigen Gebäudeeigentums die Freigabeerklärung des die Zwangsversteigerung Betreibenden allein nicht, um das Verfahren hinsichtlich des Gebäudes gemäß § 29 ZVG aufzuheben. Andernfalls be- stünde die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer seinen Grundbesitz verliert, ohne die Chance auf einen angemessenen Versteigerungserlös zu haben.
21
(a) Existiert das freigegebene selbständige Gebäudeeigentum in Wahrheit nicht und bestehen auch keine Ansprüche im Sinne des Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB, ist das Gebäude also rechtlich und wirtschaftlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, erwirbt der Ersteher nämlich, auch wenn das Gebäude nach den Versteigerungsbedingungen nicht mitversteigert und vom Zuschlag ausdrücklich ausgenommen worden ist, das Grundstück samt dem aufstehenden Gebäude. Die sachenrechtliche Zuordnung des Bestandteils zum Grundstück geht in diesem Fall der Regel vor, dass hoheitliche rechtsgestaltende Akte grundsätzlich zu beachten sind (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303; Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278; RGZ 74, 201, 204; 150, 22, 24 f.; MünchKommBGB /Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17; RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rdn. 36; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9).
22
Damit verlöre der von der Zwangsversteigerung Betroffene sein Eigentum an dem Gebäude, ohne dass dem ein angemessener Versteigerungserlös gegenüber stünde. Denn der Wert des Gebäudes wäre im Hinblick auf die Freigabe des vermeintlich bestehenden selbständigen Gebäudeeigentums bei der Festsetzung des Verkehrswerts unberücksichtigt geblieben. Folglich hätte die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ihren Zweck, einer Verschleuderung des Grundstücks entgegenzuwirken und den Bietinteressenten Orientierungshilfe für ihre Entscheidung zu geben, verfehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727; BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR 44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. März 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868). Entsprechend gering fielen die auf dieser Grundlage und in der Annahme, Gegenstand der Versteigerung sei allein das Grundstück, abgegebenen Gebote aus. Sie blieben in der Regel auch deutlich hinter dem reinen Bodenwert zurück, da der Ersteher damit rechnen müsste, dass er das Grundstück im Hinblick auf das (vermeintliche ) selbständige Gebäudeeigentum nicht selbst nutzen kann und dass er darüber hinaus einem Anspruch des Gebäudeeigentümers ausgesetzt ist, das Grundstück zum halben Verkehrswert anzukaufen (vgl. § 15 Abs. 1, § 19 SachenRBerG).
23
(b) Das Zwangsversteigerungsverfahren muss so beschaffen sein, dass der Eigentümer vor der Gefahr einer solchen unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens geschützt ist. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Sie erfordert neben einer fairen Verfahrensführung eine der Verschleuderung von Grundvermögen entgegenwirkende Auslegung der Verfahrensvorschriften (vgl. BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder, wie hier, um eine Teilungsversteigerung handelt (vgl. BVerfGE 51, 150, 156).
24
Daraus folgt, dass im Fall selbständigen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Gebäudeeigentums die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Gebäudes nicht schon dann aufgehoben werden darf, wenn der betreibende Gläubiger oder - im Fall der Teilungsversteigerung - der Antragsteller das Gebäudeeigentum freigibt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner bzw. der Antragsgegner der Freigabe zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann das Verfahren hinsichtlich des Gebäudes nur aufgehoben werden, wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten - im Verfahren nach § 771 Abs. 2 ZPO oder aufgrund einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ergangenen - rechtskräftigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist; hinsichtlich der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteige- rungsverfahrens ist auch insoweit die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend anwendbar.
25
Das Erfordernis einer Zustimmung des Schuldners bzw. eines (auch) gegen ihn gerichteten Titels gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung des Zuschlags auf das Grundstück dazu führt, dass der Ersteher infolge des Erwerbs auch des Gebäudes einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers ausgesetzt ist (so für den Fall freigegebenen vermeintlichen Grundstückszubehörs: RGZ 150, 22, 25; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; MünchKomm-BGB/Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17; Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 93 Rdn. 24; Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl., § 93 Rdn. 12; ablehnend: Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9). Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch, der im Fall eines Gebäudes - anders als bei vermeintlichem Zubehör - nicht auf die Abtrennung und Herausgabe des nicht mitversteigerten Gegenstands , sondern nur auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sein könnte, überhaupt anzuerkennen ist. Jedenfalls muss sich der Eigentümer nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Ersteher verweisen lassen, dessen Realisierung schon in tatsächlicher Hinsicht ungewiss ist; vielmehr kann er aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangen, dass das Versteigerungsverfahren in einer Weise durchgeführt wird, die von vornherein einen angemessenen Versteigerungserlös für sein Eigentum erwarten lässt.
26
(4) An der erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des von der Beteiligten zu 9 angemeldeten Gebäudeeigentums fehlt es. Sie war nicht deshalb entbehrlich, weil es ihnen als Mitgliedern der Erbengemeinschaft möglich gewesen wäre, durch einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die Rechte eines Antragstellers zu erhalten, also auch das Recht, über die Freigabe angemeldeten, aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlichen Gebäudeeigentums zu entscheiden (§ 27 iVm § 180 Abs. 1 ZVG; vgl. Mohrbutter /Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal- tungspraxis, 7. Aufl., S. 248). Ein Verfahrensbeitritt mag in der Teilungsversteigerung aus taktischen Gründen sinnvoll sein (vgl. Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 59). Der von Verfassungs wegen gebotene Schutz des Antragsgegners vor einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines (Mit-) Eigentums muss indessen unabhängig davon gewährleistet sein, ob sich der Antragsgegner aktiv an dem Verfahren beteiligt oder hiervon absieht.
27
b) Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des Gebäudeeigentums begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensfehlern unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838, 839). Sie erfasst daher auch Verfahrensmängel, die - wie hier - auf der unzureichenden Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm., 4.1.m; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ Muth, ZVG, 12. Aufl., § 83 Rdn. 14 f.; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 187).
28
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Berücksichtigung dieses Verfahrensmangels im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde nicht entgegen, dass es den Beteiligten zu 5 bis 8 nach § 95 ZVG möglich gewesen wäre, den Beschluss vom 8. Oktober 2004, durch den das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Gebäude aufgehoben hat, mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen.
29
§ 79 ZVG bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden ist. Damit soll das Gericht in die Lage versetzt werden, das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von ablehnenden Ent- scheidungen, die es selbst erlassen hat, zu würdigen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1960, 410, 411; Böttcher, ZVG, 4, Aufl., § 79 Rdn. 1; Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150). Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f ZVG und des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO (allg.M., vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Anm. 4.3; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 189; Peters, aaO, S. 151). Alle übrigen Vorentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht getroffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind, entfalten demgegenüber bei der Entscheidung über den Zuschlag und über eine dagegen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung.
30
Das schließt Entscheidungen ein, die nach § 95 ZVG anfechtbar gewesen wären (ebenso LG Darmstadt MDR 1957, 753; Stöber, aaO, Anm. 4.2; Eickmann, aaO; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 4; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150; a.A. LG Berlin GE 1959, 503; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 79 Rdn. 8; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 576). Wäre das Vollstreckungsgericht an alle nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschlüsse auch dann gebunden, wenn ein Rechtsbehelf nicht ergriffen wurde, hätte dies insbesondere zur Konsequenz, dass Mängel des Anordnungsverfahrens - da sie nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können - bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, obwohl sie einen zwingenden Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG begründen (vgl. Eickmann, aaO). Das entspricht nicht dem Zweck des § 95 ZVG. Die Vorschrift schränkt in erster Linie die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Vollstreckungsgerichts ein. Entscheidungen über die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und die Fortsetzung des Verfahrens werden hiervon zwar ausgenommen. Das beruht aber auf der Bedeutung dieser Zwischenentscheidungen für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass die Bestimmung des § 79 ZVG für diese grundlegenden Entscheidungen nicht gelten soll. Das Ziel der Vorschrift, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens vor der Beschlussfassung über den Zuschlag zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht bei dieser Entscheidung auch und gerade an seine grundlegenden Beschlüsse über die Anordnung, Aufhebung, Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens - soweit nicht die Rechtsmittelinstanz über sie entschieden hat - nicht mehr gebunden ist.
31
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Gebäude mangels Zustimmung der Antragsgegner unzulässig war, hat dies gemäß § 83 Nr. 6 ZVG die Versagung des Zuschlags zur Folge.

IV.

32
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht , da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
33
Der Wert der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8, eine Versteigerung allein des Grundstücks zu verhindern, solange die Eigentumsverhältnisse an den sich auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäuden ungeklärt sind. Dieses Interesse hat der Senat im Hinblick auf das von dem Vollstreckungsgericht eingeholte Verkehrswertgutachten, in dem der Wert der Gebäude mit 175.000 € angegeben worden ist, auf 45.000 € geschätzt (§ 3 ZPO). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Altenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - K 14/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 T 241/05 -