Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2019 - V ZB 154/18

bei uns veröffentlicht am10.10.2019
vorgehend
Amtsgericht Memmingen, 1 L 5/16, 10.07.2018
Landgericht Memmingen, 44 T 1009/18, 04.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 154/18
vom
10. Oktober 2019
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren
keine entsprechende Anwendung.
Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur
nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen
zur Verfügung zu stellen.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - V ZB 154/18 - LG Memmingen
AG Memmingen
ECLI:DE:BGH:2019:101019BVZB154.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 4. September 2018 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 10. Juli 2018 abgeändert.
Der Antrag des Schuldners vom 4. Juli 2018 auf Auszahlung eines monatlichen Betrages in Höhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus den Mieterträgen der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Schuldner ist Eigentümer der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnung. Die Gläubigerin betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung aus drei Grundschulden. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Wohneigentums an, bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter und stellte einen Teilungsplan auf.
2
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht den Zwangsverwalter angewiesen, an den Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen laut Teilungsplan bis auf weiteres monatlich 511,05 € zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhebung der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts und die Zurückweisung des Antrags des Schuldners erreichen.

II.

3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genießt der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren Pfändungsschutz nach § 850i ZPO. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung von § 149 Abs. 3 Satz 2 ZVG. Dem Schuldner sei daher aus den Mieterträgen der verwalteten Wohnung zumindest das Existenzminimum zu gewähren, nämlich eine Grundsicherung in Höhe von 416 € und ein Betrag von 95,03 € für Versicherungsbeiträge, mithin insgesamt 511,03 € monatlich.

III.

4
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Mieteinkünfte bei der Forderungspfändung dem Schutz des § 850i ZPO unterfallen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei der Pfändung sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Die durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) neu gefasste Regelung überträgt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) auf sonstige vom Schuldner erwirtschaftete Einkünfte. Zu diesen gehören auch Einkünfte aus Miete und Pacht (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 16; Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9; Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZIP 2016, 1078 Rn. 23; Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZB 95/15, MDR 2018, 701 Rn. 7).
6
2. Noch zutreffend sieht das Beschwerdegericht auch, dass die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren keine unmittelbare Anwendung findet.
7
a) Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Norm, die nur zur Anwendung kommt, wenn sonstige Einkünfte (hier: Mietforderungen) „gepfändet“ werden. Bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks bzw. des diesem nach § 864 Abs. 2 ZPO gleichgestellten Wohnungseigentums (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679 Rn. 5) werden Mietforderungen nicht gepfändet. Vielmehr gilt der Anordnungsbeschluss nach § 146 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG als Beschlagnahme des Grundstücks; diese erfasst nach § 1123 Abs. 1 BGB, § 148 i.V.m. § 21 Abs. 2 ZVG auch die Mietund Pachtforderungen (vgl. MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1123 Rn. 21; Böttcher /Keller, ZVG, 6. Aufl., § 21 Rn. 55, § 148 Rn. 6; Sievers in Kindl/MellerHannich /Wolf: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 21 ZVG Rn. 5, § 148 ZVG Rn. 9). Die beschlagnahmten Mietforderungen werden im Unterschied zur Pfändung nach § 829 ZPO dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger nicht zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen (§ 835 Abs. 1 ZPO), sondern von dem Zwangsverwalter eingezogen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Er hat hieraus nach § 155 Abs. 1 ZVG vorweg die Ausgaben der Verwaltung sowie die zu berücksichtigenden Kosten des Verfahrens zu bestreiten und die Überschüsse nach § 155 Abs. 2 Satz 1, § 156 Abs. 2 Satz 2, § 157 Abs. 1 ZVG dem Teilungsplan entsprechend zu verteilen (Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 155 Rn. 18).
8
b) Auch aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass § 850i ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar ist.
9
aa) Die Vorschrift steht im Buch 8 der Zivilprozessordnung in Titel 2 betreffend die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und hier wiederum in Untertitel 3 über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Bei der Zwangsverwaltung handelt es sich hingegen um eine der drei Formen (vgl. § 866 Abs. 1 ZPO) der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, die in Buch 8 Titel 3 eine eigenständige Regelung erfahren hat. Zwar folgt aus § 869 ZPO, wonach die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden, dass das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist und deren Vorschriften, namentlich die des Buches 8, auch auf das Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem genannten Gesetz etwas anderes ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 54/08, NJW-RR 2009, 1427 Rn. 13; Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146 Rn. 21). Dies bedeutet aber nicht, dass die Regelungen über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen auch bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Anwendung kommen.
10
bb) Anders als § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung keine Regelung, nach der die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung bei der Zwangsverwal- tung entsprechend anzuwenden sind. Vielmehr sehen § 149 Abs. 3 und § 150e ZVG einen Anspruch des Schuldners auf Überlassung von Erträgnissen des Grundstücks nur bei der Zwangsverwaltung landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Grundstücke vor. Hieraus folgt, dass der Gläubiger bei der Zwangsverwaltung anderer Grundstücke die Erträgnisse der beschlagnahmten Immobilie dem Schuldner nicht zu Unterhaltszwecken zur Verfügung stellen muss (vgl. LG Saarbrücken, RPfleger 1995, 265; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 149 Rn. 12; Dassler/Schiffhauer/Engels, ZVG, 15. Aufl., § 149 Rn. 32; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung , 3. Aufl., § 149 ZVG Rn. 22; Stöber/Drasdo, ZVG, 22. Aufl., § 149 Rn. 119; Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, Rn. 469; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZB 95/15, MDR 2018, 701 Rn. 11).
11
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des § 850i ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren aber auch nicht entsprechend anwendbar, und zwar auch nicht über eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 3 ZVG auf andere als landwirtschaftliche Grundstücke.
12
a) Es fehlt schon an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke.
13
aa) Die Regelung über den Unterhalt des Schuldners bei landwirtschaftlichen Grundstücken wurde der Vorschrift des § 149 ZVG als neuer Absatz 3 mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) angefügt, zeitgleich mit der Einführung der Regelungen über den Pfändungsschutz in den §§ 850a ff. ZPO, einschließlich des in Rede stehenden § 850i ZPO, der zunächst die Überlassung von Mitteln für den Unterhalt des Schuldners nur hinsichtlich der Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste vorsah (BGBl. I S. 957). § 149 Abs. 3 ZVG übernahm die bis dahin geltende Vorschrift des § 12b der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung (ZwVV) vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302), die sich nach Ansicht des Gesetzgebers bewährt hatte (BT-Drucks. 1/3668 S. 17). Der Gesetzgeber hat folglich bewusst für die Forderungspfändung einerseits und für die Zwangsverwaltung andererseits unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Überlassung von Mitteln für den Unterhalt des Schuldners vorgesehen und diese Möglichkeit bei der Zwangsverwaltung auf landwirtschaftliche Grundstücke beschränkt, bei denen die Erträge unmittelbar aus dem Grundstück erzielt werden.
14
bb) Eine Gesetzeslücke und ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 3 ZVG auf andere als landwirtschaftliche Grundstücke ist auch nicht dadurch entstanden, dass mit dem Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen in § 850i ZPO auf sonstige vom Schuldner erwirtschaftete Einkünfte erweitert wurde (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZB 95/15, MDR 2018, 701 Rn. 12). Ziel dieser Änderung war zum einen, soweit es um Erwerbseinkommen geht, die Beseitigung der bisherigen Ungleichbehandlung von abhängig Beschäftigten und Selbständigen (BT-Drucks. 16/7615 S. 12, 18). Hinsichtlich der sonstigen Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, und zu denen auch - wie bereits ausgeführt - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen, lag das Ziel des Gesetzgebers zum anderen darin, die öffentlichen Haushalte von ansonsten notwendig werdenden Transferleistungen zu entlasten (BT-Drucks. aaO S. 12, 30; vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZIP 2016, 1078 Rn. 17). Die Änderungen betreffen indes allein die Forderungspfändung, und dort wiederum in erster Linie die Pfändung von Guthaben auf Girokonten („Kontopfändungsschutz“, BT-Drucks. aaO S. 1); die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen war nicht Gegenstand der Reform. Dass der Gesetzgeber auf eine Änderung des § 149 Abs. 3 ZVG verzichtet und zugleich davon abgesehen hat, die Vorschrift des § 850i ZPO - wie in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO (hierzu BT-Drucks. aaO S. 18 sowie BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZB 95/15, MDR 2018, 701 Rn. 7) - ausdrücklich für anwendbar zu erklären, ist somit ersichtlich nicht auf ein Versehen, sondern auf eine bewusste Beschränkung des Reformvorhabens zurückzuführen. Dem Schuldner sind daher im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
15
b) Die entsprechende Anwendung von § 850i ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, sie würde vielmehr zu Wertungswidersprüchen führen zwischen der Stellung des Gläubigers bei der Forderungspfändung einerseits und bei der Zwangsverwaltung andererseits.
16
aa) Bei der Forderungspfändung wird allein auf die betreffende Forderung zugegriffen, ohne dass der Gläubiger sich Lasten, Kosten und Aufwendungen anrechnen lassen muss, die der Schuldner im Zusammenhang mit dem der Forderung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu tragen bzw. zu tätigen hat. So hat der Gläubiger, der Mietforderungen des Schuldners gegen Dritte pfändet, namentlich nicht für Kosten aufzukommen, die mit dem Eigentum des Schuldners an dem Grundstück oder an der Wohnung verbunden sind. Hiermit ist die Stellung des Gläubigers bei der Zwangsverwaltung nicht vergleichbar. Dessen Anspruch aus § 155 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZVG gegen den Zwangsverwalter ist allein auf die Auskehrung eines eventuellen Überschusses gerichtet, der nach Abzug der gemäß dem Teilungsplan vorrangig aus den Einkünften zu bereinigenden Ausgaben, Kosten und Ansprüche noch verbleibt (vgl. etwa Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 155 Rn. 1, 15 ff.; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 155 ZVG Rn. 1, 5 ff.; Depré/Depré, ZVG, 2. Aufl., § 155 Rn. 1, 28 ff.). Zu den von dem Verwalter zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung zählt insbesondere das Wohngeld, das der Schuldner als Wohnungseigentümer ge- mäß § 16 Abs. 2 WEG nach dem Wirtschaftsplan anteilig zu zahlen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679 Rn. 7; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09, NJW 2010, 1003). Ist der Zwangsverwalter nicht in der Lage, das Wohngeld aus den Erträgen der Verwaltung aufzubringen, hat der Gläubiger, der die Anordnung der Zwangsverwaltung erwirkt hat, ihm die notwendigen Beträge als Vorschuss bereitzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 99/07, aaO; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09, aaO Rn. 15). Der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger wäre daher gegenüber dem Gläubiger, der lediglich die Mietforderungen pfändet, erheblich schlechter gestellt, wenn er neben dem laufenden Wohngeld auch noch für den Unterhalt des Schuldners aufkommen müsste. Die Zwangsverwaltung würde als Instrument der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Ergebnis unattraktiv.
17
bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung in ein Grundstück und in das Wohnungseigentum in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - wie hier - aus einem Grundpfandrecht erfolgt, das sich bei einem vermieteten Grundstück nach § 1123 Abs. 1 BGB auf die Mietforderungen erstreckt. Zwar wird durch die Erstreckung kein dingliches Recht an diesen Forderungen begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14, ZfIR 2017, 27 Rn. 15), insbesondere bleibt der Grundstückseigentümer bis zur Beschlagnahme in den Grenzen des § 1124 BGB berechtigt, die Mieten einzuziehen oder anderweitig über sie zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 17). Gleichwohl hat der Grundpfandrechtsgläubiger eine stärkere Rechtsposition, als der Gläubiger, der ohne dingliche Sicherung in das Vermögen des Schuldners vollstreckt. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Pfändung einer Mietforderung als Vorausverfügung i.S.v. § 1124 Abs. 2 BGB mit der Beschlagnahme des Grundstücks bzw. Wohnungseigentums im Zwangsverwaltungsverfahren gegenüber dem Grundpfandrechts- gläubiger unwirksam wird (vgl. MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1123 Rn. 27, § 1124 Rn. 34; Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., § 1123 Rn. 5, § 1124 Rn. 5).

IV.

18
1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb nach § 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO aufzuheben. Der Senat hat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden , weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Der Antrag des Schuldners auf Auszahlung eines monatlichen Betrages in Höhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus den Mieterträgen seiner Wohnung ist zurückzuweisen, da ein dahingehender Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.
19
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in dem Verfahren nach bzw. entsprechend § 149 Abs. 3 ZVG nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Memmingen, Entscheidung vom 10.07.2018 - 1 L 5/16 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 04.09.2018 - 44 T 1009/18 -

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bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/15 vom 7. April 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 iVm § 850c Abs. 1, 2a Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind,

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - VII ZB 65/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/12 vom 23. April 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Ein

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB88/13 vom 26. Juni 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfass

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(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

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Vorliegend kommt allenfalls § 851b ZPO in Betracht, wobei das Landge16 richt nicht festgestellt hat, auf welcher rechtlichen Grundlage die Einnahmen des Schuldners beruhen. Auch wenn es sich bei den Einkünften des Schuldners um Miet- oder Pachteinkünfte handeln sollte, schlösse § 851b ZPO § 850i ZPO nicht aus. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO schon in der Vergangenheit für solche Vergütungen gelten , die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet wurden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen war (§ 850i Abs. 2 ZPO aF). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung des § 850i ZPO dessen Absatz 2 gestrichen, weil alle Einkunftsarten des Schuldners gleichbehandelt werden sollten und deshalb für die Sonderregelung kein Bedarf mehr gesehen wurde (BT-Drucks. 16/7615 S. 18). Daher fallen Miet- und Pachteinnahmen weiterhin unter § 850i Abs. 1 ZPO und bestimmt daneben § 851b ZPO einen ergänzenden Schutz. Der Schuldner kann sich mithin sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte für das Grundstück unentbehrlich sind, als auch darauf, dass ihm soviel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe (vgl. Meller-Hannich, aaO Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO).
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Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, NJW-RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687). Hierfür sprechen der Wortlaut der Regelung sowie eine systematische Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers (im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, aaO Rn. 9-14). Dies gilt auch, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, aaO Rn. 16). Dem schließt sich der Senat an.
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§ 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 10). Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Mithin erfasst § 850i Abs. 1 ZPO Mietund Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 16) sowie Einkünfte aus einer Untervermietung (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9). § 850i ZPO soll vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar.
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a) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß Satz 2 dieser Norm gilt unter anderem die Regelung in § 850i ZPO entsprechend. Danach hat das Gericht bei der Pfändung sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Schuldner auf dessen Antrag so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Die durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) neu gefasste Regelung überträgt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850, 850a ff ZPO) auf sonstige vom Schuldner erwirtschaftete Einkünfte. Zu diesen gehören auch Einkünfte aus Miete und Pacht (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 9, 16; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZIP 2016, 1078 Rn. 23). Auf diese Weise soll im Insolvenzverfahren wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (BT-Drucks. 16/7615 S. 12, 18). Die Regelung in § 851b ZPO bietet dem Schuldner daneben einen ergänzenden, in eine andere Richtung zielenden Schutz (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 16).

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

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Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks wird dem Schuldner dessen Verwaltung und Benutzung entzogen, § 148 Abs. 2 ZVG. Wohnungseigentum steht einem Grundstück dabei gleich, § 864 Abs. 2 ZPO. Die Verwaltung des Wohnungseigentums im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes wird durch die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter übertragen, § 152 Abs. 1 ZVG. Grundsätzlich hat der Verwalter die Wohnung in Besitz zu nehmen.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Nach der Feststellung des Teilungsplans hat das Gericht die planmäßige Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestände hinreichen.

(2) Im Falle der Hinterlegung eines zugeteilten Betrags für den unbekannten Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§ 135 bis 141 zu verfahren. Die Vorschriften des § 142 finden Anwendung.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

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(1) Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das Zwangsversteigerungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist (§ 869 ZPO, vgl. Senat , Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, WM 2008, 1567, 1568), grundsätzlich auch für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren (Stöber, ZVG, 18. Aufl. § 3 Anm. 1.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 302). Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen über die Zustellung von Entscheidungen enthält, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervorschrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene Vorschriften über die Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen enthält (z.B. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 32, 41 Abs. 1, 85 Abs. 2, 88, 105 Abs. 2 ZVG), kann daher nicht geschlossen werden, dass für die Heranziehung des § 329 Abs. 3 ZPO in den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren generell kein Raum sei (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427). Vielmehr ist die Vorschrift immer dann maßgeblich, wenn eine Sonderregelung über die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt.
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(3) Die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 eingeführte Neufassung des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Analogie nicht entgegen. Sie sieht zwar vor, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde unabhängig von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses spätestens fünf Monate nach dessen Verkündung beginnt. Die planwidrige Regelungslücke im Zwangsversteigerungsgesetz wurde dadurch aber nicht geschlossen. Denn zum einen betrifft die aus § 516 ZPO a.F. (jetzt: § 517 ZPO) übernommene Neuregelung nur die Fälle einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen , mangelhaften oder nicht nachweisbaren Zustellung. Sie setzt nämlich voraus, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer zuzustellen war (vgl. § 329 Abs. 3 ZPO und BT-Drucks. 14/4722, S. 112), und ist darum kein Ersatz für die fehlende Vorschrift zum Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG. Zum anderen ist das Zwangsversteigerungsgesetz zwar über § 869 ZPO als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen. Es stellt dieser gegenüber aber ein Sondergesetz dar, dessen Vorschriften denen der Zivilprozessordnung vorgehen (Senat, BGHZ 44, 138, 143). Für die Vorschriften zur Zuschlagsbeschwerde ist dies in § 96 ZVG sogar ausdrücklich bestimmt. Demnach findet auch § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 98 ZVG, sondern auch für die nach dem Gesetzeszweck gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem Umfang der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf.

7
a) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß Satz 2 dieser Norm gilt unter anderem die Regelung in § 850i ZPO entsprechend. Danach hat das Gericht bei der Pfändung sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Schuldner auf dessen Antrag so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Die durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) neu gefasste Regelung überträgt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850, 850a ff ZPO) auf sonstige vom Schuldner erwirtschaftete Einkünfte. Zu diesen gehören auch Einkünfte aus Miete und Pacht (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 9, 16; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZIP 2016, 1078 Rn. 23). Auf diese Weise soll im Insolvenzverfahren wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (BT-Drucks. 16/7615 S. 12, 18). Die Regelung in § 851b ZPO bietet dem Schuldner daneben einen ergänzenden, in eine andere Richtung zielenden Schutz (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 16).

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

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a) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß Satz 2 dieser Norm gilt unter anderem die Regelung in § 850i ZPO entsprechend. Danach hat das Gericht bei der Pfändung sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Schuldner auf dessen Antrag so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Die durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) neu gefasste Regelung überträgt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850, 850a ff ZPO) auf sonstige vom Schuldner erwirtschaftete Einkünfte. Zu diesen gehören auch Einkünfte aus Miete und Pacht (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 9, 16; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZIP 2016, 1078 Rn. 23). Auf diese Weise soll im Insolvenzverfahren wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (BT-Drucks. 16/7615 S. 12, 18). Die Regelung in § 851b ZPO bietet dem Schuldner daneben einen ergänzenden, in eine andere Richtung zielenden Schutz (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 16).
23
§ 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 10). Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Mithin erfasst § 850i Abs. 1 ZPO Mietund Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 16) sowie Einkünfte aus einer Untervermietung (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9). § 850i ZPO soll vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

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a) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß Satz 2 dieser Norm gilt unter anderem die Regelung in § 850i ZPO entsprechend. Danach hat das Gericht bei der Pfändung sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Schuldner auf dessen Antrag so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Die durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) neu gefasste Regelung überträgt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850, 850a ff ZPO) auf sonstige vom Schuldner erwirtschaftete Einkünfte. Zu diesen gehören auch Einkünfte aus Miete und Pacht (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 9, 16; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZIP 2016, 1078 Rn. 23). Auf diese Weise soll im Insolvenzverfahren wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (BT-Drucks. 16/7615 S. 12, 18). Die Regelung in § 851b ZPO bietet dem Schuldner daneben einen ergänzenden, in eine andere Richtung zielenden Schutz (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 16).

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

5
Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks wird dem Schuldner dessen Verwaltung und Benutzung entzogen, § 148 Abs. 2 ZVG. Wohnungseigentum steht einem Grundstück dabei gleich, § 864 Abs. 2 ZPO. Die Verwaltung des Wohnungseigentums im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes wird durch die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter übertragen, § 152 Abs. 1 ZVG. Grundsätzlich hat der Verwalter die Wohnung in Besitz zu nehmen.
15
cc) Die Zwangsverwaltung hat anders als die Zwangsversteigerung den Zweck, die Erhaltung eines Grundstücks sicher zu stellen und dem Gläubiger den Zugriff auf die laufenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung des verwalteten Grundstücks zu eröffnen. Soweit der Gläubiger die mit der Bewirtschaftung verbundenen Kosten nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erwirtschaftet, hat er diese dem Zwangsverwalter durch entsprechende Vorschüsse bereit zu stellen (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rdn. 18.1). Dem kann er sich nicht entziehen , ohne die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 ZVG zu riskieren. Der Gläubiger, der den Nutzen aus dem Wohnungseigentum zieht oder ziehen will, muss für die mit der Nutzungsbefugnis verbundenen Lasten aufkommen (Schädlich, ZfIR 2009, 265, 269). Das gilt unabhängig davon, ob der Forderung, auf die die Zahlung des Gläubigers erfolgt, ein Vorrecht nach § 10 Abs. 1 ZVG zukommt.
5
Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks wird dem Schuldner dessen Verwaltung und Benutzung entzogen, § 148 Abs. 2 ZVG. Wohnungseigentum steht einem Grundstück dabei gleich, § 864 Abs. 2 ZPO. Die Verwaltung des Wohnungseigentums im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes wird durch die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter übertragen, § 152 Abs. 1 ZVG. Grundsätzlich hat der Verwalter die Wohnung in Besitz zu nehmen.
15
cc) Die Zwangsverwaltung hat anders als die Zwangsversteigerung den Zweck, die Erhaltung eines Grundstücks sicher zu stellen und dem Gläubiger den Zugriff auf die laufenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung des verwalteten Grundstücks zu eröffnen. Soweit der Gläubiger die mit der Bewirtschaftung verbundenen Kosten nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erwirtschaftet, hat er diese dem Zwangsverwalter durch entsprechende Vorschüsse bereit zu stellen (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rdn. 18.1). Dem kann er sich nicht entziehen , ohne die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 ZVG zu riskieren. Der Gläubiger, der den Nutzen aus dem Wohnungseigentum zieht oder ziehen will, muss für die mit der Nutzungsbefugnis verbundenen Lasten aufkommen (Schädlich, ZfIR 2009, 265, 269). Das gilt unabhängig davon, ob der Forderung, auf die die Zahlung des Gläubigers erfolgt, ein Vorrecht nach § 10 Abs. 1 ZVG zukommt.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

15
bb) Bestehen an einem Grundstück Grundpfandrechte, gehören die Ansprüche auf Miete oder Pacht zum Haftungsverband der Hypothek oder Grundschuld gemäß § 1192 Abs. 1, §§ 1147, 1143 Abs. 1 BGB. Es besteht aber nicht von vornherein ein dingliches Recht des Gläubigers an diesen Forderungen, sondern nur ein Recht auf diese Forderungen. Er kann und muss diese Forderungen also zunächst beschlagnahmen lassen, entweder nach § 828 ff ZPO (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 208) oder durch Anordnung der Zwangsverwaltung (vgl. Bork, ZIP 2013, 2129 ff; Becker, ZInsO 2013, 2532). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche führt nicht zu einer Beschlagnahme dieser Forderungen zugunsten der Grundpfandgläubiger, sondern zu einer Beschlagnahme zugunsten der Masse. Einer Forderungs- pfändung durch die Grundpfandgläubiger steht ab Eröffnung das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO entgegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339; Becker, aaO). Dem Grundpfandgläubiger bleibt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, gemäß § 49 InsO die Zwangsverwaltung anordnen zu lassen (vgl. Bork, ZIP 2013, 2129 f; Becker, aaO).

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.